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VG Neustadt zum Hausverbot

Artikel-Daten: Feb 26th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung  | Kurzlink
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Das öffentlich-rechtliche Hausverbot ist der immer wieder kehrende Klassiker in den kleinen Ö-Rechts-Klausuren und tritt selbst im Examen hin und wieder auf. Ich habe das Thema hier bereits besprochen und verweise zur Vertiefung auf meinen bisherigen Artikel.

Aktuell gibt es nun aber eine Entscheidung des VG Neustadt (4 L 81/10.NW), die das Problem nochmal relativ aktuell aufgreift, allerdings keine Neuerungen birgt. Zwei Probleme werden dabei angesprochen, die wirklich beide typische Klausur-Themen sind: (1) Die Nachholung der fehlenden Anhörung und (2) die rechtmässigkeit des Hausverbots.

Die Ausführungen im Urteil sprechen dabei schon für sich, so findet man zur Nachholung der Anhörung:

Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist jedenfalls inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt [...] In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor.

Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Hausverbots spricht das VG zwar an, dass man sich streiten kann, ob das Hausverbot auf Grund von Gewohnheitsrecht verhängt werden kann – oder einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Im Falle der Ermächtigungsgrundlage sieht das VG diese gegeben in der Normierung, dass der Bürgermeister die Verwaltung leitet – hier wird das Hausrecht samt Hausverbot als Annexkompetenz dann abgeleitet.

Ein Entscheid im Meinungsstreit ist an dieser Stelle – auch in der Klausur – daher nicht notwendig. Sehr schön sind die Ausführungen des VG zu den grundsätzlichen Fragen des Hausverbotes, die man genausogut in einem Lehrbuch finden könnte:

Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 – 7 B 10104/05.OVG -)

In der Sache gibt es also nichts neues, was bei einem derartigen Klassiker alles andere als schlecht ist. Der Schwerpunkt der Prüfung, neben den “üblichen Verdächtigen” – wird ohnehin die Verhältnismässigkeit des Hausverbots sein. Dabei ist einerseits zu beachten, von welcher Dauer das Hausverbot ist (Extrembeispiel: Lebenslang wird man wohl nicht vertreten können), welche Störungsintensität erreicht wurde, welche Wiederholungsgefar besteht und welches Interesse der Betroffene am Besuch der Einrichtung hat. Die Ausführungen des VG sind insofern exemplarisch:

Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass der Vorfall vom 06. Januar 2010 isoliert betrachtet nicht gravierend genug ist für ein mehrmonatiges Hausverbot. Die Antragstellerin leidet u.a. an Rückenschmerzen; ihr wurde ärztlich bestätigt, dass regelmäßiges Schwimmen die einzige sinnvolle Therapie ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das große Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme an einem im Januar 2010 beginnenden Aqua-Jogging-Kurs verständlich. Gleichwohl hat sie unangemessen reagiert, nachdem sie erfahren hatte, dass der Aqua-Jogging-Kurs bereits ausgebucht war. Mit ihrem Verhalten hat sie den Dienstablauf gestört, denn sie hat die Kassiererin beleidigt und andere Badegäste vorübergehend davon abgehalten, sich dem Kassenbereich zu nähern.

Letztlich bedarf es keiner abschließenden Würdigung dieses Vorfalls, denn die Begebenheit vom 06. Januar 2010 kann nach Auffassung der Kammer nicht isoliert gesehen werden. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen die haus- und Badeordnung der Antragsgegnerin verstoßen hat, was auch schon im März 2009 ein dreimonatiges Hausverbot nach sich zog. U.a. stieß die Antragstellerin einen Badegast von der Einstiegsleiter ins Becken. Zur Begründung rechtfertigte sie sich damit, sie habe selbst schnell ins Wasser gewollt, die Frau sei ihr zu langsam gewesen. Zu anderer Zeit belästigte die Antragstellerin die gleiche Frau im Umkleidebereich, da diese „ihren“ Spiegel benutzte.

Dabei beschimpfte die Antragstellerin die Frau als „blöde Kuh“ und räumte deren Kosmetikartikel zur Seite. Des Weiteren entnahm die Antragstellerin aus einer ihr fremden Badetasche ohne Rücksprache mit der Eigentümerin eine Schwimmbrille, weil sie ihre eigene Schwimmbrille vergessen hatte. Ferner zog die Antragstellerin häufig ihre Bahnen sehr schräg und beachtete weder ihr entgegen kommende noch überholende Schwimmer; sie tangierte diese mit Fußtritten und Handschlägen. Deshalb gab es zahlreiche Beschwerden anderer Badegäste wegen dieses Verhaltens der Antragstellerin im Wasser. Die Schwimmbadbediensteten, die die Antragstellerin auf nicht ordnungsgemäßes Verhalten im Bad aufmerksam machten, beschimpfte sie immer wieder als „Idioten“ und „blöder Hund“.

Die Vorgaben der Haus- und Badeordnung hat die Antragstellerin in der Vergangenheit somit mehrfach missachtet. Das im März 2009 ergangene dreimonatige Hausverbot hat die Antragstellerin nicht davon abgehalten, im Januar 2010 erneut auffällig zu werden. Deswegen und auch wegen ihres in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens im Hallenbad Süd der Antragsgegnerin steht zu erwarten, dass sie auch künftig nicht gewillt ist, sich so zu verhalten, wie es ein geordneter Badebetrieb im Schwimmbad erfordert.

Soweit die Antragstellerin sich auf ihre Erkrankung beruft und geltend macht, sie sei auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen, kann sie damit hier nicht gehört werden. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie aus medizinischen Gründen regelmäßig schwimmen soll, kann im Hinblick auf ihr bisher gezeigtes Verhalten im Hallenbad ….. kein anderer Maßstab angelegt werden als an jeden anderen Badegast, der sich an die Regeln des § 2 der Haus- und Badeordnung halten muss.

Die Antragstellerin wird durch das Hausverbot der Antragsgegnerin auch nicht daran gehindert, bis zum Ablauf des 31. Mai 2010 schwimmen zu gehen. Sie kann ebenso die Hallenbäder „………“ in .……. (Entfernung vom Anwesen der Antragstellerin ca. 13 km) oder in ….. (Entfernung vom Anwesen der Antragstellerin ca. 14,5 km) aufsuchen, die vom Wohngebäude der Antragstellerin nur unwesentlich weiter sind als das Hallenbad …. in Ludwigshafen (ca. 9 km) und näher als das Hallenbad ……. (18 km) und das Freibad ……… (ca. 17 km).


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