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Ich habe kürzlich ein Urteil des VG Neustadt auf Jurakopf eingestellt, in dem es um das Hausverbot in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Schwimmbad) ging, zu finden hier. Soeben habe ich ein weiteres Urteil des VG Neustadt auf der Kanzlei-Seite eingestellt, hier geht es um ein Hausverbot in einer Behörde (zu finden hier). Das Urteil bietet nichts neues, der materielle Teil ist sehr kurz und auch im formellen Teil (Rechtsgrundlage) fasst man sich erher kurz – insgesamt ist es hier nicht so interessant wie die Schwimmbad-Entscheidung, da wenig überraschend.

Aber ein Teil des Urteils ist mir hier doch ein Zitat wert, denn da als Behörde die ARGE gehandelt hat, kann man sich darüber streiten, welches Gericht zuständig sein soll. Ein interessanter Aufhänger für eine Klausur, denn: Die Zuständigkeit ist im Regelfall nicht der Klausurschwerpunkt, hier aber durchaus knifflig:

Die Streitigkeit ist nach Auffassung der Kammer nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen.

Entsprechend ihrem Sinn und Zweck, im Interesse des Rechtsschutzsuchenden Zweifel darüber auszuschließen, welches Gericht anzurufen sei, verlangt die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 40 Rdnr. 49). Nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung soll die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließen ( BVerwGE 40, 112; Sodan in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rdnr. 486). Für die Annahme einer ausdrücklichen Zuweisung ist es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber diese Zuweisung für einzelne, dem jeweiligen Rechtsgebiet zuzurechnende Streitigkeiten besonders betont ( BVerwG, NJW 1986, 2845). Vielmehr genügt es, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahingehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt (Kopp/Schenke, a.a.O. § 40 Rdnr. 49 m.w.N.).

Danach ist die vorliegende Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. In Betracht kommt hier allein die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, wonach in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG liegt vor, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit gegeben ist, dass die von dem Kläger/Antragsteller hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II findet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 51 Rdnr. 29a). Dabei ist der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf sozialrechtliche Ansprüche im engeren Sinne, wie etwa Leistungsansprüche, beschränkt. Er umfasst vielmehr alle Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Arbeitssuchende durch die Leistungsträger im Sinne der §§ 44b, 6 SGB II zusammenhängen ( VG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 – 4 A 385/06 –, juris).

Um eine solche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG handelt es sich nach Ansicht der Kammer bei dem von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller bis zum 24. November 2010 ausgesprochenen Hausverbot für die Räume der ARGE … nicht. Zwar stand der Antragsteller vom 01. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin und sprach in diesem Zusammenhang mehrfach im Gebäude der Antragsgegnerin am … in … vor. Auch nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II suchte der Antragsteller die Räume der Antragsgegnerin am 16. November 2009 auf, um für die im Leistungsbezug der Antragsgegnerin stehende Frau N.… einen Widerspruchsbescheid in Empfang zu nehmen. Das gegenüber dem Antragsteller am 18. November 2009 ausgesprochene Hausverbot erging deshalb, weil dieser in der Vergangenheit, d.h. während und nach Abschluss des Leistungsbezugs durch die Antragsgegnerin, den regulären Dienstablauf gestört und zahlreiche Mitarbeiter beleidigt hatte. Eine Streitigkeit, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Arbeitssuchende durch einen Grundsicherungsträger zusammenhängt, ist damit nicht gegeben.

Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 01. April 2009 (B 14 SF 1/08 R –, juris) die Auffassung vertreten, bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger sei der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben bestehe. Zur Begründung führt das BSG u.a. aus, soweit es sich um Maßnahmen handele, die – wie das Hausverbot – keine unmittelbare normative Grundlage im SGB II hätten, sei danach zu fragen, ob die Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehe. Hinreichende Sachnähe sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über Rechtsfolgen aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Normen nach dem SGB X stritten, sofern der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde lägen. Jedenfalls wenn das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens ( § 8 SGB X ) ausgesprochen werde, sei ein die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bejahen. Zwar fehle es im SGB X ebenso wie im SGB II an einer ausdrücklichen geschriebenen Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung von Hausverboten oder sonstigen Ordnungsmaßnahmen. Für Ordnungsmaßnahmen gegen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einen Verwaltungsverfahren ergingen, leite sich die Kompetenz des Sozialleistungsträgers jedoch aus dem Sachzusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Sachaufgaben (Annexkompetenz) her und folge die Befugnis aus der kraft Herkommens anerkannten internen Ordnungsgewalt. Dieser Sachzusammenhang zwischen einem Hausverbot und den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben sei in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgesprochen eng.

Die Auffassung des Bundessozialgerichts teilt die beschließende Kammer nicht (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2009, 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. März 2007 – L 16 B 3/07 SF –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, 595; Jutzi, LKRZ 2009, 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 39; Lowe in: BeckOK SGG, Stand Dezember 2009, § 51 Rdnr. 1 und 6). Die Erteilung eines Hausverbots durch einen Grundsicherungsträger gehört nach Ansicht der Kammer auch bei weiter Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht zu den „Angelegenheiten der Grundsicherung“. Mit den in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sachgebieten sind nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen gemeint, sondern öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten u.a. der Sozialversicherung, der Grundsicherung und Sozialhilfe. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine der genannten Angelegenheiten betrifft, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger/Antragsteller seinen materiellen Anspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzurechnen ist. Dies ist bei der Erteilung eines Hausverbots durch einen Grundsicherungsträger gerade nicht der Fall. Ebenso wenig, wie beamtenrechtliche Maßnahmen eines Grundsicherungsträgers danach als Angelegenheit der Grundsicherung zu qualifizieren wären (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2005 – 1 M 462/05 –, juris zur Umsetzung eines kommunalen Beamten zu einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ), mutiert das öffentlich-rechtliche Hausrecht zu einer Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, weil es von einem Grundsicherungsträger erlassen wird (so zutreffend OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, 595).

Das vom Bundessozialgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Kriterium des Sachzusammenhangs zwischen dem Hausverbot und den vom Grundsicherungsträger wahrzunehmenden Sachaufgaben hält die Kammer nicht für überzeugend. Die Anknüpfung des Hausrechts an die Wahrnehmung eines konkreten Verwaltungverfahrens im Sinne des § 8 SGB X (vgl. § 9 VwVfG, § 86 AO ) zur Bestimmung des Rechtsweges führt zu einer unerwünschten „Parzellierung“ des öffentlich-rechtlichen Hausrechts (s. Jutzi, LKRZ 2009, 16). Es entstehen im Einzelfall erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten (wann ist z.B. das Verwaltungsverfahren beendet?); dies widerspricht dem Gebot der Ausdrücklichkeit des § 40 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, demzufolge der Rechtsschutzsuchende bei Rechtswegzuweisungen auf den Wortlaut einer Zuständigkeitsregelung vertrauen können muss. Jutzi führt in seiner Abhandlung zu dieser Problematik (LKRZ 2009, 16, 17) hierzu ein anschauliches Beispiel an: „Wird einem sich übermäßig erregenden Bürger ein Hausverbot erteilt, der sich bei einer Gemeindeverwaltung beschwert, weil ihm nicht die beantragte Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und ihm für seinen als gefährlich geltenden Hund eine höhere Hundesteuer abverlangt wurde, wäre sowohl der Rechtsweg zum Finanz- als auch zum Verwaltungsgericht eröffnet“. Für eine solche „Parzellierung“ gibt es keine Notwendigkeit. Anlass für ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenes Hausverbot ist allein der Umstand, dass der ordnungsgemäße Dienstablauf der Behörde gestört wird. Das Hausverbot ist eine Ordnungsmaßnahme, die den ungestörten Verlauf der Verwaltungsarbeit sicherstellen soll. Eine besondere Sachkunde in sozial- oder finanzrechtlichen Fragen, die die Zuweisung an die Gerichte der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit rechtfertigen könnte, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein öffentlich-rechtliches Hausverbot rechtmäßig ist, gerade nicht erforderlich. Die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, sind identisch, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlich geordneten Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg überprüft werden kann (s. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, 595). Eventuelle Besonderheiten des jeweiligen Verwaltungsbereichs müssen die Verwaltungsgerichte ohnehin berücksichtigen (Jutzi, LKRZ 2009, 16, 18). Sachgerecht ist die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozial- oder Finanzgerichten als Fachgerichten nach Ansicht der Kammer somit lediglich dort, wo die besonderen sozial- oder finanzrechtlichen Vorschriften streitentscheidend sein können, weil in diesem Bereich die besondere Sachkompetenz der Sozial- bzw. Finanzgerichte zum Tragen kommt (so auch Lowe in: BeckOK SGG, Stand Dezember 2009, § 51 Rdnr. 1). Dies ist bei der Erteilung eines Hausverbots jedoch nicht der Fall.

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