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	<title>Kommentare zu: Urkundsbegriff bei Fotokopien</title>
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	<description>Rezensionen, Links und Forum für Jurastudenten</description>
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		<title>Von: jens.ferner</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/urkundsbegriff-bei-fotokopien/comment-page-1/#comment-1606</link>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Jan 2009 15:15:37 +0000</pubDate>
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		<description>&quot;Daher sind sie zur Erregung eines rechtsverkehrrelevanten Irrtums schon nicht geeignet.&quot;

Das mag sein, aber der die &quot;Täsuchung im Rechtsverkehr&quot; ist nach h.M. (siehe nur Joecks zum Aufbau, §267, Rn.12)ein subj. TBM und eben kein obj.: Die Eignung ist also irrelevant, solange der Verwender &quot;zur Täuschung&quot; handelt. Wenn es dann wirklich gar nicht geeignet sind, kann man aber fragen, ob nicht eni Wahndelikt/untauglicher Versuch vorliegt. Wäre natürlich für die Klausur eine nette Idee.

&quot;Voraussetzung dafür ist, dass man sich nach außen hin “als Amtsträger ausgibt”.&quot;
Nein, der §132 hat zwei Alternativen; Die zweite ist die Vornahme einer Amtshandlung (Joecks, §132, Rn.5), worunter m.E. auch die Ausstellung eines Personalausweises zählt (es reicht nach h.M. der &quot;Anschein der Amtshandlung&quot;. Mag man anders sehen, hat aber den Nachteil, dass man dann schon Probleme hat, die Fälle zu erklären, in denen jemand wegen Aufstellen eines Verkehrsschildes vom §132 erfasst wird. Lesenswert dazu: OLG Stuttgart in StraFo 06, 255 das im Umkehrschluss die Strafbarkeit der fälschung von BRD-Personalausweisen voraussetzt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Daher sind sie zur Erregung eines rechtsverkehrrelevanten Irrtums schon nicht geeignet.&#8221;</p>
<p>Das mag sein, aber der die &#8220;Täsuchung im Rechtsverkehr&#8221; ist nach h.M. (siehe nur Joecks zum Aufbau, §267, Rn.12)ein subj. TBM und eben kein obj.: Die Eignung ist also irrelevant, solange der Verwender &#8220;zur Täuschung&#8221; handelt. Wenn es dann wirklich gar nicht geeignet sind, kann man aber fragen, ob nicht eni Wahndelikt/untauglicher Versuch vorliegt. Wäre natürlich für die Klausur eine nette Idee.</p>
<p>&#8220;Voraussetzung dafür ist, dass man sich nach außen hin “als Amtsträger ausgibt”.&#8221;<br />
Nein, der §132 hat zwei Alternativen; Die zweite ist die Vornahme einer Amtshandlung (Joecks, §132, Rn.5), worunter m.E. auch die Ausstellung eines Personalausweises zählt (es reicht nach h.M. der &#8220;Anschein der Amtshandlung&#8221;. Mag man anders sehen, hat aber den Nachteil, dass man dann schon Probleme hat, die Fälle zu erklären, in denen jemand wegen Aufstellen eines Verkehrsschildes vom §132 erfasst wird. Lesenswert dazu: OLG Stuttgart in StraFo 06, 255 das im Umkehrschluss die Strafbarkeit der fälschung von BRD-Personalausweisen voraussetzt.</p>
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		<title>Von: Name</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/urkundsbegriff-bei-fotokopien/comment-page-1/#comment-1602</link>
		<dc:creator>Name</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Jan 2009 12:12:44 +0000</pubDate>
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		<description>Die Urkunden geben lediglich diejenige Erklärung wieder, die die Original-Dokumente enthalten. Daher sind sie zur Erregung eines rechtsverkehrrelevanten Irrtums schon nicht geeignet.

Und § 132 dürfte wohl auch nicht vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass man sich nach außen hin &quot;als Amtsträger ausgibt&quot;.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Urkunden geben lediglich diejenige Erklärung wieder, die die Original-Dokumente enthalten. Daher sind sie zur Erregung eines rechtsverkehrrelevanten Irrtums schon nicht geeignet.</p>
<p>Und § 132 dürfte wohl auch nicht vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass man sich nach außen hin &#8220;als Amtsträger ausgibt&#8221;.</p>
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