Wenn man im Lawblog liest, dass eine Frau wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, die eine Fotokopie ihres Ausweises angelegt hat, kratzt man sich am Kopf. Aber: Ich teile die positive Einschätzung von RA Vetter zwar, möchte aber im Detail darauf eingehen.
Dabei darf man nicht in die Falle tappen und vorschnell die Urkundsqualität der Fotokopie in diesem Fall verneinen (auch wenn eine “einfache” Kopie sicherlich noch keine Urkunde ist). Kritisch stimmt mich, dass der BGH (MDR 1976, 813) festgestellt hat: Für eine Urkunde ist es ausreichend, das eine Verwechslung oder Gleichsetzung mit der originären Erklärung nahe liegt. Ebenso das BayOLG (u.a. NJW 1991, Seite 2163).
- Vorab grundsätzliches zu Kopien: Eine einfache Fotokopie, die nur das original wiedergibt (und als Kopie erkennbar ist), kann schon keine Urkunde sein (h.M., dazu nur BGHSt 24, 140, Wessels BT1, Rn.811).
- Insgesamt ist es heute aber h.M., dass eine Fotokopie problemlos eine Urkunde sein kann, sofern sie den “Anschein einer Originalurkunde” erweckt, dazu im Detail u.a. Joecks, §267, Rn.44. Ebenfalls bei Wessels BT1, Rn.811 sowie OLG Stuttgart in NJW 2006, Seite 2869. Ebenfalls zu finden bei SK-Hoyer, §267, Rn.22.
Ich zitiere aus der Entscheidung des OLG Stuttgart:
Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (BayObLG, NJW 1990, 1677 [1679]; NJW 1990, 3221; Zaczyk, NJW 1989, 2515 [2517]). Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall – unstreitig – zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann (Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 267 Rdnr. 112; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 267 Rdnr. 42b m.w. Nachw.), dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nichts anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht (Zaczyk, NJW 1989, 2515).
Passend dazu auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg (Ss 389/09), in der ebenfalls in einem Nebensatz festgehalten wird, dass entlastend nur die Kopie sein kann, die auch noch als solche Erkennbar ist:
Diese Ablichtung sei nicht geeignet im Rechtsverkehr den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Original selbst. Ein Telefax sei nicht anders zu bewerten als eine Fotokopie, die als solche erkennbar sei.
Im vorliegenden Fall (Maßstabsgetreue Fotokopie in Farbe, in Plastik eingeschweißt und zurecht geschnitten) wird mal wohl die Urkundsqualität mit der h.M. bejahen müssen, da der Eindruck einer vom Aussteller stammenden Urschrift erweckt wird (dieses Kriterium ist z.B. bei Wessels BT1, Rn.811 zu finden) . Da hilft dann auch Kindhäuser (§267, Rn.27) nicht weiter, der meint, dass die Nutzung einer Fotokopie als selbiger nicht strafbar sein kann: Er stellt selber ausdrücklich fest, dass dies nur dann gilt, wenn die Fotokopie eben nicht als Urschrift verwendet wird, bzw. den Anschein erweckt (dazu aber gleich noch beim Vorsatz!).
Die Urkunde muss auch unecht sein, das ist sie dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet wird, so Joecks, §267, Rn.51; Wessels BT1 Rn.821; SK-Hoyer, §267, Rn.55 a.E. Hier stammt die Urkunde von der beschuldigten Frau, weist aber eine Behörde aus – ich sehe daher beid er “Unechtheit” wenig probleme. Das TB-Merkmal gebrauchen liegt problemlos vor, sicherlich auch das herstellen.
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Man mag nun eine restriktive Auslegung andenken, da erstmal fraglich erscheint, ob hier überhaupt ein Rechtsgut betroffen ist. Doch schon der Blick auf die “Fahrschein-Fälle” zeigt, dass generell ein Interesse besteht, verwechselbare Kopien, die den Anschein eines Originals erwecken, zu erfassen.
Fraglich ist der Vorsatz: Hinsichtlich Tatobjekt (uneche Urkunde) und Tathandlung (herstellen) reicht dolus eventualis (Joecks, §267, Rn.84), Aufgrund des zielgerichteten Vorgehens der Beschuldigen ist das kein Problem.
Es ist aber auch “zur Täuschung im Rechtsverkehr” zu handeln, was dolus directus 2. Grades erfordert (Joecks, §267, Rn.86). Teilweise wird sogar dolus directus 1. Grades (SK-Hoyer, §267, Rn.92) verlangt. Sofern die Frau wie behauptet die Kopien nur gegenüber der Polizei verwendet hat, erscheint schon fraglich, ob sie hier wirklich zielgerichtet täuschen wollte. Sollte sie zudem wirklich jedesmal auf die Eigenschaft einer Kopie hingewiesen haben, ist ein direkter Vorsatz ausdrücklich zu verneinen. Wie eine solche Kopie jemanden zum “Irrtum über die Echtheit erregt” haben soll, ist jedenfalls fraglich, wenn der Verwender die Kopie ausdrücklich als solche bezeichnet.
Ebenfalls ist zu betonen (siehe oben das Urteil des OLG Stuttgart), dass die Kopie als Original hätte verwendet werden sollen, dass die Frau also Vorsatz hinsichtlich der Verwendung als original hätte haben müssen, Aufgrund der Formulierung des OLG ist hier von einem direkten Vorsatz auszugehen, der bei ausdrücklichen Überreichens als Kopie, zu verneinen ist. Selbst wer also noch den Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr bejaht, scheitert spätestens hier in dem besonderen Fall dass eine schlicht Kopie einer Urkunde als Original gelten soll.
Auch ich verneine daher die Urkundenfälschung, so wie sich der Sachverhalt zur Zeit darstellt, muss man wohl mit Kritik am Urteil, aber auch am Richter, nicht sparen. Wenn zudem ein Angeklagter auf fehlenden Vorsatz verweist (was hier ja auch noch stimmt!) und der Richter dies mit dem Spruch “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” (was ebenfalls falsch ist, sonst gäbe es keine “Irrtumslehre” und keine “Parallelwertung in der Laiensphäre”). Insofern wirkt das Vorgehen erstmal abstrus, doch muss man Berichte in der Presse immer mit Abstrichen lesen – daher dies nur als kurzer Hinweis.
Das Problem aber: Ganz ohne Strafe geht es vielleicht nicht. Wer nämlich den §267 StGB ablehnt, hat damit immer noch den §132 StGB vor der Brust. Da eine unechte Urkunde vorliegt, ist der erstmal nicht von der Hand zu weisen. Auch der Lebensgefährte der die Urkunde hergestellt hat (oder jedenfalls dabei geholfen hat), könnte durchaus durchgeprüft werden.
"Daher sind sie zur Erregung eines rechtsverkehrrelevanten Irrtums schon nicht geeignet."
Das mag sein, aber der die "Täsuchung im Rechtsverkehr" ist nach h.M. (siehe nur Joecks zum Aufbau, §267, Rn.12)ein subj. TBM und eben kein obj.: Die Eignung ist also irrelevant, solange der Verwender "zur Täuschung" handelt. Wenn es dann wirklich gar nicht geeignet sind, kann man aber fragen, ob nicht eni Wahndelikt/untauglicher Versuch vorliegt. Wäre natürlich für die Klausur eine nette Idee.
"Voraussetzung dafür ist, dass man sich nach außen hin “als Amtsträger ausgibt”."
Nein, der §132 hat zwei Alternativen; Die zweite ist die Vornahme einer Amtshandlung (Joecks, §132, Rn.5), worunter m.E. auch die Ausstellung eines Personalausweises zählt (es reicht nach h.M. der "Anschein der Amtshandlung". Mag man anders sehen, hat aber den Nachteil, dass man dann schon Probleme hat, die Fälle zu erklären, in denen jemand wegen Aufstellen eines Verkehrsschildes vom §132 erfasst wird. Lesenswert dazu: OLG Stuttgart in StraFo 06, 255 das im Umkehrschluss die Strafbarkeit der fälschung von BRD-Personalausweisen voraussetzt.
Die Urkunden geben lediglich diejenige Erklärung wieder, die die Original-Dokumente enthalten. Daher sind sie zur Erregung eines rechtsverkehrrelevanten Irrtums schon nicht geeignet.
Und § 132 dürfte wohl auch nicht vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass man sich nach außen hin "als Amtsträger ausgibt".
[...] Kurze Analyse des Falls, in dem ein Personalausweis ohne Veränderung fotokopiert wurde – und … [...]