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Es ist eher begrenzt Studienrelevant, aber ich möchte es dennoch aufnehmen: Vor einiger ZEit hat Dr.bahr darauf hingewiesen, dass das OLG Köln entschieden hat, das nicht-amtliche Leitsätze urheberrechtlichen Schutz geniesen (dazu die News hier, Urteil hier).

Schon damals war ich mir sicher, dass das so neu gar nicht ist – und sogar höchstrichterlich schon entschieden war. Jetzt bin ich zufällig wieder darüber gestolpert und nehme es hier auf: Der BGH hat in BGHZ 116, 136 ausdrücklich entschieden:

a) Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß § 3 UrhG geschützt sein.

b) Als amtlich verfaßt im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt. (“Leitsätze”)

Damit sollte es endgültig geklärt sein – und ich bin weiterhin überrascht, dass es trotz der eindeutigen Aussage des BGH bei einem Streit zwischen Rechtsanwälten (!) immer noch eine OLG-Entscheidung nötig war.

Hinweis: Bevor sich jemand die Aufgen reibt – ja, im OLG Urteil steht der Hinweis auf das BGH Urteil, konnte ich selber lesen. Ich habe den Link zum OLG-Urteil aber erst später gefunden und hier dann aufgenommen. Insgesamt fand ich die BGH-Entscheidung einen Hinweis wert.

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