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Zum bald bevorstehenden Wintersemester wiederhole ich nochmal meine alte Warnung: Vorsicht beim Kauf alter Literatur! Gerade Anfänger sind schnell verführt, Paketeweise Bücher bei eBay zu kaufen, bei denen zu allem überfluss auch noch “fast aktuell” etc. geschrieben steht.

Man kann in der Tat im Regelfall mal ein Buch kaufen, das eine oder zwei Auflagen älter ist. Häufig gibt es hier schon hohe Nachlässe im Handel. Von allem anderen sei Anfängern aber ausdrücklich abgeraten.

Wenn man etwas fortgeschrittener ist, kann man die Themen besser Unterscheiden: Ein Buch zum Gutachtenstil oder zum Lernen im Allgemeinen (wenn es nicht gerade aus den 1950ern stammt) ist auch nach Jahren noch brauchbar. Das war auch der Grund, warum ich mir kürzlich bei ebay ein “Strafrechts-Paket” mit fast einem Dutzend Büchern zum Strafrecht gekauft habe (für 1 Euro) – darunter waren Schätzchen wie der Tiedemann “Anfängerübung im Strafrecht” von 1993.

In dem liest man dann auf Seite 19 zum Beispiel:

Hieraus folgt die heute ganz anerkannte Definition der Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen, regelmäßig (!) eigenen Gewahrsams.

Sehen wir nun einmal in den aktuellen §242 StGB, dort ist zu lesen:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen [...]

Deswegen wird heute die Wegnahme ja auch so definiert:

Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams.

Aber: Der Tiedemann ist deswegen nicht falsch. Heute ist diese von ihm gebrachte Definition falsch, 1993 aber war sie richtig. In der “aktuellen” 4. Auflage (1999) wird das so nicht mehr stehen, keine Frage. Der Anfänger aber erkennt das nicht – und genau hier liegt die Gefahr.
Ich selbst habe mir den Tiedemann durchgelesen und fand ihn gut, aber ich konnte ja auch filtern: Ich habe den Teil zur Klausurlösung (der sehr umfangreich und sehr schön ist) durchgelesen und bei allen fachspezifischen Fragen filtern können. In gewisser Weise war es auch eine Art Übung, da man genötigt ist, aktuelles Wissen stets präsent zu haben und abklopfen zu müssen.

Ich habe es schonmal geschrieben: Es gibt im Strafrecht und Zivilrecht zwei “magische Jahre”. Im Strafrecht ist das 1998, im Zivilrecht 2002. Kauft euch keinerlei Literatur vor diesen Jahrgängen. Die vorlesungsbegleitende Literatur, die ihr euch als Anfänger aussucht, sollte ohnehin aktuell sein. Nur ergänzende Literatur kann man mit Abstrichen kaufen, aber auch da immer mit Vorsicht.

Daher, gerade als Anfänger: Lieber erstmal so wenig wie möglich kaufen. Optimal den passenden Gesetzestext sowie ein vorlesungsbegleitendes Buch pro Vorlesung (das sind im Regelfall drei wichtige: BGB AT, StGB AT und Staatsorganisationsrecht). Und dann erstmal das erste Semester hinter sich bringen.

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Wie schaut es denn im Verwaltungsrecht aus? Wann gab es dort die letzte größere Reform?
Habe hier nämlich ein paar ganz gute Rep.-Unterlagen von 2000 rumliegen und weiss nicht ob ich sie benutzen soll

Vorsicht, Antwort aus dem bauch raus: Ich meine 1996 war die letzte große Reform auf Bundesebene, Probleme ergeben sich aber evt. bei den Landesrechtlichen Bestimmungen, in NRW wurde ja 2007 das Widerspruchsverfahren faktisch abgeschafft.

Ja, mein Fehler - der Satz ist nur ein Auszug aus dem Text, es folgt eine kritische Anmerkung von Tiedemann mit Verweis auf Lampe, die dazu verführt, das "regelmäßig" sehr eng und kritisch zu verstehen.
Das ganze spielt bei Tiedemann im Rahmen des Gänsebucht-Falls (Die "Gänsebucht" ist übrigens kein Ort, sondern die Bezeichnung für einen (verschlossenen) Gänse-Stall - Anmerkung für diejenigen, die das Urteil nicht kennen).

Bereits das Reichsgericht ("Gänsebuchten-Fall", RGSt 48,58) hatte anerkannt, dass die Wegnahme nicht notwendigerweise zur Begründung neuen Gewahrsams beim Täter führen muss.
Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz und der Einführung der Drittzueignungsabsicht hat das nichts zu tun.

M.E. ist die Äußerung von Tiedemann auch nicht "falsch". "Regelmäßig" bedeutet "im Regelfall"; ein Gewahrsam Dritter ist davon nicht ausgeschlossen.

Der Appell nach Aktualität als solcher ist berechtigt. Das aufgezeigte Beispiel allerdings nicht ganz treffend.

Gruß!
PS

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Dieses private Projekt wird unterstützt von vier Verlagen, die es mir ermöglichen, möglichst viele Rezensionen zu schreiben und denen ich hier aufrichtig danken möchte:

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