Die Einwilligung ist nach inzwischen herrschender Ansicht ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (anders sieht es nur Roxin). Doch was ist, wenn die Einwilligung durch Täuschung des Täters erlangt wurde? Wirkt sie sich dann noch rechtfertigend aus?
Ein Problem aus dem Strafrecht AT, das einfach sitzen muss. Selbst im Examen kann es einem noch begegnen – und wer die drei vorherrschenden Theorien nicht kennt, verschenkt Punkte. Die Ansichten stellen sich wie folgt dar.
Die Lehre der Willensmängelsfreiheit (dazu nur BGHSt 4, 88; 16, 309) ist wohl die Ansicht der Rechtsprechung und sagt, dass eine durch Täuschung beeinflusste Einwilligung immer unwirksam ist. Argumente sind vor allem, dass die so herbeigeführte EInwilligung nicht den wahren Willen des Betroffenen darstellt. Ausserdem wirkt sich eine Täuschung nie nur partiell aus, sondern immer direkt auf die Motivation als Entscheidungsbasis des Betroffenen der sich dessen nicht bewusst ist.
Etwas differenzierter geht die Lehre der Bedeutungskenntnis (Literatur und ältere Rechtsprechung, siehe u.a. JuS 1988, ab Seite 8, speziell 11) vor, die eine Einwilligung nur dann als unwirksam ansieht, wenn die Täuschung eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung in dem Sinne erwirkt hat, dass der Betroffene über Bedeutung, Tragweite oder Auswirkung der Disposition irrt. Diese Ansicht vertritt das Argument, dass der Betroffene einerseits natürlich frei entscheiden können muss – andererseits aber muss die Täuschung kausal für einen rechtsgutsbezogen Vorfall sein. Wer die Täuschung generell für erheblich erklärt, der begeht sonst den Fehler, einen über das Ziel hinaus schiessenden Täuschungsschutz zu etablieren. Abszustellen ist insofern auf den Inhalt der Fehlvorstellung und nicht auf die Art und Weise, wie ein Entschluss zustande gekommen ist. (Hier entgegenet die Willensmängelfreiheit aber, dass der Schutz des autonomen Willens Bestandteil eines jeden Rechtsgutsschutzes ist, so dass eine Störung der Willensfreiheit auch stehts eine Störung des entsprechenden Rechtsguts ist, über das disponiert wird.)
Die echte M.M. in dieser Runde ist die normative Autonomietheorie (vor allem Roxin in seinem Werk zum AT), die besagt, dass eine auf Täuschung basierende Einwilligung nur dann unwirksam ist, wenn sie eine -nach normativen und nicht subjektiven Kriterien zu bestimmende- selbstbestimmte Entscheidung des Rechtsgutsträgers über die Disposition des Rechtsguts ausschliesst. Hier wird als Argument angeführt, dass Rechtsgüter nicht “für sich” sondern immer als Form der Selbstverwirklichung geschützt werden, was aber einen allgemeinen Täuschungsschutz gerade ausschliesst.
Auf den ersten Blick wirkt das noch recht einfach, es kann aber schnell wild werden, wenn man es konsequent anwendet und “gemeine” Fälle hat. Beliebt ist das Beispiel der Körperverletzung zusammen mit versprochenen Vermögensvorteilen aufgrund derer eingewilligt wird. Lehrbuch-Fall ist der Elternteil, der nur durch eine versprochene Vermögenszuwendung bereit ist, ein Organ seinem Kind zu spenden – und dann hinterher erfährt, dass die versprochene Vermögenszuwendung von Anfang an nur vorgelogen war. (Beispiel nach Hillenkamp: Vater verweigert seiner Tochter eine notwendige Nierenspende, nach Zusage der Mutter ihm ihr Vermögen zu geben, willigt er in den Eingriff ein – hinterher stellt sich raus, dass sie nie vorhatte ihre Zusage einzuhalten).
In diesem Fall kommt die Lehre der Willensmangelsfreiheit zum Ergebnis, das keine Einwilligung vorliegt, da getäuscht wurde. Die Lehre der Bedeutungskenntnis sieht aber eine Einwilligung, da der Betroffene wusste was er tut, er wurde zwar über die Motivation getäuscht, nicht aber über die Tragweite der Disposition insgesamt. Zum gleichen Ergebnis würde wohl auch die normative Ansicht kommen, die dann aber künstlich korrigiert wird, was jedoch innerhalb dieser Ansicht heftig umstritten ist.
Ich selbst finde ausnahmsweise die Rechtsprechung mal überzeugender. Der Rest ist relativ inkonsistent, was man spätestens merkt, wenn man liest wie Jakobs das Problem löst: Der macht den Täuschenden zum mittelbaren Täter, nachdem er vorher (im Rahmen der Bedeutungskenntnis-These) die Einwilligung für unwirksam erklärt hat. Die Meinunung vertritt er übrigens auch, wenn der Täuschende einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum beim Täter hervorruft, das Thema stelle ich aber später mal im Detail vor.
Interessant ist am Ende die Überlegung für den Aufbau, denn dank Jakobs kann man überlegen, zuerst die mittelbare Täterschaft zu prüfen, diese abzulehnen um sodann die Täterschaft mit Täuschungsproblematik anzusprechen. So kann man eine Fülle von Problemen in eine Klausur einbauen, problematisch wird am Ende aber die Zeit die einem zur Verfügung steht