Strafrecht AT: BGH zu Verjährung und lex mitior
Artikel-Daten: Feb 22nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung | KurzlinkJens Ferner bei Twitter folgen
Zugegeben, die Entscheidung 3 StR 248/07 des BGH vom 18.10.2007 ist nicht mehr ganz druckfrisch – aber dennoch ein paar Zeilen wert, denn es geht um wenig geliebte Themen des Strafrecht AT (von den Konkurrenzen mal abgesehen). Der Hintergrund ist die, in Klausuren und Hausarbeiten gar nicht selten anzutreffende, vorsätzliche Infektion mit dem HI-Virus.
Das Urteil ist an sich gut zu lesen, ich schreibe daher nur ein paar Zeilen zur Erläuterung:
- Lex mitior: Es gilt der Grundsatz, dass immer das mildeste Gesetz Anwendung findet. Von besonderer Bedeutung ist dies, wenn sich der Gesetzestext kurz vor der Tat oder jedenfalls noch vor dem Urteil ändert(*). In diesem Fall war es so, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte die Tat im Februar 1998 begangen hat. Im April 1998 gab es aber die so genannte “6. große Strafrechtsreform”, deren Ergebnis wir heute im StGB lesen dürfen. Der Unterschied ist, dass im Februar 1998 die gefährliche Körperverletzung nach 5 Jahren verjährte, somit bei Klageerhebung verjährt gewesen währe. Und eben hierauf pocht auch der BGH: Da es nicht ausgeschlossen werden konnte, muss zu Gunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung im Februar 1998 ausgegangen werden, so dass die Tat verjährt ist. (im Urteil Rn.8ff.)
- Aber: Jetzt kommt der zweite Teil. Eine Infektion mit dem HI-Virus erschöpft sich nicht in der Infektion alleine. Mitunter erst später bricht ja die Krankheit, die Immunschwäche, erst aus. Wann also ist die Tat beendet: Bei der Infektion oder beim Ausbruch der Krankheit – hier geht es ja nun um die schwere Körperverletzung (nicht vergessen). Die aber ist – auch 1998 – mit einer 10-Jährigen Verjährungsfrist versehen (im Urteil Rn.13). Hinzu kommt, dass das erfolgsqualifizierte Delikt der schweren Körperverletzung erst mit Eintritt der schweren Folge beendet ist (im Urteil Rn.14).
- Als letztes kommt hinzu (im Urteil Rn.15), dass es ja mehrere Fälle des Geschlechtsverkehrs gegeben hat, insofern ist bei den späteren Fällen auf jeden Fall jeweils an den Versuch zu denken, so dass bei jeder dieser Taten (alle nach 1998) die Verjährung ebenfalls nicht greift.
Alles in allem bietet sich der Sachverhalt für Klausuren an (sofern die Bearbeiter einen Hinweis zum alten Gesetzestext erhalten), die Tatsache dass das Urteil erst jetzt in der NStZ 1/2009 erwähnt wurde dürfte für eine breitere Bekanntheit sorgen.
(*) Hinweis: Die Sache mit den veränderten Gesetzestexten ist nicht ohne Bedeutung und mit der Grund, warum Strafverteidiger alte Kommentare aufheben. Gerade die zur Zeit ständigen Änderungen im Bereich Daten-Strafrecht und im Bereich des Persönlichkeitsschutzes machen es schwierig, schon2-3 Jahre später Sachverhalte richtig einzuordnen. Den Studenten kümmert dies in der Tat wenig.
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