Eine erneut lesenswerte Entscheidung des BVerfG zum studienrelevanten Artikel 5 GG ist hier zu finden – mit AUsstrahlungswirkung in das Strafrecht. Die Frage war, ob eine Verurteilung aus §90 StGB wegen der Bezeichnung der Deutschen Fahne als “Schwarz-Rot-Senf” verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat dies verneint und hält fest:
Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren [...]
Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl.BVerfGE 93, 266 <293>; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81, 278 <294> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 <205>).
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl.BVerfGE 81, 278 <294> ). Hierbei kommt es auf die Bedeutung der Äußerung in ihrem Zusammenhang an. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl.BVerfGE 81, 278 <294>).
Sicherlich nicht nur für den §90 StGB ist es daher von Bedeutung, wenn das BVerfG (nochmals) ausführt, dass man die Meinungsfreiheit zumindest zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten dies nicht getan.
[...] Gestern im Werbeprospekt eines hier ansässigen Lebensmitteldiscounters: Hab mich dann aufklären lassen, daß in der Senffrage die Meinungsfreiheit auch für das Nazixox gilt: Neonazi darf von «Schwarz-Rot-Senf» sprechen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. [...]