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	<title>Kommentare zu: Schlagzeile für die Prüfung: &#8220;Ne bis in idem&#8221;?</title>
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		<title>Von: aukecreutz</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/schlagzeile-fur-die-prufung-ne-bis-in-idem/comment-page-1/#comment-2363</link>
		<dc:creator>aukecreutz</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 16:03:32 +0000</pubDate>
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		<description>Beim Exkurs zum transnationalen ne bis in idem sollte auf die Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh hingewiesen werden, deren Unterschied zum nationalen ne bis in idem insbesondere das Vollstreckungselement ist.

 

Der Unterschied zwischen den beiden Normen liegt wiederum zwischen „abgeurteilt“ und „verurteilt“ und dem (scheinbaren) Fehlen des Vollstreckungselementes in Art. 50 GRCh.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Exkurs zum transnationalen ne bis in idem sollte auf die Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh hingewiesen werden, deren Unterschied zum nationalen ne bis in idem insbesondere das Vollstreckungselement ist.</p>
<p>Der Unterschied zwischen den beiden Normen liegt wiederum zwischen „abgeurteilt“ und „verurteilt“ und dem (scheinbaren) Fehlen des Vollstreckungselementes in Art. 50 GRCh.</p>
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		<title>Von: Michael Marcus</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/schlagzeile-fur-die-prufung-ne-bis-in-idem/comment-page-1/#comment-1607</link>
		<dc:creator>Michael Marcus</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Jan 2009 17:09:53 +0000</pubDate>
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		<description>Interessante Frage mit der ich mich im Rahmen der Schwerpunktprüfung damals mal im Rahmen eines Hooligan-Fall beschäftigt habe.
Letztendlich ist das so korrekt, wie Du das geschildert hast, auch wenn es recht unfair erscheint.
Ergänzend habe ich da jedoch damals noch eine andere Vorgehensweise gefunden, die teilweise , auch in Verbindung mit dem prozessualen Tatbegriff (hM) vertreten wird.

Grundgedanke des prozessualen Tatbegriffs ist ja, dass die Identität der Tat so weit gegeben ist, wie die rechtliche Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage (§ 265StPO) reicht, dh das Gericht alle Einzelheiten der Tat kennt und demnach das Verfahren gestalten kann.
Das ist ja aber hier nicht gegeben, denn das Gericht hätte ja auch hypothetisch nicht die Möglichkeit gehabt (selbst wenn es gewollt hätte, weil es ob der schweren Verletzungen eine Vorahnung gehabt hatte...), in der Hauptverhandlung auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, weil zum Zeitpunkt der Verhandlung der Tod ja noch nicht eingetreten war. Es hätte das Ganze zum Beispiel nicht an das für Tötungsdelikte zuständige Schwurgericht weiterverweisen können usw. .
Daher gibt es Stimmen (u.a. Roxin in StPO § 50 RN17) die vertreten, dass hinsichtlich solcher Folgen, die erst nach der Aburteilung eintreten, die Strafklage nicht verbraucht sei und eine Ergänzungsklage zugelassen werden soll. Bei der Aburteilung wird dann die früher verhängte Strafe angerechnet.

Allerdings spricht auch hier das BVerfG von einer Verfassungswidrigkeit in Form eines Verstosses gg Art.103 III GG, da die StPO eine Ergänzungsklage nicht kennt.
Es wird also im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass es nicht zu einer neuen Anklage kommen wird.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Interessante Frage mit der ich mich im Rahmen der Schwerpunktprüfung damals mal im Rahmen eines Hooligan-Fall beschäftigt habe.<br />
Letztendlich ist das so korrekt, wie Du das geschildert hast, auch wenn es recht unfair erscheint.<br />
Ergänzend habe ich da jedoch damals noch eine andere Vorgehensweise gefunden, die teilweise , auch in Verbindung mit dem prozessualen Tatbegriff (hM) vertreten wird.</p>
<p>Grundgedanke des prozessualen Tatbegriffs ist ja, dass die Identität der Tat so weit gegeben ist, wie die rechtliche Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage (§ 265StPO) reicht, dh das Gericht alle Einzelheiten der Tat kennt und demnach das Verfahren gestalten kann.<br />
Das ist ja aber hier nicht gegeben, denn das Gericht hätte ja auch hypothetisch nicht die Möglichkeit gehabt (selbst wenn es gewollt hätte, weil es ob der schweren Verletzungen eine Vorahnung gehabt hatte&#8230;), in der Hauptverhandlung auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, weil zum Zeitpunkt der Verhandlung der Tod ja noch nicht eingetreten war. Es hätte das Ganze zum Beispiel nicht an das für Tötungsdelikte zuständige Schwurgericht weiterverweisen können usw. .<br />
Daher gibt es Stimmen (u.a. Roxin in StPO § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/50.html">50</a> RN17) die vertreten, dass hinsichtlich solcher Folgen, die erst nach der Aburteilung eintreten, die Strafklage nicht verbraucht sei und eine Ergänzungsklage zugelassen werden soll. Bei der Aburteilung wird dann die früher verhängte Strafe angerechnet.</p>
<p>Allerdings spricht auch hier das BVerfG von einer Verfassungswidrigkeit in Form eines Verstosses gg Art.<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html">103</a> III GG, da die StPO eine Ergänzungsklage nicht kennt.<br />
Es wird also im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass es nicht zu einer neuen Anklage kommen wird.</p>
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