Ich habe letztes Jahr einen kleinen Essay zum §16 StGB geschrieben, der inzwischen bei Google auch ganz gut positioniert ist. Was als harmloses Gedankenspiel anfing, entwickelte sich, konnte aber -wider erwarten- leider von mir nie sauber beendet werden. Es blieb ein Gedankenspiel. Da ich vor kurzem nochmals darauf angesprochen wurde, habe ich den Essay jetzt einfach hier eingestellt – vor allem um mich selbst daran zu Erinnern nochmals darüber nachzudenken.
In der Ausgabe 4/2007 der JURA habe ich einen interessanten Aufsatz von Prof. Dr. Wilfried Küper (S.260) zu dem §16 II StGB gelesen. Da ich mich zur Zeit intensiv nochmals mit den Irrtumslehren im Rahmen des StGB-AT auseinandersetzen muss, kamen mir bei der Lektüre einige neue (?) Ansätze zur Interpretation des §16 StGB die ich hier in Form eines Essays darlegen möchte.
Nur noch mal zur Erinnerung: Ein Essay ist keine wissenschaftliche Arbeit, er dient der gedanklichen Auseinandersetzung mit einem Thema. Und jedenfalls für mich geht es dabei in erster Linie um unterhaltsame Gedankenspiele.
Der Ausgangsfall nach Küper:
Krankenpfleger K gibt dem unheilbar kranken Patienten P die tödliche Überdosis eines Medikamentes, weil er aufgrund einer missverstandenen Äusserung des P glaubt, dies sei sein dringlicher Wunsch. Es wird vorgegeben, dass der vermeintliche Wunsch alle Anforderungen eines „ausdrücklichen und ernstlichen Verlanges“ erfüllt, ebenso, dass der K „bestimmt“ wurde.
§16 I 1 StGB: Negativ-Definition von „Vorsatz“
Der §16 I 1 StGB kann als negative Definition von Vorsatz verstanden werden. Ich sehe –abgesehen von der Überschrift- gar keinen Grund, in diesem Satz eine Irrtumsregelung zu suchen. Zu deutlich ist in meinen Augen die hier getroffene Aussage, die positiv geschrieben lautet:
„Vorsatz ist mindestens die Kenntnis aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände“
Mangels abschließender Regelung bzw. wegen der fehlenden Wortwahl absoluter Begriffe muss es die „Minimal-Regelung“ sein. Hieraus ergeben sich selbstverständlich erste Ansätze bzgl. Irrtümern, doch bietet der erste Satz nicht mehr und nicht weniger als eben dies: Eine Definition dessen, was der Vorsatz mindestens benötigt.
§16 I 2 StGB: Das Trennungsprinzip des Strafrechts
Es ist schade, dass der 2. Satz des ersten Absatzes nirgendwo eine große Beachtung findet: Lapidar findet man, wenn überhaupt, nur den Hinweis, dieser Satz wäre rein deklaratorisch, da zwingend. Ganz so einfach möchte ich es mir nicht machen.
Vor allem die Wortwahl „unberührt“ lässt mich hier nachdenklich werden: Ein absoluter Begriff, der im StGB nur sehr selten, im Bereich der Sicherungsverwahrung, genutzt wird. Wenn es sich hier um etwas so selbstverständliches handelt: Warum diese barsche Wortwahl? Es liegt mir nahe, hier herauszulesen, dass sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht „berühren“, dass das eine neben dem anderen steht. Oder deutlicher formuliert, dann passend zu der Negativ-Definition in Satz 1: Es gibt nur zwei Arten, ein Delikt zu begehen, vorsätzlich und fahrlässig, wobei beides nebeneinander steht und sich nicht berührt, das eine also nichts mit dem anderen zu tun hat. Dies würde u.a. beinhalten, dass das eine das andere gerade nicht ausschließt.
Dabei ist eine „Berührung“, also ein Rückschluss des einen auf das andere, verboten, jedenfalls wenn es um die Handlung in Unkenntnis von Tatumständen geht. Die Schlussfolgerung lautet: Nur weil jemand ein Tatbestandsmerkmal verkennt, handelt er noch nicht automatisch fahrlässig: Alleine aus dem Ausschließen des Vorsatzes nach §16 I 1 StGB darf man also noch nicht auf eine Fahrlässigkeit schließen. Hier wird ein einfaches Trennungsprinzip formuliert, das bei konsequenter Anwendung weite Kreise ziehen kann.
So dürfte man alleine aus dem Umstand, dass jemand fahrlässig ein Tatbestandsmerkmal verkannt hat, bei dieser Auslegung noch keine Fahrlässigkeit annehmen. Vielmehr müssen weitere Kriterien hinzukommen, so dass letztendlich wohl im Rahmen der objektiven Zurechnung entschieden werden muss. Ebenso bietet dieser Satz 2 die Möglichkeit, viele Streitigkeiten im Keim zu ersticken (und zugleich neue zu schaffen), wenn man an obiges denkt: Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen sich eben nicht aus. Wer Satz 1 als Definition des Vorsatzes liest, der muss im Satz 2 eben diese Aussage erkennen: Die Fahrlässigkeit bleibt vom Vorsatz unberührt.
Ich sehe hier auch terminologisch wie strukturell kein Problem, da in jedem vorsätzlichen Delikt eben das fahrlässig Begangene steckt: Das vorsätzliche Begehungsdelikt ist (wenn man es überspitzt formuliert) das vom Täter gewollte fahrlässige, so dass bei einer vorsätzlichen Begehungstat die fahrlässige quasi im Rahmen der Komsumtion verschwindet. Selbstverständlich macht es schlichtweg wenig Sinn, darüber zu philosophieren, ob der schießende Attentäter durch seinen Schuss eine vorhersehbare Sorgfaltspflicht verletzt – nichtsdestotrotz tut er es.
An dieser Stelle kann ich auch die Frage von Küper beantworten, ob der Täter (K), der aufgrund eines Irrtums verkennt, dass kein Verlangen im Rahmen des §216 StGB vorliegt, wegen fahrlässiger Tötung strafbar ist: Sicherlich ist es möglich, aber nicht nur aufgrund der Tatsache, dass er sich fahrlässig irrte – dies mag, wie gezeigt, den Vorsatz ausschließen, aber berührt nicht die Frage der Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit.
Die Prüfung muss hier weiter gehen. So müsste der Tod des P gerade durch das fahrlässige Verkennen eingetreten sein. Auch wenn K sicherlich entgegnen wird, er hätte den P niemals getötet wenn er gewusst hätte, dass dieser es ja nicht wollte: Verursacht wurde der Tod des P durch die Giftspritze. Und die gab der K vorsätzlich, allenfalls sein Motiv mag hier in Frage stehen.
Die im Aufsatz gezeigte Position der h.M. aber, dass man ja nicht gleichzeitig fahrlässig töten (im Rahmen des §222 StGB) und vorsätzlich töten (im Rahmen des §216 StGB) könne, ist nach dieser Auslegung schlicht falsch: Möglich ist es allemal, wie schon die hier gezeigte Auslegung des §16 I 2 StGB deutlich zeigt, solange man dem „Trennungsprinzip“ folgt und nicht schlicht von fahrlässigen Verkennen von Tatbestandsmerkmalen auf einen fahrlässigen Tatbestand schließt. In der Tat verbleibt erstmal ein fader Beigeschmack, der sich aber über §16 II StGB endgültig lösen lässt.
§16 II StGB: Gesetzlich normierte Sperrwirkung & Erhalt der Vorstellung
Dieser Absatz bereitet dogmatisch viele Probleme – was verständlich ist: Immerhin wird hier, nur aufgrund der Vorstellung des Täters, etwas fingiert, was in Wirklichkeit nie eingetreten ist. Ich verstehe den Absatz 2 allerdings nicht als solches „Fingieren“, sondern vielmehr als die gesetzliche Normierung einer Sperrklausel für privilegierende Tatbestände. Das Gesetz definiert hier, wieder negativ, eine allgemeine Regel.
Es steht ausdrücklich im Gesetz, dass der Täter bei Annahme privilegierender Tatbestandsmerkmale, die gar nicht vorliegen, nur aus eben diesem milderen bestraft werden kann. Da dies bei nicht vorliegenden, nur erdachten, Tatbestandsmerkmalen gilt, muss es erst recht bei tatsächlich vorliegenden Merkmalen der Fall sein, so dass gilt:
„Wenn privilegierende Tatbestände existieren, gehen diese immer vor“
Sprich: Ein privilegierender Tatbestand wie der §216 StGB geht den §§211, 212ff. StGB vor. Das Gesetz erschafft hier auf dem negativen Weg eine ausdrückliche Sperrwirkung für mildere Gesetze, so dass es dogmatischer Begründungen, etwa über den Unrechtsgehalt, gar nicht mehr bedarf. Zwar ist mit der h.M. eine solche Sperrwirkung beim §216 StGB anerkannt, doch ist mir nicht bekannt, dass eine solche allgemein auf §16 II StGB gestützt wird.
Dennoch bleibt erstmal fraglich, warum so ausdrücklich der irrende Täter privilegiert wird. Küper führt hierzu aus, die vorgenommene objektiv fingierte Privilegierung wäre dem StGB ansonsten, über den §16 II StGB hinaus, fremd. Dies aber ist so nicht richtig: Ebenfalls in §22 StGB wird auf die Tätervorstellung abgestellt. Und würde im dargelegten Fall der Pfleger keinen Erfolg haben, dürfte niemand ein ernstes Problem sehen, den Pfleger wegen versuchter Tötung auf Verlangen zu verurteilen – obwohl das Verlangen missverstanden wurde.
Die Vorstellung des Täters von der Tat ist maßgeblich für den Versuchsbeginn, so §22 StGB, entsprechend darf man zwischen Versuchsbeginn und Vollendung nicht irrtümlich angenommene Privilegierungen des Täters kommentarlos über Bord werfen. Der Versuch ist notwendiger Bestandteil des vollendeten Begehungsdeliktes, dementsprechend muss darauf geachtet werden, dass die Beurteilung konsequent erfolgt. Eben dies tut §16 II StGB indem er auf die Vorstellung des Täters abstellt, so dass es nicht letztendlich von der Phase des Aufhörens abhängt, wonach zu bestrafen ist. Die zweite Aussage des §16 II StGB lautet also:
„Was der Täter zum Versuchsbeginn in seine Vorstellung aufgenommen hat, trägt er in die Vollendung weiter“
Wer dies nicht tut, landet am Ende, so wie Warda und Küper, bei einem scheinbar unlösbaren Problem: Der dogmatischen Begründung. Beide hängen sich daran auf, dass – wenn man §16 II StGB erstmal außen vor lässt – der vermeintlich privilegierte Täter ja auf der einen Seite den privilegierenden Tatbestand versucht und den „Grundtatbestand“ umsetzt. Somit landet man dann bei einem verwirklichten „Grunddelikt“ und einer versuchten Privilegierung.
Die dann aufgezeigten Wege, etwa über Konkurrenzen wie bei Warda, können dann wirklich nicht mehr überzeugen. Mal ganz abgesehen von der Rücktrittsproblematik, da er von dem „versuchten“ privilegierten Delikt evt. noch zurücktreten kann – spätestens an dieser Stelle würde das konstruierte Kartenhaus in sich zusammen brechen. Sinnvoller ist es da letztendlich, eine Sperrwirkung (aus §16 II StGB) anzunehmen, und dann die, durch §16 II StGB aus der Tätervorstellung des §22 StGB, weiter transportierte Vorstellung problemlos als Umsetzung zu übernehmen.
Bezogen auf den Ausgangsfall ergibt sich somit bei meiner gezeigten Auslegung des §16 StGB folgende „Lösung“:
K hat dem P eine tödliche Dosis injiziert, weil er glaubt von diesem dazu aufgefordert worden zu sein. Damit hat er dann entsprechend seiner Vorstellung (§22 StGB) zur Tötung auf Verlangen angesetzt (§216 StGB) und ist hieraus zu bestrafen:
- Sollte der Tot eintreten entsprechend §216 i.V.m. §16 II StGB,
- wenn der Tot nicht eintritt entsprechend §216 i.V.m. §22, 23 I StGB
Aufgrund der in §16 II StGB normierten Sperrwirkung von privilegierenden Tatbeständen ist eine Fahrlässigkeit nach §222 StGB schon von vornherein ausgeschlossen.
Fazit
Das hier war eine kurze Darstellung, die vor allem eins soll: Zum Nachdenken anregen. Der Gedanke, dass man über §16 II StGB die Bewertung der Vorstellung des Täters in §22 StGB erhält und somit für eine Art „Konsistenz“ der Verhaltensbewertung sorgt gefällt mir ganz gut. Jedenfalls hinsichtlich konstruierter Begründungen kann man sich hier viel Mühen ersparen.
Wer sich auf das gedankliche Spiel mit dem §16 I 2 StGB einlässt, findet interessante Parallelen zum Zivilrecht. Wer hier ernsthaft weiterdenkt, kann neben einem normierten Trennungsprinzip zusätzlich die Lehre der Fehleridentität übertragen, so dass u.U. fahrlässige Irrtümer in die Fahrlässigkeit durchschlagen können.
Sehr interessante Gedanken! Mir sind beim Lesen ein paar Punkte aufgefallen:
- Du schreibst, dass nach § 22 der Versuchsbeginn subjektiv zu bestimmen sei. Das ist aber auch nur nach dem Wortlaut so - fast alle vertreten Meinungen fordern (auch) objektive Komponenten. Das folgt letztlich aus dem nulla poena-Grundsatz.
- Ich finde den Beispielsfall von Küper etwas unglücklich gewählt. Ich kenne seinen Aufsatz nicht, deswegen kann ich nicht sagen, wie Küper den Fall verwendet. Zumindest du gehst aber nicht darauf, ein, dass die Vorsatzlage des Krankenpflegers hier eigentlich einem abgeschwächten Erlaubnistatumstandsirrtum entspricht. Dies führt nur nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen direkt zum Vorsatzausschluss, alle anderen Theorien würden hier einen Verbotsirrtum annehmen (teilweise aber wieder auf die Rechtsfolgen des § 16 I verweisen).
- Ich hatte § 16 II StGB bisher immer als eine strafbarkeitserhaltende Norm gesehen: § 16 I legt fest, dass die Strafbarkeit entfällt, wenn objektiver und subjektiver Tatbestand sich nicht vollständig decken ("Kongruenzprinzip"). Davon stellt § 16 II eine Ausnahme auf. Ich finde aber deinen Gedanken richtig, dass § 16 II letztlich fast überflüssig ist, weil entsprechendes Verhalten ohnehin als Versuch strafbar wäre.
Insofern hat § 16 II letztlich nur folgende Aussage: "Wer den einen Tatbestand objektiv verwirklich, aber einen anderen - privilegierenden - subjektiv, der ist nicht für Versuch, sondern für Vollendung strafbar."
- spam
- offensive
- disagree
- off topic
Like