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Ein Urteil erreichte mich via Mail, das inhaltlich – zumindest für mich – überraschend ist. Das OLG Stuttgart hat am 5.5.2009 geurteilt, dass ein “gefährliches Werkzeug” eine gewisse subjektive Komponente erfordert. Hintergrund ist wohl vor allem, dass laut OLG ansonsten jeder typische Einbruch – der regelmäßig mit Werkzeugen begangen wird – vorschnell unter den §244 StGB fallen würde, was eben nicht Sinn der Sache ist und die Systematik der Qualifikation unterlaufen würde.

Daher stellt das OLG fest:

[…] ist der Senat der Auffassung, dass das Beisichführen eines Werkzeuges gefährlich ist, wenn es nach den konkreten Umständen geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Insoweit muss sein Gebrauch drohen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen Tatumstände, wozu die Art des Werkzeuges und des Beisichführens sowie die innere Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeugs zählen, festzustellen.

Ich bin gespannt, welche Auswirkungen die Entscheidung haben wird. Für Studenten in Hausarbeiten lohnt sich die Entscheidung übrigens nicht nur als Fundstelle für die “a.A.” sondern auch, weil die Richter den Meinungsstreit über mehrere Seiten zugänglich und umfassend aufbereitet haben. Hier wurde keineswegs nur behauptet, sondern ausführlich dargestellt und argumentiert – ein echtes Schmankerl für jede Hausarbeit in der der §244 StGB vorkommt.

Links dazu:

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Woraus ergibt sich denn, dass gegen die OLG Entscheidung der Weg zum BGH offen steht? Mit der Revisison ist doch der Rechtsweg erschöpft. In der beck-community sind wir schon so weit, dass der Angeklagte bei Verletzung der Vorlagepflicht Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter einlegen kann.

Mal eine ganz blöde Frage:

Was passiert denn nun?
Ich gehe mal davon aus, dass der Fall erst bei AG, dann in der Berufung beim LG und schließlich in der Revision beim OLG verhandelt wurde. Dann müsste der Instanzenzug doch beendet sein. Was aber kann die StA jetzt machen, die von dem Urteil sicher nicht begeister sein wird?

Hmm, so wie ich das sehe, war die Sache erst beim AG Reutlingen, danach Revision direkt zum OLG Stuttgart. Nun steht der StA der Gang zum BGH offen.

Bin ich übermüdet oder stimmt das so?

Vielen Dank! Wird sich mein Prof. freuen drüber. Die vorangegangene Entscheidung des BGH zum Taschenmesser war grade ausführlich Stoff der großen Übung.

Die innere Haltung wird dann vor Gericht mit einem e-Meter gemessen, ja?

Die innere Haltung wird dann vor Gericht mit einem e-Meter gemessen, ja?

Der gefällt mir :)

Ich bin sehr gespannt auf den Volltext!

Ganz ehrlich: Es liegt nur am Schwärzen. Ich versuche es noch heute Nacht, verspreche aber nichts - habe auf meinem neuen Rechner bisher nichts installiert mit dem ich schnell und sicher schwärzen kann

Update: Urteil ist drin; Hatte vergessen dass ich den Normfall PDF-Editor hier habe - sollte jemanden auffallen, dass die Schwärzung umgangen werden kann, bitte einen Hinweis geben. Habe selber keinen Weg gefunden.

Wobei streng genommen natürlich in dem Abschnitt vorgenommene Prüfung für § 244 StGB völlig irrelevant ist. Nicht das Beisichführen eines Werkzeuges muss gefährlich sein, sondern das Werkzeug selbst. Ich bin sehr gespannt auf den Volltext!

Interessante Meldung. Würde mich sehr über das Urteil im Volltext freuen. Bei beck-online wird es ja wohl noch nicht zu finden sein?!
Schön, dass man sich als OLG so innerhalb so kurzer Zeit wieder gegen den BGH stellt. Vllt. bringt das Zündstoff um die (fast unmögliche) Klärung der Frage voranzutreiben.

Trackbacks

  1. [...] und umstrittenen Rechtsprechung zur Frage, was ein “gefährliches Werkzeug sei” (Exemplarisch dieser Artikel bei Jurakopf) dürfte das schon kritisch sein. Es sei dabei nochmals erinnert, das noch immer das Taschenmesser [...]

  2. [...] OLG Stuttgart: Gefährliches Werkzeug erfordert subjektive Komponente [...]

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Verlag C.H.Beck

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