Skip to content

BGH VIII ZR 329/03 – “Zahnriemen”

Leitsatz

Macht der Ka?ufer Rechte gema?ß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast fu?r die einen Sachmangel begru?ndenden Tatsachen. § 476 BGB entha?lt insoweit fu?r den Verbrauchsgu?terkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahru?bergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begru?ndet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahru?bergangs vorlag.

Sachverhalt

Der Kla?ger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeugha?ndlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 € fu?r seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kla?ger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises u?bergeben.

Am 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine kostenlose Reparatur ab. Der Kla?ger erkla?rte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Ru?cktritt vom Kaufvertrag.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kla?ger von der Beklagten Ru?ckzahlung des Kaufpreises abzu?glich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € (0,06 € x 10.950 km seit U?bergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach Zahlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Ru?cku?bereignung des Fahrzeugs. Ferner hat der Kla?ger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachversta?ndigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Kla?gers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen

Das Berufungsgericht hat ausgefu?hrt:

Der Kla?ger sei gema?ß § 437 BGB in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zuru?ckzutreten. Ursache des am 12. Juli 2002 aufgetretenen Motorschadens sei nach den Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachversta?ndigen das U?berspringen eines zu lockeren Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, das eine Fehlsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinderkopf ausgelo?st habe. Der Sachversta?ndige habe die Lockerung des Zahnriemens auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des Zahnriemens zuru?ckgefu?hrt. Er sei der Auffassung gewesen, daß von einem Zahnriemen eine la?ngere Haltbarkeit als lediglich acht Monate und circa 10.000 km Laufleistung zu erwarten sei. Damit habe der Kla?ger nachgewiesen, daß der Motorschaden nicht auf einen normalen Verschleiß zuru?ckzufu?hren und innerhalb von sechs Monaten seit U?bergang der Gefahr am 18. Januar 2002 aufgetreten sei.

Deshalb werde gema?ß § 476 BGB zugunsten des Kla?gers als Ka?ufer vermutet, daß das Fahrzeug bereits bei Gefahru?bergang mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte als Verka?uferin habe demgegenu?ber keine Tatsachen nachgewiesen, die nach der Art des verkauften Fahrzeugs oder der Art des aufgetretenen Mangels mit dieser Vermutung unvereinbar seien. Nachdem der Sachversta?ndige als mo?gliche Ursache der Lockerung des Zahnriemens auch einen fehlerhaften Gangwechsel bei hoher Motordrehzahl durch den Kla?ger und damit einen Fahrfehler als mo?gliche Schadensursache bezeichnet habe, habe sich die Beklagte dies zu eigen gemacht. Fu?r das Vorliegen eines Fahrfehlers des Kla?gers, den dieser bestritten habe, fehle jedoch jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers reiche zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus.

Unter Ansatz der unstreitigen Laufleistung von 10.950 km seit U?bergabe und einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km errechne sich eine Nutzungsentscha?digung von 0,06 € pro gefahrenem Kilometer, mithin insgesamt 675 € (gemeint: 657 €). Da die Beklagte eine kostenlose Reparatur des Motors von Anfang an bis heute ablehne, habe der Kla?ger ihr keine Frist setzen mu?ssen.

II. Dies ha?lt der rechtlichen U?berpru?fung nicht stand.

1. Vergeblich ru?gt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße gegen § 540 ZPO, da es den Berufungsantrag der Beklagten nicht wiedergebe. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F., der gema?ß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist, da die mu?ndliche Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Ma?rz 2003 geschlossen wurde, die wo?rtliche oder zumindest sinngema?ße Aufnahme der Berufungsantra?ge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2003 VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Aufnahme in BGHZ 154, 99 vorgesehen; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 2). Dieser Anforderung wird das angefochtene Urteil indessen gerecht. In den Gru?nden ist zwar lediglich der Berufungsantrag des Kla?gers, mit dem er sein Klagebegehren weiterverfolgt, wo?rtlich wiedergegeben. Jedoch erschließt sich insbesondere aus der Wiedergabe des Antrags des Kla?gers in Verbindung mit der in den Gru?nden enthaltenen Feststellung, in erster Instanz sei die Klage abgewiesen worden, daß die Beklagte der Klage auch in der Berufungsinstanz entgegengetreten ist und sie mithin den Antrag gestellt hat, die Berufung des Kla?gers zuru?ckzuweisen.

2. Die Revision ru?gt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zur Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB gelangt ist, der den Kla?ger gema?ß § 437 Nr. 2 BGB zum Ru?cktritt von dem Kaufvertrag vom 15. Januar 2002 berechtigt.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Bu?rgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 15. Januar 2002 abgeschlossen wurde
(Art.229 §5 Satz1 EGBGB). Gema?ß §434 Abs.1 Satz1 und Satz2 Nr.1 BGB ist die Sache frei von Sachma?ngeln, wenn sie bei Gefahru?bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat; soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachma?ngeln, wenn sie sich fu?r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Macht der Ka?ufer, wie hier der Kla?ger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gema?ß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungsund Beweislast fu?r die einen Sachmangel begru?ndenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begru?ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 245). Soweit § 476 BGB fu?r den hier gegebenen Verbrauchsgu?terkauf die Beweislast zugunsten des Ka?ufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob u?berhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahru?bergang aufgetretenen Sachmangel voraus und entha?lt eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahru?bergangs vorlag.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht auf den am 12. Juli 2002 eingetretenen Motorschaden des Fahrzeugs abgestellt. Der Motorschaden war nach dem unstreitigen Sachverhalt in dem gema?ß § 434 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Gefahru?bergangs am 18. Januar 2002 noch nicht vorhanden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgehoben, ob der am 12. Juli 2002 eingetretene Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahru?bergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begru?ndete Ursache zuru?ckzufu?hren ist.

Hierzu hat das Berufungsgericht zuna?chst festgestellt, der Motorschaden sei auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des vor Kaufvertragsschluß im November 2001 erneuerten Zahnriemens zuru?ckzufu?hren. Soweit es diese Ursache als feststehend zugrunde legt, stu?tzt sich das Berufungsgericht auf die Ausfu?hrungen des in erster Instanz beauftragten Sachversta?ndigen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat gegen das aus § 286 ZPO folgende Gebot verstoßen, die Beweisergebnisse vollsta?ndig zu wu?rdigen, weil es einen wesentlichen Teil der Ausfu?hrungen des Sachversta?ndigen u?bergangen hat.

aa) Zwar hat der Sachversta?ndige in seinem erstinstanzlich erstatteten schriftlichen Gutachten zusammenfassend ausgefu?hrt, Ursache der Zersto?rung des Motors sei das U?berspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlaßventile am ersten Zylinderkopf ausgelo?st habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen sei und u?ber den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies wiederum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zuru?ckzufu?hren. Nach seiner des Sachversta?ndigen Meinung seien die Ursachen fu?r diese Lockerung Materialfehler und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach heutigem Stand ko?nne man von einem Zahnriemen eine la?ngere Haltbarkeit und Funktionsfa?higkeit erwarten als im vorliegenden Fall lediglich acht Monate bei einer Laufleistung von circa 10.000 km.

Jedoch hat der Sachversta?ndige unter dem vorangehenden Gliederungspunkt “Beurteilung” als weitere mo?gliche Ursache fu?r die Lockerung des Zahnriemens das Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl benannt. In U?bereinstimmung damit hat der Sachversta?ndige bei der Erla?uterung seines Gutachtens in der mu?ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
-8-
27. Ma?rz 2003 ausweislich des Protokolls ausgefu?hrt, er ko?nne im Nachhinein nicht beantworten, wie das U?berspringen des Zahnriemens genau zustande gekommen sei; die Mo?glichkeit einer Bescha?digung aufgrund eines fehlerhaften Gangwechsels ko?nne er nach wie vor nicht ausschließen. Dementsprechend heißt es in den Entscheidungsgru?nden des landgerichtlichen Urteils, der Sachversta?ndige habe, wie sich auch in der mu?ndlichen Verhandlung gezeigt habe, im schriftlichen Gutachten keine Aussage dazu treffen wollen, ob der Motorschaden nicht auch aufgrund des Fahrverhaltens des Kla?gers zustande gekommen sein ko?nne. Aufgrund der Ausfu?hrungen des Sachversta?ndigen, der lediglich Vermutungen zur Ursache des U?berspringens des Zahnriemens habe treffen ko?nnen, ko?nne daher nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Materialmangel ausgegangen werden; ein schadensverursachender Fehler im Fahrverhalten sei zugleich nicht hinreichend auszuschließen.

bb) Das Berufungsgericht hat die nach den Darlegungen des Sachversta?ndigen nicht auszuschließende Mo?glichkeit eines Fahrfehlers in Form eines fehlerhaften Gangwechsels zwar in seinen weiteren Ausfu?hrungen erwa?hnt, bei der Pru?fung, ob ein Sachmangel vorliegt, aber außer acht gelassen. Es hat diese Mo?glichkeit vielmehr erst nachfolgend im Rahmen der Pru?fung des § 476 BGB beru?cksichtigt und ausgefu?hrt, fu?r das Vorliegen eines Fahrfehlers des Kla?gers, den dieser bestritten habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers seitens der Beklagten reiche zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus. Die Mo?glichkeit eines schadenverursachenden fehlerhaften Gangwechsels bei im u?brigen ordnungsgema?ß funktionierendem Getriebe war jedoch bereits im Rahmen der Pru?fung eines vom Kla?ger darzulegenden und zu beweisenden (siehe oben unter II 2 a) Sachmangels in die Beweiswu?rdigung einzubeziehen.

cc) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht einen Sachmangel nicht als erwiesen angesehen ha?tte (§ 286 ZPO), wenn es die von dem Sachversta?ndigen aufgezeigte Mo?glichkeit eines fehlerhaften Gangwechsels unter Beru?cksichtigung der Beweislastverteilung gema?ß § 434 BGB bedacht ha?tte.

c) Unter Beru?cksichtigung dieser Beweislastverteilung ha?tte das Berufungsgericht die Mo?glichkeit eines Fahrfehlers auch nicht ohne weitere Beweiserhebung ausschließen du?rfen. Das Berufungsgericht muß einen Sachversta?ndigen, worauf die Revision zutreffend hinweist, jedenfalls dann selbst schriftlich oder mu?ndlich anho?ren (§§ 402, 398 ZPO), wenn es dessen Ausfu?hrungen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht wu?rdigen will (BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 VI ZR 235/92, NJW 1994, 803 unter II 1 b; hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2002 VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649 unter II 2 b). So ist es hier. Wie bereits oben (unter II 2 b
aa) dargelegt, hat das Landgericht den Sachversta?ndigen nach mu?ndlicher Anho?rung so verstanden, daß ein Fahrfehler als Ursache des Motorschadens nicht auszuschließen sei. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht seine Annahme, es liege ein Sachmangel vor, darauf gestu?tzt, daß der Sachversta?ndige die Lockerung des Zahnriemens ausschließlich auf einen Materialfehler und einen unangemessenen Verschleiß zuru?ckgefu?hrt habe.

3. Des weiteren beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Werts der vom Kla?ger durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) gegen § 286 ZPO verstoßen hat, indem es, dem Vorbringen des Kla?gers folgend, ohne weiteres von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km
10 -
ausgegangen ist. Dem Urteil la?ßt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß die Beklagte, wie die Revision zutreffend aufzeigt, diese Behauptung des Kla?gers bestritten hat, und weshalb es gegebenenfalls gleichwohl die genannte Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt hat (zur Scha?tzung des Werts der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen analog § 287 ZPO vgl. BGHZ 115, 47, 49 ff.; Senat, Urteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, WM 1995, 1145 = NJW 1995, 2159 unter III 2; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 321, 322).

III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsa?chlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zuru?ckzuverweisen.

Literatur

Unterstützer

Dieses private Projekt wird unterstützt von vier Verlagen, die es mir ermöglichen, möglichst viele Rezensionen zu schreiben und denen ich hier aufrichtig danken möchte:

Verlag C.H.Beck

C.F.Müller

WoltersKluwer

DeGruyter

Twitter Post

  • Die Sicherungsabrede der Grundschuld in der Zwangsvollstreckung: Seien wir ehrlich: Wer den Titel gelesen hat, d...
    10:00 AM December 19th
  • Der maßgebliche Zeitpunkt in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung: Eine der wenigen dogmatischen Streitigke...
    4:10 PM December 4th
  • BGHSt 17, 382: Zeuge vom Hörensagen und Unmittelbarkeitsgrundsatz: Die Vernehmung eines “Zeugen vom Hörensagen” ...
    8:25 PM December 1st
  • Referendar, lerne dein Werkzeug kennen: Manchmal hat man auch wirklich nur ein Brett vor dem Kopf: Da hat man si...
    6:52 PM September 2nd

Find us on Facebook