BGH VIII ZR 129/04 – “Radarwarner I”
Ein Kaufvertrag u?ber den Erwerb eines Radarwarngera?ts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem fu?r beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngera?ts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Ru?ckabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Ka?ufer nicht zu.
Sachverhalt
Die Kla?gerin erwarb von der Beklagten am 5. Dezember 2002 ein Radarwarngera?t mit einer Basis-Codierung fu?r Deutschland zu einem Preis von 1.059,08 €. Sie verlangt die Ru?ckabwicklung des Kaufvertrages mit der Begru?ndung, das Gera?t funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Ru?ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Ru?ckgabe des Radarwarngera?ts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kla?gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
Das Berufungsgericht hat ausgefu?hrt:
Die Kla?gerin habe zwar grundsa?tzlich einen Anspruch auf Ru?ckzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei sittenwidrig und daher gema?ß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kauf eines Radarwarngera?ts, das unter Verstoß gegen §23 Abs.1b StVO dazu eingesetzt werden solle, sich bußgeldbewehrten Geschwindigkeitskontrollen dadurch wirksam zu entziehen, daß deren Standorte rechtzeitig vorher angezeigt werden, verstoße gegen die guten Sitten. Das Radarwarngera?t habe nach dem von der Kla?gerin vorgesehenen Einsatz einzig dem Zweck gedient, vor Einrichtungen der Geschwindigkeitsu?berwachung zu warnen und damit ein ordnungswidriges Verhalten zu fo?rdern. Einem solchen Rechtsgescha?ft, das den Interessen der Gemeinschaft an der Einhaltung der zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer angeordneten Geschwindigkeitsbeschra?nkungen zuwiderlaufe, sei die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Der Ru?ckforderung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe jedoch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Beide Parteien ha?tten durch den Abschluß des Vertrages gegen die guten Sitten verstoßen. Auch wenn die Beklagte gewußt habe, daß die Kaufvertra?ge u?ber die von ihr angebotenen Radarwarngera?te wegen Sittenwidrigkeit unwirksam seien und sie in Kenntnis dessen unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB wirtschaftlichen Vorteil aus den Vertra?gen ziehe, fu?hre dies nicht zu einem Ausschluß der Vorschrift. Die Kla?gerin sei als Verwenderin des Gera?tes von dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Gescha?fts in gleicher Weise betroffen. Zwar schließe die Vorschrift die Ru?ckforderung grundsa?tzlich nur bei einem vorsa?tzlichen Sittenverstoß aus. Indes stehe es vorsa?tzlichem Verhalten gleich, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließe. Die Kla?gerin habe den mit dem Erwerb des Gera?ts verfolgten Zweck und damit die die Sittenwidrigkeit begru?ndenden Umsta?nde gekannt. Darauf, ob sie selbst daraus den Schluß auf die Sittenwidrigkeit gezogen habe, komme es nicht an.
II.
Die Ausfu?hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpru?fung stand, so daß die Revision der Kla?gerin zuru?ckzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gema?ß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil er gegen die guten Sitten versto?ßt. Vertra?ge u?ber den Kauf von Radarwarngera?ten werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu einhellig als sittenwidrig angesehen (LG Bonn, NJW 1998, 2681; LG Mu?nchen I, NJWRR 1997, 307; LG Stuttgart, NJW-RR 2004, 57; AG Neuko?lln, NJW 1995, 2173; Mo?ller, NZV 2000, 115, 117; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 138 Rdnr. 42; Schneider, MDR 2000, 189, 191; Staudinger/Sack, BGB (2003), §138 Rdnr. 495; a.A. LG Mu?nchen I, NJW 1999, 2600). Dies ist jedenfalls dann zutreffend, wenn der Kauf wie im vorliegenden Fall nach dem fu?r beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngera?ts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist.
a) Sittenwidrig ko?nnen nach der Rechtsprechung auch Gescha?fte sein, durch die Dritte gefa?hrdet oder gescha?digt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 VIII ZR 310/88, NJW 1990, 567 unter B I 1 a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht abgedruckt). Voraussetzung dafu?r ist, daß alle an dem Gescha?ft Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begru?nden, ken-
nen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrla?ssig verschließen (Senat, aaO; Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310 unter I 1 a). Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus den Begleitumsta?nden des Gescha?fts, insbesondere den zugrundeliegenden Motiven und den verfolgten Zwecken ergeben (vgl. zur Fo?rderung einer Straftat - BGH, Urteil vom 15. Ma?rz 1990 III ZR 248/88, WM 1990, 799 unter 1; Urteil vom 1. Oktober 1970 II ZR 21/70, DB 1971, 39; Urteil vom 15. Mai 1990 VI ZR 162/89, WM 1990, 1324 unter II 1 b).
b) Der vorliegende Kaufvertrag versto?ßt nach diesen Grundsa?tzen gegen die guten Sitten, weil er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auf die Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr gerichtet ist, das im Interesse der Verkehrssicherheit in Deutschland verboten ist. Einem solchen Rechtsgescha?ft, das fu?r beide Seiten erkennbar dem Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit im Straßenverkehr zuwiderla?uft, ist die rechtliche Anerkennung zu versagen.
aa) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 23 Abs. 1 b StVO ist es dem Fu?hrer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein technisches Gera?t zu betreiben oder betriebsbereit mitzufu?hren, das dafu?r bestimmt ist, Verkehru?berwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu sto?ren (Satz1); nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere fu?r Gera?te zur Anzeige oder Sto?rung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarnoder Lasersto?rgera?te). Der vorsa?tzliche oder fahrla?ssige Verstoß gegen diese Bestimmung ist gema?ß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG und kann mit einer Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots geahndet werden (§§ 24 Abs. 2, 25 StVG).
Dieses Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen in Kraftfahrzeugen, die dazu bestimmt sind, die Verkehrsu?berwachung zu beeintra?chtigen, dient der Erho?hung der Verkehrssicherheit (BR-Drucks. 751/01, S. 5).
Die Neuregelung soll zur Sicherung einer erfolgreichen Beka?mpfung von Geschwindigkeitsversto?ßen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen und verhindern, daß sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Kraftfahrzeug Maßnahmen der Verkehrsu?berwachung entziehen ko?nnen (aaO). Dem liegt die U?berlegung zugrunde, daß die Verwendung eines Radarwarngera?ts geeignet ist, die pra?ventive Wirkung drohender Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen und dadurch risikolose Geschwindigkeitsu?bertretungen mit erho?hten Gefahren fu?r Leib und Leben Dritter zu fo?rdern.
bb) Der Kauf eines Radarwarngera?ts, das wie im vorliegenden Fall aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b StVO ordnungswidrigen Verhaltens, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsu?bertretungen mit den damit verbundenen Gefahren fu?r Leib und Leben Dritter begu?nstigt werden. Ein solches Rechtsgescha?ft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeintra?chtigen, versto?ßt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB).
Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngera?ts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitfu?hren im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Gera?ts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung fu?r dessen Betrieb, wenn das Gera?t wie im vorliegenden Fall fu?r den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen.
Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Umstand, daß Kraftfahrzeugfu?hrer gelegentlich auch im Rundfunk vor “Radarfallen” und “Blitzern” gewarnt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Praxis rechtliche Bedenken bestehen (kritisch hierzu Albrecht, aaO, 250). Durch die Bekanntgabe des Standorts einzelner Geschwindigkeitskontrollen im Rundfunk la?uft die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1 b StVO nicht ins Leere. Denn dadurch wird dem Fahrzeugfu?hrer anders als durch ein mitgefu?hrtes Radarwarngera?t jedenfalls nicht das Gefu?hl vermittelt, er ko?nne jederzeit und u?berall eine Radarkontrolle rechtzeitig erkennen und deshalb insoweit risikolos die Geschwindigkeit u?berschreiten (LG Bonn, aaO; Mo?ller, aaO, 117; vgl. auch Albrecht, aaO).
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Kla?gerin den zur Erfu?llung des nichtigen Vertrags geleisteten Kaufpreis nicht gema?ß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zuru?ckverlangen kann. Der Ru?ckforderungsanspruch ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil wie dargelegt beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fa?llt (vgl. auch LG Bonn, aaO, 2682; LG Mu?nchen I, NJW-RR 1997, 307; Mo?ller, aaO; Schneider, aaO; anders LG Stuttgart, aaO; LG Mu?nchen I, NJW 1999, 2600, 2601).
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die subjektiven Anforderungen an die Erfu?llung dieses Ausnahmetatbestandes nicht verkannt. Zwar schließt § 817 Satz 2 BGB die Ru?ckforderung grundsa?tzlich nur bei einem bewußten Sittenverstoß aus; jedoch steht es vorsa?tzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991, aaO, unter II 1). Daß diese Voraussetzung bei der Kla?gerin vorlag, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
b) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Ru?ckforderungsausschluß nach § 817 Satz 2 BGB sei im vorliegenden Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Der Ausschluß des Ru?ckforderungsanspruchs der Kla?gerin ist auch unter Beru?cksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngera?ten wirtschaftliche Vorteile zieht nicht unbillig. Denn die Kla?gerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch na?her als die Beklagte, weil sie das Radarwarngera?t zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Beide Parteien verdienen daher im Hinblick auf das sittenwidrige Gescha?ft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 BGB geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsa?tzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Gescha?ft Anspru?che herleitet.