BGH I ZR 114/06 – “Halzband”
Leitsatz
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsversto?ßen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit daru?ber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt ha?tte.
Sachverhalt
Die Kla?gerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 “Cartier”, die in Deutschland fu?r Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Kla?gerin zu 2 handelt mit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe “Mahango” entwickelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstu?cken eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand von einer erhabenen Borte gebildet wird.
Der Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen “s. ” registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un- ter diesem Mitgliedsnamen unter der U?berschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”.
Die Kla?gerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der Rufausbeutung und der Irrefu?hrung vor.
Nach Auffassung der Kla?gerin zu 2 genießt die “Mahango”-Schmuckreihe als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische Nachahmung durch das u?ber “s. ” angebotene Schmuckstu?ck verletze die der Kla?gerin zu2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Außerdem begru?nde die Nachahmung Anspru?che unter dem Gesichtspunkt des erga?nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Die Kla?gerinnen haben den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei fu?r das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf perso?nlicher Gegensta?nde benutzt und dabei die streitgegensta?ndliche Kette versteigert. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kla?gerinnen ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zuru?ckzuweisen.
Aus den Gründen
I. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den Kla?gerinnen beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der Beklagte sei dafu?r jedenfalls nicht verantwortlich.
Eine Schadensersatzpflicht bestu?nde nur, wenn der Beklagte das Angebot nachweislich allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner vorsa?tzlich handelnden Ehefrau vorsa?tzlich Hilfe geleistet ha?tte. Dies stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzula?nglichkeiten in dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus Lettland stammenden Ehefrau verfasst worden sei.
Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sto?rerhaftung begru?ndet. Der Beklagte wa?re nur dann Sto?rer, wenn ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung mo?glich und zumutbar gewesen wa?re. Zwar habe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein eBay-Mitgliedskonto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese Angebote auf mo?gliche Rechtsverletzungen zu pru?fen, ha?tte fu?r den Beklagten aber nur dann bestanden, wenn er dafu?r konkrete Anhaltspunkte gehabt ha?tte, dass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer U?berwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeintra?chtigte die durch Art. 6 GG gewa?hrleisteten Rechte des Beklagten und seiner Ehefrau.
Der Beklagte mu?sse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach § 100 UrhG (a.F.), § 14 Abs. 7 MarkenG oder § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Es bestu?nden keine Anhaltspunkte dafu?r, dass ihm Ertra?ge aus den von dieser durchgefu?hrten Gescha?ften zugute gekommen seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kla?gerinnen ist begru?ndet und fu?hrt zur Zuru?ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von der Unbegru?ndetheit der Klage ausgegangen werden.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Kla?gerinnen stu?nden die geltend gemachten Anspru?che schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte fu?r die von seiner Ehefrau mo?glicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Diese Beurteilung ha?lt der rechtlichen Nachpru?fung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte fu?r die von seiner Ehefrau mo?glicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mitta?ter oder Teilnehmer haftet. Mitta?terschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs.1 Satz 1 BGB; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspru?che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gefo?rdert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz geho?rt dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumsta?nde auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 145/05, GRUR 2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 – Kommunalversicherer, m.w.N.; zum Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfu?llt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen in das Internet eingestellt hat. Selbst wenn der Beklagte allgemein gewusst und gebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau u?ber sein Mitgliedskonto bei eBay Waren verkaufte, erga?be sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten Angebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der Kla?gerinnen deren Rechte verletzte.
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Anspru?che gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gema?ß § 100 UrhG a.F., § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung “in einem Unternehmen” oder “in einem gescha?ftlichen Betrieb” begangen worden ist. Dem Inhaber des Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung fu?r die Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der Zuwiderhandelnde muss daher fu?r das Unternehmen oder den Betrieb ta?tig geworden sein; ein Handeln fu?r einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP 2007, 1356 – Gefa?lligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG Mu?nchen GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Ko?ln MMR 2006, 622, 624 = CR 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafu?r vor, dass dem Beklagten die Ertra?ge aus den Gescha?ften seiner Ehefrau zugute gekommen sind.
c) Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als Ta?ter einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafu?r gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt ha?tte.
Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten fu?r das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenu?ber den eingefu?hrten Grundsa?tzen der Sto?rerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa BGHZ 156, 1, 11 ff. – Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 36a ff.; zur Sto?rerhaftung im Markenrecht BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 49 ff. = WRP 2008, 1104 – Internet-Ver- steigerung III; Hacker in Stro?bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 202 ff.) und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 ff. – Jugendgefa?hrdende Medien bei eBay) selbsta?ndigen Zurechnungsgrund dar.
aa) Nach dem Vortrag der Kla?gerinnen, von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts fu?r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei eBay ein Mitgliedskonto ero?ffnet, nach den -auch dem Mitgliedskonto des Beklagten zugrunde liegenden – Allgemeinen Gescha?ftsbedingungen von eBay bei der Anmeldung einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu wa?hlen. Das Passwort hat das Mitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an Dritte weiter. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen und unbeschra?nkt gescha?ftsfa?higen natu?rlichen Personen erlaubt. Es ist nicht u?bertragbar.
Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay ermo?glichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel – im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich – ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht dabei weit u?ber die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden ko?nnen. Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erho?ht wa?re. Solche Rechtsverletzungen ko?nnen vielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay ero?ffnet haben, was ihnen ohne weiteres mo?glich ist, da die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte Verwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erho?ht daher nicht die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund fu?r die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass fu?r den Verkehr Unklarheiten daru?ber entstehen ko?nnen, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Mo?glichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgescha?ftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeintra?chtigt werden.
bb) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online gefu?hrten Kontos die fu?r dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten u?berla?sst oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermo?glicht, fu?r die von dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsa?tzen haftet (vgl. OLG Ko?ln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550 = MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18; Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164 BGB Rdn.8ff.; Mankowski, CR 2007, 606f.; Werner, K&R 2008, 554f.; Herresthal, K&R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest ha?tte erkennen mu?ssen (vgl. OLG Ko?ln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Gescha?ftsgegner von einem Eigengescha?ft des Handelnden ausgeht (Werner, K&R 2008, 554, 555) oder den Missbrauch kennt oder fahrla?ssig nicht erkennt (Herresthal, K&R 2008, 705, 709).
Diese mo?glichen Einschra?nkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers fu?r die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen Dritten erkla?ren sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fa?llen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Gescha?ftsgegners schutzwu?rdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Gescha?ftsgegners der Gescha?ftsherr ist. Fu?r eine entsprechende Interessenabwa?gung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung fu?r die Verletzung der den Kla?gerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialgu?ter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss ha?lt, grundsa?tzlich nicht auf ein gegenu?ber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsgu?ter vorrangiges Interesse berufen kann.
cc) Nach den – von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Passwort zu seinem Mitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner Ehefrau zuga?nglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen ko?nnen, in einer Weise verletzt, die seine Haftung fu?r die von seiner Ehefrau mo?glicherweise unter Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begru?nden kann. Die Haftung des Beklagten setzt, soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, hier – anders als die Sto?rerhaftung – keinen Verstoß gegen weitere Pru?fungspflichten voraus.
Insbesondere ist die Haftung nicht davon abha?ngig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mo?gliche Verletzungen der Rechte Dritter zu u?berpru?fen, und ob er diese Pru?fungspflicht verletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer Internetplattform, auf der Waren zum Verkauf angeboten und in diesem Zusammenhang Rechtsversto?ße begangen werden ko?nnen (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 41 f. – Jugendgefa?hrdende Medien bei eBay), greift der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern la?sst, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes ta?terschaftliches Handeln zugerechnet. Das fu?r den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, wenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete.
dd) Soweit die Kla?gerin zu 2 eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kein Handeln im gescha?ftlichen Verkehr voraussetzt, genu?gt es danach fu?r die Bejahung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das Handeln seiner Ehefrau – sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht gepru?ft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte – zurechnen lassen muss. Die auf Markenrecht gestu?tzten Anspru?che setzen dagegen nach § 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im gescha?ftlichen Verkehr voraus. Dasselbe gilt fu?r die wettbewerbsrechtlichen Anspru?che.
Insoweit ist fu?r den Schadensersatzanspruch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Juni 2003 und fu?r den auf Wiederholungsgefahr gestu?tzten Unterlassungsanspruch zusa?tzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, also fu?r die auf Wettbewerbsrecht gestu?tzten Anspru?che auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004), das nach der Verku?ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur A?nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), gea?ndert worden ist. Soweit es danach auf ein Handeln im gescha?ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer gescha?ftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss der Beklagte sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes Handeln zurechnen lassen.
Die Kla?gerinnen haben insoweit behauptet, sowohl der Beklage als auch seine Ehefrau ha?tten im gescha?ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivita?ten des Beklagten und seiner Ehefrau vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass auch insoweit zugunsten der Kla?gerinnen fu?r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist. Fu?r die erneute Pru?fung in der wiederero?ffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene Verkaufsta?tigkeit seiner Ehefrau u?ber das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten als ein Handeln im gescha?ftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens im gescha?ftlichen Verkehr.
Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben genannten Grundsa?tzen als eigenes zugerechnet wird, ko?nnte er sich nicht darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt ha?tte. Ein Handeln des Beklagten im gescha?ftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine Ehefrau zwar fu?r sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines gescha?ftlichen Handelns des Beklagten darstellte.
ee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den Beklagten nicht in unverha?ltnisma?ßiger Weise. Damit wird lediglich unter Beru?cksichtigung der neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass derjenige, dem ein rechtlich geschu?tzter Bereich zur Nutzung und gegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner Verantwortlichkeit fu?r diesen Bereich fu?r Rechtsverletzungen haftet, wenn er pflichtwidrig Sicherungen unterla?sst, die im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit bestehen. Der Beklagte wird insoweit nicht in einer dem Schutz seiner Ehe gema?ß Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeintra?chtigt. Unstreitig besteht fu?r seine Ehefrau die Mo?glichkeit, kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay einzurichten.
2. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage getroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausfu?hrungen dem Beklagten zuzurechnende Verhaltensweise seiner Ehefrau Immaterialgu?terrechte und/oder Leistungsschutzrechte der Kla?gerinnen verletzte oder sonst gegen Wettbewerbsrecht verstieß. Die entsprechenden Feststellungen ko?nnen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch u?ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuru?ckzuverweisen.