Sie sind in Lehrbüchern und Klausuren äusserst beliebt: Diese doppelten Buchungen, die man im wirklichen Leben so oft dann doch nicht kennt. Das OLG Frankfurt (9 U 20/08) hatte nun einen solchen Fall mit folgendem Tenor:
Zahlt ein Gläubiger einen Betrag auf ein Konto der Schuldnerin versehentlich zweimal, kann er den zuviel gezahlten Betrag nicht von der Bank, bei der das Konto geführt wird, zurückfordern, auch wenn diese die doppelte Zahlung gefordert hat.
Dazu führt das OLG schon Lehrbuchartig aus:
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren kommt weder § 812 I 1 1. Alt. (conditio indebiti) noch § 812 I 2 2. Alt. BGB (conditio ob rem) in Betracht.
Für beide Kondiktionsarten müsste die Beklagte nämlich aufgrund einer Leistung der Klägerin bereichert sein. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn die Beklagte auch Empfängerin der Zahlung war. Dagegen spricht zunächst, dass die Klägerin nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern an die KG auf deren Konto bezahlt hat. Das würde nur dann keine Rolle spielen, wenn die Klägerin „auf Anweisung der Beklagten“ auf dieses Konto zahlte, damit tatsächlich aber eine Leistungsverpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen wollte.
Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Zuwendende vermehren will und dem gegenüber er einen Leistungszweck verfolgt (Palandt/Sprau BGB, § 812 Rn 41, 42a m.w.N.). Der Klägerin ging es immer nur um die Auskehr der Baukostenzuschüsse an die KG. Soweit sie sich gegenüber der Beklagten aufgrund der „unwiderruflichen Zahlungsanweisung“ oder des Mahnbescheides – deren Wirksamkeit hier dahinstehen kann – in der Pflicht sah, betraf dies lediglich die Modalitäten der Zahlungen, also den Umstand, dass diese auf das Konto der KG bei der Beklagten zu erfolgen hätten, nicht aber einen eigenständigen Leistungszweck. Auch die Klägerin ging zu keinem Zeitpunkt davon aus, unmittelbar gegenüber der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung zu haben.
Wenn aber die Klägerin nur das Vermögen der KG vermehren wollte und nur ihr gegenüber einen Leistungszweck verfolgt, ist die streitbefangene Zahlung als Leistung an die KG anzusehen und nicht als solche an die Beklagte. Die Zahlung mag durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden sein, Leistungsempfängerin wurde sie hierdurch aber nicht (– die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei den sog. „Anweisungsfällen“ sind nicht einschlägig).
Etwaige Ansprüche aus Eingriffskondition nach § 812 I 1 2. Alt. BGB kommen angesichts des Vorrangs der Abwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen (Subsidiarität der Eingriffskondition) ebenfalls nicht in Betracht (Palandt-Sprau BGB, § 812 Rn 43). Die Klägerin muss sich an die KG halten, die wirtschaftlich gesehen den Baukostenvorschuss doppelt erhalten hat. Inwieweit die Beklagte durch eine etwaige Verrechung eigener Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die KG mit dem Guthaben auf dem Konto in den Genuss der Zahlung der Klägerin gekommen ist, ist hier nicht relevant. Auch durch eine Befreiung von Darlehensschulden ist die KG weiterhin bereichert.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Anspruch nach § 822 BGB berufen. Dieser scheitert schon daran, dass sich die KG als Empfängerin – wie oben ausgeführt – nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB berufen kann.
"Das OLG Frankfurt (9 U 20/08) hatte nun einen solchen Fall mit folgendem _Tenor_: [...] Zahlt ein Gläubiger einen Betrag [...]"
oh, oh, oh...
- spam
- offensive
- disagree
- off topic
Like