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Selbst in einem (sehr einfachen) Fälle-Buch ist mir dieser Fehler vor kurzem begegnet: Da hat ein Unternehmer in seinen AGB die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt. In der Musterlösung wird dann lang und breit ausgeführt, dass hier die §§305ff. BGB zum Tragen kommen, wobei der §309 BGB ja gerade festhält, dass es erlaubt ist, die Verjährung auf 1 Jahr zu kürzen. Ich fürchte nur, in einer Klausur führt das zu Punktabzügen.

Denn: Man muss auch die §§474ff. BGB kennen: Und hier wird (beim Verkauf einer beweglichen Sache von Unternehmer an Verbraucher) im §475 II BGB ausdrücklich festgehalten, dass man (bei neuen Sachen) eben nicht die Verjährung auf unter 2 Jahre kürzen kann. Die entsprechende Regelung des §309 BGB läuft deswegen faktisch ins Leere, der Palandt spricht nur von 3 relevanten Konstellationen.

Daher nochmals der Rat: Heutzutage, auch in Klausuren, gilt es nicht nur die AGB-Regelungen zu beherrschen. Auch die Regelungen zum Fernabsatzgeschäft, ebenso wie zum leider immer wieder vergessenen Verbrauchsgüterkauf, wollen beachtet werden.
Ebenfalls wichtig beim Verbrauchsgüterkauf ist meines Erachtens die Regelung des §474 II BGB, welche den §447 BGB ausser Kraft setzt.

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Danke, habs geändert, war natürlich der Verbraucher.

Ja klar, habe ich nicht ausdrücklich geschrieben: Im vorliegenden Fall ging es um eine neue Sache, die von einem Händler verkauft wurde. Bei gebrauchten Sachen kann man kürzen, keine Frage, ich ging hier von einem Verkauf neuer Sachen aus. Ich schreibe das aber nochmal ausdrücklich in den Artikel.

"[...]beim verkauf einer beweglichen Sache von Unternehmer an Verkäufer" ???

§475 Abs.2 BGB erklärt doch aber bezüglich gebrauchter Sachen gerade die Zulässigkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr.

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Dieses private Projekt wird unterstützt von vier Verlagen, die es mir ermöglichen, möglichst viele Rezensionen zu schreiben und denen ich hier aufrichtig danken möchte:

Verlag C.H.Beck

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