Das sächsische OVG (AZ: 2 B 386/07) hat entschieden, dass es keinen Anspruch einer Studentenverbindung auf Verlinkung auf der Uni-Homepage gibt. Aus dem Beschluss:
Hier hat das Verwaltungsgericht einen Verlinkungsanspruch des Klägers zumindest im Ergebnis zu Recht verneint. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich ein Anspruch weder aus dem Sächsischen Hochschulgesetz noch aus anderen Regelungen ergibt.
Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ableiten. Aus dem Gleichheitssatz selbst folgen grundsätzlich keine originären
Leistungsansprüche (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.5.2008 – 5 B 319/07 – juris sowie Osterloh, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 3 Rn. 55). Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte einen unterstellten Gleichheitsverstoß auf verschiedene Weise korrigieren könnte. Sie könnte entweder eine Verlinkung auf studentische Vereinigungen generell aufgeben oder aber den Kläger und andere studentische Vereinigungen zusätzlich auf ihrer Homepage verlinken. Ein Gleichheitsverstoß könnte deshalb allenfalls gerichtlich festgestellt und die Verpflichtung der
Beklagten ausgesprochen werden, den Gleichheitsverstoß binnen einer bestimmten Frist zu korrigieren.Weitergehende Ansprüche für den Kläger ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Hierzu müsste er eine sachlich unbegründete Abweichung von
einer bisher ständig geübten Praxis im Einzelfall darlegen (vgl. Osterloh a. a. O. Rn. 118). Dies wäre dann der Fall, wenn die Beklagte bislang Studentenverbindungen auf ihrer Home-
page generell verlinkt hätte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat die beklagte Universität keine einzige Studentenverbindung (Korporation) auf ihrer Seite verlinkt. Daraus, dass die Beklagte auf andere studentische Vereinigungen auf ihrer Homepage hinweist, kann der Kläger keine Rechte ableiten. Insoweit bestehen sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. [...]Die übrigen aufgenommen Vereinigungen – hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS, Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und
Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen – weisen Unterschiede zu den Verbindungen (Korporationen) auf. Letztere wollen nach ihrer Satzung die Mitglieder auf Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft verbinden und die Bildungsarbeit der Universität ergänzen. Die hochschulpolitischen Vereinigungen streben dagegen die politische Bildung und die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschule an, die Hochschulgemeinden haben religiöse, die übrigen Vereinigungen ebenfalls spezifisch eigene Ziele. Die Differenzierung durch die Universität ist daher nicht willkürlich.
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