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	<title>Jurakopf &#187; geis</title>
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		<title>Brox/Walker: Schuldrecht BT (Update)</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 16:27:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schuldrecht BT ist wichtig. Nicht nur fürs Examen, das merkt der Student im zweiten Semester spätestens, wenn der Kumpel nur &#8220;mal kurz was&#8221; zum Mietvertrag seines Zimmers wissen will und man feststellt, dass man da ja nun wirklich gar keine Ahnung hat. Das Werk von Brox/Walker aus der Reihe &#8220;Grundrisse des Rechts&#8221; will da helfen. Update: Anlässlich des Erscheinens der... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/broxwalker-schuldrecht-bt/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schuldrecht BT ist wichtig. Nicht nur fürs Examen, das merkt der Student im zweiten Semester spätestens, wenn der Kumpel nur &#8220;mal kurz was&#8221; zum Mietvertrag seines Zimmers wissen will und man feststellt, dass man da ja nun wirklich gar keine Ahnung hat. Das Werk von Brox/Walker aus der Reihe &#8220;Grundrisse des Rechts&#8221; will da helfen.</p>
<p><em><strong>Update:</strong></em> Anlässlich des Erscheinens der 33. Auflage habe ich die Rezension aktualisiert</p>
<p><span id="more-85"></span></p>
<p>Ich lese ja unendlich gerne, und wenn ich ein Buch finde wie dieses hier, mit über 600 Seiten für 15,90 Euro, dann muss ich einfach zuschlagen. Sowas wird gelesen und ich muss sagen: Das lässt sich auch lesen. Und zwar richtig ordentlich.</p>
<p>Man kann sich tatsächlich mit einem BGB hinsetzen und dieses Buch lesen. Hin und wieder ärgert man sich, wenn in typischer Beck-Manier manchmal Abschnitte in kleinerer Schriftgröße gedruckt sind, aber ansonsten geht es flüssig durch &#8211; und das Gelesene bleibt kleben. Keine Fußnoten-Masse die einen erschlägt, einfach nur Text zum lesen, verstehen und behalten. In Punkte Übersicht ist dieses Buch unschlagbar: In kürzester Zeit kann man die wesentlichen Punkte zum Schuldrecht BT wiederholen bzw. sich einarbeiten.</p>
<p>Ich wage zu behaupten, dieses Buch deckt das gesamte Schuldrecht BT ab, insofern ist es ein sehr gutes Basis-Werk zum Lernen und Erfassen dieser Wahnsinnigen Fülle von Stoff. Dabei werden nicht nur die vertraglichen, sondern es werden auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse dargestellt.</p>
<p>Bei der optischen Aufbereitung könnten es ein paar Aufbauschemata mehr sein, dafür aber werden sehr viele Beispielfälle geboten, die verständlich formuliert und dargestellt sind, so dass sie eine echte Hilfe beim Lesen und Lernen sind. Verweise mittels Fußnoten kommen glücklicherweise nur dann zum Tragen, wenn es auch wirklich nötig ist &#8211; so erhält man wichtige Urteile, wird aber nicht durch zu viele Verweise vom Lesen abgehalten.</p>
<p><strong><em>Die Jurakopf-Einschätzung</em></strong></p>
<p>Ich habe hier mehrere Skripte von meinem Repetitor stehen, die mir alles vermitteln sollen und in besserem Schriftbild gehalten sind. Dieses Buch aber habe ich nicht nur schneller sondern begeisterter gelesen &#8211; von vorne bis hinten. Wer ein umfassendes Werk sucht um den besonderen Teil des Schuldrechts vollständig nach zu arbeiten, ist hier genau richtig.</p>
<p>Fazit: Ein kompakter Kurs auf hohem Niveau. Bei dem Preis kann man auch nicht wirklich was falsch machen, für so wenig Geld so viel Stoff gibt es selten.</p>
<p><strong><em>Daten zum Buch</em></strong></p>
<p>33., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2008<br />
Reihe Grundrisse des Rechts<br />
Verlag C. H. Beck<br />
ISBN 978-3-406-57952-3<br />
Preis: ca. 15,90 Euro</p>
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		<title>Die Gefahrenlagen im Polizei- und Ordnungsrecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/die-gefahrenlagen-im-polizei-und-ordnungsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 May 2008 06:22:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meinungsstreit: Ö-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn es im Studienalltag um das Polizei- und Ordnungsrecht geht, dann im Regelfall um einen Einstieg: Vordergründig zwar im Polizeirecht angesiedelt, läuft es letztlich dann doch auf Verwaltungsrecht AT hinaus. Schwerpunkt ist dann, selbst in grossen Übungen, die Anwendung eines Tatbestandes (meistens die Generalklausel), der dann auch erfüllt sein muss damit man zu den eigentlichen Problemen im Verwaltungsrecht vordringen kann.... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/die-gefahrenlagen-im-polizei-und-ordnungsrecht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn es im Studienalltag um das Polizei- und Ordnungsrecht geht, dann im Regelfall um einen Einstieg: Vordergründig zwar im Polizeirecht angesiedelt, läuft es letztlich dann doch auf Verwaltungsrecht AT hinaus. Schwerpunkt ist dann, selbst in grossen Übungen, die Anwendung eines Tatbestandes (meistens die Generalklausel), der dann auch erfüllt sein muss damit man zu den eigentlichen Problemen im Verwaltungsrecht vordringen kann.</p>
<p>Naturgemäß liegt somit letztlich das Kerngebiet bei zwei Fragen: Liegt eine Gefahr vor und wurde der richtige Adressat (Thema: Störer) ausgewählt. Hier schreibe ich erstmal was zur Gefahrenlage, später dann etwas zu den Störern.</p>
<p><em>Anmerkung:</em> Enthalten ist auch eine kurze Darstellung des Meinungsstreits zum &#8220;Gefahrenverdacht&#8221;.</p>
<p><span id="more-213"></span></p>
<p><strong><em>Einleitung</em></strong></p>
<p>Also nochmal: Typisch ist der Fall, dass eine Polizei- oder Ordnungsbehörde gegenüber einem anderen gehandelt hat, ihn zu etwas gezwungen hat, was er nicht wollte. Sofern man nicht einschlägige Tatbestände (etwa die Standardmaßnahmen) anwenden kann, wird man bei der &#8220;Generalklausel&#8221; landen. Und damit die (so wie die Standardmaßnahmen) passt, braucht man zuerst mal eine Gefahrenlage.</p>
<p>Das Polizeirecht unterscheidet hier 4 Gefahren und eine veraltete, die man heute zwar begrifflich noch kennen muss, aber nicht mehr im Rahmen der Generalklausel braucht:</p>
<ol>
<li>
<div>Tatsächliche Gefahrensituation</div>
</li>
<li>
<div>Anscheinsgefahr</div>
</li>
<li>
<div>Scheingefahr oder auch Putativgefahr</div>
</li>
<li>
<div>Gefahrenverdacht</div>
</li>
<li>
<div>Veraltet: Latente Gefahr</div>
</li>
</ol>
<p>Zur Einordnung einer Situation in eine Gefahrenlage werden zwei Bewertungsstufen eingesetzt:</p>
<ol>
<li>
<div>ex-ante: Wie hat sich die Situation im Zeitpunkt der Einschätzung dargestellt, konnte der handelnde (Beamte) nach objektiver Beurteilung davon ausgehen, dass eine Gefahr vorliegt?</div>
</li>
<li>
<div>ex-post: Lag auch bei nachheriger Berücksichtigung eine Gefahrenlage vor?</div>
</li>
</ol>
<p><strong><em>Die Gefahrstufen</em></strong></p>
<p>Der erste Fall, die <em>tatsächliche Gefahrensituation</em> , ist einfach: Man kann beides bejahen. In dem Fall liegt eindeutig eine tatsächliche Gefahrensituation vor, somit eine Gefahr im Sinne der Generalklausel.</p>
<p>In der zweiten Konstellation (<em>Anscheinsgefahr</em> ) wird es schwieriger: Man hat hier den Fall, dass der Handelnde ex-ante eine Gefahrensituation annehmen durfte, vielleicht sogar musster &#8211; bei einer ex-post Betrachtung liegt aber eindeutig keine Gefahr vor. Auch wenn hier keine tatsächliche Gefahr vorlag, so durfte der Handelnde aber dennoch von einer Gefahr ausgehen (es ist ja eine Prognoseentscheidung!), weswegen es sich um eine Anscheinsgefahr handelt, was wiederum eine Gefahr der Generalklausel darstellt.</p>
<p>Die dritte Konstellation, die <em>Scheingefahr</em> , ist wieder einfach: Der Handelnde nimmt pflichtwidrig eine Gefahr an: In dem Fall liegt keine Gefahrensituation vor.</p>
<p>Der &#8220;<em>Gefahrenverdacht</em>&#8221; ist die inhaltlich spannendste Variante: Hier kann man mitunter knobeln. In diesem Fall geht die Behörde davon aus, dass der Eintritt einer Gefahr nicht wahrscheinlich, sehr wohl aber möglich ist. An dem Punkt scheiden sich nun die Geister, da man streiten kann, ob dies überhaupt als Gefahr anzusehen ist. Eine alte Auffassung (Möller/Wilhelm) lehnt dies rigoros ab, während eine andere es partout immer annehmen möchte (So Brandt/Smeddinck in JURA 1994 ab Seite 225).</p>
<p>Eine vermittelnde dritte Ansicht (Wollfgang/Hendriks/Merz Rn.251) stellt auf die bedrohten Rechtsgüter ab: Solange es sich um bedeutende handelt (Leben, Freiheit etc.) ist von einer Gefahrenlage auszugehen, sonst nicht. In dem Fall können also Gefahrabwehrmaßnahmen ergriffen werden.</p>
<p><strong><em>Exkurs: Gefahrerforschungsmaßnahmen</em></strong></p>
<p>Interessant sind immer die Gefahrerforschungsmaßnahmen &#8211; so kann und muss mitunter die Behörde (etwa wenn sie die Möglichkeit iener Gefahr erkennt, nicht aber die wahrscheinlichkeit) ermitteln, wie der tatsächliche Sachverhalt aussieht um dann ggfs. einzugreifen. Die Frage ist nur: Was ist erlaubt?</p>
<p>Zuerst mal ist zu unterscheiden, ob die entsprechende Gefahr mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Falls ja liegt ja schon eine Gefahrenlage vor, die zu Maßnahmen (spätestens im Rahmen der Generalklausel) ermächtigen würde. Wenn die Behröde aber schon handeln darf, dann darf sie auch erst recht (nur) ermitteln.</p>
<p>Sofern man keine Wahrscheinlichkeit bejahen kann, muss man unterscheiden ob in Rechtspositionen von Bürgern eingegriffen wird oder nicht. Wenn nein (Klassisches Beispiel ist die Streifenfahrt von Polizisten) ist in Anlehnung an den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/24.html" title="&sect; 24 BVwVfG: Untersuchungsgrundsatz">24</a> VwVfG Bund kein Problem zu sehen.</p>
<p>Wenn aber in Rechtspositionen eingegriffen wird (Der Polizist betritt die Wohnung), braucht man eine gesetzliche Grundlage. Wenn man nun keine findet  (etwa im Rahmen einer Verordnung, wird es da haarig. Man kann nun einerseits vertreten, die Gefahrerforschungsmaßnahmen wären ein zwingender Bestandteil der Generalklauseln, das ist aber ebenso abzulehnen wie Konstruktionen über den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/24.html" title="&sect; 24 BVwVfG: Untersuchungsgrundsatz">24</a> VwVfG Bund oder eine gedachte Mitwirkungspflicht über den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/26.html" title="&sect; 26 BVwVfG: Beweismittel">26</a> II VwVfG Bund (der eine solche nicht beinhaltet).<br />
Erwähnenswert ist eine Ansicht von Schenke, der meint: Wo die Behörde bei einem Gefahrenverdacht ermittelt und jemand behindert oder verhindert die Ermittlungen, dann gefährdet dieser die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Behörden, somit die öffentliche Sicherheit.</p>
<p><strong><em>Latente Gefahr</em></strong></p>
<p>Kurz zur latenten Gefahr: Die war früher mal wichtig. Es ging etwa um Fälle, in denen jemand einen Betrieb unterhält, der &#8220;stinkt&#8221;. Weil der Betrieb auf dem freien Land steht, interessiert das aber keinen. Nach einiger Zeit wird das Umland erschlossen und die &#8220;Strinkerei&#8221; belästigt nun die angrenzenden Nachbarn. Die Gefahr (Gestank) wahr schon immer latent vorhanden, tritt aber erst jetzt als Problem auf.</p>
<p>Heute braucht man hier keine eigene Rechtsfigur mehr, das wird über die spezialgesetzlichen Regelungen wie aus dem Immissionsschutzrecht gelöst.</p>
<p><strong><em>Literatur zum Vertiefen</em></strong></p>
<p>In NRW empfehle ich zum Lernen den Wolffgang/Hendriks/Merz, <a href="http://www.jurakopf.de/polizeirecht-nrw-im-beck-verlag/" target="_blank">den ich hier schon</a> (wenn auch nicht so ausdrücklich) anrate. In dem verlinkten Artikel werden noch weitere Bücher kurz angesprochen.</p>
<p>In der JuS habe ich eine Fülle von Inhalten gefunden, herausheben möchte ich die folgenden Fundstellen:</p>
<ul>
<li>
<div>Unmittelbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr: Rechtliche Einordnung, Erscheinungsformen und Kosten &#8211; Kästner in JuS 1994 ab Seite 361</div>
</li>
<li>
<div>Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht: Wer das Thema nochmal vollständig aufarbeiten will oder gerade erst lernen möchte, findet hier alles was er braucht. Sehr umfangreicht aber wirklich ausgezeichnet  Schoch in</div>
<ol>
<li>
<div>JuS 94 &#8211; Seiten 391, 479, 570, 667, 754, 849, 932, 1026</div>
</li>
<li>
<div>JuS 95 &#8211; Seiten 30, 215, 307, 504</div>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<div>Zur Störerauswahl: Hier wird ein Urteil des VGH München besprochen zum Thema &#8211; wen in Anspruch nehmen bei einer Störermehrheit. Nachzulesen bei Hornig in JuS 2002 ab Seite 21.</div>
</li>
<li>
<div>Kostenerstattung einer Gemeinde für die polizeiliche Gefahrenabwehr &#8211; der Titel ist zu lang, ich schreibe kurz was zum Sachverhalt: Die Polizei löscht einen brennenden Papierkorb auf Gemeindegelände mit ihrem Feuerlöscher und verlangt nun von der Gemeinde den Ersatz der Kosten für die Neubefüllung. Keine Klausur, kein Scherz: Echter Sachverhalt. Das Urteil des OVG Münster ist bis heute Klausurrelevant und sehr gut aufbereitet von Oldioges in der JuS 1989 ab Seite 616.</div>
</li>
<li>
<div>Zur Gefahrenabwehr findet man im Rahmen der Reihe &#8220;Besonders Verwaltungsrecht im 1. Examen&#8221; eine aktuelle Aufbereitung on Beljin in der JuS 2003 auf den Seiten 556, 660, 860 und 970.</div>
</li>
<li>
<div></div>
</li>
</ul>
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		</item>
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		<title>Logik und wissenschaftliches Arbeiten</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/logik-und-wissenschaftliches-arbeiten/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 May 2008 17:58:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit einigen Tagen geistert die Meldung durch die Presse, dass bei einer Studie zum Thema &#8220;Genschäden durch Handy-Strahlung&#8221; gefälschte Daten genutzt wurden (Dazu nur Golem). Inzwischen muss ich sogar in etablierten Blättern lesen, dass man nun mutmasst, &#8220;Handystrahlen doch nicht gefährlich?&#8221;. Dazu nur eines: Aus einer gefälschten Studie bzw. einer die auf fehlerhaften Daten beruht schliesst man nicht das gegenteilige... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/logik-und-wissenschaftliches-arbeiten/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einigen Tagen geistert die Meldung durch die Presse, dass bei einer Studie zum Thema &#8220;Genschäden durch Handy-Strahlung&#8221; gefälschte Daten genutzt wurden (<a href="http://www.golem.de/0805/59931.html" target="_blank">Dazu nur Golem</a>). Inzwischen muss ich sogar in etablierten Blättern lesen, dass man nun mutmasst, &#8220;Handystrahlen doch nicht gefährlich?&#8221;.</p>
<p>Dazu nur eines: Aus einer gefälschten Studie bzw. einer die auf fehlerhaften Daten beruht schliesst man nicht das gegenteilige Ergebnis. Man schliesst gar nichts aus ihr &#8211; so wie sonst auch bei fehlerhaften Argumentations- oder Entscheidungsprozessen. Abgesehen von der Aussage, dass die Studie gefälscht ist, kann man darüber hinaus keine weitere ableiten. Es gilt dann, von vorne zu beginnen und diesmal richtig zu arbeiten.</p>
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		<title>Der Zweckveranlasser: (K)eine Figur von Walter Jellinek</title>
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		<pubDate>Tue, 20 May 2008 14:17:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das braucht man jetzt weniger fürs Examen, ist aber am Rande interessant: Der &#8220;Zweckveranlasser&#8221; wird häufig als eine Figur beschrieben, die von Walter Jellinek geschaffen wurde. In der Tat ist das aber zweifelhaft, da die Systematik des Zweckveranlassers bereits in Urteilen des OLG Hamburg und PrOVG um 1900 herum aufgetaucht ist. Insofern erscheint es sehr viel korrekter, Jellinek als denjenigen... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/der-zweckveranlasser-keine-figur-von-walter-jellinek/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das braucht man jetzt weniger fürs Examen, ist aber am Rande interessant: Der &#8220;Zweckveranlasser&#8221; wird häufig als eine Figur beschrieben, die von Walter Jellinek geschaffen wurde. In der Tat ist das aber zweifelhaft, da die Systematik des Zweckveranlassers bereits in Urteilen des OLG Hamburg und PrOVG um 1900 herum aufgetaucht ist. Insofern erscheint es sehr viel korrekter, Jellinek als denjenigen zu bezeichnen, der die Lehre um den Zweckveranlasser herum konkretisiert und präzisiert hat, wie Erbel in der JuS 85 auf Seite 258 feststellt.</p>
<p><em>Interessant am Rande, Kategorie &#8220;Totgesagte leben länger&#8221;:</em> Bereits 1985 meint Erbel zur Rechtsfigur des &#8220;Zweckveranlassers&#8221;:</p>
<blockquote><p>[...], so zeigt die genauere Betrachtung, daß diese Haftungsfigur für ihre Zwangspensionierung überreif erscheint.</p></blockquote>
<p>Abgesehen davon, dass die Ausführungen von Erbel zum &#8220;warum&#8221; selbst nicht durchgehend überzeugen relativiert die Tatsache, dass dies bereits vor 20 Jahren festgehalten wurde, die auch heute immer wieder anzutreffenden frommen Wünsche, der &#8220;Zweckveranlaßer&#8221; würde bald verschwinden. Im weiteren mein eigener kleiner Gedanke zur &#8220;Lösung&#8221; des Problems.</p>
<p><span id="more-205"></span></p>
<p>Hintergrund: Die Schausteller-Fälle. Jemand zeigt in seinem Schaufenster Werbung und verursacht damit eine Menschentraube. Da die einzelnen Menschen Störer sind und nicht er selbst (unmittelbar) gibt dies Probleme auf.</p>
<p>Erbel kritisiert (zu Recht), dass Jellinek nicht sauber differenziert &#8211; so stellt er (bei den Schaustellern) mal auf die Sache (wie die Werbung ab) der die Wirkung der &#8220;Menschentraube&#8221; anhaftet, dann wieder ist es der Schausteller, der mit der Zur-Schau-Stellung etwas verursacht. Würde Erbel seine eigene Kritk ernst nehmen, müsste ihm auffallen, dass Jellinek hier am Ende (unbekannterweise) nur von einer Zustandshaftung spricht. Und so lässt sich dann auch anpacken.</p>
<p>Es ist durchaus möglich, die einzelnen Menschen als Verhaltensstörer anzusehen. Daneben kann man den Schausteller als Zustandsstörer ansehen, das Ergebnis ist die (heute unproblematische) Störermehrheit. Die zuständige Ordnungsbehörde hat dann, bei ordnungsgemäßem Ermessen, den richtigen Störer als Adressaten auszuwählen, die Figur des Zweckveranlassers erscheint insofern in der Tat überaltert und nur noch dort Sinnvoll, wo man gerade auf keine Sache abstellen kann. Das Beispiel nach Erbel (Mann schickt geistig behinderten Bruder los um Müll auf der Strasse zu verteilen) benötigt in der Tat weiterhin den Zweckveranlasser.</p>
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		<title>Angetestet: NJW-Direkt</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/angetestet-njw-direkt/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 May 2008 06:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer die NJW im Abo bestellt, erhält Zugriff auf das Online-Modul &#8220;NJW-Direkt&#8221;. Da ich bereits JuS-Direkt nutze (und hier positiv vorgestellt habe) habe ich nun endlich auch die NJW abonniert, wobei NJW-Direkt nun dazu gehört. Eine kurze Vorstellung. Die NJW stelle ich hier nicht vor, es geht alleine um NJW-Direkt, was ich in der Werbung auch ansprechend fand. So schreibt... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/angetestet-njw-direkt/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer die NJW im Abo bestellt, erhält Zugriff auf das Online-Modul &#8220;NJW-Direkt&#8221;. Da ich bereits JuS-Direkt nutze (<a href="http://www.jurakopf.de/jus-direkt-im-test/" target="_blank">und hier positiv vorgestellt habe</a>) habe ich nun endlich auch die NJW abonniert, wobei NJW-Direkt nun dazu gehört. Eine kurze Vorstellung.</p>
<p><span id="more-184"></span></p>
<p>Die NJW stelle ich hier nicht vor, es geht alleine um NJW-Direkt, was ich in der Werbung auch ansprechend fand. So schreibt Beck dazu u.a.:</p>
<blockquote><p>ie komplette Rechtsprechung der letzten 8 Jahre aus NJW und NJW-Spezial (ab 2004), die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten 8 Jahre [...] alle zivilrechtlich relevanten Entscheidungen der letzten 8 Jahre: [...] sowie wöchentlich aktuelle zivilrechtliche Entscheidungen und exklusive Aufsätze aus der NJOZ (Neue Juristische Online-Zeitschrift) der letzten 8 Jahre.</p></blockquote>
<p><em><strong>Einrichtung</strong></em><br />
Klingt ja erstmal interessant, auch wenn mich &#8220;8 Jahre&#8221; jetzt erstmal nicht so sehr beeindrucken. Ich habe die NJW bestellt, natürlich erstmal als &#8220;Studenten Schnupper-Abo&#8221;. Leider aber habe ich per Post nur das &#8220;normale Schnupper-Abo&#8221; bestätigt erhalten, obowhl ich bei der Bestellung darauf hingewiesen habe, dass meine Studentenbescheinigung im Rahmen meines JuS-Abos bereits vorliegt. Wahrscheinlich wurde die Bemerkung von mir bei der Bestellung einfach nicht gelesen. Erster Wehmutstropfen, denn jetzt ist es wieder meine Aufgabe hinterher zu rennen, obwohl ich alles richtig gemacht habe. Meine Mails an Beck wurden diesbezüglich übrigens noch nicht beantwortet, insofern muss man scheinbar anrufen &#8211; einfach nur eine Mail zu senden ist zu unsicher.</p>
<p>Der Ablauf ist recht einfach: Ich habe zuerst (nach einem Tag) zwei NJW-Hefte mit der Post erhalten, kurz danach kam dann ein Brief mit dem Freischaltcode für NJW-Direkt. Ich habe mich dann (mit meinen bisherigen Zugangsdaten) auf beck-online.de eingeloggt, habe die angegebene Adresse im Brief aufgerufen und den zugesandten Freischaltcode eingegeben. Danach war NJW-Direkt in meinem Account freigeschaltet.</p>
<p>Das Probe-Abo kostet übrigens 25 Euro (20 Euro für Studenten) und läuft drei Monate. Das ist ein ordentlicher Preis für viele NJW-Ausgaben inkl. NJW-Direkt. Hier kann jeder problemlos und lange selber testen und sich einen Einblick verschaffen.</p>
<p><em><strong>Die Nutzung</strong></em><br />
Momentan bin ich nicht so begeistert, wie ich es (immer noch) von JuS-Direkt bin. Das NJW-Direkt Modul ist leider &#8220;nur&#8221; eine Erweiterung der Suchmaske: Wenn ich nun z.B. nach &#8220;heimtücke&#8221; suche, finde ich viele Urteile, die ich mir ansehen kann. Durch die umfassende BGH-Suche hat man dabei sehr viele auch ältere nützliche Urteile, so dass die &#8220;nur&#8221; 8 Jahre erstmal nicht so schwer ins Gewicht fallen.</p>
<p>Kleiner Tipp: Wer eingeloggt ist, kann das Auswahlfeld &#8220;mein Beck-Online&#8221; unter der Suchmaske ankreuzen. Damit werden nur Inhalte durchsucht, die man auch gebucht hat. Wer das nicht tut, findet schnell (und viele) Urteile, die man nicht aufrufen kann und für die man einzeln bezahlen soll. Soweit ist es ganz nett und zusammen mit JuS-Direkt eine schöne Datenbank, die man auch mal zu Hause nutzen kann, speziell bei Hausarbeiten und Seminararbeiten.</p>
<p>Was ich vermisse (oder nicht finde) sind Zusatzinhalte. Nach Urteilen suche ich nicht so oft, da ich z.B. die BGH und BVerfG Volltext-CDROM habe, das reicht im studentischen Alltag durchaus beim Lernen. Interessant für mich sind immer kleine &#8220;Gimmicks&#8221; &#8211; Aufsätze etwa, die man zwischendurch lesen kann und die einfach interessant sind. Beworben wird NJW-Direkt hier ja mit der (mit unbekannten) NJOZ, deren Inhalte man auch finden können soll laut Werbung. <span style="text-decoration: line-through;">Mir ist das aber leider bisher nicht gelungen</span>.<em><strong><br />
Update:</strong></em> Inzwischen habe ich die NJOZ finden können, sie gehört in der Tat im Volltext zum NJW-Direkt Angebot. Sie wird aber weder unter &#8220;Meine Module&#8221;, noch unter &#8220;Meine Zeitschriften&#8221;, noch im Modul &#8220;NJW-Direkt&#8221; angezeigt. Wenn man aber in der Suchmaske oben &#8220;njoz&#8221; eingibt, findet man das Volltext-archiv der NJOZ. Scheinbar ein Linkfehler(?). Aufgrund meiner nun mehrfachen negativen Erfahrung mit Mails an Beck habe ich aber keine Mail geschickt in der ich darauf hinweise.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em><br />
Ich empfinde NJW-Direkt als sinnvolle und bezahlbare Ergänzung meines vorhandenen JuS-Direkt Abos. Beides zusammen ist sehr schön zu nutzen und hat grossen Reiz. Ohne ein weiteres bestehendes Abo wäre es für mich aber kaum sinnvoll; würde NJW-Direkt nicht zum NJW-Abo dazu gehören, würde ich es wohl auch nicht alleine bestellen: 8 Jahre Rechtsprechung und sonst keine Zusatzinformationen wären für mich zu wenig Mehrwert. (BGH-Rechtsprechung zählt für mich aufgrund meiner vorhandenen BGH-CD nicht).</p>
<p>Als Student die NJW lesen? Kann durchaus sinnvoll sein, jedenfalls nach der Zwischenprüfung, spätestens vor dem Examen. Unter Juristen ist die NJW eine Haßliebe, der eine meint man braucht sie gar nicht und verpasst nichts wenn man sie nicht liest &#8211; der andere will nicht ohne sie leben. Ich finde, für 20 Euro kann sich jeder selbst ein Bild von der Zeitschrift machen.</p>
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		<title>Probleme im Widerspruchsverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 13:24:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Widerspruchsverfahren kann einen hin und wieder kalt in Klausuren erwischen. Für diesen (relativ unwahrscheinlichen) Fall habe ich eine kleine (nicht abschliessende!) Auflistung typischer Problemfragen erstellt, die man auf jeden Fall beherrschen sollte: Wenn ein verfristeter Widerspruch, also ein nach Fristablauf eingelegter Widerspruch, trotz des Fristablaufs beschieden wird &#8211; welche Folgen hat dies? Wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt und... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/probleme-im-widerspruchsverfahren/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Widerspruchsverfahren kann einen hin und wieder kalt in Klausuren erwischen. Für diesen (relativ unwahrscheinlichen) Fall habe ich eine kleine (nicht abschliessende!) Auflistung typischer Problemfragen erstellt, die man auf jeden Fall beherrschen sollte:</p>
<ol>
<li>Wenn ein verfristeter Widerspruch, also ein nach Fristablauf eingelegter Widerspruch, trotz des Fristablaufs beschieden wird &#8211; welche Folgen hat dies?</li>
<li>Wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt und eine zu lange Rechtsmittelfrist angibt, etwa &#8220;Sie können innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen&#8221; &#8211; welche rechtlichen Folgen hat dies?</li>
<li>Ist ein Vorverfahren auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nötig?</li>
<li>Wie verhält es sich mit der reformatio in peius?</li>
<li>Ein Widerspruchsbescheid kann isoliert Klagegegenstand sein.</li>
<li>EIn Abhilfebescheid muss nicht schriftlich ergehen</li>
</ol>
<p><span id="more-180"></span></p>
<p>Die Liste ist bewusst kurz gehalten und da findet man jetzt auch keine grossen Erklärungen. Wer das jetzt gelesen hat und mit vielem nichts anfangen kann, der liest sich am besten nochmal ein. Kleiner Tipp von mir: Es gibt einen sehr schönen Beitrag von Geis und Hinterseh in der JuS, zu finden in juS 2001 ab den Seiten 1074 und 1176 sowie in der JuS 2002 ab Seite 34. Einfach einmal vollständig durcharbeiten.</p>
<p>Zu den Punkten oben noch ein paar ganz kleine Hilfestellungen:</p>
<ol>
<li>Wird nicht einheitlich beantwortet, Ipsen meint dass dies eine Heilung der Verfristung wäre, Geis/Hinterseh sagen dass es nicht abhilft. Heute scheint die h.M. zu sein, dass die Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs die eigentliche Verfristung &#8220;heilt&#8221; und man danach Klage erheben kann.</li>
<li>Auch hier mag man streiten, ob dies überhaupt eine ordentliche und rechtmässige Belehrung ist. Die wohl h.M. meint, dass der Adressat nicht schlechter gestellt wird, sondern besser und er ansonsten ja über die Frist auch belehrt wurde. Solange die Behörde sich seinerseits an die zu lang angegebene Frist hält (also im beispiel nach 5 Wochen dann nicht auf den Fristablauf verweist), soll dies kein Problem sein.</li>
<li>Hier gibt es zwei Ansichten: Die wohl herrschende versteht die FFK als Unterfall der Feststellungsklage und verneint damit die Notwendigkeit eines Vorverfahrens. Eine andere Ansicht sieht die FFK als Unterfall der Anfechtungsklage und verlangt damit dann ein Vorverfahren.</li>
<li>Hier gilt es einfach das Prinzip zu begreifen, die Stichworte &#8220;qualitativ&#8221; und &#8220;quantitativ&#8221; müssen sofort fallen oder auch das viel zitierte &#8220;In die gleiche Wunde schlagen&#8221;.</li>
<li>Insoweit nichts besonderes, einfach den §<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/79.html">79</a> II VwGO lesen, gehört auch zum Thema reformatio in peius. Doch hin und wieder übersieht man es im Eifer der Klausur.</li>
<li>Fieser Trick: Der Abbhilfebescheid beim Widerspruch muss nicht schriftlich ergehen. Dran denken bevor man sich &#8220;verrennt&#8221;.</li>
</ol>
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		<title>Die Widerspruchsfrist</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/die-widerspruchsfrist/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 08:56:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern in der grossen Übung zum Ö-Recht war sie (wiedermal) das Thema und bemerkenswert war, dass inklusive dem Professor ziemlich jeder Anwesende ein Problem bei der Fristberechnung hatte. So schwer ist es aber nicht &#8211; und den hier enthaltenen Meinungsstreit sollte man lieber nicht überbewerten. Ja, es gibt hier in der Tat einen Meinungsstreit &#8211; ich bezweifle aber, dass man... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/die-widerspruchsfrist/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern in der grossen Übung zum Ö-Recht war sie (wiedermal) das Thema und bemerkenswert war, dass inklusive dem Professor ziemlich jeder Anwesende ein Problem bei der Fristberechnung hatte. So schwer ist es aber nicht &#8211; und den hier enthaltenen Meinungsstreit sollte man lieber nicht überbewerten.</p>
<p><span id="more-163"></span></p>
<p>Ja, es gibt hier in der Tat einen Meinungsstreit &#8211; ich bezweifle aber, dass man den in den Übungen ernsthaft braucht. Vielleicht eher in Hausarbeiten, aber auch nur da zum Aufblähen der Seitenzahl. Interessant war aber die Bemerkung des Profs gestern, dies wäre immer ein schönes Prüfungsfeld in der mündlichen Prüfung um zu testen wie flexibel die Prüflinge in unerwarteten Situationen reagieren.</p>
<p>Ein Blick in den §<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html">70</a> VwGO zeigt: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Also einfach, oder? Nun kann man hier streiten, welche Normen zur Fristberechnung im Detail heranzuziehen sind. Dazu gbt es zwei Ansichten:</p>
<ol>
<li>Verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung: Berechnet wird nach §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/79.html" title="&sect; 79 BVwVfG: Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte">79</a> HS2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">31</a> VwVfG iVm §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">187</a>-193 BGB</li>
<li>Verwaltungsprozessuale Lösung: Ansatz ist hier der §<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/57.html">57</a> II VwGO iVm §§<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">222</a>,224 II, III, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/225.html" title="&sect; 225 ZPO: Verfahren bei Frist&auml;nderung">225</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/226.html" title="&sect; 226 ZPO: Abk&uuml;rzung von Zwischenfristen">226</a> ZPO iVm §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">187</a>-193 BGB</li>
</ol>
<p>Die Tatsache, dass am Ende beide Wege bei den §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">187</a>-193 BGB landen zeigt, dass hier faktisch immer das Gleiche Ergebnis herauskommt. Doch bietet dieser &#8220;Streit&#8221; die Möglichkeit, vom Studenten zu erfahren, wie gut er argumentieren kann &#8211; denn in der Tat lässt sich beides vertreten und bietet jeweils Tücken.</p>
<p>So mag man feststellen, dass das Widerspruchsverfahren vor allem ein Verwaltungsverfahren ist und mit dem Gerichtsverfahren nur wenig zu tun hat, insbesondere ist es kein Annex zum Verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Interessant war auch die Meinung des Profs gestern, dass hier auf Bundesebene eine Regelung getroffen wird, die den Ländern vorbehalten ist &#8211; m.E. ist das aber ein eher schwaches Argument, da die Länder jeweils eigene Ausführungsgesetze der VwGO beschliessen und z.B. NRW hat auf dem Weg vor kurzem das Widerspruchsverfahren in NRW faktisch abgeschafft. Zusätzlich kann man den Standpunkt vertreten, dass das Widerspruchsverfahren Sachentscheidungsvorraussetzung des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und die Regelungen in der VwGO eine &#8220;vor die Klammer gezogene&#8221; Regelung darstellen, was systematisch sauberer ist.</p>
<p>Jeder kann selbst darüber tüfteln, ich bin hier wiedermal Pragmatiker: Die Verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung beinhaltet weniger §§ zum schreiben, also nehme ich diese im Regelfall. Wichtig ist der Hinweis, dass man diesen Meinungsstreit in Klausuren wohl nur aufgreifen sollte, wenn danach mehr oder minder ausdrücklich gefragt ist.</p>
<p>Nachzulesen ist das ganze schön aufbereitet im Studienkommentar VwGO/VwVfG auf Seite 228, ich empfehle zudem in der JuS 2001 auf Seite 1178 nachzulesen was Geis/Hinterseh dazu schreiben. Der SK vertritt übrigens die Verwaltungsprozessuale Lösung <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
<p><em><strong>Ein Beispielfall:</strong></em> Ein am 8.3. bekannt gegebener VA erzeugt eine am 8.4. auslaufende Widerspruchsfrist. Die Frist beginnt am 9.3. um 0.00h und Endet am 8.4. um 24.00h. (Hier davon ausgegangen, dass kein Samstag, Sonntag, Feiertag dazwischen funkt).</p>
<p><strong><em>Hinweis für NRWler:</em></strong> Lest bitte genau den Sachverhalt. Ich habe mit Begeisterung schon festgestellt, dass die Landesgesetzestexte bis heute keine aktuelle AG zur VwGO beinhalten. Wer dennoch weiss, dass das Widerspruchsverfahren in NRW nur noch in Ausnahmefällen existiert, ist aber nicht im Vorteil: Es ist davon auszugehen, dass im Sachverhalt der VA einfach in einem anderen Jahr bekannt gegeben wurde. Wenn der Sachverhalt im Jahr 2006 angesiedelt ist, interessiert die neue AG zur VwGO schlicht nicht. Also lest genau, bevor ihr einen Widerspruch prüfen müsst und zum Ergebnis kommt, dass entsprechend AG VwGO NW ein Widerspruch unstatthaft wäre.</p>
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		<title>Degenhart reloaded: Staatsrecht I mit CD-ROM</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 08:39:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Buch zum Staatsorganisationsrecht von Christoph Degenhart ist heute ein faktisches Standardwerk, ich schätze, dass so gut wie jeder Erstsemester dieses Buch kennt und der Grossteil auch damit lernt. Auch ich habe mit dem Degenhart gelernt und kann ihn ohne weitere Worte empfehlen. Doch der C.F. Müller Verlag geht zur Zeit weiter und legt seine Bücher der Reihe &#8220;Schwerpunkte&#8221; nicht... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/degenhart-reloaded-staatsrecht-i-mit-cd-rom/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Buch zum Staatsorganisationsrecht von Christoph Degenhart ist heute ein faktisches Standardwerk, ich schätze, dass so gut wie jeder Erstsemester dieses Buch kennt und der Grossteil auch damit lernt. Auch ich habe mit dem Degenhart gelernt und kann ihn ohne weitere Worte empfehlen. Doch der C.F. Müller Verlag geht zur Zeit weiter und legt seine Bücher der Reihe &#8220;Schwerpunkte&#8221; nicht nur neu auf, sondern verpasst denen auch gleich eine CD-ROM mit zugehöriger Rechtsprechung zum nachschlagen. Grund genug, das Gesamtpaket zu sichten.</p>
<p><em>Hinweis: Dieses Buch wurde mir als Rezensionsexemplar vom C.F. Müller Verlag zur Verfügung gestellt.</em></p>
<p><span id="more-139"></span></p>
<p>Zum Inhalt muss ich nur wenig sagen: Staatsorganisationsrecht halt, im letzten Kapitel erhält man noch einen Überblick über die Verfahrensarten vor dem BVerfG. Das Buch beinhaltet die absoluten Ö-Recht Basics, Degenhart schreibt dabei das, was man auch braucht &#8211; nicht zu viel, nicht zu wenig. Ich persönlich empfinde den Schreibstil sehr angenehm, das gleichnamige Werk von Jörn Ipsen etwa empfand ich beim lesen sehr schwerfällig. Auch das Schriftbild ist sehr angenehm, nicht gedrungen, mit großzügigem Zeilenabstand.</p>
<p>Bestandteile des Buches sind u.a. die Gesetzgebung im Detail, sehr ausfürhliche Kapitel zu den einzelnen Staatsprinzipien und natürlich Darstellungen der einzelnen Staatsorgane. Soweit also nichts überraschendes, für Studienanfänger ist dieses Werk Pflichtprogramm &#8211; nirgends sonst bekommt man einen derart angenehmen und flüssigen Einstieg in ein eher trockenes Thema.</p>
<p>Doch das Interessante ist nicht das Buch alleine, sondern die mitgelieferte CD-ROM, auf der sich Urteile befinden, die im Buch erwähnt bzw. referenziert werden. Ich war gespannt, wie die Urteile aufbereitet sind und wurde freudig überrascht: Die CD (setzt natürlich Windows vorraus) beinhaltet eine sehr gut aufbereitete Urteilssammlung, die sich ideal mit dem Buch ergänzt. Dabei wird mit dem lokalen Browser gearbeitet, der die Inhalte darstellt. Wer aber glaubt, dass es deswegen nur eine eingeschränkte Suche gibt, irrt &#8211; dIe Aufbereitung ist sehr gut, sogar überraschend gut:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/04/degenhart.png"><img class="aligncenter size-medium wp-image-140" title="degenhartcd" src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/04/degenhart-300x198.png" alt="Screenshot: Degenhart - CDROM" width="300" height="198" /></a></p>
<p style="text-align: center;">Ansicht eines Urteils</p>
<p style="text-align: left;">Die Urteile auf der CD lassen sich gut am Bildschirm lesen &#8211; angegeben sind dabei nicht nur jeweils Verweise zu anderen Fundstellen, sondern auch die Angabe, bei welchen Randnummern im Buch dieses Urteil zitiert wurde. Damit ergänzt die CD das Buch in doppelter Hinsicht: Einmal kann man sehr gut die Urteile zum Text im Buch nachschlagen, wer aber später ein Urteil auf der CD heraussucht (etwa im Rahmen einer Hausarbeit) sieht, an welchen Stellen im Buch das Urteil genutzt wurde und findet so ggfs. schneller Erläuterungen zum passenden Thema. Eine sehr schöne Idee, die vor allem zeigt, dass der Verlag sich hier auch Mühe gibt &#8211; die CD geht weit über das reine &#8220;lieblose&#8221; zusammenstellen von Urteilen hinaus: Man merkt, dass sich hier jemand nicht nur Gedanken gemacht hat, sondern auch konsequent umgesetzt hat. Ich bin begeistert.</p>
<p style="text-align: left;">Es finden sich nicht nur BVerfG Urteile auf der CD, sondern auch BVerwGE und höchstricherliche Entscheidungen, etwa des OVG NW. Somit ergibt sich eine breite, natürlich nicht abschliessende, Sammlung von Urteilen zum Thema. Spätestens bei der ersten Hausarbeit in der kleinen Ö-Rechts-Übung wird man die CD sinnvoll auch ohne Buch einsetzen können. Damit dies funktioniert braucht man natürlich auch eine vernünftige Suche, und sogar die wird hier geboten.</p>
<p style="text-align: left;">Der Nutzer kann einmal ein &#8220;Schnell-Suchformular&#8221; nutzen, in welchem er nur Suchbegriffe angibt und danach sucht. Wahlweise steht aber auch eine erweiterte Suche zur Verfügung, mit der man u.a. nach Aktenzeichen, Fundstelle und Datum suchen kann. Die Ergebnisse werden mit einer Relevanz-Angabe und Vorschau in einer Liste ausgegeben, was das Recherchieren erleichtert. Hinzu kommt eine Baum-Ansicht, in der die Urteile nach Fundstelle sortiert sind &#8211; so kann man zuerst &#8220;BVerfG&#8221; aufklappen und dann sehen, welche Entscheidungen aus welchen Bänden vorhanden sind, um sich hier durchzuhangeln.</p>
<p style="text-align: left;"><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p style="text-align: left;">Der Degenhart ist Pflichtprogramm für Einsteiger, die nun beiliegende CD sollte den Kauf zur reinen Formsache machen. Die Zusammenarbeit zwischen Buch und CD ist vorbildlich und durchdacht, das Lesen von Urteilen neben der Lektüre des Buches wird hier sehr viel einfacher zur Hand gehen als bei der mühseligen Recherche in der Bibliothek. Auch hinsichtlich der ersten Hausarbeit wird es sicherlich eine lohnende Anschaffung sein &#8211; wobei man die CD als Ergänzung zur Bibliotheks-Arbeit sehen muss, auf keinen Fall kann es den Gang dorthin ersparen. Doch die meisten werden überrascht sein, wie viele Urteile auf dieser CD eingang gefunden haben &#8211; ich bin vom Gesamtpaket restlos begeistert und wäre froh gewesen, wenn ich das früher gehabt hätte <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
<p style="text-align: left;"><em>Der Verlag lässt übrigens die Wahl: Es gibt das Buch günstiger auch ohne CD für 22 Euro, mit CD kostet es 25,50 Euro. Mein Rat ist klar: Diese CD ist ihr Geld wert.</em></p>
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		<title>BGH im Volltext &#8211; für 36 Euro? (Update)</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 06:29:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich habe gefunden, was ich gesucht habe: Im WoltersKluwer Shop, leicht versteckt: Eine Volltext-CD u.a. mit allen BGHZ und BGHSt Entscheidungen für ca. 36 Euro. Das ist sicherlich nicht geschenkt, aber auf jeden Fall einen Blick wert. Und der hat sich wirklich gelohnt. Hinweis/Update: Diese CD gibt es inzwischen nicht mehr im WoltersKluwer-Shop. War leider nicht anders zu erwarten, die... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bgh-im-volltext-fur-36-euro/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe gefunden, was ich gesucht habe: Im WoltersKluwer Shop, leicht versteckt: Eine Volltext-CD u.a. mit allen BGHZ und BGHSt Entscheidungen für ca. 36 Euro. Das ist sicherlich nicht geschenkt, aber auf jeden Fall einen Blick wert. Und der hat sich wirklich gelohnt.</p>
<p><em><strong>Hinweis/Update: </strong></em>Diese CD gibt es inzwischen nicht mehr im WoltersKluwer-Shop. War leider nicht anders zu erwarten, die folgende Besprechung ist aber nicht wertlos, sondern gilt für die jetzt verfügbare CD die ca. 130 Euro kostet.</p>
<p><span id="more-125"></span></p>
<p>Urteile des BGH muss man immer wieder mal nachlesen, eine gute Volltext-CD kann da viel Laufarbeit ersparen. Umso erstaunter war ich, dass ich neben den ganzen unbezahlbaren CDs/DVDS mit Abo-Pflicht im Wolters-Kluwer Shop eine CD für unter 40 Euro gefunden habe, die versprach, dass man hierrauf alle BGHZ und BGHSt Entscheidungen bis Ende 2007 findet. Ich habe sie zur Ansicht bestellt und bin begeistert: Die Software überzeugt rundum, einen Haken habe ich bisher nicht gefunden &#8211; und selbst wenn ich das Datum meines Rechners um 2 jahre nach vorne drehe kommt kein Hinweis, dass das Produkt abgelaufen ist. Ich muss also keine Angst haben, dass in 6 Monaten die Software nicht mehr läuft &#8211; ein problem dass man heute (bei teuer bezahlter Literatur-Software) immer häufiger hat.</p>
<p>Das von mir bestellte Produkt ist <a href="http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/recht,51/bgh-edition-auf-cd-rom-42007-bghz-1-169,-bghst-1-50,carl-heymanns-verlag,,4175/" target="_blank">hier zu finden</a>,  ich empfehle die Bestellung per Telefon &#8211; meine Internetbestellung ist dort irgendwie verloren gegangen, was nicht wirklich begeisterte. Die Installation ist einfach: CD rein, Installationsroutine durchlaufen lassen, fertig. Technisch arbeitet es über den Browser: Es wird wohl ein lokaler  Server aufgesetzt, der dann angesprochen wird. Lief ebenfalls alles auf Anhieb, je nach Firewall-Konfiguration muss den Zugriff auf den entsprechenden lokalen Port (50000) erlauben.</p>
<p>Im Browser werden dann optisch ansprechende Webformulare genutzt, die Suche etwa ist leicht verständlich, viel zu erklären gibt es da nicht. Man wählt aus, in welchem Bereich man suchen möchte (Zivlrecht, Strafrecht etc.), eine mehrfachauswahl ist nicht möglich.</p>
<p align="center"><a title="Die Suche auf der BGH-CD (1)" href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/suche.png"><img src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/suche.thumbnail.png" alt="Die Suche auf der BGH-CD (1)" /></a><br />
<a title="Die Suche auf der BGH-CD (1)" href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/suche.png">Die Suchmaske</a></p>
<p>Bei der Eingabe von Suchworten schlägt die Software automatisch entsprechende Begriffe vor &#8211; das macht es in der Tat leichter, einen passenden Begriff auszuwählen:</p>
<p align="center"><a title="Die Suche auf der BGH-CD (2)" href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/suche2.png"><img src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/suche2.thumbnail.png" alt="Die Suche auf der BGH-CD (2)" /><br />
Schlagwortvorschläge bei der Suche<br />
</a></p>
<p>Die Suche selbst läuft innerhalb von Sekunden ab, man bemerkt keinen langatmigen Suchvorgang. Am Ende steht eine Ergebnisliste, die ebenfalls verständlich ist und neben relevanten Informationen zum gefundenen Urteil  auch eine Trefferrelevanz anzeigt:</p>
<p align="center"><a title="Die Ergebnisliste auf der BGH-CD" href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/ergebnisliste.png"><img src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/ergebnisliste.thumbnail.png" alt="Die Ergebnisliste auf der BGH-CD" /><br />
Die Ergebnisliste<br />
</a></p>
<p>Das einzelne Urteil wird gut aufbereitet dargestellt, das Lesen  am Monitor  ist problemlos möglich &#8211; dabei zeigt sich auch die grosse Stärke, wenn die Software auf den Browser setzt: Man kann es so lesen, wie man es sich am ehesten wünscht, mit dem eigenen Schriftbild. Wer dennoch ausdrucken möchte, kann den Artikel nicht nur problemlos in die Zwischenablage kopieren, sondern auch in eine, von allen Aufbereitungen befreiten, sehr gut leserlichen Form ausdrucken.</p>
<p align="center"><a title="Das einzelne Urteil auf der BGH-CD" href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/urteil.png"><img src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/urteil.thumbnail.png" alt="Das einzelne Urteil auf der BGH-CD" /></a><br />
<a title="Das einzelne Urteil auf der BGH-CD" href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/03/urteil.png">Ansicht des einzelnen Urteils</a></p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em><br />
Ganz klar: Kaufen. Als Student  sollte man die gut 40 Euro   (inkl. Versand dann) aufbringen können und erhält sein sehr gutes Arbeitsmittel zum Lernen und für wissenschaftliche Arbeiten. Auch für Anwälte wird es von Interesse sein denke ich. Der Preis ist weder zu niedrig, noch geschenkt, aber er kann sich sehen lassen. Ich hoffe, man wird ihn nach weiteren positiven Besprechungen nicht anheben, sondern mit diesem Produkt weiterhin ein Zeichen setzen, das die (gerade für Studenten unbezahlbaren) Angebote anderer Verlage in diesem Bereich erstmal in den Schatten stellt. Das Produkt ist technisch ausgereift, in der Bedienung einfach und effizient, einfach nur ein Tipp.</p>
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		<title>Emmerich: Das Recht der Leistungsstörungen</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 11:51:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schuldrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[unmöglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[verzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Buch, das mich wirklich begeistert hat, war &#8220;Das Recht der Leistungsstörungen&#8221; von Volker Emmerich, erschienen in der Reihe &#8220;JuS Schriftenreihe&#8221; beim Beck Verlag. Ich kann es nur jedem ans Herz legen, denn was hier steht, ist in der Tat Pflichtstoff. Die Leistungsstörungen sind im Schuldrecht immer der Schwerpunkt, doch wer mit bisherigen Büchern gelernt hat, der muss sich automatisch... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/emmerich-das-recht-der-leistungsstorungen/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Buch, das mich wirklich begeistert hat, war &#8220;Das Recht der Leistungsstörungen&#8221; von Volker Emmerich, erschienen in der Reihe &#8220;JuS Schriftenreihe&#8221; beim Beck Verlag. Ich kann es nur jedem ans Herz legen, denn was hier steht, ist in der Tat Pflichtstoff.</p>
<p><span id="more-115"></span></p>
<p>Die Leistungsstörungen sind im Schuldrecht immer der Schwerpunkt, doch wer mit bisherigen Büchern gelernt hat, der muss sich automatisch die Frage stellen, wie es denn sein kann, dass man bisher die Leistungsstörungen immer als Teil in einem Buch gelesen hat, während man hier gleich mehr als 450 Seiten zum Thema erhält. Die Antwort ist schmerzlich, aber passend: Es wurde bisher nunmal nirgendwo im Detail ausgeführt. Emmerich holt das nach &#8211; und er macht es gut.</p>
<p>Der Schreibstil ist nicht abgehoben, das Schriftbild flüssig &#8211; man kann es in Ruhe lesen und verstehen. Dabei orientiert sich das Buch an den 4 Strukturpunkten:</p>
<ol>
<li>Anfängliche Leistungsstörungen</li>
<li>Nachträgliche Unmöglichkeit</li>
<li>Leistungsverzögerung und Schuldnerverzug</li>
<li>Sonstige Pflichtverletzung</li>
</ol>
<p>Kritik muss ich dennoch erstmal anbringen, denn es nervt: Ich bin vielleicht ein &#8220;älteres Semester&#8221;, aber ich werde hoffentlich einer der letzten sein, der noch das so genannte &#8220;alte Schuldrecht&#8221; von vor 2002 zu nutzen gelernt hat. In aktuelle lehrbücher gehört es vielleicht noch rein, da man immer noch die Möglichkeit von Langzeitverträgen berücksichtigen muss, doch sollte es in ein eigenes Kapitel ausgelagert werden. Dass man gleich zu Beginn von §3 damit genervt wird erkläre ich mir persönlich nur damit, dass der Autor hier früher das (damals aktuelle) Schuldrecht stehen hatte und beim Überarbeiten einfach ein &#8220;alte Fassung&#8221; daraus machte. Schöner währe es, die Arbeit zu investieren, alles auszulagern in ein eigenes Kapitel &#8220;Altes Schuldrecht&#8221;, in dem man dann auch nochmal deutlich erklärt, warum das alte Schuldrecht durchaus von Interesse sein kann. Wenn auch sicherlich seltener im Uni-Alltag als später in der Praxis.</p>
<p>Abgesehen von der (kleinen) kritischen Anmerkung gibt es aber nur eine Empfehlung von mir: Das Buch vermittelt detailreich genau das, was man wirklich wissen muss um alle Fälle mit Leistungsstörungen zu lösen. Es mag zuerst ungewohnt sein, wenn man sonst um die 100-200 Seiten zum Thema durchgearbeitet hat, nun das gleiche auf doppelter Seitenzahl zu machen, doch ich prognostiziere schon nach 100 Seiten Einblicke, die man vorher nicht hatte. Und, ein wesentlicher Aspekt für diejenigen, die nur das nötigste Lernen: In diesem thematischen Gebiet gibt es kein &#8220;Lernen auf Lücke&#8221;, es gibt kein &#8220;minimum&#8221; &#8211; hier gilt es details zu kennen. In diesem Buch steht nichts, was man im Examen nicht brauchen wird oder guten Gewissens nicht wissen dürfte.</p>
<p><strong><em>Die Jurakopf-Einschätzung</em></strong></p>
<p>Das Werk sollte Pflichtlektüre sein, für jeden Ausnahmslos. Selbst wer meint das Thema rundum zu behrrschen, sollte durchaus mal die Zeit investieren um hier hinein zu blicken. Das Buch ist mit 22,50 Euro nicht gerade günstig, aber auch nicht zu teuer und inhaltlich den Preis allemal wert. Ich kann beim besten Willen keine Einschränkung machen: Kauft es, lest es, behaltet und versteht es.</p>
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		<title>Virenscanner: Kurze Empfehlungen</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/virenscanner-kurze-empfehlungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 12:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich stelle zwei Dinge fest: Zum einen ist es bis heute nicht Standard, dass jeder Rechner zumindest einen Virenscanner installiert hat. Hinzu kommt, dass die Zugriffe hier auf die Seite zunehmen, die nach eben diesem Thema suchen. Ich schreibe hier also kurz was ausführlicher zum Thema und empfehle verschiedene Lösungen Zuerst mal: Auf jeden Rechner gehört ein Virenscanner. Da gibt... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/virenscanner-kurze-empfehlungen/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich stelle zwei Dinge fest: Zum einen ist es bis heute nicht Standard, dass jeder Rechner zumindest einen Virenscanner installiert hat. Hinzu kommt, dass die Zugriffe hier auf die Seite zunehmen, die nach eben diesem Thema suchen. Ich schreibe hier also kurz was ausführlicher zum Thema und empfehle verschiedene Lösungen</p>
<p><span id="more-78"></span></p>
<p>Zuerst mal: Auf jeden Rechner gehört ein Virenscanner. Da gibt es keine Diskussion und ich weiss, dass sowohl Kanzleien als auch Studis sich an diese wirklich grundsätzliche Regel gar nicht halten. Daher hier nochmals der Hinweis: Es ist das Minimum. Ihr müsst es machen, nicht nur der Sicherheit der Betroffenen wegen, für die iher Daten speichert, sondern auch in eurem Interesse. Eine Hausarbeit die flöten geht weil man keinen Scanner hat ist schlimm genug &#8211; wenn aber Kundendaten oder digitale Akten weg sind, ist das ein GAU.</p>
<p>Es gibt kostenlose und kostenpflichtige Lösungen. Ich stelle zuerst zwei kostenlose vor, danach eine kostenpflichtige die ich empfehle. Wofür man sich am Ende entscheidet überlasse ich jedem selbst.</p>
<p>Bei den kostenlosen sind <a href="http://www.clamwin.com/" target="_blank">ClamWin</a> und <a href="http://www.free-av.de/" target="_blank">Free-AV</a> zu empfehlen. Beide sind für Windows verfügbar, schnell, kostenlos und einfach zu bedienen. Während ClamWin eine generell kostenlose Lösung ist, ist Free-AV ein Produkt, neben dem auch kostenpflichtige Produkte des Herstellers existieren. Ich finde ClamWin in der Bedienung ansprechender. Beides ist kostenlos, ich rate, einfach beides zu testen und mit ClamWin anzufangen. Für beide Produkte gibt es regelmässige Updates.</p>
<p>Nur wenige wissen, dass ich vor meine Zeit als Jura-Student lange Zeit im IT-Bereich tätig war und u.a. mit Netz-ID.de und Nukeboards.de recht beliebte Seiten zum Thema hatte. Von 2001 an habe ich ständig für meine Leser kostenpflichtige Virenscanner getestet, bewertet und anlysiert. Mein Ergebnis: Bis heute hat mich keiner wirklich überzeugt. Früher war ich Norton/Symantec Fan &#8211; bis die Software meine Rechner ausgbremst hat, sich nicht lückenlos entfernen lies und man dort mit diesem Aktivierungs-Müll anfing (der bei mir nie klappte). Ich ging dann zu McAfee mit dem Ergebnis, dass es dort ähnlich war: Langsam, liess sich nicht deinstallieren.</p>
<p>Begeistert war ich von ZoneAlarm, das wirkich schnell arbeitet. Leider fand ich die Bedienung hier nervig (versteckte Optionen, der Virenscanner ist mir nur zu halbherzig implementiert) und bin heute bei Kaspersky. Der ist aktueller Favorit da schnell, einfach zu bedienen und verständlich. Ich setze Kaspersky privat ein und in der Kanzlei in Alsdorf. Wer was kostenpflichtiges sucht, bekommt das von mir empfohlen. Das muss auch aktiviert werden, was ich aber erstmal zähneknirschend hinnehme.</p>
<p>Ein Exkurs: Wer es wirklich nur kostenlos mag, der ist mit ClamWin gut bedient. Besser als nur ein Virenscanner ist aber noch eine &#8220;Personal Firewall&#8221;. Neben Clamwin kann man als Privatperson noch Zonealarm instalieren, die Firewall (ohne Virenscanner) ist für Privatpersonen kostenlos. Kanzleien und sonstige Firmen sollten das Geld in eine kostenpflichtige Lösung, am besten von einem Dienstleister vor Ort, investieren. Wenn es mal probleme gibt hat man einen Ansprechpartner und bei Kaspersky kosten die zusätzlichen Lizenzen nicht wirklich viel.</p>
<p>Den Dienstleister vor Ort empfehle ich nicht ohne Grund, das kann auch ein Studi (also einer wie ich) machen: Man sollte nicht nur Scanner und Firewalls haben, sondern auch eine Backup-Politik und jemanden, der bei einem Ausfall sofort springt und hilft. In der Kanzlei z.B. geht konstant alle 2 Jahre mindestens eine Festplatte flöten &#8211; bisher lag der dadurch verursachte Ausfall immer bei maximal 20 Minuten: Meiner Fahrtzeit zur Kanzlei. Ich habe mal erlebt, wie eine &#8220;kleine Kanzlei&#8221;, die mit sowas ja &#8220;niemals Probleme hatte&#8221; von heute auf morgen mit einem totalen Datenverlust konfrontiert war. Die Daten waren unverzichtbar und konnten über eine Firma wiederhergestellt werden. Kostenpunkt: Mehrere Tausend Euro zzgl. einer faktischen Woche Arbeitsausfall. Daher werde ich nie müde zu betonen, dass ihr euch bitte alle um vernünftige Backups kümmert &#8211; nicht nur auch, sondern vor allem die kleinen Kanzleien und Studenten. Die können den GAU nämlich nicht mal eben so auffangen.</p>
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		<title>Safer surfen mit dem FireFox II</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/safe-surfen-mit-dem-firefox-ii/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Jan 2008 18:17:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach meinem ersten Artikel zum sicheren Surfen folgt hier nun der zweite und (zumindest vorerst) letzte Artikel zu diesem Thema. Hier werden einige nützliche FireFox Erweiterungen zum Thema Sicherheit und Browsen vorgestellt. Und keine Sorge: Es sind nicht die &#8220;üblichen Verdächtigen&#8221;, die man schon kennt. Daten vom Router holen Viele sind nicht direkt mit dem Netz verbunden, sondern über einen... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/safe-surfen-mit-dem-firefox-ii/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="http://www.jurakopf.de/safer-surfen-mit-dem-firefox/" target="_blank">meinem ersten Artikel</a> zum sicheren Surfen folgt hier nun der zweite und (zumindest vorerst) letzte Artikel zu diesem Thema. Hier werden einige nützliche FireFox Erweiterungen zum Thema Sicherheit und Browsen vorgestellt. Und keine Sorge: Es sind nicht die &#8220;üblichen Verdächtigen&#8221;, die man schon kennt.</p>
<p><span id="more-76"></span></p>
<p><em>Daten vom Router holen</em><br />
Viele sind nicht direkt mit dem Netz verbunden, sondern über einen Router. Man sieht also z.B: nicht die eigene IP die man wirklich im Netz hat. Für den FireFox gibt es ein AddOn, dass die daten des Routers ständig aktuell anzeigt und auch die Konfiguration des selbigen erlaubt. Durchaus nützlich und <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/5544" target="_blank">zu finden hier</a>.</p>
<p><em>Cookies</em><br />
Es gibt viele Addons, die ein einfacheres Cookie-Management erlauben sollen. Mich hat vor allem <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/5207" target="_blank">dieses hier angesprochen</a>.</p>
<p><em>Referer-Übertragen</em><br />
Wer von einer Webseite zur anderen wechselt, überträgt im Regelfall einen &#8220;Referer&#8221;, den die aufgerufene Seite auslesen kann. So z.B. erfahren Webmaster wer auf sie verlinkt oder mit welchen Suchbegriffen bei Suchmaschinen gesucht wurde. Mit <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/1999" target="_blank">diesem Addon</a> hat man bei einem Rechtsklick auf einen Link die Option, diesem ohne Referer zu folgen. Wer es ganz hart haben will, der kann <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/1093" target="_blank">mit dem Addon hier</a> auch generelle Muster erstellen, wann übertragen werden soll und wann nicht.</p>
<p><em>Seiten-Prüfung</em><br />
Es gibt Dienste, die bewerten Webseiten und man kann sich das als User anzeigen lassen. Ich halte nicht so viel davon, andere aber sind begeistert, daher erwähne ich es hier: Beim &#8220;Web of Trust&#8221; werden Webseiten nach Vertrauen und Inhalt bewertet. Mit dem <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/3456" target="_blank">WOT-Plugin</a> sieht man die Bewertung von Webseiten automatisch im Browser.<br />
Sehr viel interessanter fand ich da den &#8220;<a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/3661" target="_blank">Phishing-Dienst</a>&#8220;, der vor Webseiten warnen will, die zu Phishing-Attacken genutzt werden könnten. In der Praxis schlägt der aber ein bisschen oft an, wahrscheinlich muss man es einige Zeit nutzen und konfigurieren damit es Sinn macht.</p>
<p><em>Datenmüll</em><br />
Die ganz paranoiden gehen bereits den Weg der negativen Dtenvermeidung: Anstelle sich nicht erfassen zu lassen, produziert man bewusst Datenmüll. Das <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/3173" target="_blank">TrackMeNot-Addon</a> erzeugt unsinnige Suchanfragen im Zufallsverfahren (im Hintergrund) um so den User nicht mehr einem Profil zuordnen zu können.</p>
<p><em>Header einsehen</em><br />
Schon etwas technischer, aber durchaus sinnvoll ist es, sich anzusehen, welche Header da hin und her fließen.  Für den normalen Anwender erschien mir der &#8220;<a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/4276" target="_blank">Header-Spy</a>&#8221; als das angenehmste Programm. Programmierer sollten eher zu den HTTP-Live-Headers greifen, die aber für &#8220;normale&#8221; Anwender zu viel sind.</p>
<p><em>Sicherer Cache</em><br />
Die bisherigen Addons sind zwar nette Ideen aber alle kein Muss. Bei dem hier ist es anders: der <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/1474" target="_blank">SafeCache</a> sichert den Cache, z.B. indem wirklich nur an die Ausliefererwebseiten die entsprechenden Cache-Dateien geschickt werden. Installieren.</p>
<p><em>Keine Downloads </em><br />
Wer seinen Angestellten nicht traut, will evt. verhindern, dass die sich Sachen aus dem Netz kopieren. Mit dem <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/3911" target="_blank">Download-Addon</a> kann man einstellen, dass User nichts downloaden dürfen.</p>
<p><em>Schneller FireFox</em><br />
Mit dem <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/1269" target="_blank">FasterFox-Plugin</a> kann man tatsächlich den Aufruf von Webseiten, und damit das Surfen insgesamt, beschleunigen. Nicht gerade ein Sicherheits-Tool, aber ich fand es so gut, dass ich es einfach empfehlen muss.</p>
<p><em>Backups</em><br />
Wer alleine die ganzen Addons installiert die ich in den beiden Artikeln jetzt empfohlen habe, der wird sich ärgern, wenn er die irgendwann wieder alle neu installieren muss. Oder wenn die Bookmarks und sonstigen Daten bei einem Crash verloren gehen.  Mit <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/2109" target="_blank">FEBE</a> habe ich ein ziemlich cooles Backup-Plugin für den Firefox gefunden: Das sichert einfach alles. Und die Extensions werden nicht nur gesichert, sondern als XPI gesichert, die man problemlos wieder installieren kann später. Ist ebenfalls ein muss &#8211; sofern man hin und wieder Backups macht und die (verschlüsselt) sicher aufbewahrt.</p>
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		<title>Alpmann Schmidt Memo Check &#8211; Digital</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Dec 2007 21:09:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich habe einmal im Alpmann/Schmidt Online-Shop den digitalen Memocheck bestellt. Und muss zugeben: Irgendwie ist er schon cool. Der Preis ist mit 7,50 Euro voll OK. Die Software ist nett, spartanisch, aber ansehnlich. Man versteht es auf Anhieb und wenn man mehrere Versionen gekauft hat, kann man diese bequem zusammen kopieren und jeweils die Datenbank dann auswählen. Man muss also... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/alpmann-schmidt-memo-check-digital/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe einmal im Alpmann/Schmidt Online-Shop den digitalen Memocheck bestellt. Und muss zugeben: Irgendwie ist er schon cool.</p>
<p><span id="more-49"></span></p>
<p>Der Preis ist mit 7,50 Euro voll OK. Die Software ist nett, spartanisch, aber ansehnlich. Man versteht es auf Anhieb und wenn man mehrere Versionen gekauft hat, kann man diese bequem zusammen kopieren und jeweils die Datenbank dann auswählen. Man muss also nicht verschiedene Programme laden, sondern lädt immer den Memocheck und wählte dann die Fragen die man haben möchte.</p>
<p align="center"><a href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2007/12/asmemo.jpg" title="asmemo"><img src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2007/12/asmemo.thumbnail.jpg" alt="asmemo" /></a></p>
<p align="center">Ansicht des Memochecks</p>
<p align="left">Man kann die Fragen der Reihe nach durchgehen, oder auch zufällig erscheinen lassen. Im Abfragemodus vergibt man sich selbst Punkte für die eigenen Antworten. Einen Multiple-Choice-Test gibt es leider nicht, also etwas mit vollautomatischer Auswertung.</p>
<p align="left">Dennoch, und als Student muss man nunmal ehrlich sein, ist es OK: Wir prüfen uns ohnehin durchgehend selbst, warum also sollte man hier Schummeln wenn man sich selbst Punkte gibt?  Ein echter Makel ist es also nicht.</p>
<p align="left">Die Fragen erscheinen mir (Verwaltungsrecht und Strafrecht AT) sehr gut ausgewählt, es macht Spass sich durchzuklicken und zu grübeln. Man sieht gut, wo eigene Schwächen liegen und ist hin und wieder mal überrascht, welche Fragen einen zur Verzweiflung treiben.</p>
<p align="left">Der Bestellprozeß ist einfach, auch wenn es mich stört, dass eine Bestellung nur via Lastschrift geht. Von sowas bin ich  ja bekanntermaßen nicht begeistert. Der Download wird sofort nach dem Bestellen angeboten, die Software ist sofort Einsatzbereit.</p>
<p align="left"><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p align="left"> 7,50 Euro sind nicht die Welt. Wer Lust hat, mal mit was anderem zu Lernen wird hier Spass haben und sich nicht ärgern. Wirklich nötig ist es sicherlich nicht, es geht auch ohne. Wer aber einfach mal was neues haben will um sich selbst abzufragen, der ist hier richtig und kann es sich mal ansehen.</p>
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		<title>Vorstellung: Normfall</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Dec 2007 00:11:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Software]]></category>
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		<description><![CDATA[An dieser Stelle möchte ich eine Software vorstellen, die noch relativ unbekannt ist &#8211; mich aber sofort begeistert hat. Es geht um die Normfall-Software. Bei dem Produkt &#8220;Normfall&#8221; handelt es sich im Prinzip um eine Datenbank. Das besondere ist hierbei auch nicht die Datenbank als solche, sondern die Form in der die Daten strukturiert werden können. Theoretisch lässt sich damit... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/vorstellung-normfall/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>An dieser Stelle möchte ich eine Software vorstellen, die noch relativ unbekannt ist &#8211; mich aber sofort begeistert hat. Es geht um die Normfall-Software.</p>
<p><span id="more-40"></span></p>
<p>Bei dem Produkt &#8220;Normfall&#8221; handelt es sich im Prinzip um eine Datenbank. Das besondere ist hierbei auch nicht die Datenbank als solche, sondern die Form in der die Daten strukturiert werden können. Theoretisch lässt sich damit alles machen, von der Kanzleiverwaltung über das Dokumentenmanagement bis hin zur Alltagsorganisation.</p>
<p>Eine Einarbeitung ist nicht nötig, mit wenigen Klicks hat man die Software verstanden, es wird aber auch ein sehr umfangreiches Bedienungs- und Anwendungshandbuch angeboten. Gearbeitet wird über &#8220;Strukturpunkte&#8221;. Man legt beliebig viele Strukturpunkte an, die ebenfalls beliebig gegliedert werden können.</p>
<p align="center"><a href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2007/12/normfall.jpg" title="Normfall"><img src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2007/12/normfall.thumbnail.jpg" alt="Normfall" /></a></p>
<p align="center">Ansicht der Normfall-Software</p>
<p> So kann man etwa eine Kanzlei organisieren, indem man für jede Akte einen Strukturpunkt mit den entsprechenden Themen anlegt. In jedem Strukturpunkt können dann beliebige Inhalte angelegt werden, etwa Kontakte, Termine etc. Somit lässt sich alles organisieren. Speziell wenn Arbeitsabläufe, die aus verschiedenen Schritten bestehen, organisiert werden wollen, bekommt man hier ein unheimlich mächtiges Werkzeug.</p>
<p>Bei mir war es die Möglichkeit, Dokumente zu verwalten, die es interessant gemacht hat: Ich habe viele Dokumente, die nicht nur über die Volltextsuche erreichbar sein sollen, sondern auch thematisch strukturiert sein müssen. Über den Normfall-Manager kann man die vorhandenen Dateien (als Links) strukturieren, kommentieren und auch später durchsuchen. Jeder Dokumentenmanager wird damit schlichtweg überflüssig.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Die Software kostet für Studenten gerademal 10 Euro. Wer ernsthaft mit seinem Rechner arbeitet und mehr als 5 PDF Dokumente gesammelt hat (die er auch nutzen will), legt hier 10 Euro sehr gut an (59 Euro ist der Standard-Preis). Wenn es um die Strukturierung der eigenen Arbeit geht ist es das beste, das mir bisher untergekommen ist &#8211; sofern man kein Klicki-Bunti sucht. Insbesondere Anwälte, die nicht auf Standardlösungen setzen und dennoch den Büro-Alltag organisieren möchten, sollten hier ebenfalls einmal nachsehen.</p>
<p><em>Die kostenlose Basis-Version war für mich aber unbrauchbar, weil man hier keine Dateien verwalten kann. Man braucht schon die Professional-Version, die ich auch jedem ans Herz lege. Wer aber lieber schriftlich, mit einer Agenda, arbeitet, der wird hier keinen Gefallen finden.</em> Netterweise gibt es eine kostenlose Testversion, so dass sich jeder problemlos einarbeiten und selber in Bild machen kann.</p>
<blockquote><p><a href="http://www.normfall.de/" target="_blank"><em>http://www.normfall.de </em></a></p></blockquote>
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