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	<title>Jurakopf &#187; frist</title>
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		<title>Das erschlichene Auto das vielleicht gestohlen wurde</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 09:46:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Das Fällchen]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsstreit: Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rausgepickt: Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Im heutigen &#8220;Fällchen&#8221; geht es um einen Klassiker: F ist der angestellte Fahrer des Chefs C. Er holt morgens immer bei dessen Butler B (in der Stadtville das C) den Wagenschlüssel und den Wagen, fährt dann C den Tag über um Abends den Wagen wieder zurück zur Villa zu bringen, wo er den Wagen abstellt und B den Schlüssel aushändigt.... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/das-erschlichene-auto-das-vielleicht-gestohlen-wurde/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im heutigen &#8220;Fällchen&#8221; geht es um einen Klassiker: F ist der angestellte Fahrer des Chefs C. Er holt morgens immer bei dessen Butler B (in der Stadtville das C) den Wagenschlüssel und den Wagen, fährt dann C den Tag über um Abends den Wagen wieder zurück zur Villa zu bringen, wo er den Wagen abstellt und B den Schlüssel aushändigt.</p>
<p>Eines Tages kündigt C dem F fristlos. Dieser bringt noch den Wagen zum B zurück. Am nächsten Tag dann, geht er wieder zum ahnungslosen B und lässt sich von ihm den Schlüssel aushändigen, um sodann mit dem Wagen des C davon zu fahren.</p>
<p>Wie hat sich F strafbahr gemacht?</p>
<p><span id="more-348"></span>
<p><strong><em>Analyse</em></strong></p>
<p>Mein Fällchen dreht sich um die Frage, wie man das Erlangen des Wagens durch den F bewertet: In Frage kommt einerseits ein Betrug, andererseits aber auch ein Diebstahl, letzterer in mittelbarer Täterschaft. Dahinter steht ein Meinungsstreit und die Frage, ob man einen Gewahrsamsburch oder eine Vermögensverfügung sieht.</p>
<p><strong><em>Lösungsskizze</em></strong></p>
<p><em>Hinweis vorab: Ich prüfe zuerst den Diebstahl, da die Feststellung einer Wegnahme automatisch eine Vermögensverfügung ausschliesst. Ausserdem kenne ich natürlich das Ende der Prüfung und prüfe zurest das, was ich ohnehin ablehnen werde <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </em></p>
<ol>
<li>Strafbarkeit des F wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft, §§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">242</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/25.html" title="&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft">25</a> I 2. Alt. StGB
<ol>
<li>objektiver TB
<ol>
<li>fremde bewegliche Sache (+)</li>
<li>Wegnahme (?)<br />
Die Wegnahme ist, das muss sitzen, &#8220;der bruch fremden und die begründung neuen Gewahrsams&#8221;. Es muss also erst einmal ein Gewahrsamsbruch vorliegen. Anfangs war der Wagen (zumindest) im Gewahrsam des B für den C (gelockerter Gewahrsam des C), am Ende war er im Gewahrsam des F.<br />
Dass ein (täuschungsbedingter) Gewahrsamswechsel vorliegt ist also offensichtlich, doch muss dies weder automatisch eine Vermögensverfügung noch eine Wegnahme bedeuten.</p>
<p>Offensichtlich ist, dass der C den Wechsel nicht wollte, doch der B handelte gutgläubig und willentlich. Die Frage ist: Muss sich dies C quasi zurechnen lassen? Hier gibt es einen Meinungsstreit:</p>
<ol>
<li>Die Rechtsprechung kommt mit der Lagertheorie zum Ergebnis, dass eine Verfügung vorliegt: Hiernach ist darauf abzustellen ob sich die Position des Getäuschten im Verhältnis zum Geschädigten als &#8220;in dessen Lager stehend&#8221; charakterisieren lässt.</li>
<li>Eine andere Auffassung lässt ein &#8220;rein tatsächliches Näheverhältnis&#8221; zum Geschädigten ausreichen, was hier ebenfalls zu einer Verfügung führt.</li>
<li>Weitere Auffassungen stellen darauf ab, ob der Getäuschte die rechtliche Befugnis zum handeln hatte (hier: ja, also Verfügung) oder subjektiv zumindest glaubt diese zu haben (hier ebenfalls ja, also Verfügung).</li>
</ol>
</li>
<li>Wegnahme: Ergebnis (-)<br />
Alle Theorien kommen zum Ergebnis, dass eine Verfügung vorliegt und kein Bruch fremden gewahrsams. Der C muss sich das in der Verfügung konkludent enthaltene Einverständnis seines Butlers B zurechnen lassen, so dass mit dessem Willen der Gewahrsamswechsel statt gefunden hat.</li>
</ol>
</li>
<li>Ergebnis: Objektiver TB -</li>
</ol>
</li>
<li>Strafbarkeit des T wegen Betruges, §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263</a> I StGB
<ol>
<li>Objektiver TB (+)
<ol>
<li>Täuschung über Tatsachen (+)</li>
<li>dadurch bedingter Irrtum (+)</li>
<li>hierdurch bedingte Vermögensverfügung (+)<br />
Die Theorien wurden ja bereits 1.2 durchgenudelt, das Ergebnis (Verfügung) steht fest</li>
<li>durch Verfügung bedingter Vermögensschaden (+)</li>
</ol>
</li>
<li>Subjektiver TB (+)</li>
<li>Rechtswidrigkeit und Schuld (+)</li>
<li>Ergebnis: Strafbarkeit des T wegen Betruges, §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263</a> I StGB +</li>
</ol>
</li>
</ol>
<p><strong><em>Anmerkungen</em></strong></p>
<p>War doch ganz einfach <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' />  Bevor ich noch mehr schreibe, möchte ich etwas aus dem Joecks (Studienkommentar StGB, §242 Rn. 25) zitieren:</p>
<blockquote>
<p>Der Studierende, der den Gewahrsamsbegriff im Kern erlernt hat, könnte auf die Idee kommen, sich diese diffizilen Einzelheiten einzuprägen. Dass ihm dies gelingt, ist höchst unwahrscheinlich.</p>
</blockquote>
<p>Also nicht verzweifeln, wenn man das nicht auf Anhieb wusste. Die von mir hier gewählte Darstelung ist eine stark vereinfachte Variante des <a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-18-221-sammelgaragenfall/" target="_blank">Sammelgaragenfalls</a>, von der es weitere Beispiele gibt, die man kennen sollte um Trickdiebstahl und Dreiecksbetrug auseinanderhalten zu können:</p>
<ol dir="ltr">
<li>
<div>X ruft aus dem Zug dem unbeteiligten Y auf dem Bahnsteig zu &#8220;Könnten Sie mir bitte meinen Koffer dort vorne reichen?&#8221; und bekommt vom gutgläubigen Y den ihm nicht gehörenden Koffer ausgehändigt. (Gewahrsamsbruch, Diebstahl)</div>
</li>
<li>
<div>Student S lässt sich (unter der Lüge es wäre seiner) von der Wirtin W den StGB-Kommentar des Studenten T aushändigen, obwohl diese dazu nicht ermächtigt war. (Beispiel nach Joecks, §263 Rn. 60ff &#8211; hier spielt der Meinungsstreit von oben eine Rolle, Ergebnis offen, nach h.M. Betrug)</div>
</li>
<li>
<div>X geht in ein Bekleidungsgeschäft, lässt sich vom Inhaber eine Hose aushändigen um diese angeblich anzuprobieren &#8211; zieht diese auch an und verschwindet dann damit unbemerkt (Streitbar, im Regelfall ist Übergabe der Hose nur Gewahrsamslockerung, somit Diebstahl und daher Ausschluss des Betruges.)</div>
</li>
</ol>
<p>Das Thema Trickdiebstahl/Dreiecksbetrug wird bereits in der kleinen Übung relevant sein (zum Ende hin), auf jeden Fall aber in der Zwischenprüfung sowie in den grossen Scheinen. Insofern lohnt es sich immer wieder, das Thema nochmals aufzufrischen. Lesenswert ist auf jeden Fall der Joecks bei den §242  ab Rn. 34 sowie §263 ab Rn. 57.</p>
<p>Sehr schön (und kurz!) aufbereitet ist es im Wessels/Hillenkamp ab Rn. 636, der zusammenfassend dazu unter Rn. 642 zutreffend meint:</p>
<blockquote>
<p>Hinernach ist Diebstahl in mittelbarer Täterschaft anzunehmen, wenn der Getäuschte vor der Tat in keinerlei Obhutsbeziehung zu der Sache gestanden hat [...] auf sie vielmehr &#8211; ebenso wie der Täter selbst &#8211; von außen her zugreifen muss [...]</p>
</blockquote>
<p>In der JuS findet sich eine schöne Entwicklung dieser Fälle (die als Klausur gestellt wurde) in JuS 2003 ab Seite 1097.</p>
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		<title>Verwaltungsprozessrecht in der Klausur</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/verwaltungsprozessrecht-in-der-klausur/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jul 2008 10:48:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mir liegt das Werk von Stern/Blanke in der 9. Auflage aus der JuS-Schriftenreihe vor. Fraglich ist natürlich vor allem eines bei einem solchen Werk: Braucht man das? Ich werde mich vor dieser Frage nicht drücken. Hinweis: Dieses Buch wurde mir als Rezensionsexemplar vom Beck-Verlag zugestellt. Ich habe bereits eindringlich den Detterbeck empfohlen &#8211; woran sich auch nichts ändert. Gerade Anfänger... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/verwaltungsprozessrecht-in-der-klausur/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mir liegt das Werk von Stern/Blanke in der 9. Auflage aus der JuS-Schriftenreihe vor. Fraglich ist natürlich vor allem eines bei einem solchen Werk: Braucht man das? Ich werde mich vor dieser Frage nicht drücken.</p>
<p><em>Hinweis: Dieses Buch wurde mir als Rezensionsexemplar vom Beck-Verlag zugestellt.</em></p>
<p><span id="more-337"></span></p>
<p>Ich habe bereits eindringlich den <a href="http://www.jurakopf.de/rezension-detterbeck-allgemeines-verwaltungsrecht/" target="_blank">Detterbeck empfohlen</a> &#8211; woran sich auch nichts ändert. Gerade Anfänger bringen da gerne etwas durcheinander: Verwaltungsrecht AT ist nicht Verwaltungsprozeßrecht. So wenig, wie das auswendig lernen der (wenigen) Schemata im Verwaltungsprozeßrecht alles ist, was man leisten muss.</p>
<p>Der Detterbeck bringt ein gar nicht so kurzes Kapitel zum Verwaltungsprozeßrecht mit: Zum Einstieg reicht das völlig. In der Klausur aber werden Feinheiten verlangt, im Examen Wissen auch zu Themen wie Berufung und Revision &#8211; im verwaltungsrechtlichen Verfahren von den Studenten gerne vernachlässigt, was aber auch teils an der Literatur zum Thema liegt.</p>
<p>Das vorliegende Buch bietet mit seiner klaren Struktur einen systematischen und umfassenden Einstieg in das Thema Verwaltungsprozessrecht. Das merkt man schon im ersten Teil &#8220;Grundlagen&#8221;, der mit 7 Kapiteln und 54 Seiten schon recht umfangreich ist. Dafür erfährt man aber noch mal schnell wesentliche Grundzüge, die einfach sitzen müssen &#8211; die Autoren beweisen bereits hier sehr gut, dass es ein Buch ist, dass wirklich auf Klausuren zugeschnitten ist und viel &#8220;drumherum&#8221;, das ich aus anderer Literatur zum Thema kenne, verzichten.</p>
<p>Etwas überrascht war ich von dem ebenfalls recht umfangreichen 2. Teil (wieder etwa 50 Seiten) zum Thema &#8220;Zulässigkeit des Rechtsbehelfs&#8221;. Einerseits ist die Idee schön, diesen Teil für alle Klagen erstmal auszusondern &#8211; doch gibt es im Bereich Zulässigkeit ja doch von Klage zu Klage Unteschiede &#8211; so dass man später in den Klagearten dann doch etwas von Fristen oder Klagebefungnis liest. Das ist nicht schlimm und tut dem klar strukturierten Werk keinen Abbruch, doch fiel es mir beim Lesen schon auf.</p>
<p>Der Schwerpunkt des Buches, das ist klar, liegt im 3. Teil der die einzelnen Klagearten behandelt. Insgesamt ist mir hier ein sehr klarer Schreibstil aufgefallen, der eindeutig Klausurorientiert ist. Gewagt finde ich, mit Blick auf Anfänger, die Kombination von Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage in einem Kapitel (§11). Das ist inhaltlich gar kein Problem, für mich, der das Verwaltungsprozeßrecht schon kennt, war es sogar sehr angenehm und aucn naheliegend, diesen Weg zu gehen. Ich bin mir aber unsicher, wie das bei Anfängern ankommt, die erst beginnen, das Verwaltungsprozeßrecht zu lernen.</p>
<p>Dankbar bin ich für die enthaltenen Aufbau-Schemata, die bei einem Klausur-orientierten Buch nicht fehlen dürfen. Sie sind kurz, prägnant und schnell zu lernen &#8211; ich persönlich hätte sie zwar an den Anfang eines Kapitels (und nicht ans Ende) gestellt, da sie immer auch ein guter Einstieg beim Lernen sind &#8211; was übrigens beim §11 auch hilfreich wäre &#8211; doch kann der Leser ja auch einfach erst das Schema ansehen und dann das Kapitel lesen. Ich empfehle es jedenfalls.</p>
<p>Zu dem klaren Schreibstil kommt noch eine relativ kurze Darstellung, speziell bei den Klagearten, was aber positiv ist: Nirgendwo habe ich bisher z.B. die Leistungs- und Unterlassungsklage auf 12 Seiten dargestellt bekommen und es als verständlich &amp; ausreichend empfunden &#8211; Stern und Blanke schaffen das aber. Weitschweifende Ausfürhungen bleiben dem Leser halt erspart, ebenso wie überholte Dogmatik: Es ist nunmal das enthalten, was man braucht.</p>
<p>Der vierte und letzte Teil im Buch behandelt den &#8220;vorläufigen Rechtsschutz&#8221; und um an das Beispiel von soeben anzuknüpfen: Den vorläufigen Rechtsschutz (§§<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html">80</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80a.html">80a</a> VwGO) lernt man hier auf 20 Seiten. Für die einstweilige Anordnung brauchen die Autoren gerade mal 12 Seiten. Ich betone nochmal: Das ist positiv!</p>
<p>Sehr positiv ist mir aufgefallen, dass nicht nur Texte und Schemata geboten werden, sondern zu jedem Kapitel auch kurze und verständliche Übungsfälle zum zielgerichteten vertiefen. Inhaltlich fand ich die Fälle sehr gut ausgewählt und auch ansprechend aufbereitet. Als negativer Beigeschmack kommt aber leider das eher anstrengende Schriftbild dazu.</p>
<p><strong><em>Die Jurakopf-Einschätzung</em></strong></p>
<p>Das Buch ist gut, sogar sehr gut. Bereits in den grossen Klausuren oder der Zwischenprüfung wird man hier einen grossen Nutzen ziehen. Ich habe zum Verwaltungsprozeßrecht inzwischen mehrere Bücher und Skripte gelesen bzw. angelesen &#8211; mir fehlte bisher die Klausurorientierung, die hier im Buch definitiv geboten wird. Ich kann es daher denen, die das Verwaltungsprozeßrecht in einem eigenständigen Werk lernen möchten, nur nahe legen und werde es in meine &#8220;Grundausstattungs&#8221;-Liste aufnehmen.</p>
<p><strong><em>Daten zum Buch</em></strong></p>
<p>Verwaltungsprozeßrecht in der Klausur<br />
9. Auflage<br />
Stern/Blanke<br />
Beck Verlag<br />
JuS-Schriftenreihe<br />
Preis: 21,90 Euro</p>
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		<title>Blick auf: BeckRecherche und NJW DVD</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jun 2008 06:08:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Software]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer, so wie ich, schon etwas länger mit juristischer Software arbeitet kennt auf jeden Fall das gute alte &#8220;Beckview&#8221; &#8211; und seine Macken bzw. Bedienungsprobleme. Vor allem die ständig neuen Versionen von BeckView, die fehlenden Online-Updates und die Inkompatibilität (installierte man das eine Produkt, ging plötzlich das andere nicht mehr) war da ganz schnell ganz nervig. Inzwischen setzt Beck auf... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/blick-auf-beckrecherche-und-njw-dvd/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer, so wie ich, schon etwas länger mit juristischer Software arbeitet kennt auf jeden Fall das gute alte &#8220;Beckview&#8221; &#8211; und seine Macken bzw. Bedienungsprobleme. Vor allem die ständig neuen Versionen von BeckView, die fehlenden Online-Updates und die Inkompatibilität (installierte man das eine Produkt, ging plötzlich das andere nicht mehr) war da ganz schnell ganz nervig. Inzwischen setzt Beck auf ein neues Fundament namens &#8220;BeckRecherche&#8221; das ich hier, im Rahmen der NJW DVD vorstelle.</p>
<p><em>Hinweis: Der Beck-Verlag hat mir netterweise eine NJW DVD zur Vorstellung übersandt.</em></p>
<p><span id="more-227"></span></p>
<p><strong><em>Allgemeines zur Software BeckRecherche</em></strong></p>
<p>Die Installation der Software geht sehr gut von der Hand, die einzelnen Schritte der Installation werden einzeln angezeigt und durchgeführt. Das Ganze ist sehr übersichtlich und verständlich. Wie die anderen juristischen Datenbanken arbeitet auch BeckRecherche mit einem lokal installierten Server, der mit dem bevorzugten Browser genutzt wird.</p>
<p>Die Software arbeitet mit Lizenzen, das heißt: Nachdem man es installiert hat, muss man die einzelne Datenbank mit einer Lizenznummer freischalten. Wer das nicht tut, hat einen ca. 1 Monatigen Test-Zeitraum. Insofern gäbe es also die Möglichkeit, die Software ausgiebig zu testen, leider aber sind die Lizenznummern (man erwirbt min. 3) nicht getrennt und verschlossen im Paket, sondern man öffnet das Paket und hat Software und Lizenzen direkt vor sich liegen.<br />
Damit gibt es leider (noch) nicht die Möglichkeit, das Produkt &#8211; für beide Seiten gefahrlos &#8211; zu testen. Speziell Studenten, die mit dem Gedanken spielen, die Software zu bestellen, zu testen und (aufgrund der fernabsatzrechtlichen Regelungen) zurückzuschicken falls sie doch nicht gefällt, können das zur Zeit getrost vergessen. Ebenso wie ein besonderes Preismodell für Studenten, dabei sind gerade die NJW und LSK DVD für Studenten von erhöhtem Interesse. Ich hoffe, dass der Beck-Verlag hier bald ein Angebot erstellen wird &#8211; die Kunden werden bei einem ansprechendem Preis sicher sein, so viel ist schon jetzt gewiß.</p>
<p>Im Rahmen von BeckRecherche werden, soweit ich das richtig verstanden habe, alle Softwareprodukte nun sauber unter einem Dach vereint. Beispiel: Wer die NStZ CD, NJW DVD und LSK DVD hat und installiert, der sieht in der Übersicht von BeckRecherche auch alle drei Datenbanken und kann diese mit einer Suche zentral durchsuchen. Wenn in der NStZ -Fundstelle auf die NJW verwiesen wird, kann man mit einem Klick springen, genauso andersrum. Die Software hat sich damit zu einem sehr mächtigen Tool entwickelt, das beim juristischen Tagewerk äußerst hilfreich sein kann und wird.</p>
<p>Die Darstellung von BeckRecherche ist so aufgebaut wie Beck-Online. Speziell die Navigationsleiste links bei Inhalten ist inzwischen bekannt und sofort zugänglich. Mit der Software wird ein sehr verständliches und auch schnell erfassbares Bedienungsheft mitgeliefert, das selbst PC-Muffel verstehen werden. Die Software beherrscht dabei auch die Nutzung der Beck-Online-Accounts, das heißt: Man kann in BeckRecherche seinen Beck-Online-Account hinterlegen und die Software greift auf die vorhandenen Inhalte bei Beck-Online zurück (die man gebucht hat). Spätestens jetzt zeigt sich der durchdachte Ansatz und die Möglichkeiten, die sich einem bieten können.</p>
<p><strong><em>Die NJW-Inhalte</em></strong></p>
<p>Erfasst ist die NJW seit 1981 im Volltext &#8211; das ist eine Menge an Inhalten, vor allem wenn man sie chronologisch durchsehen möchte. Viel dazu schreiben kann ich an dieser Stelle nicht, da die Inhalte der NJW hinlänglich bekannt sein sollten. Besonderheiten ergeben sich digital nicht, insbesondere ist mir nichts aufgefallen, was negativ anzumerken wäre.</p>
<p><strong><em>Die Suchfunktion</em></strong></p>
<p>Das Wichtigste ist für den Juristen ohnehin nicht der massenhafte Inhalt, sondern eine gute Suchfunktion mit der er diese Inhalte auch in den Griff bekommt. BeckRecherche bietet hier gleich drei Wege: Zum einen immer oben links die Sucheingabe für die schnelle Suche, ein Komfort-Suchformular und eine Spezial-Suche mit umfangreichen Optionen.</p>
<p>Zu den ersten beiden gibt es nur wenig zu schreiben: Sie ermöglichen die schnelle Suche nach Inhalten aufgrund von Stichwörtern. Wenn man die Suche eingrenzen muss bzw. will, wird man am Ende bei der Spezialsuche landen, die in er Tat eine sehr durchdachte Suchmaske bietet. Wer sie zum ersten Mal sieht und ein wenig &#8220;erschlagen&#8221; von den vielen Funktionen ist, der liest rechts am Rand die Kurzhilfe, die immer schnell die Optionen erklärt. Im Folgenden eine Übersicht über die Such-Optionen (Quelle: BeckRecherche):</p>
<div style="margin-left: 2em; MARGIN-RIGHT: 0px" dir="ltr">
<ol>
<li>
<div>Suchen nach: Wählen Sie zunächst eine Dokumentart, z.B. Aufsatz.</div>
</li>
<li>
<div>Suchbereich: Schränken Sie Ihre Suche auf bestimmte Module oder einzelne Werke daraus ein.</div>
</li>
<li>
<div>Wortstammsuche: Bei aktivierter Wortstammsuche finden Sie den Volltext-Suchbegriff auch in der Mehrzahl z.B. &#8216;Vertrag&#8217; -&gt; &#8216;Verträge&#8217; oder in deklinierter Form z.B. &#8216;national&#8217; -&gt; &#8216;nationales&#8217; (Deaktiviert bei Phrasensuche).</div>
</li>
<li>
<div>Suche definieren</div>
<ol>
<li>
<div>Gericht: bgh, lg hamburg, etc.</div>
</li>
<li>
<div>Aktenzeichen: Exakte Eingabe ohne Zusätze wie Gericht oder &#8216;Az&#8217;</div>
</li>
<li>
<div>Zeitschrift/Sammlung: njw, nza, grur, etc.</div>
</li>
<li>
<div>Jahr: vierstellig.</div>
</li>
<li>
<div>Teil: z.B. III</div>
</li>
<li>
<div>Seite: stets Anfangsseite eingeben.</div>
</li>
<li>
<div>Normenkette: bgb 613a, zpo 300.</div>
</li>
<li>
<div>Suchzeitraum: 20.3.02, 20.3.2002.</div>
</li>
<li>
<div>Wörter in Überschrift</div>
</li>
<li>
<div>Wörter im Text</div>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<div>Registerfunktion<br />
Rufen Sie das Register durch Klick auf den Button am Ende der Eingabezeile auf. Geben Sie in der Maske am rechten Bildschirmrand den gewünschten Begriff bzw. Teile daraus ein (z.B. LG) und bestätigen Sie Ihre Eingabe durch einen Klick auf den Button &#8220;Nachschlagen&#8221;. Sie erhalten eine Liste aller entsprechenden Einträge (in obigem Beispiel ein Liste aller Landgerichte) aus der Sie den gewünschten Suchbegriff per Mausklick auswählen können (z.B. LG München) und mittels &#8220;in Suchformular übernehmen&#8221; in die Suchmaske übertragen können. Eine Mehrfachauswahl ist mit der Verknüpfung &#8220;und&#8221; oder &#8220;oder&#8221; möglich. Hinweis: es werden Ihnen die ersten 100 Treffer in der Auswahl angezeigt.</div>
</li>
<li>
<div>Darstellung in der Trefferliste</div>
</li>
<li>
<div>maximale Treffer</div>
</li>
<li>
<div>Sortierung</div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Die Suche selbst geht hier (Laptop mit 1GB RAM, 1,4Ghz Pentium M) sehr schnell von der Hand. Die Suche nach dem Stichwort &#8220;mord&#8221; (bewusst gewählt um ein Maximum an Treffern zu erzielen) dauert etwa 5 Sekunden, &#8220;Zwangsvollstreckung&#8221; liegt bei 3 Sekunden und &#8220;fernabsatzvertrag&#8221; bei 1 Sekunde. Das Arbeiten ist also flüssig und komfortabel möglich.</p>
<p><strong><em>Fundstellen verwalten</em></strong></p>
<p>Man kann sehr komfortabel mit den Fundstellen arbeiten: Jede Fundstelle kann &#8220;markiert&#8221; werden und landet in einer Zwischenablage. So kann man auch mehrere Suchen ausführen, die jeweils interessanten Urteile in eine Zwischenablage legen und später gemeinsam ausdrucken. Der eigentliche Ausdruck ist sehr übersichtlich, beinhaltet verschiedene Informationen (Thema, Autor, Fundstelle etc.) und ist dennoch platzsparend.</p>
<p>Was mir fehlt ist die Möglichkeit, verschiedene Zwischenablagen mit eigenen Stichwörtern zu erzeugen. Auch wurde übersehen, dass eine Zwischenablage sehr schnell sehr voll sein kann &#8211; es fehlt nämlich die Möglichkeit, alle Fundstellen auf einmal zum Löschen oder Drucken zu markieren bzw. abzuwählen. Das kann schnell nervig sein wenn man mehr als 5 Suchen hintereinander ausführt. Dennoch nur ein kleiner und verschmerzbarer Makel, der sich mit einem 3-Zeiligen-Javascript schnell beheben lassen könnte. Ich rechne daher nach diesem Artikel damit, dass Beck den Hinweis aufnimmt.</p>
<p><strong><em>Der Preis</em></strong></p>
<p>Ich mache es kurz, ein Blick in die AGB hat meine Verständnisprobleme gelöst: Die Software wird nicht gekauft, sie wird gemietet. Daher ist auch im Shop nicht vom &#8220;Kaufpreis&#8221; sondern vom Einstiegspreis und Abonnement die Rede.</p>
<p>Der Einstieg kostet 299 Euro, danach zahlt man halbjährlich 285,60 Euro. Im ersten Jahr sind das somit 584,60 Euro (48,72 Euro/Monat) und danach 571,20 Euro (47,60 Euro/Monat). Die Überlegung ist also, ob sich die Recherche-Datenbank der vollständigen NJW für einen Preis von 50 Euro im Monat lohnt. Schade ist, dass es keine Sonderpreise für Studenten gibt. Dafür aber ist die gedruckte NJW neuerdings im Preis enthalten (die im normalen Abo 106 Euro pro Halbjahr kostet), man kann hier also ggfs. gegenrechnen.</p>
<p>Die jeweilige Datenbank ist immer nur für einen bestimmten Zeitraum nutzbar, nach einer gewissen Zeit ist die Datenbank dann deaktiviert. Der Nutzer erhält mit der Post aber Updates, die er installieren kann &#8211; die bringen die Datenbank nicht nur auf den aktuellen Stand sondern verlängern die Nutzbarkeit der Datenbank dann auch entsprechend. Das heißt: Wer sich nach einem Jahr überlegt, das Abo zu kündigen, der kann die bisher bezahlte Datenbank auch nicht mehr nutzen, das erklärt auch den Hinweis im Shop:</p>
<blockquote><p>Hinweis: Befristet lauffähig bis zum nächsten Update!</p></blockquote>
<p>Insofern ist jetzt hoffentlich auch jedem verständlich, warum ich zu Beginn darauf hingewiesen habe, dass man die Datenbanken laut AGB mietet und nicht kauft.</p>
<p>Für Studenten stellt sich die Frage, ob es sich lohnt gar nicht &#8211; es würde in der Tat sehr lohnend sein, ich wage sogar zu behaupten, dass Studenten im Regelfall eher einen Nutzen daraus ziehen als der Durchschnittliche Anwalt &#8211; der Preis wird unerschwinglich sein. Sofern der Beck-Verlag das einmal ändern möchte, hier mein Hinweis: Eine Jahreslizenz für 99 bis 149 Euro wäre für Studenten gerade so verschmerzbar. Man sollte auch daran denken, dass Studenten die Kunden von morgen sind (und heute, es ist ja nicht so, dass die kein Geld für Produkte ausgeben).</p>
<p><strong><em>Die Jurakopf-Einschätzung</em></strong></p>
<p>Ein tolles Produkt und sicherlich die Bereicherung einer jeden Kanzlei. Durch die Verzahnung mit dem Beck-Online-Account kann man sich mit der NJW-DVD und dem enthaltenen NJW-Print-Abo (inkl. NJW-Direkt? Wird leider nicht ganz klar.) eine ordentliche Datenbank aufbauen die im Alltag hilfreich sein wird. Die Kosten in Höhe von 50 Euro/Monat sollten für eine Kanzlei kein Problem sein, das Produkt kommt dem Anwalt insofern entgegen als dass 3 User-Lizenzen im Preis enthalten sind. Die Bedienung ist in der Tat durchdacht und stellt eine echte Hilfe dar. Von mir eine Empfehlung, auch wenn ich bedaure, dass es keine Testversionen gibt.</p>
<p>Studenten werden sich das Produkt nicht leisten können. Uns allen verbleibt die Hoffnung, dass der Beck-Verlag hier eines Tages ein gesondertes Angebot erstellen wird, vor allem auch um ein Zeichen zu setzen und klar zu machen, dass er Studenten nicht vergisst. Bis dahin hilft am täglich Gang in die Bibliothek nichts vorbei.</p>
<p>Der findige Jurist sucht natürlich auch auf Online-Auktionshäusern nach den gedruckten Exemplaren und stellt schnell fest, dass man maximal 1000 Euro für die gedruckten Bände dieses Zeitraums ausgeben muss. Hier sei angemerkt, dass das in der Tat ein Argument ist, doch ist die digitale Recherche derart ausgefeilt, dass man den Vorteil der DVD wirklich spürt. Die gedruckten Bände sind zwar schön, aber keine Konkurrenz für die DVD. Wer hier nur die Preise gegenüber stellt setzt die falsche Gewichtung.</p>
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		<title>Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit beim Unterlassen im Polizeirecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/bestimmung-der-verhaltensverantwortlichkeit-beim-unterlassen-im-polizeirecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 May 2008 09:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meinungsstreit: Ö-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Verhaltensstörer kann nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen eine Gefahrenlage herbeiführen. Einfache Frage: Nach welchen Normen definiert sich die (notwendige) Pflichtwidrigkeit des Unterlassens? Die pflichtwidrigkeit des Unterlassens kann sich naturgemäß aus Normen zweier Kategorien ergeben: Öffentliche-Rechtliche und Zivilrechtliche. Dass die Pflichtwidrigkeit aus öffentlich-rechtlichen Normen abgeleitet werden kann drängt sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr geradezu auf. Fraglich... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bestimmung-der-verhaltensverantwortlichkeit-beim-unterlassen-im-polizeirecht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verhaltensstörer kann nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen eine Gefahrenlage herbeiführen. Einfache Frage: Nach welchen Normen definiert sich die (notwendige) Pflichtwidrigkeit des Unterlassens?</p>
<p><span id="more-202"></span></p>
<p>Die pflichtwidrigkeit des Unterlassens kann sich naturgemäß aus Normen zweier Kategorien ergeben: Öffentliche-Rechtliche und Zivilrechtliche. Dass die Pflichtwidrigkeit aus öffentlich-rechtlichen Normen abgeleitet werden kann drängt sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr geradezu auf. Fraglich aber ist, wie es sich beim Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten verhält.</p>
<p>In der Tat gibt es zwei Ansichten dazu:</p>
<ol>
<li>Die heute h.M. lässt beides genügen, so etwa Wolffgang/Hendriks/Merz Rn.349.</li>
<li>Eine ältere Auffassung lehnt die zivilrechtlichen Normen bei der Bewertung aber ab, so etwa Schoch in JuS 94, Seite 853 oder Selmer in JuS 92, ab Seite 97 (100) mit sehr ausführlicher Darstellung der Thematik.</li>
</ol>
<p>Ich sehe bei der ablehnenden Haltung vor allem zwei Argumente:</p>
<ol>
<li>Die Zustandsstörung würde faktisch abgeschafft werden, da man durch die zivilrechtlichen Pflichten automatisch immer zur Verhaltensstörung kommt, und</li>
<li>handelt es sich hierbei um eine &#8220;Vereinheitlichung der Rechtsordnung&#8221; die einer verbotenen Analogie gleich käme (so besonders Selmer, s.o.)</li>
</ol>
<p>Dem ist aber erstmal entgegen zu halten, dass private Rechte und Individualrechtsgüter zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören, dies ja auch nicht zuletzt, da die Grundrechte eben diese (ohne auf Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> I GG zurückgreifen zu müssen) mitschützen.</p>
<p>Das Gegenargument von Selmer, dass es ja faktisch keine Zustandshaftung mehr geben würde (er verweist exemplarisch auf die Sicherungspflichten die sich etwa aus dem §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> I BGB ergeben) wirkt erstmal stark, kann aber damit zurückgewiesen werden: Wer beispielsweise sein mangelfreies und zugelassenes Auto ordnungsgemäß parkt, verletzt keine Pflichten. Wenn nun ein Dritter überraschend einen Unfall mit diesem geparkten Auto verursacht, unerkannt flüchtet und das Fahrzeug steht danach aufgrund es Unfalls (gefährdent) auf der Fahrbahn, so wird der Eigentümer für die kurzfristige Räumung des Fahrzeuges von der Fahrbahn als Zustandsstörer erstmal einstehen müssen.<br />
Ebenfalls ist an den Fall zu denken, dass jemand ein (durch ihn) mit Giftstoffen kontaminiertes Grundstück an einen anderen verkauft. Sollten Sanierungsmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde angeordnet werden kommt der Verkäufer als Verhaltensstörer, der Eigentümer als Zustandsstörer in Betracht (Fall nach VGH München in JuS 2002, Seite 21ff.)</p>
<p>Da zudem im Polizeirecht zum einen das Opportunitätsprinzip gilt und die handelnde Behörde wenn, dann nur bei einer konkreten Gefahr (und eben nicht bei jeder abstrakten) eine Zwangsmaßnahme im Einzelfall verhängen darf, ist von einer vereinheitlichung der Rechtsordnung sicherlich nicht zu sprechen.</p>
<p>Von einer Vereinheitlichung der Rechtsordnung kann hier im weiteren ohnehin nicht gesprochen werden, da sowohl die zivilrechtlichen wie auch öffentlichrechtlichen Handlungspflichten Ausfluß der Grundrechte sind und letztlich auch in ihrem Lichte ausgelegt werden.</p>
<p>Letztlich folge ich daher der h.M. und wende auch zivilrechtliche Handlungspflichten an.</p>
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		<title>Probleme im Widerspruchsverfahren</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/probleme-im-widerspruchsverfahren/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 13:24:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Widerspruchsverfahren kann einen hin und wieder kalt in Klausuren erwischen. Für diesen (relativ unwahrscheinlichen) Fall habe ich eine kleine (nicht abschliessende!) Auflistung typischer Problemfragen erstellt, die man auf jeden Fall beherrschen sollte: Wenn ein verfristeter Widerspruch, also ein nach Fristablauf eingelegter Widerspruch, trotz des Fristablaufs beschieden wird &#8211; welche Folgen hat dies? Wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt und... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/probleme-im-widerspruchsverfahren/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Widerspruchsverfahren kann einen hin und wieder kalt in Klausuren erwischen. Für diesen (relativ unwahrscheinlichen) Fall habe ich eine kleine (nicht abschliessende!) Auflistung typischer Problemfragen erstellt, die man auf jeden Fall beherrschen sollte:</p>
<ol>
<li>Wenn ein verfristeter Widerspruch, also ein nach Fristablauf eingelegter Widerspruch, trotz des Fristablaufs beschieden wird &#8211; welche Folgen hat dies?</li>
<li>Wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt und eine zu lange Rechtsmittelfrist angibt, etwa &#8220;Sie können innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen&#8221; &#8211; welche rechtlichen Folgen hat dies?</li>
<li>Ist ein Vorverfahren auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nötig?</li>
<li>Wie verhält es sich mit der reformatio in peius?</li>
<li>Ein Widerspruchsbescheid kann isoliert Klagegegenstand sein.</li>
<li>EIn Abhilfebescheid muss nicht schriftlich ergehen</li>
</ol>
<p><span id="more-180"></span></p>
<p>Die Liste ist bewusst kurz gehalten und da findet man jetzt auch keine grossen Erklärungen. Wer das jetzt gelesen hat und mit vielem nichts anfangen kann, der liest sich am besten nochmal ein. Kleiner Tipp von mir: Es gibt einen sehr schönen Beitrag von Geis und Hinterseh in der JuS, zu finden in juS 2001 ab den Seiten 1074 und 1176 sowie in der JuS 2002 ab Seite 34. Einfach einmal vollständig durcharbeiten.</p>
<p>Zu den Punkten oben noch ein paar ganz kleine Hilfestellungen:</p>
<ol>
<li>Wird nicht einheitlich beantwortet, Ipsen meint dass dies eine Heilung der Verfristung wäre, Geis/Hinterseh sagen dass es nicht abhilft. Heute scheint die h.M. zu sein, dass die Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs die eigentliche Verfristung &#8220;heilt&#8221; und man danach Klage erheben kann.</li>
<li>Auch hier mag man streiten, ob dies überhaupt eine ordentliche und rechtmässige Belehrung ist. Die wohl h.M. meint, dass der Adressat nicht schlechter gestellt wird, sondern besser und er ansonsten ja über die Frist auch belehrt wurde. Solange die Behörde sich seinerseits an die zu lang angegebene Frist hält (also im beispiel nach 5 Wochen dann nicht auf den Fristablauf verweist), soll dies kein Problem sein.</li>
<li>Hier gibt es zwei Ansichten: Die wohl herrschende versteht die FFK als Unterfall der Feststellungsklage und verneint damit die Notwendigkeit eines Vorverfahrens. Eine andere Ansicht sieht die FFK als Unterfall der Anfechtungsklage und verlangt damit dann ein Vorverfahren.</li>
<li>Hier gilt es einfach das Prinzip zu begreifen, die Stichworte &#8220;qualitativ&#8221; und &#8220;quantitativ&#8221; müssen sofort fallen oder auch das viel zitierte &#8220;In die gleiche Wunde schlagen&#8221;.</li>
<li>Insoweit nichts besonderes, einfach den §<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/79.html">79</a> II VwGO lesen, gehört auch zum Thema reformatio in peius. Doch hin und wieder übersieht man es im Eifer der Klausur.</li>
<li>Fieser Trick: Der Abbhilfebescheid beim Widerspruch muss nicht schriftlich ergehen. Dran denken bevor man sich &#8220;verrennt&#8221;.</li>
</ol>
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		<title>Fristsetzung und Arglist</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/fristsetzung-und-arglist/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 May 2008 09:10:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei Jurabilis habe ich den Hinweis auf ein lesenswertes Urteil des BGH (PDF) gefunden, das die in der Literatur schon länger vorherrschende Meinung nun auf höchstrichterlicher Ebene bestätigt: Wenn jemand aufgrund einer arglistigen Täuschung zu einer Willenserklärung bewegt wurde, so ist dies ein Umstand, der ihm gegenüber die Verpflichtung zur Nacherfüllung unzumutbar i.S.d. §440 BGB werden lässt. Eine Fristsetzung ist... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/fristsetzung-und-arglist/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1758-BGH-Keine-Fristsetzung-bei-Arglist.html" target="_blank">Bei Jurabilis</a> habe ich den Hinweis auf ein <a href="http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=42757&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">lesenswertes Urteil des BGH</a> (PDF) gefunden, das die in der Literatur schon länger vorherrschende Meinung nun auf höchstrichterlicher Ebene bestätigt: Wenn jemand aufgrund einer arglistigen Täuschung zu einer Willenserklärung bewegt wurde, so ist dies ein Umstand, der ihm gegenüber die Verpflichtung zur Nacherfüllung unzumutbar i.S.d. §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" title="&sect; 440 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">440</a> BGB werden lässt. Eine Fristsetzung ist nicht mehr nötig, stattdessen kann direkt Minderung oder Rücktritt erklärt werden.</p>
<p>Dazu lesenswert Lorenz in der NJW 2004 ab Seite 26 und nun aktuell in der NJW 2008 von Gutzeit die Seiten 1359ff. und 1371ff. Weiteres Urteil dazu (mit gleichem Tenor): LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 &#8211; Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 O 274/03" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 O 274/03</a>. Anderer Meinung waren damlals noch Derleder/Sommer in JZ 2007, 338.</p>
<p>Das jetzige Urteil ist übrigens nicht sonderlich überraschend, der BGH hat bereits hinsichtlich des Rücktrittsrechts ein entsprechendes Urteil im jahr 2006 gefällt, da der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" title="&sect; 440 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">440</a> BGB für Rücktritt und Minderung zugleich gilt, war das jetzige Urteil daher nur konsequent:</p>
<blockquote><p><em>BGH, Beschluss vom 08.12.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 249/05" title="BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05: Immobilien - Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens">V ZR 249/05</a>:<br />
</em>Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige FristsetzungSchadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>culpa in contrahendo und Sachmängel-Gewährleistung</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/culpa-in-contrahendo-und-sachmangel-gewahrleistung/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 May 2008 20:06:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gemein: Den Meinungsstreit findet man nur, wenn man genau sucht. In üblichen Skripten und Lernbüchern ist er nicht aufzufinden. Selbst beim Kropholler und auch beim Plate gibt es nichtmal Hinweise darauf, dass es hier überhaupt einen Meinungsstreit gibt. Dabei drängt er sich geradezu auf. Hintergrund: Der Verkäufer täuscht den Käufer über einen Mangel. Als der Käufer später davon erfährt, ergeben... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/culpa-in-contrahendo-und-sachmangel-gewahrleistung/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemein: Den Meinungsstreit findet man nur, wenn man genau sucht. In üblichen Skripten und Lernbüchern ist er nicht aufzufinden. Selbst beim Kropholler und auch beim Plate gibt es nichtmal Hinweise darauf, dass es hier überhaupt einen Meinungsstreit gibt. Dabei drängt er sich geradezu auf.</p>
<p><span id="more-173"></span></p>
<p>Hintergrund: Der Verkäufer täuscht den Käufer über einen Mangel. Als der Käufer später davon erfährt, ergeben sich in erster Linie zwei Wege: Zum einen natürlich die Rechte aus §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437</a> BGB, zum anderen (je nach Sachverhalt) natürlich die Anfechtung der Willenserklärung nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> I BGB. Soweit, so klar.</p>
<p>Doch wenn der Verkäufer nicht direkt täuscht, sondern einer eventuellen Aufklärungspflicht nicht nachkommt (Schulfall: Unfallauto wird verkauft, der Verkäufer weist auf den Unfall nicht hin, der Käufer geht einfach von Unfallfreiheit aus), stellt sich neben der Sachmangel-Geschichte noch eine Frage: Die culpa in contrahendo (cic). Kann der Käufer diese evt. auch geltend machen, neben den Rechten aus §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437</a> BGB? Das ist keine akademische Frage, da z.B. Sachmängel im Regelfall in 2 Jahren (u.U. 12 Monaten oder gar nicht!) verjähren, Ansprüche aus cic sich aber nach den §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">195</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199</a> BGB richten und somit mindestens 3 Jahre Frist bieten.</p>
<p>Es hängt letztlich an der Frage, ob man die Sachmängel-Gewährleistung als abschliessend bewertet oder nicht. Jedenfalls vor der Schuldrechtsreform 2002 war das einhellige Meinung, doch seit der Schuldrechtsreform ist der sehr alte Streit neu aufgeflammt. Und dabei mit namhaften Vertretern.</p>
<p>Die eindeutige h.M. wird nicht nur von der Rechtsprechung, sondern u.a. auch von Canaris, Putzo im Palandt, Kropholler oder auch Plate vertreten: Der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437</a> BGB ist abschliessend, ein Rückgriff auf die cic wäre eine Flucht aus dem Sachmangel-Recht des Kaufrechts die nicht mehr zu vertreten wäre. Sehr lesenswert dazu übrigens JuS 2004, ab Seite 463. Weiteres Argument ist der Vorrang  der Nacherfüllung und die in diesem Zusammenhang zu sehende prinzipielle Pflicht zur Fristsetzung, um zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu gelangen &#8211; was hiermit auch ausgehebelt werden würde.</p>
<p>Die abweichende Meinung (u.a. vertreten von Emmerich, Westermann und Reischl; von Reischl nur JuS 2003 ab Seite 1078) verweist darauf, dass seit 2002 das Sachmangel-Kaufrecht weitgehend mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht der §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a>ff. BGB verzahnt wurde und es schon aus der Gesetzessystematik keinen Grund gibt, auf die Regelungen zur cic zu verzichten. Es handelt sich hier letztlich um eine systemwidrige Privilegierung des Verkäufers, die speziell nach dem Wegfall der alten §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/463.html" title="&sect; 463 BGB: Voraussetzungen der Aus&uuml;bung">463</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html" title="&sect; 477 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien">477</a> BGB nicht mehr aufrecht zu erhalten ist (so Emmerich). Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung nur das OLG Hamm diese Meinung vertritt und eine höchstrichterliche Entscheidung bis heute nicht vorliegt.</p>
<p>Ich persönlich finde momentan die von Emmerich dargebotene Argumentationskette sehr schön und nachvollziehbar (sehr gut nachzulesen in seinem Buch &#8220;Recht der allgemeinen Leistungsstörungen, §7 Rn.35) und finde es schade, dass dieser wirklich interessante und komplizierte Meinungsstreit, der sich in Prüfungen sehr gut eignet verschiedene Themen zu verzahnen, kaum Beachtung findet.</p>
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		<title>Die Widerspruchsfrist</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 08:56:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern in der grossen Übung zum Ö-Recht war sie (wiedermal) das Thema und bemerkenswert war, dass inklusive dem Professor ziemlich jeder Anwesende ein Problem bei der Fristberechnung hatte. So schwer ist es aber nicht &#8211; und den hier enthaltenen Meinungsstreit sollte man lieber nicht überbewerten. Ja, es gibt hier in der Tat einen Meinungsstreit &#8211; ich bezweifle aber, dass man... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/die-widerspruchsfrist/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern in der grossen Übung zum Ö-Recht war sie (wiedermal) das Thema und bemerkenswert war, dass inklusive dem Professor ziemlich jeder Anwesende ein Problem bei der Fristberechnung hatte. So schwer ist es aber nicht &#8211; und den hier enthaltenen Meinungsstreit sollte man lieber nicht überbewerten.</p>
<p><span id="more-163"></span></p>
<p>Ja, es gibt hier in der Tat einen Meinungsstreit &#8211; ich bezweifle aber, dass man den in den Übungen ernsthaft braucht. Vielleicht eher in Hausarbeiten, aber auch nur da zum Aufblähen der Seitenzahl. Interessant war aber die Bemerkung des Profs gestern, dies wäre immer ein schönes Prüfungsfeld in der mündlichen Prüfung um zu testen wie flexibel die Prüflinge in unerwarteten Situationen reagieren.</p>
<p>Ein Blick in den §<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html">70</a> VwGO zeigt: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Also einfach, oder? Nun kann man hier streiten, welche Normen zur Fristberechnung im Detail heranzuziehen sind. Dazu gbt es zwei Ansichten:</p>
<ol>
<li>Verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung: Berechnet wird nach §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/79.html" title="&sect; 79 BVwVfG: Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte">79</a> HS2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">31</a> VwVfG iVm §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">187</a>-193 BGB</li>
<li>Verwaltungsprozessuale Lösung: Ansatz ist hier der §<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/57.html">57</a> II VwGO iVm §§<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">222</a>,224 II, III, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/225.html" title="&sect; 225 ZPO: Verfahren bei Frist&auml;nderung">225</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/226.html" title="&sect; 226 ZPO: Abk&uuml;rzung von Zwischenfristen">226</a> ZPO iVm §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">187</a>-193 BGB</li>
</ol>
<p>Die Tatsache, dass am Ende beide Wege bei den §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">187</a>-193 BGB landen zeigt, dass hier faktisch immer das Gleiche Ergebnis herauskommt. Doch bietet dieser &#8220;Streit&#8221; die Möglichkeit, vom Studenten zu erfahren, wie gut er argumentieren kann &#8211; denn in der Tat lässt sich beides vertreten und bietet jeweils Tücken.</p>
<p>So mag man feststellen, dass das Widerspruchsverfahren vor allem ein Verwaltungsverfahren ist und mit dem Gerichtsverfahren nur wenig zu tun hat, insbesondere ist es kein Annex zum Verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Interessant war auch die Meinung des Profs gestern, dass hier auf Bundesebene eine Regelung getroffen wird, die den Ländern vorbehalten ist &#8211; m.E. ist das aber ein eher schwaches Argument, da die Länder jeweils eigene Ausführungsgesetze der VwGO beschliessen und z.B. NRW hat auf dem Weg vor kurzem das Widerspruchsverfahren in NRW faktisch abgeschafft. Zusätzlich kann man den Standpunkt vertreten, dass das Widerspruchsverfahren Sachentscheidungsvorraussetzung des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und die Regelungen in der VwGO eine &#8220;vor die Klammer gezogene&#8221; Regelung darstellen, was systematisch sauberer ist.</p>
<p>Jeder kann selbst darüber tüfteln, ich bin hier wiedermal Pragmatiker: Die Verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung beinhaltet weniger §§ zum schreiben, also nehme ich diese im Regelfall. Wichtig ist der Hinweis, dass man diesen Meinungsstreit in Klausuren wohl nur aufgreifen sollte, wenn danach mehr oder minder ausdrücklich gefragt ist.</p>
<p>Nachzulesen ist das ganze schön aufbereitet im Studienkommentar VwGO/VwVfG auf Seite 228, ich empfehle zudem in der JuS 2001 auf Seite 1178 nachzulesen was Geis/Hinterseh dazu schreiben. Der SK vertritt übrigens die Verwaltungsprozessuale Lösung <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
<p><em><strong>Ein Beispielfall:</strong></em> Ein am 8.3. bekannt gegebener VA erzeugt eine am 8.4. auslaufende Widerspruchsfrist. Die Frist beginnt am 9.3. um 0.00h und Endet am 8.4. um 24.00h. (Hier davon ausgegangen, dass kein Samstag, Sonntag, Feiertag dazwischen funkt).</p>
<p><strong><em>Hinweis für NRWler:</em></strong> Lest bitte genau den Sachverhalt. Ich habe mit Begeisterung schon festgestellt, dass die Landesgesetzestexte bis heute keine aktuelle AG zur VwGO beinhalten. Wer dennoch weiss, dass das Widerspruchsverfahren in NRW nur noch in Ausnahmefällen existiert, ist aber nicht im Vorteil: Es ist davon auszugehen, dass im Sachverhalt der VA einfach in einem anderen Jahr bekannt gegeben wurde. Wenn der Sachverhalt im Jahr 2006 angesiedelt ist, interessiert die neue AG zur VwGO schlicht nicht. Also lest genau, bevor ihr einen Widerspruch prüfen müsst und zum Ergebnis kommt, dass entsprechend AG VwGO NW ein Widerspruch unstatthaft wäre.</p>
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		<title>Ganz kurz: Verzug bei Geldschulden und Überweisung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Apr 2008 07:21:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Eher zufällig bin ich über einen Meinungsstreit gestolpert, der nicht nur für Klausuren sondern auch im richtigen Leben ganz lustig werden kann. Der Sachverhalt ist einfach: A schuldet B Geld, schon etwas länger und ist auch schon in Verzug (Details lasse ich weg). Nun wirft A am 1.3. den Überweisungsauftrag bei seiner Bank ein (das Konto ist ausreichend gedeckt). Am 2.3. wird bei ihm gebucht, am 3.3. wird bei dem Gläubiger das Geld gutgeschrieben. Frage: Wann endete der Verzug? Es sind drei Daten zur Auswahl gestellt.</p>
<p><span id="more-157"></span></p>
<p>Und Überraschung: Alle drei sind streitig. Man kann es sich einfach machen, so wie Göller in der Jus 2002, der schreibt auf Seite 1179 treffsicher und auch zuerst überzeugend:</p>
<blockquote><p>Der Verzug endet mit der Leistung des Schuldners, bei einer Geldschuld (Schickschuld nach §§ 269 I, 270 I, IV) also dann, wenn der Schuldner alles zur Zahlung Erforderliche getan hat. Dabei genügt es, wenn der ausgefüllte Überweisungsauftrag zur Bank gelangt und das Konto des Schuldners ausreichende Deckung aufweist</p></blockquote>
<p>Er kommt also schnell und überzeugend zum Ergebnis: 1.3. endet der Verzug. Wer jedoch Reischl in der JuS 2003 liest, findet auf Seite 253 nun das hier:</p>
<blockquote><p>Bei Geldschulden wird darüber gestritten, ob man bei der Frage der Rechtzeitigkeit des Leistungserfolgs auf die Abbuchung vom Konto, auf die Gutschrift beim Empfänger oder wegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html" title="&sect; 676a BGB: Ausgleichsanspruch">676a</a> BGB auf den Abschluss des Überweisungsvertrags abzustellen hat</p></blockquote>
<p>Man mag hier streiten, aber jedenfalls der meines Wissens zuletzte 2002 geänderte §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html" title="&sect; 676a BGB: Ausgleichsanspruch">676a</a> BGB ist doch ein recht gutes Argument, so dass man auf eine (konkludenten) Annahme des Überweisungsvertrages abstellen kann. Wie dies im Einzelfall aussieht muss man selbst entscheiden, spätestens ist das aber sicherlich bei der Abbuchung des Betrages der Fall.</p>
<p>Jedenfalls Reischl hat ein interessantes Argument, um sogar erst auf den Geldeingang beim Gläubiger abzustellen:</p>
<blockquote><p>Zu beachten ist allerdings die Regelung in Art. 3 I lit. c ii der Richtlinie 2000/35/EG33, nach der der Gläubiger bei Zahlungsverzug berechtigt, sein muss, Zinsen geltend zu machen, sofern er die geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erhalten hat. Daraus folgt, dass auf die Gutschrift des Betrags bei V abzustellen ist.</p></blockquote>
<p>Dies lehnt der BGH zwar ab, allerdings in einem sehr alten Urteil, nachzulesen in der NJW 1964, ab Seite 499, was der Argumentation von Reischl nicht gerade den Boden entzieht.</p>
<p>Andererseits, und jetzt kommt ein wenige mehr Praxisbezug, kann die Frage auch in anderer Hinsicht interessant werden: Noch heute erhält man hin und wieder einen Skonto-Abschlag. Das bedeutet, wenn man innerhalb einer gewissen Frist zahlt, erhält man automatisch einen Abschlag von X-Prozent. Ist mir noch vor zwei jahren begegnet als ich eine recht teure Couch gekauft habe: Da gab es bei zahlung innerhalb von 14 Tagen 5% Skonto. Das war schon eine nette Summe Geld angesichts des Gesamtpreises. Wenn aber eine Überweisung X-Tage braucht, wird eine solche Frist teilweise ab-absurdum geführt, da hier die Frist (in unverhersehbarer Art) gekürzt wird.</p>
<p>Wer den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html" title="&sect; 676a BGB: Ausgleichsanspruch">676a</a> II 2 Nr.2 BGB liest, weiss, dass eine inländische Überweisung bis zu 3 Werktagen dauern darf. Wenn ich als Kunde nun eine 14-Tagesfrist vereinbart habe, aber erstmal 3 (Werk!)Tage abziehe, macht das rechnerisch schon 11 Tage. Sollte ich nun, warum auch immer, am 11. Tag nachmittags meine Überweisung einwerfen (kein Online-Banking), ist es für mich ein Rätsel, ob das Geld nun am 14. Tag beim Empfänger gebucht wird &#8211; oder vielleicht erst am 15. Tag, weil die Bank die Überweisungen vom Nachmittag erst gesammelt am nächsten Tag zur Rechungsstelle bringt (gibt es tatsächlich, wundert euch nicht). <em><br />
Wenn ich dann noch Freitags Nachmittags in kleinen Filialen meine Überweisung einwerfe, bin ich übrigens teilweise schon auf 5 Tage zeitliche Differenz zwischen Einwurf und Abbuchung von meinem Konto gekommen. Nur kurz zur Lebenswirklichkeit.</em></p>
<p>Obwohl also mit immerhin 3 Tagen Vorlauf Seitens des Schulders gezahlt wurde, kann er (unwissentlich) nach Reischl in Verzug geraten &#8211; sofern mit Skonto-Abzug geleistet wurde, das Geld aber einen Tag zu spät ankam, mithin im Beispiel also 5% zu wenig gezahlt wurden. Richtigerweise fordert dann z.B. die h.M. für die Skonto-Zahlung die Gefahrtragung der Verzögerungsgefahr beim Gläubiger (Palandt §270, Rn.9 a.E.).</p>
<p>Dennoch verbleibt für die Ansicht von Reischl die Haftung der Bank entsprechend §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676b.html" title="&sect; 676b BGB: Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgef&uuml;hrter Zahlungsvorg&auml;nge">676b</a> BGB. Diese aber deckt keine Verzugsschäden, sondern sichert nur eine Verzinsung zu &#8211; angesichts der möglichen Schäden im Rahmen des Verzugs ist das nicht wirklich ausreichend. Wer hier letztlich auf die konkludente Annahme der Überweisung abstellt, erzielt ein gerechteres Ergebnis. Mit Reischl könnte man durchaus eine Ausnahme für Zinsen geltend machen, die sich der Schuldner dann auch entsprechend §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676b.html" title="&sect; 676b BGB: Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgef&uuml;hrter Zahlungsvorg&auml;nge">676b</a> BGB bei seiner Bank zurück holen kann.</p>
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		<title>Der Rechtsanwalt ist ein Dienstleister</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 06:41:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Hinweis der gerade für Studenten wichtig ist &#8211; denn der Grossteil wird später als Anwalt arbeiten wollen, viele auf &#8220;eigene Kappe&#8221;: Ein Anwalt ist am Ende nichts anderes als ein Dienstleister, und Dienstleistung will verkauft werden. Via Weblawg habe ich dazu einen interessanten Link gefunden, der einen Ausblick ins Jahr 2008 geben wird. Ich bleibe dabei: Die Anwälte die... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/der-rechtsanwalt-ist-ein-dienstleister/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hinweis der gerade für Studenten wichtig ist &#8211; denn der Grossteil wird später als Anwalt arbeiten wollen, viele auf &#8220;eigene Kappe&#8221;: Ein Anwalt ist am Ende nichts anderes als ein Dienstleister, und Dienstleistung will verkauft werden. Via <a href="http://weblawgde.blogspot.com/2008/03/juristen-lernen-sich-zu-vermarkten.html" target="_blank">Weblawg</a> habe ich dazu einen <a href="http://www.triller.com/events/anwaltsmonitor" target="_blank">interessanten Link</a> gefunden, der einen Ausblick ins Jahr 2008 geben wird. Ich bleibe dabei: Die Anwälte die nicht verstehen, dass sie werben müssen, werden immer stärkere Probleme bekommen. Daher gilt es für neue wie für alteingesessene: Dazulernen und anfangen zu arbeiten.</p>
<p><span id="more-121"></span> Interessant ist, dass seit 2000 scheinbar immer noch nur wenige verstanden haben, dass eine eigene Webseite nur sinnvoll ist, wenn man ihre Nutzung auch auswertet, wenn man die Inhalte passend zur Tätigkeit steuert. So etwas wie SEO gibt es wohl bei nur sehr wenigen, die meisten glauben, eine Internetseite alleine und ein Telefonbucheintag reichen aus. Mein Rat daher an alle: Plant langfristig, lernt nicht nurjuristisches Fachwissen, sondern bildet dringend Softskills im Bereich Rhetorik und Marketing. Oder deutlich: Verkauft euch in der Öffentlichkeit.</p>
<p>Vor einer kleinen Ewigkeit habe ich mal einen Wurfzettel für Anwälte geschrieben zum Thema, den ich <a href="http://jens.familie-ferner.de/plugin/dlfile_6" target="_blank">hier zum Download</a> anbiete. Er ist alt, aber vieles davon hat Anwälte bis heute nicht erreicht. Übrigens ein kleiner Hinweis: So genannte kleine Kanzleien mit einem Anwalt etc. sollten sich nicht verschätzen. Ich verbuche selbst auf dem Land Mandatsgewinne über das Internet bei Kanzleien, in denen ich hin und wieder aushelfe. Das Internet lohnt sich, ganz besonders für die &#8220;kleinen&#8221;.</p>
<p>Und wenn ich meine lokale Zeitung aufschlage stelle ich jeden Tag fest, dass es sowas wie Pressearbeit bei den örtlichen Kanzleien faktisch nicht zu geben scheint. Wenn ich dann gleichzeitig betrachte, wie viele sich beschweren, weil sie nur mäßigen Zulauf neuer Mandate verzeichnen, überrascht das nur wenig.<em><br />
</em></p>
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		<title>Zeitschriften aktuell 2/2008</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Feb 2008 07:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Leider etwas zu spät (gestern flatterte mir die Jus 3/3008 ins Haus) komme ich dazu, etwas zu den Ausgaben 2/2008 der JA und JuS zu schreiben. Ich hole es aber dennoch nach, auch wenn ich kurz danach dann wohl was zu den Ausgaben 3/2008 schreiben werde. JuS Den Aufsatz zum Verhältnis von Erbschaftsanspruch zum Eigentumsherausgabeanspruch aus prozessualer Sicht fand ich... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/zeitschriften-aktuell-22008/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leider etwas zu spät (gestern flatterte mir die Jus 3/3008 ins Haus) komme ich dazu, etwas zu den Ausgaben 2/2008 der JA und JuS zu schreiben. Ich hole es aber dennoch nach, auch wenn ich kurz danach dann wohl was zu den Ausgaben 3/2008 schreiben werde.</p>
<p><span id="more-94"></span></p>
<p><strong><em>JuS</em></strong><br />
Den Aufsatz zum Verhältnis von Erbschaftsanspruch zum Eigentumsherausgabeanspruch aus prozessualer Sicht fand ich nicht wirklich spannend. Dagegen der Beitrag zum Schiedsverfahrensrecht war recht informativ, aber sicherlich auch keine echte Pflicht für Studenten zum lesen. Empfehlen möchte ich einerseits die &#8220;Grundfälle zur Vormerkung&#8221; sowie den Beitrag zum Ermessen der Verwaltung, der aber nur Sinn macht, wenn man die Qulelnverweise mitliest (das intendierte Ermessen wird viel zu kurz abgehakt).</p>
<p>Sicherlich interessant ist der Beitrag &#8220;Die Klausur im Kommunalrecht&#8221;, der aber im Heft 1/2008 beginnt und sich bis zum Heft 3/2008 zieht. Man sollte also alle drei Hefte vorliegen haben, andernfalls macht es keinen Sinn, sich das zu Gemüte zu führen.</p>
<p>Wer ein wenig politisch interessiert ist, wird auf jeden Fall die Anfängerhausarbeit &#8220;Tornados im Tiefflug&#8221; sowie die zugehörige Urteilsbesprechung des BVerfG-Urteils (auf Seite 165) lesen wollen. Ich fand beides nett aufbereitet. Wesentlich ist das Urteil zur &#8220;Fuckparade&#8221; auf Seite 172, interessant das Urteil zur Hehlerei bei ebay auf Seite 174.</p>
<p>Für das Studium relevant aus dem zivilrechtlichen Bereich dürften jedenfalls die Urteilsbesprechungen zur Nachhaftungsfrist für ausgeschiedene Gesellschafter sein (S. 184) und die Sache mit der Sonderumlage im eingetragenen Verein (S. 182) &#8211; die interessanter ist als es sich auf den ersten Blick liest.</p>
<p>Es gibt ein neues JuS-Tutorium, diesmal zu den &#8220;Grundfällen&#8221;. Leider fällt das sehr kurz aus, ich wünsche mir, dass die JuS anfängt auch die Hefte bis 1980 irgendwie einzubeziehen, hier geht immer noch viel an wertvollen Inhalten verloren. Zwar ist es schön, dass man berücksichtigt, dass im Internet nur die Hefte bis 2000 geboten werden &#8211; die Ausbildungsmaxime für Juristen sollte es aber nicht sein. Abgesehen davon, dass es immer noch nicht Jahresverzeichnisse der Hefte als PDF gibt, was allen das Arbeiten wirklich erleichtern würde.</p>
<p><strong>JA</strong><br />
Die JA habe ich schon wieder nur angelesen, das Heft lässt derart nach, dass ich kaum weiss, was ich da empfehlen soll. Die &#8220;Grundkenntnisse des materiellen und formellen Steuerstrafrechts&#8221; fand ich ganz informativ, von praktischer Relevanz ist noch das Übungsblatt zu den Ausgleichsansprüchen bei der Auflösung einer nichtehelischen Gemeinschaft. Wer allerdings diesen Beitrag liest und vorher in der JuS 1/2008 den Beitrag zum &#8220;Eigentumserwerb an Fahrzeugen&#8221; gelesen hat, bleibt mit einem Stirnrunzeln zurück, wenn der Autor zu sinnieren anfängt, wie man das mit dem Auto in der nicht-ehelichen Gemeinschaft löst.</p>
<p>An Inhalten war es das schon, alleine in der Rechtsprechung gibt es ein paar Schäzchen: So zum Mitverschulden (S.141) und zur Untreue bei der Bildung schwarzer Kassen (S.148).</p>
<p><em>Hinweis: Die Klausuren in den Heften empfehle ich nicht einzeln, man sollte einfach probieren, ein paar zu lösen. Beurteilen kann ich nicht, welche davon sinnvoll sind und welche nicht. Ich denke, ein bisschen Übung tut gut und mir hat in der Tat häufig eine Klausur in solchen Heften in einer &#8220;realen&#8221; Klausur geholfen.</em></p>
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		<title>Exmatrikulation von Amts wegen</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 21:38:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es kann mitunter vorkommen, dass man wegen übelster Schluderei plötzlich eine &#8220;Exmatrikulation von Amts wegen&#8221; im Briefkasten hat. So etwa wenn man gar nicht, oder versehentlich etwas zu wenig Geld an die Uni überwiesen hat. Für Betroffene hier kurz etwas Krisenmanagement. Zuerstmal: Durchatmen. Normalerweise ist das kein Grund zur Panik, ich kann hier aber unmöglich etwas zu jeder Uni in... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/exmatrikulation-von-amts-wegen/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es kann mitunter vorkommen, dass man wegen übelster Schluderei plötzlich eine &#8220;Exmatrikulation von Amts wegen&#8221; im Briefkasten hat. So etwa wenn man gar nicht, oder versehentlich etwas zu wenig Geld an die Uni überwiesen hat. Für Betroffene hier kurz etwas Krisenmanagement.</p>
<p><span id="more-21"></span></p>
<p>Zuerstmal: Durchatmen. Normalerweise ist das kein Grund zur Panik, ich kann hier aber unmöglich etwas zu jeder Uni in Deutschland sagen. Wer aber ruhig ist, wird nichts kaputt machen.</p>
<p>Aus juristischer Sicht ist der Bescheid über die Exmatrikulation von Amts wegen ein Verwaltungsakt. Wer gar nicht exmatrikuliert werden will, sollte also sofort Widerspruch erheben. Am besten schriftlich. Ihr habt einen Monat Zeit für den Widerspruch, das ist nicht viel. Also: Erstmal klären warum man exmatrikuliert wurde (gar nicht bezahlt? zu wenig?) und dann ggfs. im Studi-Sekretariat anrufen. Dort nachfragen, wie man das handhabt, wenn der Betroffene das gar nicht will (es gibt Studis, die wollen das. Die &#8220;Exmatrikulation von Amts wegen ist ein normaler Prozess wenn man sich nicht Rückmeldet, weil man davon ausgeht, dass der Betroffene gar kein Interesse hat, Studi zu bleiben).</p>
<p>Gleich was man gesagt bekommt, sollte man vorsichtshalber schriftlich Widerspruch einlegen, um die Frist zu wahren. Sonst sieht es mit einer Klage hinterher etwas schwieriger aus.</p>
<blockquote><p><em>Exkurs: Zunehmend sind die Bundesländer dabei, den Widerspruch im Sinne der §§<a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html">68</a>ff. VwGO abzuschaffen. So auch vor kurzem das Bundesland NRW, zum Zeitpunkt des hier geschilderten Sachverhalts gab es den Widerspruch aber bei solchen Vorkommnissen noch.  Ich denke, selbst wenn er abgeschafft wurde, kann es nicht schaden, &#8220;Widerspruch&#8221;einzulegen. Auf jeden Fall muss man sofort den Kontakt suchen und klären, warum man exmatrikuliert wurde sowie schriftlich mitteilen, dass man gar nicht Exmatrikuliert werden will. Bei dieser Sachlage kann der Sachbearbeiter dann weiterhelfen. Ob das jeweilige Bundesland den Widerspruch noch bietet, findet man in seinem Landesgesetzestext, im jeweiligen &#8220;Ausführungsgesetz zur VwGO&#8221;.</em></p></blockquote>
<p>Die meisten Unis handhaben es wohl so, dass man den fehlenden Betrag einfach innerhalb der Widerspruchsfrist überweisen muss. <a href="http://www.uni-bonn.de/news/751.html" target="_blank">So auch die Uni Bonn</a>. Daher: Sofort überweisen. Eventuell kann man auch an der Uni-Kasse den Betrag einzahlen und mit dem Beleg sofort zum Studi-Sekretariat laufen, dann wird sofort alles Rückgängig gemacht. Informiert euch da aber vorher. Wenn das geht, ist es der beste Weg um die Situation sofort wieder unter Kontrolle zu bringen.</p>
<p>Sollte beim Überweisen etwas schief gegangen sein, ist das im Zweifellsfall euer Problem und nicht das der Uni. (Ich hatte diese Woche den Fall, dass bei mir einige Überweisungen zurückkamen, weil der Bank-Computer meine Handschrift wohl nicht lesen konnte). Daher auch entsprechend Auftreten: Wer um Verständnis wirbt, wird eher welches bekommen, als wenn man es &#8220;einfordert&#8221; und dem Gegenüber erklärt, man könne ja nix dafür. Es ist vollkommen OK, auf menschliche Aspekte hinzuweisen (Exmatrikulation wäre unzumutbar weil&#8230;).</p>
<p>Ich schreibe dazu was, weil hier einer von dem Fall betroffen war (Uni Bonn). Die Situation konnte innerhalb von 3 Tagen, dank dem überaus zuvorkommenden Mitarbeiter des Studentensekretariats, gelöst werden.</p>
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