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	<title>Jurakopf &#187; claus roxin</title>
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		<title>Roxin/Schünemann &#8211; Strafverfahrensrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 12:39:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozeßrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bernd schünemann]]></category>
		<category><![CDATA[c.h.beck]]></category>
		<category><![CDATA[claus roxin]]></category>
		<category><![CDATA[juristische kurz-lehrbücher]]></category>
		<category><![CDATA[stpo]]></category>
		<category><![CDATA[strafprozessordnung]]></category>
		<category><![CDATA[strafverfahrensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Zeit ändert sich langsam die Welt der juristischen Literatur, viele große Namen verschwinden, manche plötzlich, andere langsam. Wir haben letztes Jahr erlebt, wie Brox, Jescheck und Rudolphi verstorben sind. Und Roxin macht sich langsam auf den Weg, seine Werke zu übergeben. Sein Buch zum Strafverfahrensrecht ist in der letzten 25. Auflage mit Stand 1998 (!) ziemlich in die Jahre... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/roxinschunemann-strafverfahrensrecht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Zeit ändert sich langsam die Welt der juristischen Literatur, viele große Namen verschwinden, manche plötzlich, andere langsam. Wir haben letztes Jahr erlebt, wie Brox, Jescheck und Rudolphi verstorben sind. Und Roxin macht sich langsam auf den Weg, seine Werke zu übergeben.</p>
<p>Sein Buch zum Strafverfahrensrecht ist in der letzten 25. Auflage mit Stand 1998 (!) ziemlich in die Jahre gekommen &#8211; umso größer ist die Auszeichnung, die dieses Buch dadurch erfahren hat, dass es selbst 2009 noch in Aufsätzen und aktueller Literatur zitiert wurde. Entsprechend auch mein Eindruck aus Lehre und Praxis: Das Buch habe ich sowohl (hoch geschätzt) bei Studenten, Referendaren und Strafverteidigern gefunden.</p>
<p>Eine Besprechung dieses Buches ist eher Formalie: Das Urteil, dass es sich um ein herausragendes Werk handelt, steht längst fest.</p>
<p><span id="more-1444"></span></p>
<p>Zur Darstellung des Buches mache ich es kurz: Es ist in der Reihe &#8220;juristische Kurz-Lehrbücher&#8221; erschienen und in dem &#8211; von mir schon mehrfach kritisierten &#8211; Stil gehalten. Sprich: Viel Text, keine Grafiken und Literatur-Verzeichnisse die nahe an das gefährliche Werkzeug herankommen.</p>
<p>Aber: Das Buch lebte vom Schreibstil Roxins, der ebenso überzeugend wie zugänglich schreiben konnte und damit jede Textlawine durchaus lesbar werden lies.</p>
<p>Nunmehr gibt es einen Wandel: Auf dem Titel steht nicht mehr Roxin alleine, sondern nun auch &#8220;Schünemann&#8221;. Bernd Schünemann hat das Werk von Roxin übernommen und nach der Lektüre des Vorworts war ich äusserst kritisch, was mich erwartet, angesichts z.B. dieses Satzes:</p>
<blockquote><p>Hegels Wort von der Eule Minerva vergleichbar, die erst mit einbrechender Dämmerung ihren Flug beginnt, hat das Schrifttum zum Strafverfahren im letzten Jahrzehnt einen neuen Höhepunkt erreicht [...]</p></blockquote>
<p>Holla, da geht&#8217;s ab. Gleichsam weist der Autor darauf hin, dass einzelne Inhalte (Geschichte ab 1945, Zur Geschichte, Rechtsvergleichung) gestrichen wurden &#8211; wer das also z.B. für eine Seminararbeit braucht (was wohl eher selten der Fall sein wird), muss die 25. Auflage bemühen.</p>
<p>Inhaltlich bietet das Buch dennoch das umfassende deutsche Strafrecht:</p>
<ol>
<li>Strafgerichtsverfassungsrecht</li>
<li>Grundsätze des Strafverfahrensrecht</li>
<li>Die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten</li>
<li>Gegenstand und Voraussetzungen des Strafverfahrens; Prozesshandlungen; richterliche Entscheidungen</li>
<li>Die Stoffsammlung, insbesondere das Beweisrecht</li>
<li>Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe</li>
<li>Vorverfahren und Zwischenverfahren</li>
<li>Hauptverfahren in erster Instanz</li>
<li>Urteil, Sitzungsprotokoll und Rechtskraft</li>
<li>Die Rechtsbehelfe</li>
<li>Strafvollstreckung, Kosten, Entschädigung</li>
<li>Besonderheiten des ordentlichen Verfahrens</li>
<li>Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren</li>
<li>Besondere Verfahrensarten</li>
<li>Epilog</li>
</ol>
<p>Inhaltlich gibt es dabei nichts anzumerken: Es ist eine umfassende Darstellung. Dabei muss betont werden, dass es nicht gemessen an einem &#8220;Kurz-Lehrbuch&#8221; umfassend ist, sondern dass es wirklich eine in sich geschlossene umfassende Darstellung bietet.</p>
<p>Was mir allerdings fehlte ist die notwendige Tiefe mit Blick auf die Europäisierung. Zu viele (neue) Fragen werden in Zukunft gestellt und das Buch bietet mir persönlich bei diesem Aspekt zu wenig Material: Zwar werden Lissabon und speziell das Verbot der Doppelbestrafung thematisiert, doch das komplizierte Nebeneinander von EMRK, Grundrechten und (neuer) Grundrechtecharta verdient speziell aus strafverfahrensrechtlicher Sicht sehr viel Analyse und Beachtung. Dies bitte ich nicht falsch zu verstehen: Zumindest EMRK und Grundrechte werden brauchbar &#8211; aber eben ohne Tiefgang &#8211; thematisiert, ich hoffe hier auf Nacharbeit in der nächsten Auflage.</p>
<p><em><strong>Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Insgesamt ist das Buch natürlich das herausragende Werk zum Strafverfahrensrecht. Für Studenten, die die Strafprozessordnung bisher nur aus dem Inhaltsverzeichnis ihres Gesetzestextes kennen, wird das Buch gleichsam zu anspruchsvoll und umfassend sein. Hinzu kommt, dass es didaktisch nicht so aufbereitet ist, dass man &#8211; wie man es als Student nun mal gewohnt ist &#8211; für den Fall lernt oder die einzelne (am Fall orientierte) Frage. Das wird das Buch für Studenten, die Strafverfahrensrecht als Pflichtfach belegen, am Ende unattraktiv machen. Wer aber zielgerichtet einzelne Fragestellungen nachschlägt, wird sich über das ausgezeichnete Werk freuen (dafür wird man es sich aber nicht kaufen müssen).</p>
<p>Alle anderen, die sich mit dem Strafverfahrensrecht beschäftigen (müssen) finden hier ein ausgezeichnetes umfassendes Handbuch, das sich seine Güte aber auch entsprechend entlohnen lässt.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Claus Roxin, Bernd Schünemann<br />
Strafverfahrensrecht<br />
Verlag C.H.Beck<br />
Reihe Juristische Kurz-Lehrbücher<br />
ISBN 9783406552229<br />
Preis: 24,90 Euro</p>
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		<title>Antinomie der Strafzwecke</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 10:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rausgepickt: Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[antinomie]]></category>
		<category><![CDATA[antinomie der strafzwecke]]></category>
		<category><![CDATA[claus roxin]]></category>
		<category><![CDATA[günther jakobs]]></category>
		<category><![CDATA[lehre von der tatporportionalität]]></category>
		<category><![CDATA[spielraumtheorie]]></category>
		<category><![CDATA[stellenwerttheorie]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Strafzumessung, die im Detail wohl nur Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht beherrschen müssen, gibt es etwas, dass sich &#8220;Antinomie der Strafzwecke&#8221; nennt. Ich möchte dazu hier ein paar Zeilen als einfache Einführung schreiben. I. Antinomie der Strafzumessung Wer der h.M. (präventive Vereinigungstheorie) folgt im Bereich der Strafzumessung, stolpert über einen Widerspruch: Einerseits ist die Schuld die Grundlage der... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/antinomie-der-strafzwecke/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Strafzumessung, die im Detail wohl nur Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht beherrschen müssen, gibt es etwas, dass sich &#8220;Antinomie der Strafzwecke&#8221; nennt. Ich möchte dazu hier ein paar Zeilen als einfache Einführung schreiben.</p>
<p><span id="more-1089"></span>
<p><strong><em>I. Antinomie der Strafzumessung</em></strong></p>
<p>Wer der h.M. (präventive Vereinigungstheorie) folgt im Bereich der Strafzumessung, stolpert über einen Widerspruch:</p>
<ol>
<li>
<div>Einerseits ist die Schuld die Grundlage der Strafe und kann für das Strafmaß in die eine Richtung zeigen,</div>
</li>
<li>
<div>andererseits kann die präventive Zielrichtung eine ganz andere Richtung vorgeben</div>
</li>
</ol>
<p>Ein einfaches und vielzitiertes Beispiel ist der &#8220;geistig leicht zurückgebliebene&#8221;, der ständig Autos stiehlt und vor Gericht darauf hinweist, dass er das auch zukünftig machen werde. Hier ist das Schuldmaß eher gering, das präventiv anzulegende Maß eher hoch. Man merkt schnell, wie die zwei Prämissen quer laufen können. Dies ist, was als &#8220;Antinomie&#8221; bezeichnet wird.</p>
<p><strong><em>II. Die Theorien</em></strong></p>
<p>Um das in den Griff zu bekommen, gibt es drei Theorien, von denen eine die absolute h.M. ist. Ich stelle sie kurz vor.</p>
<p><strong><em>(1) Die Spielraumtheorie</em></strong></p>
<p>Die Spielraumtheorie sollte man mal gehört haben: Sie ist gängige Praxis und absolut h.M. Bei ihr sieht es so aus, dass der Richter einen Beurteilungsspielraum hat, in dem er variieren kann. Die Grenzen dieses Spielraums werden durch die schuldangemessene Strafe vorgegeben, wobei die untere Grenze die &#8220;schon schuldangemessene&#8221; Strafe ist, während die obere Grenze die &#8220;noch schuldangemessene&#8221; Strafe darstellt. Zwischen den beiden Polen bewegt sich dann der Richter, wobei er die präventiven Gesichtspunkte berücksichtigen kann.</p>
<p>Hierbei gibt es dann einen Streit, wenn gefragt wird &#8211; vielfach in der Literatur zu lesen &#8211; ob die schuldangemessene Strafe ausnahmsweise wegen präventiver Erwägungen unterschritten werden darf (ein Überschreiten kommt wegen des Schuldprinzips nicht in Frage!). Roxin etwa bejaht eine Unterschreitung, Jescheck lehnt sie ab. Insgesamt erscheint es sinnvoll, ausnahmsweise ein Unterschreiten zu erlauben (siehe Roxin), was aber die wohl h.M. insgesamt ablehnt.</p>
<p><strong><em>(2) Stellenwerttheorie</em></strong></p>
<p>Hier wird in zwei Stufen (daher auch manchmal Stufentheorie) vorgegangen: Zuerst wird anhand der Schuld das Maß der Strafe festgelegt. Also z.B. X Tage. Erst danach wird mit dem Präventionsgedanken die Art der Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Bewährung etc.) ausgesucht. In Zweifelsfragen ist dabei im Rahmen der Festsetzung des Maßes immer unten anzusiedeln. Zu finden u.a. im SK-StGB §46, Rn.33.</p>
<p><strong><em>(3) Tatproportionalität</em></strong></p>
<p>Hier macht man es sich einfach: Es wird alleine auf das Unrecht der Tat abgestellt, also Erfolgs- und Handlungsunrecht. Dabei werden die Schuld mindernde Umstände berücksichtigt, aber jegliche Umstände, die in der Täterpersönlichkeit zu suchen sind, bleiben aussen vor. Das Ergebnis ist, dass sich die Antinomie gar nicht erst ergibt. Lesen kann man dies bei Hörnle &#8220;Tatproportionale Strafzumessung&#8221;.</p>
<p><strong><em>(4) Jakobs</em></strong></p>
<p>Bei Jakobs existiert die Frage nichtmal, weil bei ihm die Schuldangemessene Strafe immer eine punktuelle Grösse ist, wobei er Erklärungen schuldig bleibt, wie man die festlegt. Hintergrund ist sein Schuldbegriff und seine Ansicht, dass (positive Generalprävention) nur das als Strafe angezeigt ist, was geeignet ist, das Vertrauen in den Bestand der Norm zu erhalten. Ein Unterschreiten gibt es dabei genausowenig wie ein Überschreiten.</p>
<p><strong><em>III. Kritiken</em></strong></p>
<p>Es gibt zahlreiche Kritik in dem Bereich von den Theorien untereinander:</p>
<p>(1) Vor allem wird an der theoretischen Überlegung Anstoss genommen, dass präventive Überlegungen überhaupt zur Festsetzung des Strafmaßes taugen: Einerseits ist man sich nichtmal einig welche Teorie (negative/positive Spezial-/Generalprävention &#8211; stelle ich noch dar) überhaupt Gültigkeit haben kann. Andererseits fehlt jeglicher empirischer Beweis der Wirkung solcher Ansätze.</p>
<p>(2) Es ist anzumerken, und das ist ein erheblicher Schönheitsfehler, dass ab zwei Jahren Strafe gar keine Option mehr besteht, welche Art der Sanktion gewählt werden soll. Insofern hat die Theorie nur im Bereich bis 2 Jahren eine echte Wirkung, wobei ihr hier vorgworfen wird, dass sie die Wirkungen der Strafe beim Täter ausblendet &#8211; gerade bei geringeren Strafen ist es wichtig, den Täter zu beachten. Meier weist darauf hin, dass bei der Entscheidung ob 90 Tagessätze in Geld oder in Freiheitstrafe zu verhängen sind, eben keine Gleichwertigkeit der Sanktionsart anzunehmen ist, die diese Theorie suggeriert.</p>
<p>(3) Die Theorie verkennt jegliche nachgewiesene Wirkung präventiver Ansätze: Zwar ist der präventiove Ansatz im Details bis heute ungeklärt, doch es ist unfraglich dass er existiert und in den meisten Fällen auch funktioniert.</p>
<p>(4) Jakobs hat das vielfach kritisierte Problem, dass jeglicher empirischer Ansatz fehlt: Einerseits ist schon fraglich, ob die am Normvertrauen orientierte nötige Strafe wirklich immer verhältnismässig ist, andererseits ist nicht bestimmbar wo die genau liegen soll.</p>
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