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	<title>Jurakopf &#187; bverfg</title>
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		<title>Richtervorbehalt in Deutschland &#8211; jetzt das BVerfG</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 08:32:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[richtervorbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit setzt sich eine unheilige Allianz dafür ein, dass bei Blutproben der Richtervorbehalt als nervige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gegeißelt und abgeschafft wird. Jetzt hat das BVerfG eine für die Praxis sicherlich interessante Entscheidung getroffen (die noch nicht online ist) und die ich hier&#160;kommentarlos übernehme: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung durch die Polizei. 1. Der... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/richtervorbehalt-in-deutschland-jetzt-das-bverfg/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit setzt sich eine unheilige Allianz dafür ein, dass bei Blutproben der Richtervorbehalt als nervige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gegeißelt und abgeschafft wird.</p>
<p>Jetzt hat das BVerfG eine für die Praxis sicherlich interessante Entscheidung getroffen (die noch nicht online ist) und die ich hier&nbsp;kommentarlos übernehme:</p>
<blockquote style="MARGIN-RIGHT: 0px" dir="ltr">
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung durch die Polizei. </p>
<p>1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1997 in das Bundesgebiet ein und betrieb in Berlin lebend erfolglos ein Asylverfahren. Er war seit März 2004 vollziehbar ausreisepflichtig und tauchte im Juli 2006 unter. Am 6. September 2006 sprach er mit seiner Verlobten beim Standesamt in Hameln vor, um seine Eheschließung anzumelden. Nach seinen Angaben wurde er gebeten, am 7. September 2006 erneut vorzusprechen. Am Nachmittag des 6. September 2006 wurde er in der Wohnung seiner Verlobten durch die Polizei festgenommen, ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss ergangen wäre. Unmittelbar zuvor hatte die Stadt Hameln die Polizei gebeten, den Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Sie wies die Polizei auch auf den vermutlichen Aufenthaltsort hin. </p>
<p>2. Am 6. September 2006, 15.53 Uhr, beantragte die Ausländerbehörde des Landes Berlin beim Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft: Der Beschwerdeführer habe bisher nicht abgeschoben werden können, weil er kein Passdokument besitze. Bei einer Wohnungskontrolle sei der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses gewesen. Er sei festgenommen worden. Er habe heute bei der Ausländerbehörde Hameln vorgesprochen und Heiratsabsichten geäußert. Mit Beschluss vom 7. September 2006 ordnete das Amtsgericht die Haft antragsgemäß an. </p>
<p>3. Der Beschwerdeführer beantragte am 26. September 2006 die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme bis zum Erlass der Haftanordnung durch das Amtsgericht: Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 1 GG erfordere grundsätzlich eine richterliche Entscheidung vor der Festnahme. Es habe hier eine geplante Festnahme vorgelegen. Jedenfalls sei er nicht unverzüglich nach seiner in den Mittagstunden erfolgten Festnahme einem Richter vorgeführt worden. Bis 21.00 Uhr müsse ein Richter erreichbar sein. </p>
<p>4. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme mit Beschluss vom 26. Februar 2007 zurück: Die Ausländerbehörde und die Polizei dürften einen Ausländer ausnahmsweise dann vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn bei einer richterlichen Entscheidung der Zweck der Freiheitsentziehung nicht erreicht werden könne oder der Ausländer nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/50.html" title="&sect; 50 AufenthG: Ausreisepflicht">50</a> Abs. 7 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben sei und ergriffen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Berlin durch Untertauchen den dortigen Behörden entzogen; in einem derartigen Fall bedürfe es keiner weiteren richterlichen Entscheidung für die Festnahme. </p>
<p>5. Mit seiner sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG geltend: Es gebe keine Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Ingewahrsamnahme von Ausländern zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter. Wenn die Zeit für eine Ausschreibung eines Ausländers zur Festnahme vorhanden sei, sei auch die Zeit dafür vorhanden, einen gerichtlichen Haftbeschluss zu erwirken. Das Amtsgericht gehe auch nicht darauf ein, dass die Vorführung des Beschwerdeführers erst am Tag nach der Ingewahrsamnahme erfolgt sei. </p>
<p>6. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. April 2007 zurück: Die vorläufige Ingewahrsamnahme sei nach &sect; 18 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl S. 9) rechtmäßig gewesen, da sie unerlässlich gewesen sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung und Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Er habe vor dem Amtsgericht eingeräumt, illegal in Deutschland verblieben zu sein. Die dadurch verübten Verstöße gegen Strafvorschriften hätten die Strafverfolgungsbehörden durch die Ingewahrsamnahme des Betroffenen beendet. Was an dieser Vorgehensweise &ndash; vorläufige Festnahme wegen Begehung einer Straftat &ndash; nicht rechtmäßig sein solle, sei nicht ersichtlich. Eine weitere sofortige Beschwerde sei nicht statthaft, da keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien. </p>
<p>7. Der Beschwerdeführer legte weitere sofortige Beschwerde ein und stellte hilfsweise einen Antrag nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/29a.html">29a</a> FGG, da das Landgericht sich mit der Frage der Erreichbarkeit eines Richters nach der Festnahme des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Das Oberlandesgericht verwarf die weitere sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2007 als unzulässig. Die Berechtigung zur Freiheitsentziehung könne in Fällen der vorliegenden Art aus &sect; 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Nds. SOG stammen, um die Fortsetzung einer Straftat nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/95.html" title="&sect; 95 AufenthG: Strafvorschriften">95</a> Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verhindern. Die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde sei zu Recht unterblieben, die sich stellenden Rechtsfragen seien geklärt. </p>
<p>Das Landgericht beschloss am 4. September 2007, dem Verfahren gemäß &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/29a.html">29a</a> Abs. 1 Satz 1 FGG Fortgang zu geben. Es stellte fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 7. September 2006 nicht rechtswidrig gewesen sei: Dem Antrag nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/29a.html">29a</a> FGG sei stattzugeben, weil bei der Entscheidung vom 26. April 2007 das Vorbringen zur Frage der unverzüglichen Vorführung nicht gewürdigt worden sei. Die Ingewahrsamnahme sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Antrag der Ausländerbehörde des Landes Berlin sei am 6. September 2006 um 15.53 Uhr beim Amtsgericht eingegangen. Die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen seien am 7. September 2006 in Amtshilfe durch die Stadt Hameln an das Amtsgericht weitergeleitet worden. Eine Vorführung des Betroffenen vor dem 7. September 2006 sei daher nicht möglich gewesen. </p>
<p>Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sofortige weitere Beschwerde ein, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2007 als unzulässig verworfen wurde. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus &sect; 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG. </p>
<p>8. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html">103</a> Abs. 1 GG und Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 GG: Amts- und Landgericht setzten sich nicht mit der Pflicht zur unverzüglichen Richtervorführung auseinander, was einen Verstoß gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html">103</a> Abs. 1 GG darstelle. Die Entscheidungen verletzten Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 1 GG. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen sei geplant erfolgt, was sich aus der Bitte der Stadt Hameln an die Polizei um Amtshilfe ergebe. Eine geplante Festnahme bedürfe der vorherigen richterlichen Entscheidung. Es sei unerheblich, ob die Freiheitsentziehung auf Gefahrenabwehrrecht gestützt werde oder ob sie zum Zwecke der Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter erfolge. Gegen die Garantien des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 2 GG sei verstoßen worden, weil der Beschwerdeführer nicht am Tag seiner Festnahme, sondern erst am darauffolgenden Tag einem Richter vorgeführt worden sei. </p>
<p>9. Dem Niedersächsischen Justizministerium und der Senatsverwaltung für Inneres von Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. </p>
<p>II. </p>
<p>Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007, der den Beschluss vom 26. April 2007 hat gegenstandslos werden lassen, richtet, weil dies zur Durchsetzung der in &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html">90</a> Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html">93a</a> Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Richtervorbehalt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bereits entschieden (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93c.html">93c</a> Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93c.html">93c</a> Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 1 GG. </p>
<p>1. Die Freiheit der Person (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 10, 302" title="BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53: Vormundschaft">BVerfGE 10, 302</a> &lt;322&gt;; 29, 312 &lt;316&gt; ) . Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 &lt;26&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 94, 166" title="BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93: Flughafenverfahren">94, 166</a> &lt;198&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 96, 10" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92: R&auml;umliche Aufenthaltsbeschr&auml;nkung">96, 10</a> &lt;21&gt; ) . Nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 10, 302" title="BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53: Vormundschaft">BVerfGE 10, 302</a> &lt;322&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 58, 208" title="BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80: Baden-W&uuml;rttembergisches Unterbringungsgesetz">58, 208</a> &lt;220&gt; ) . Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 10, 302" title="BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53: Vormundschaft">BVerfGE 10, 302</a> &lt;323&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 29, 183" title="BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70: R&uuml;cklieferung">29, 183</a> &lt;195 f.&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 58, 208" title="BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80: Baden-W&uuml;rttembergisches Unterbringungsgesetz">58, 208</a> &lt;220&gt;). </p>
<p>Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 10, 302" title="BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53: Vormundschaft">BVerfGE 10, 302</a> &lt;323&gt;) . Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 2 Satz 2 GG. </p>
<p>Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 &lt;317&gt;) . Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 10, 302" title="BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53: Vormundschaft">BVerfGE 10, 302</a> &lt;321&gt;) . &bdquo;Unverzüglich&ldquo; ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 239" title="BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00: Richtervorbehalt">BVerfGE 105, 239</a> &lt;249&gt;) . Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 142" title="BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00: Wohnungsdurchsuchung">BVerfGE 103, 142</a> &lt;156&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 239" title="BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00: Richtervorbehalt">105, 239</a> &lt;249&gt;) . </p>
<p>Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 239" title="BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00: Richtervorbehalt">BVerfGE 105, 239</a> &lt;248&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 7, 87" title="BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05">BVerfGK 7, 87</a> &lt;98&gt;). </p>
<p>2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an diesen Maßstäben nicht stand. </p>
<p>Die durch das Landgericht vorgenommene Prüfung der behördlichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers verkennt Bedeutung und Tragweite des in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Richtervorbehalts für Freiheitsentziehungen. Weder in den Gründen des Beschlusses vom 26. April 2007 noch in dem in Fortsetzung des Verfahrens ergangenen, sich auf diesen beziehenden Beschluss vom 4. September 2007 hat das Landgericht die Frage geprüft, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks geführt hätte. Diese Prüfung drängt sich hier insbesondere vor dem Hintergrund auf, dass die Ausländerbehörde die Polizei vor der Festnahme darum gebeten hatte, den Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa durch die Polizei zufällig aufgegriffen, vielmehr bezweckte der durch die Ausländerbehörde veranlasste Polizeieinsatz gerade den Aufgriff des Beschwerdeführers. Von Verfassungs wegen war daher zu klären, ob zum Zeitpunkt des Entschlusses der Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Gewahrsam nehmen zu lassen, Umstände vorlagen, die erwarten ließen, dass die Einholung einer richterlichen Entscheidung die Festnahme des Beschwerdeführers vereiteln würde. Diese Aufklärung ist unterblieben. </p>
<p>3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html">104</a> Abs. 2 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären. Die Kammer hebt deshalb nach &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93c.html">93c</a> Abs. 2 in Verbindung mit &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html">95</a> Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Grundrechtsverstöße kommt es nicht an.</p>
</blockquote>
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		<title>BVerfG betont Grundsatz der Subsidiarität</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 07:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiarität]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BVerfG hat in&#160;einer aktuellen&#160;Entscheidung (1 BvR 3153/07) nochmals den Grundsatz der Subsidiratität gestärkt, indem es nochmals betont, dass eine Norm, die zum Erlass eines Beitragsbescheides ermächtigt, nicht direkt vor dem BVerfG angegangen werden kann, sondern vielmehr der Kostenbescheid vor den Fachgerichten geprüft werden muss. Dazu das BVerfG: Hier folgt die die Beschwerdeführerin belastende Zahlungsverpflichtung nicht schon aus &#167; 30i... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bverfg-betont-grundsatz-der-subsidiaritat/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat in&nbsp;einer aktuellen&nbsp;Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3153/07" title="BVerfG, 06.05.2009 - 1 BvR 3153/07">1 BvR 3153/07</a>) nochmals den Grundsatz der Subsidiratität gestärkt, indem es nochmals betont, dass eine Norm, die zum Erlass eines Beitragsbescheides ermächtigt, nicht direkt vor dem BVerfG angegangen werden kann, sondern vielmehr der Kostenbescheid vor den Fachgerichten geprüft werden muss.</p>
<p>Dazu das BVerfG:</p>
<blockquote style="MARGIN-RIGHT: 0px" dir="ltr">
<p>Hier folgt die die Beschwerdeführerin belastende Zahlungsverpflichtung nicht schon aus &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrAVG/30i.html">30i</a> BetrAVG, sondern erst aus dem Einmalbeitragsbescheid. Darauf, dass dem PSVaG bei Vorliegen der Voraussetzungen des &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrAVG/30i.html">30i</a> BetrAVG kein Entscheidungsspielraum verbleibt, kommt es nach den dargestellten Maßstäben nicht an. Es sind auch keine Umstände gegeben, die trotz der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Einmalbeitragsbescheid ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu rechtfertigen vermögen. </p>
<p>Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Fall vor, in dem der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann. Weder standen die Verwaltungsgerichte unter dem Druck, so schnell entscheiden zu müssen, dass eine nicht hinreichend sorgfältige Vorklärung zu befürchten gewesen wäre (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a> &lt;38&gt; ) , noch war die Situation so, dass nahezu keine fachgerichtliche Leistung bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sowie bei der Tatsachenwürdigung hätte erbracht werden müssen (vgl. zu diesen Leistungen beispielsweise VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 1339/07" title="VG Neustadt, 11.02.2008 - 4 K 1339/07">4 K 1339/07</a>.NW &ndash;, juris). Tatsachen und deren Bewertung spielen für die Begründung der von der Beschwerdeführerin unterstellten Verfassungsverstöße eine erhebliche Rolle, wie die Bezugnahmen der Verfassungsbeschwerde auf tatsächliche Angaben und Prognosen belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den Beitragsbescheid noch den Widerspruchsbescheid vorlegt oder inhaltlich wiedergibt und in ihrer Verfassungsbeschwerde auch sonst abgesehen von der Angabe des Zahlbetrags nichts zu ihrem konkreten Sachverhalt mitteilt, kann das Bundesverfassungsgericht außerdem nicht ausschließen, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Belastung durch den Einmalbeitragsbescheid aufgrund individueller Umstände nicht nur von der Verfassungsmäßigkeit des &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrAVG/30i.html">30i</a> BetrAVG abhängt. </p>
<p>Der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich auch keine allgemeine Bedeutung im Sinne des &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html">90</a> Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu, die das Erfordernis der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den Vollzugsakt in Wegfall brächte (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 108, 370" title="BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01: Exklusivlizenz">BVerfGE 108, 370</a> &lt;386&gt; ) . Auch angesichts der hohen Zahl der aufgrund von &sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrAVG/30i.html">30i</a> BetrAVG ergangenen Beitragsbescheide &ndash; einschließlich desjenigen der Beschwerdeführerin &ndash; ist nicht erkennbar, dass die sich daraus entwickelnden fachgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht so gleichartig und klar strukturiert wären, dass die individuelle fachgerichtliche Vorklärung eindeutig entbehrlich wäre. </p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht nur gegen die Einmalbeitragspflicht, sondern auch gegen eine angebliche Zwangsmitgliedschaft im PSVaG wendet, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung der Zulässigkeitsfrage, weil eine Zwangsmitgliedschaft durch das angegriffene Gesetz nicht begründet wird.</p>
</blockquote>
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		<title>BVerfG zur Vorlagepflicht des BGH (Markenrecht)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 06:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Randwissen, aber nicht ohne Relevanz: Das BVerfG (1 BvR 1563/08) sollte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der BGH in einem Fall seine Vorlagepflicht verletzt hat. Die Sache wurde zwa rnicht zur Entscheidung angenommen, aber sehr wohl dennoch kommentiert. Speziell wer den Schwerpunkt GRUR belegt hat, sollte in die Randnummern 14 und 15 mal hineinsehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Randwissen, aber nicht ohne Relevanz: Das BVerfG (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081211_1bvr156308.html" target="_blank">1 BvR 1563/08</a>) sollte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der BGH in einem Fall seine Vorlagepflicht verletzt hat. Die Sache wurde zwa rnicht zur Entscheidung angenommen, aber sehr wohl dennoch kommentiert. Speziell wer den Schwerpunkt GRUR belegt hat, sollte in die Randnummern 14 und 15 mal hineinsehen.</p>
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		<title>BVerfG zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Widerruf nach Verbraucherrechten)</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 06:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das BVerfG (1 BvR 69/08) hatte sich mit im Rahmen der Widerrufsrechte eines Verbrauchers nach §§ 355, 312b, 312d BGB mit einem Urteil des AG Limburg. Im Sachverhalt ging es im Kern darum, dass der Kläger etwas via Internet (als Verbraucher) bestellte, bezahlte und kurz danach seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrief. Das Ag Limburg aber prüfte die Verbraucherrechtlichen-Regelungen gar... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bverfg-zum-anspruch-auf-rechtliches-gehor-widerruf-nach-verbraucherrechten/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081215_1bvr006908.html" target="_blank">1 BvR 69/08</a>) hatte sich mit im Rahmen der Widerrufsrechte eines Verbrauchers nach §§ 355, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">312b</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> BGB mit einem Urteil des AG Limburg. Im Sachverhalt ging es im Kern darum, dass der Kläger etwas via Internet (als Verbraucher) bestellte, bezahlte und kurz danach seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrief. Das Ag Limburg aber prüfte die Verbraucherrechtlichen-Regelungen gar nicht, stellte auf die Gewährleistung ab und verneinte einen Anspruch auf Rückzahlung. Dazu das BVerfG:</p>
<blockquote><p>In den Gründen des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">312b</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.</p></blockquote>
<p>Zur Willkür eines Richterspruchs hält das BVerfg fest:</p>
<blockquote><p>Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.<!--linkkennzeichnung--><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 87, 273" title="BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88: Er&ouml;rterungsgeb&uuml;hr">BVerfGE 87, 273</a> &lt;278 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->96, 189 &lt;203&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</p></blockquote>
<p>Wenn man aber den Absatz hier liest, fragt man sich, was da in Limburg vorgefallen ist:</p>
<blockquote><p>Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Amtsgerichts in der pauschalen und nicht weiter begründeten Feststellung, dass der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausreiche, sowie in Ausführungen dazu, dass die Überprüfung vorgelegter Dokumente insbesondere dann nicht Aufgabe des Gerichts sei, wenn eine Partei sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bediene. Damit hat das Amtsgericht in bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbarer Weise eine ordnungsgemäße Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der Rechtslage verweigert.</p></blockquote>
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		<title>Bezeichnung als &#8220;Dummschwätzer&#8221; nicht zwingend eine Beleidigung</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/bezeichnung-als-dummschwatzer-nicht-zwingend-eine-beleidigung/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 06:53:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[dummschwätzer]]></category>
		<category><![CDATA[urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BVerfG (1 BvR 1318/07) hat wieder einmal etwas zur Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Beleidigungen gesagt, was den alten Grundsatz für Klausuren, &#8220;Wenn man es auch nur annähernd als Meinungsäusserung umdeuten kann: Tu es!&#8221; nochmal hervorhebt. Der Sachverhalt ist kurz: Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bezeichnung-als-dummschwatzer-nicht-zwingend-eine-beleidigung/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr131807.html" target="_blank">1 BvR 1318/07</a>) hat wieder einmal etwas zur Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Beleidigungen gesagt, was den alten Grundsatz für Klausuren,</p>
<blockquote>
<p>&#8220;Wenn man es auch nur annähernd als Meinungsäusserung umdeuten kann: Tu es!&#8221;</p>
</blockquote>
<p>nochmal hervorhebt. Der Sachverhalt ist kurz:</p>
<blockquote>
<p>Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. DieseAusführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einenZwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: &#8220;Der war auf einer Schule? &#8211; Das kann ich gar nicht glauben!&#8221;.</p>
<p>In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als &#8220;Dummschwätzer&#8221;.</p>
<p>Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.</p>
</blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall ist es recht einfach:</p>
<blockquote>
<p>Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das<br />
Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als &#8220;Dummschwätzer&#8221; als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen.</p>
<p>Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter &#8211; etwa aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann.</p>
</blockquote>
<p>Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall: &#8220;Dummschwätzer&#8221; ist keine Fäkalsprache, sondern eine eindeutige Wertung, die zudem klar im Licht der Situation zu sehen ist, so auch das BVerfG:</p>
<blockquote>
<p>Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt.</p>
<p>Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als &#8220;Dummschwätzer&#8221; im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide.</p>
<p>Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als &#8220;Dummschwätzer&#8221; tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. </p>
</blockquote>
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		<item>
		<title>BVerfG zu Art. 103 I GG: Kein rechtliches Gehör in Deutschland?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/bverfg-zu-art-103-i-gg-kein-rechtliches-gehor-in-deutschland/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 07:20:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hätte nicht gedacht, dass ich heutzutage nochmal auf eine Entscheidung des BVerfG verweisen kann, in der festgestellt wird, dass gegen Art. 103 Gg (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstossen wird. Die Entscheidung bzw. die Vorgeschichte verbuche ich zur Zeit als Kuriosum, auch weil man mal so einen Satz lesen darf: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Bei Randnummer 10... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bverfg-zu-art-103-i-gg-kein-rechtliches-gehor-in-deutschland/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hätte nicht gedacht, dass ich heutzutage nochmal auf eine <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081118_2bvr029008.html" target="_blank">Entscheidung des BVerfG</a> verweisen kann, in der festgestellt wird, dass gegen Art. 103 Gg (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstossen wird.</p>
<p>Die Entscheidung bzw. die Vorgeschichte verbuche ich zur Zeit als Kuriosum, auch weil man mal so einen Satz lesen darf:</p>
<blockquote>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.</p>
</blockquote>
<p>Bei Randnummer 10 ist der wichtigste Absatz zu lesen:</p>
<blockquote>
<p>Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht durch eine fehlerhafte Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html" title="&sect; 495a ZPO: Verfahren nach billigem Ermessen">495a</a> ZPO verstoßen.</p>
<p>Es hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html" title="&sect; 495a ZPO: Verfahren nach billigem Ermessen">495a</a> Satz 2 ZPO zu beantragen, dadurch genommen, dass es eine Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vor Erlass des Urteils unterließ.</p>
<p>Zwar schreibt § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html" title="&sect; 495a ZPO: Verfahren nach billigem Ermessen">495a</a> ZPO eine Anordnung des vereinfachten, das heißt schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html">103</a> Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, da den Parteien sonst die Möglichkeit genommen wird, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html" title="&sect; 495a ZPO: Verfahren nach billigem Ermessen">495a</a> Satz 2 ZPO zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 &#8211; 1 BvR 279/93 -, NJW-RR 1994, 254 &lt;255&gt;).</p>
<p>Dieses Antragsrecht darf durch das Gericht nicht eingeschränkt werden. Entscheidet sich das Gericht für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können. Gegen diesen Grundsatz hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung verstoßen und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html">103</a> Abs. 1 GG verletzt.</p>
</blockquote>
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		<item>
		<title>BVerfG zur Zulässigkeit</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/bverfg-zur-zulassigkeit/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Dec 2008 06:54:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>

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		<description><![CDATA[Und nochmal ein wenig Zulässigkeitslehre beim BVerfG: In der Entscheidung 2 BvR 1268/07 stellt das BVerfG klar: Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bverfg-zur-zulassigkeit/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und nochmal ein wenig Zulässigkeitslehre beim BVerfG: In der Entscheidung <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081029_2bvr126807.html" target="_blank">2 BvR 1268/07</a> stellt das BVerfG klar:</p>
<blockquote>
<p>Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht (vgl.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 18, 85" title="BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63: Spezifisches Verfassungsrecht">BVerfGE 18, 85</a> &lt;92 f., 96&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 106, 28" title="BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96: Verfahrensrecht - Heimliches Mith&ouml;ren von Telefonaten: vor ...">106, 28</a> &lt;45&gt;).</p>
</blockquote>
<p>In meinem nicht sehr kurzen und von vielen Klausuren geprägten Studentenleben kam ein einziges Mal (!) der Fall vor, das sin einer fortgeschrittenen Übung Zulässigkeitsfragen der Schwerpunkt waren &#8211; wenn sie aber mal kommen, wird es umso netter:</p>
<p>Ich rate dringend, zu unterscheiden wogegen man vorgehen möchte (Verwaltungsakt und/oder nachfolgende Gerichtsentscheidungen &#8211; das ist nicht das gleiche und zu trennen). Und manchmal, wie im <a href="http://www.jurakopf.de/bverfg-manner-und-schminke/" target="_blank">kürzlichen Schmink-Fall</a>, steht man vor dem problem, dass die zu Gunrde liegende Handlung der Verwaltungsbehörde nicht einmal ein VA ist und man nur noch die folgenden Gerichtlichen Entscheidungen heranziehen muss. Wenn man dann am Ende auf die gerichtlichen Entscheidungen abziehlt, ist das nächste Problem, dass das BVerfG eben keine &#8220;Superrevissionsinstanz&#8221; ist, man also nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung sondern nur die Verkennung von Grundrechten rügen darf &#8211; je nach Fallgestaltung ist das eine echte Gradwanderung.</p>
<p>Meine damalige Klausur zur ach so leichten Zulässigkeit hatte bis heute eine der höchsten Durchfallquoten. Was zu der Masse an verworfenen Verfassungsbeschwerden jedes Jahr passt. Also unterschätzt es bitte nicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Schwarz-Rot-Senf&#8221; &#8211; BVerfG erneut zu Artikel 5 GG</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/schwarz-rot-senf-bverfg-erneut-zu-artikel-5-gg/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/schwarz-rot-senf-bverfg-erneut-zu-artikel-5-gg/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 14:38:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 GG]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsäusserungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine erneut lesenswerte Entscheidung des BVerfG zum studienrelevanten Artikel 5 GG ist hier zu finden &#8211; mit AUsstrahlungswirkung in das Strafrecht. Die Frage war, ob eine Verurteilung aus §90 StGB wegen der Bezeichnung der Deutschen Fahne als &#8220;Schwarz-Rot-Senf&#8221; verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat dies verneint und hält fest: Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/schwarz-rot-senf-bverfg-erneut-zu-artikel-5-gg/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine erneut lesenswerte Entscheidung des BVerfG zum studienrelevanten Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> GG <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080915_1bvr156505.html" target="_blank">ist hier zu finden</a> &#8211; mit AUsstrahlungswirkung in das Strafrecht. Die Frage war, ob eine Verurteilung aus §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/90.html" title="&sect; 90 StGB: Verunglimpfung des Bundespr&auml;sidenten">90</a> StGB wegen der Bezeichnung der Deutschen Fahne als &#8220;Schwarz-Rot-Senf&#8221; verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat dies verneint und hält fest:</p>
<blockquote>
<p>Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren [...]</p>
<p>Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/90a.html" title="&sect; 90a StGB: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole">90 a</a> Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 266" title="BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91: \&quot;Soldaten sind M&ouml;rder\&quot;">BVerfGE 93, 266</a> &lt;293&gt;; speziell zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/90a.html" title="&sect; 90a StGB: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole">90a</a> StGB: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 81, 278" title="BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86: Bundesflagge">BVerfGE 81, 278</a> &lt;294&gt; ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 287/93" title="BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93: Oktoberfest-Flugblatt">1 BvR 287/93</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, S. 204" title="BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93: Oktoberfest-Flugblatt">NJW 1999, S. 204</a> &lt;205&gt;).</p>
<p>Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 81, 278" title="BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86: Bundesflagge">BVerfGE 81, 278</a> &lt;294&gt; ). Hierbei kommt es auf die Bedeutung der Äußerung in ihrem Zusammenhang an. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 81, 278" title="BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86: Bundesflagge">BVerfGE 81, 278</a> &lt;294&gt;).</p>
</blockquote>
<p>Sicherlich nicht nur für den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/90.html" title="&sect; 90 StGB: Verunglimpfung des Bundespr&auml;sidenten">90</a> StGB ist es daher von Bedeutung, wenn das BVerfG (nochmals) ausführt, dass man die Meinungsfreiheit zumindest zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten dies nicht getan.</p>
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		<item>
		<title>BVerfG zum Begriff der Waffe bei §113 StGB</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 14:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[Hans-Joachim Rudolphi]]></category>
		<category><![CDATA[waffe]]></category>
		<category><![CDATA[werkzeug]]></category>
		<category><![CDATA[§113 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine sehr interessante Entscheidung gefällt. Es geht um den Begriff der Waffe im Rahmen des §113 StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot. Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen. Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels. Dazu aus Rn. 12:... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bverfg-zum-begriff-der-waffe-bei-%c2%a7113-stgb/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080901_2bvr223807.html" target="_blank">sehr interessante Entscheidung</a> gefällt. Es geht um den Begriff der Waffe im Rahmen des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/113.html" title="&sect; 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte">113</a> StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot.</p>
<p><em><strong>Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen.</strong></em> Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels.</p>
<p>Dazu aus Rn. 12:</p>
<blockquote><p>Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.</p>
<p>In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht.</p></blockquote>
<p>Nicht zum ersten Mal sagt es das BVerfG, aber ich möchte es nochmals hervorheben:</p>
<blockquote><p>Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.</p></blockquote>
<p>Man beachte vor allem am Ende von Rn.12 dieses hier zum Auslegungshorizont:</p>
<blockquote><p>Da Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html">103</a> Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.</p></blockquote>
<p>Zur Begrifflichkeit der Waffe sind dann die Rn. 15ff heranzuziehen. Ich fand die Rn.17 im Fazit sehr interessant:</p>
<blockquote><p>Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet danach Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist &#8211; etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern.</p>
<p>Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht. Eine derart weite Definition &#8211; wie sie das Sächsische Staatsministerium der Justiz vertritt &#8211; würde den Begriff der Waffe auch ufer- und konturenlos machen; praktisch jeder Gegenstand lässt sich nämlich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen.</p></blockquote>
<p>Letztlich kommt das BVerfG daher zum Schluss:</p>
<blockquote><p>Ein Kraftfahrzeug kann unter Anlegung dieser Maßstäbe nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.</p>
<p>Die Ansicht in Rechtsprechung und Lehre, nach welcher der Begriff der Waffe in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/113.html" title="&sect; 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte">113</a> Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“, gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge umfassenden Sinne zu verstehen sein soll [...] lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang bringen.</p></blockquote>
<p>Der Fall, dass jemand ein Auto gegen Vollstreckungsbeamte &#8220;einsetzt&#8221; ist in Klausuren/Hausarbeiten gar nicht so selten. Die bisher umfassende Literatur und Rechtsprechung (siehe Rn.27 in der Entscheidung), die das anders gesehen hat, ist nun passé. Insofern ein Urteil, das im Studienalltag nicht unbedeutend ist &#8211; und das man im Kopf haben muss, etwa wenn man im SK-Horn/Wolters liest, das man dort ebenfalls zwischen &#8220;technischen&#8221; und &#8220;untechnischen&#8221; Waffen unterscheidet, um so mit dem BGH den PKW als Waffe zu deklarieren.</p>
<p>Mit diesem BVerfG Urteil wird man dann wohl auch beim §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/125a.html" title="&sect; 125a StGB: Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs">125a</a> StGB hantieren können (SK-Rudolphi/Stein argumentiert hier bisher wie beim §113), bei den §§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html" title="&sect; 244 StGB: Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl">244</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">250</a> StGB wird sich aber natürlich nichts ändern, da hier ja der Begriff des gefährlichen Werkzeugs vorliegt.</p>
<p>Mathias Jahn schreibt in der JuS 2009, auf Seite 79 zu den Folgen für Asbildung und Prüfung:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die konsequentere Handhabung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes durch das </em><em>BVerfG für die besonders schweren Fälle des StGB kann nur begrüßt werden. Der Beschluss liegt damit unter dem nunmehr für das materielle Strafrecht zuständigen Bundesverfassungsrichter </em><em>Landau auf einer Linie, die noch unter dem früheren Vizepräsidenten </em><em>Hassemer für den Besonderen Teil mit der erwähnten Kammerentscheidung zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> StGB beschritten worden ist<a name="FR11" href="http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FJuS%2F2009%2Fcont%2FJuS%2E2009%2E78%2E1%2Ehtm#FN11"></a>. Das Problem der Regelbeispiele dagegen bleibt. Für die Prüfung heißt es, diesen Paukenschlag zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/113.html" title="&sect; 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte">113</a> StGB nicht zu überhören, um seinen Klang z.B. auf die Auslegung des praktisch ungleich bedeutsameren § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">243</a> StGB übertragen zu können.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<item>
		<title>BVerfGE 7, 198 &#8211; Lüth-Entscheidung</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-7-198-luth-entscheidung/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 12:08:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 GG]]></category>
		<category><![CDATA[bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[Lüth]]></category>
		<category><![CDATA[Lüth-Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsäusserungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Lüth-Entscheidung enthält viele wichtige Aspekte, gilt als eines der Urteile die man in Sachen Grundrechtsdogmatik beherrschen muss und man mag streiten, ob es hier überhaupt eine &#8220;wichtigste Aussage&#8221; gibt und falls ja, welche das sein soll. Ich persönlich werte die Lüth-Entscheidung hinsichtlich der Aussagen zur mittelbaren Wirkung von Grundrechten als besonders wichtig. Sie sind in den Leitsätzen zur Entscheidung... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-7-198-luth-entscheidung/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Lüth-Entscheidung enthält viele wichtige Aspekte, gilt als eines der Urteile die man in Sachen Grundrechtsdogmatik beherrschen muss und man mag streiten, ob es hier überhaupt eine &#8220;wichtigste Aussage&#8221; gibt und falls ja, welche das sein soll. Ich persönlich werte die Lüth-Entscheidung hinsichtlich der Aussagen zur mittelbaren Wirkung von Grundrechten als besonders wichtig. Sie sind in den Leitsätzen zur Entscheidung auch ganz oben angeführt:</p>
<blockquote>
<ol>
<li> Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.</li>
<li>Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.</li>
<li>Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html">90</a> BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.</li>
<li>Auch zivilrechtliche Vorschriften können &#8220;allgemeine Gesetze&#8221; im Sinne des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.</li>
<li>Die &#8220;allgemeinen Gesetze&#8221; müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.</li>
<li>Das Grundrecht des Art.<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.</li>
<li>Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826</a> BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.</li>
</ol>
</blockquote>
<p><em><strong>Weiterführende Links:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv007198.html" target="_blank">Artikel bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://web.uni-frankfurt.de/fb01/henne/downloads/lueth.pdf" target="_blank">Das Lüth-Urteil aus rechtshistorischer Sicht (PDF)</a></li>
</ul>
<p><em><strong>Sachverhalt und Zulässigkeit:</strong></em></p>
<p>Erich Lüth war Hamburger Senatsdirektor und rief über einen offenen Brief in der Presse deutlich und direkt dazu auf, dass deutsche Filmhäuser den damals aktuellen Film von Veit Harlan boykottieren sollten. Dieser ist bis heute als Regisseur des &#8220;Films&#8221; mit dem Titel &#8220;Jud Süß&#8221; bekannt &#8211; für Lüth war es unvorstellbar, ausgerechnet Harlan als &#8220;Vertreter des deutschen Films&#8221; zu sehen, was er in seinem Brief auch darlegte.</p>
<p>Es kam (natürlich) zum Streit mit der Produktionsfirma, was letztlich zum Prozeß führte an dessen Ende ein Urteil des LG Hamburg stand, das Lüth zur Unterlassung verurteilte, beim OLG Hamburg sah es denn dann auch nicht besser aus. Hiergegen ging Lüth sodann vor das BVerfG. Die Klage war problemlos zulässig.</p>
<p><em><strong>Aus den Gründen (gekürzt):</strong></em></p>
<p>Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.</p>
<p>1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der öffentlichen Gewalt in der besonderen Erscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war.</p>
<p>[...]</p>
<p>Die grundsätzliche Frage, ob Grundrechtsnormen auf das bürgerliche Recht einwirken und wie diese Wirkung im einzelnen gedacht werden müsse, ist umstritten (über den Stand der Meinungen siehe neuestens Laufke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Band I S. 145 ff., und Dürig in der Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157 ff.). Die äußersten Positionen in diesem Streit liegen einerseits in der These, daß die Grundrechte ausschließlich gegen den Staat gerichtet seien, andererseits in der Auffassung, daß die Grundrechte oder doch einige und jedenfalls die wichtigsten von ihnen auch im Privatrechtsverkehr gegen jedermann gälten. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann weder für die eine noch für die andere dieser extremen Auffassungen in Anspruch genommen werden; die Folgerungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1957, S. 1688" title="BAG, 10.05.1957 - 1 AZR 249/56">NJW 1957, S. 1688</a> &#8211; aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. und 23. Januar 1957 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 55" title="BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54: Steuersplitting">BVerfGE 6, 55</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 84" title="BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56: 5%-Sperrklausel II">6, 84</a>) in dieser Hinsicht zieht, gehen zu weit. Auch jetzt besteht kein Anlaß, die Streitfrage der sogenannten &#8220;Drittwirkung&#8221; der Grundrechte in vollem Umfang zu erörtern.</p>
<p>Zur Gewinnung eines sachgerechten Ergebnisses genügt folgendes:<br />
Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die<br />
Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.</p>
<p>Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 2, 1" title="BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51: SRP-Verbot">BVerfGE 2, 1</a> [12]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 5, 85" title="BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51: KPD-Verbot">5, 85</a> [134 ff., 197 ff.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 32" title="BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56: Elfes">6, 32</a> [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt (Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.</p>
<p>Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muß, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine Auslegung bestimmt. Ein Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten aus solchen grundrechtlich beeinflußten Verhaltensnormen des bürgerlichen Rechts bleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine Auslegung dem öffentlichen Recht, der Verfassung, zu folgen hat.</p>
<p>Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht enthalten und so einen Teil des ordre public &#8211; im weiten Sinne &#8211; bilden, d. h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine nahe Verwandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen. Das muß sie in besonderem Maße dem Einfluß des Verfassungsrechts aussetzen. Der Rechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die &#8220;Generalklauseln&#8221;, die, wie § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826</a> BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf außer-zivilrechtliche, ja zunächst überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die &#8220;guten Sitten&#8221;, verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat. Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die &#8220;Einbruchstellen&#8221; der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden (Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).</p>
<p>Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1</a> Abs. 3 GG). Verfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so verstößt er nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, indem er den Gehalt der Grundrechtsnorm (als objektiver Norm) verkennt, er verletzt vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil das Grundrecht, auf dessen Beachtung auch durch die rechtsprechende Gewalt der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Gegen ein solches Urteil kann &#8211; unbeschadet der Bekämpfung des Rechtsfehlers im bürgerlich-rechtlichen Instanzenzug &#8211; das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufen werden.</p>
<p>[...]</p>
<p>2. Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht scheint im Falle des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> GG) anders gelagert zu sein. Dieses Grundrecht ist &#8211; wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) &#8211; vom Grundgesetz nur in den Schranken der &#8220;allgemeinen Gesetze&#8221; gewährleistet (Art. 5 Abs. 2). Ohne daß zunächst untersucht wird, welche Gesetze &#8220;allgemeine&#8221; Gesetze in diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier habe die Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den Geltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschränkt, den ihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis dieser Auslegung müsse, soweit es eine Beschränkung des Grundrechts darstelle, hingenommen werden und könne deshalb niemals als eine &#8220;Verletzung&#8221; des Grundrechts angesehen werden.</p>
<p>Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die &#8220;allgemeinen Gesetze&#8221;. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l&#8217;homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 5, 85" title="BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51: KPD-Verbot">BVerfGE 5, 85</a> [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, &#8220;the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom&#8221; (Cardozo).</p>
<p>Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und &#8220;allgemeinem Gesetz&#8221; ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die &#8220;allgemeinen Gesetze&#8221; aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die &#8220;allgemeinen Gesetze&#8221; zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.</p>
<p>[...]</p>
<p>3. Der Begriff des &#8220;allgemeinen&#8221; Gesetzes war von Anfang an umstritten. Es mag dahinstehen, ob der Begriff nur infolge eines Redaktionsversehens in den Artikel 118 der Reichsverfassung von 1919 gelangt ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des deutschen Staatsrechts, 1932, Band II S. 658). Jedenfalls ist er bereits während der Geltungsdauer dieser Verfassung dahin ausgelegt worden, daß darunter alle Gesetze zu verstehen sind, die &#8220;nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten&#8221;, die vielmehr &#8220;dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen&#8221;, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (vgl. die Zusammenstellung der inhaltlich übereinstimmenden Formulierungen bei Klein-v. Mangoldt, a.a.O., S. 250 f., sowie veröffentl. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 4, 1928, S. 6 ff., bes. S. 18 ff., 51 ff.). Dem stimmen auch die Ausleger des Grundgesetzes zu (vgl. etwa Ridder in Neumann- Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 282: &#8220;Gesetze, die nicht die rein geistige Wirkung der reinen Meinungsäußerung inhibieren&#8221;).</p>
<p>Wird der Begriff &#8220;allgemeine Gesetze&#8221; so verstanden, dann ergibt sich zusammenfassend als Sinn des Grundrechtsschutzes:<br />
Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei, nicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen. Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, &#8220;geistige Wirkung auf die Umwelt&#8221; ausgehen zu lassen, &#8220;meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken&#8221; (Häntzschel, Hdb. DStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.</p>
<p>Die &#8211; so verstandene &#8211; Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine &#8220;Güterabwägung&#8221; erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln.</p>
<p>[...]</p>
<p>4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen des bürgerlichen Rechts als &#8220;allgemeine Gesetze&#8221; im Sinne des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 2 GG anzuerkennen.</p>
<p>[...]</p>
<p>Es ergibt sich also: Auch Urteile des Zivilrichters, die auf Grund &#8220;allgemeiner Gesetze&#8221; bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangen, können das Grundrecht aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Auch der Zivilrichter hat jeweils die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des im &#8220;allgemeinen Gesetz&#8221; geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich Verletzten abzuwägen. Die Entscheidung kann nur aus einer Gesamtanschauung des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen werden. Eine unrichtige Abwägung kann das Grundrecht verletzen und so die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründen.<br />
[...]</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BVerfGE 6, 32 &#8211; Elfes</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 10:30:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Elfes-Urteil ist ein Klassiker, der interessanterweise mit einem sehr kurzen Urteilstext sehr viel zu dem umfassenden Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Art. 2 GG sagt. Interessant ist dabei nicht nur die offensichtliche Feststellung, dass die Ausreisefreiheit Teil der Grundrecht ist, sondern damals war es wichtig, dass Art. 2 GG so etwas wie eine allgemeine Handlungsfreiheit beinhaltet. Wer heute die... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-6-32-elfes/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Elfes-Urteil ist ein Klassiker, der interessanterweise mit einem sehr kurzen Urteilstext sehr viel zu dem umfassenden Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> GG sagt. Interessant ist dabei nicht nur die offensichtliche Feststellung, dass die Ausreisefreiheit Teil der Grundrecht ist, sondern damals war es wichtig, dass Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> GG so etwas wie eine allgemeine Handlungsfreiheit beinhaltet.</p>
<p>Wer heute die Leitsätze des BVerfG liest, kann sich gar nicht vorstellen, dass es sich hierbei einmal um ein Novum gehandelt hat:</p>
<blockquote><p>1. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/11.html">11</a> GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit.<br />
2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.<br />
3. Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.<br />
4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.</p></blockquote>
<p>In der JA (obiger Link) wird es hierzu auf den Punkt gebracht:</p>
<blockquote><p>In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des GG war die Interpretation des Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> I GG höchst umstritten. Neben der Ansicht, dass unter dem Begriff der freien Entfaltung der Persönlichkeit die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne zu verstehen sei, gab es zahlreiche Stimmen, die die These vertraten, dass Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> I GG nur einen »Kernbereich des Persönlichen« schätze.</p></blockquote>
<p>Ich empfehle zudem dringend, den gerne vergessenen Punkt 5 durchzulesen.</p>
<p><em><strong>Links zum Urteil:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html" target="_blank">Volltext bei DFR</a></li>
<li><a href="http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/url/EBDDFCA0C346DF32C12570B200393C93?OpenDocument" target="_blank">Besprechung in der JA</a></li>
<li><a href="http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/Lehrveranstaltungen/Repetitorium_GRe/06%20Elfes.pdf" target="_blank">Besprechung als Fall bei der Uni-Rostock</a> (PDF)</li>
<li><a href="http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/arnold/dsg/gr4.pdf" target="_blank">Besprechung als Fall bei der Uni Regensburg</a> (PDF)</li>
</ul>
<p><em><strong>Aus den Gründen:</strong></em><br />
2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 1954 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 4, 7" title="BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52: Investitionshilfe">BVerfGE 4, 7</a> [15 f.]) offengelassen, ob unter den Begriff der freien Entfaltung der Persönlichkeit die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne zu verstehen sei oder ob Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG sich auf den Schutz eines Mindestmaßes dieser Handlungsfreiheit beschränke, ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann.</p>
<p>a) Das Grundgesetz kann mit der &#8220;freien Entfaltung der Persönlichkeit&#8221; nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht, denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen zeigen vielmehr, daß das Grundgesetz in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint.<br />
Allerdings war die feierliche Formulierung des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG der Anlaß, ihn besonders im Lichte des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1</a> GG zu sehen und daraus abzuleiten, daß er mit dazu bestimmt sei, das Menschenbild des Grundgesetzes zu prägen. Damit ist jedoch nichts anderes gesagt, als daß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1</a> GG in der Tat zu den tragenden Konstitutionsprinzipien gehört, die &#8211; wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes &#8211; auch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG beherrschen. Rechtlich gesehen ist er ein selbständiges Grundrecht, das die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit gewährleistet. Es waren nicht rechtliche Erwägungen, sondern sprachliche Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, die ursprüngliche Fassung &#8220;Jeder kann tun und lassen was er will&#8221; durch die jetzige Fassung zu ersetzen (vgl. v. Mangoldt, Parlamentarischer Rat, 42. Sitzung des Hauptausschusses, S. 533). Offenbar hat zu der Theorie, daß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG nur einen Kernbereich der Persönlichkeit habe schützen wollen, der Umstand beigetragen, daß im zweiten Halbsatz als Schranke, die dem Bürger für die Entfaltung seiner Persönlichkeit gezogen ist, auch die verfassungsmäßige Ordnung genannt wird. In dem Bestreben, diesen Begriff, der auch an anderer Stelle des Grundgesetzes vorkommt, überall in derselben Weise auszulegen, gelangte man schließlich dazu, in der verfassungsmäßigen Ordnung einen gegenüber der verfassungsmäßigen Rechtsordnung engeren Begriff zu erblicken; dadurch sah man sich zu dem Rückschluß gezwungen, es sollte dann auch nur ein Kernbereich der Persönlichkeit, nicht aber die Handlungsfreiheit des Menschen verfassungsrechtlich geschützt werden.<br />
Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG gewährleistet, hat das Grundgesetz die Freiheit menschlicher Betätigung für bestimmte Lebensbereiche, die nach den geschichtlichen Erfahrungen dem Zugriff der öffentlichen Gewalt besonders ausgesetzt sind, durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt; bei ihnen hat die Verfassung durch abgestufte Gesetzesvorbehalte abgegrenzt, in welchem Umfang in den jeweiligen Grundrechtsbereich eingegriffen werden kann. Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG berufen. Hier bedurfte es eines Gesetzesvorbehalts nicht, weil sich aus der Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung der Umfang staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ohne weiteres ergibt.</p>
<p>b) Wird, wie unter 2 a) gezeigt, in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet, die &#8211; soweit sie nicht Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt &#8211; nur an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, so kann unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß. In diesem Sinne bezeichnet auch das Oberverwaltungsgericht Münster im Ausgangsverfahren die verfassungsmäßige Ordnung als die &#8220;der Verfassung gemäße&#8221;, die &#8220;gemäß der Verfassung aufgebaute und im Rahmen der Verfassung sich haltende Rechtsordnung&#8221;.<br />
Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, daß &#8220;verfassungsmäßige Ordnung&#8221; in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes unzweifelhaft etwas anderes bedeute, der Begriff aber überall denselben Inhalt haben müsse. Die Auslegung hängt vielmehr von der Funktion ab, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat. Die Analyse der gesetzlichen Tatbestände, in denen der Begriff vorkommt, ergibt, daß er stets einen Kreis von Normen umschreibt, an die der jeweilige Normadressat gebunden sein soll. Daraus erhellt ohne weiteres, daß der Umfang des jeweils die verfassungsmäßige Ordnung darstellenden Normenkomplexes, dem diese Bindungswirkung zukommt, nicht für jeden der &#8211; unter sich ganz ungleichartigen &#8211; Normadressaten der gleiche sein kann. Während also z. B. sicherlich der Gesetzgeber an die Verfassung schlechthin gebunden ist (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html">20</a> Abs. 3 GG), kann es in anderem Zusammenhang &#8211; z. B. in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html">9</a> GG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/90a.html" title="&sect; 90a StGB: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole">90 a</a> StGB geboten sein, den Begriff &#8220;verfassungsmäßige Ordnung&#8221; auf gewisse elementare Grundsätze der Verfassung zu beschränken (vgl. BGHSt. 7, 222 [227] 9, 285 [286]); der Bürger aber wird in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit legitim eingeschränkt nicht nur durch die Verfassung oder gar nur durch &#8220;elementare Verfassungsgrundsätze&#8221;, sondern durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.</p>
<p>[...]</p>
<p>3. Gehört die Ausreisefreiheit auch nicht zu der durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/11.html">11</a> Abs. 1 GG geschützten innerdeutschen Freizügigkeit, so ist sie doch als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. I GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung = verfassungsmäßigen Rechtsordnung gewährleistet. Es bleibt zu fragen, ob das Paßgesetz zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne gehört. Das ist zu bejahen.</p>
<p>[...]</p>
<p>5. Die Verfassungsbeschwerde kann daher keinen Erfolg haben. In ihrer Zurückweisung ist jedoch nicht die Billigung des Verfahrens der Paßbehörde zu erblicken, die dem Beschwerdeführer die Paßverlängerung ohne Begründung versagt hat. Zwar kann sie sich dafür auf § 25 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Paßgesetzes vom 15. August 1952 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 277 ff.) berufen, der &#8220;beim Vorliegen besonderer Anweisungen&#8221; Ausnahmen vom Begründungszwang zuläßt. Solche Ausnahmen sind aber mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz unvereinbar, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Das Bundesverfassungsgericht kann von der Aufhebung der Entscheidung der Paßbehörde aus diesem Gesichtspunkt nur absehen, weil die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Gründe bekanntgegeben hat, der Beschwerdeführer zu ihnen Stellung nehmen konnte und die Entscheidung sich im Ergebnis als gerechtfertigt erwiesen hat.</p>
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		<title>BVerfGE 69, 315 &#8211; Brokdorf</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 10:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[brokdorf]]></category>
		<category><![CDATA[Brokdorf-Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Brokdorf Beschluss hatte zwei für Studenten relevante Inhalte: Einerseits die Konkretisierung des Art. 8 GG, anderererseits (und gerne übersehen) am Ende Ausführungen zu den Grenzen der so genannten Rechtsfortbildung durch Urteile. Die Leitsätze des BVerfG: 1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-69-315-brokdorf/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Brokdorf Beschluss hatte zwei für Studenten relevante Inhalte: Einerseits die Konkretisierung des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG, anderererseits (und gerne übersehen) am Ende Ausführungen zu den Grenzen der so genannten Rechtsfortbildung durch Urteile.</p>
<p><em><strong>Die Leitsätze des BVerfG:</strong></em></p>
<blockquote><p>1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.<br />
2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß<br />
a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt,<br />
b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen.<br />
3. Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufender Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.<br />
4. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen.<br />
5. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt.<br />
6. Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.</p></blockquote>
<p><em><strong>Links zum Urteil:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv069315.html" target="_blank">Volltext beim DFR</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Brokdorf-Beschluss" target="_blank">Eintrag bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/Faelle/EXKL_02_03_2005.pdf" target="_blank">Beispiel der Bedeutung im Fall &#8211; Uni Rostock</a> (PDF)</li>
<li><a href="http://www.hansklausweber.de/html/treffen.html" target="_blank">Klausur bei Hans Klaus Weber</a></li>
</ul>
<p><em><strong>Aus den Gründen, zum Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG:</strong></em><br />
C. I.<br />
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG).</p>
<p>1. Die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Maßnahmen sowie die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften beschränkten die Beschwerdeführer in der Freiheit, die geplanten Demonstrationen durchzuführen. Diese Freiheit ist in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge &#8211; im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen &#8211; als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Da in den Ausgangsverfahren Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Äußerung bestimmter Meinungsinhalte &#8211; etwa in Aufrufen, Ansprachen, Liedern oder auf Transparenten &#8211; behindert werden sollte, bedarf es keiner Prüfung, in welcher Weise bei Maßnahmen gegen Demonstrationen ergänzend zu Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könnte.</p>
<p>2. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis war die im naturrechtlichen Gedankengut verwurzelte Versammlungsfreiheit schon früh als Ausdruck der Volkssouveränität und demgemäß als demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozeß verstanden worden (vgl. Quilisch, Die demokratische Versammlung, 1970, S. 36 ff.; Schwäble, Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, 1975, S. 17 ff.). Diese Bedeutung des Freiheitsrechts wird ebenfalls in den Stellungnahmen des Bundesministers des Innern, der Gewerkschaft der Polizei und des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz hervorgehoben; im Schrifttum wird sie inzwischen durchgängig anerkannt.</p>
<p>a) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich bislang mit der Versammlungsfreiheit noch nicht befaßt hat, wird die Meinungsfreiheit seit langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 198" title="BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51: L&uuml;th-Urteil">BVerfGE 7, 198</a> [208]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 12, 113" title="BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57: Schmid-Spiegel">12, 113</a> [125]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 20, 56" title="BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65: Parteienfinanzierung I">20, 56</a> [97]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 42, 163" title="BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72: Herabsetzende Werturteile">42, 163</a> [169]). Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. Dem steht nicht entgegen, daß speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen &#8211; schon durch die bloße Anwesenheit, die Art. des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes &#8211; im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit.</p>
<p>b) Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. Über die freiheitliche demokratische Ordnung heißt es im KPD-Urteil, sie gehe davon aus, daß die bestehenden, historisch gewordenen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse verbesserungsfähig und verbesserungsbedürftig seien; damit werde eine nie endende Aufgabe gestellt, die durch stets erneute Willensentscheidung gelöst werden müsse (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 5, 85" title="BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51: KPD-Verbot">BVerfGE 5, 85</a> [197]). Der Weg zur Bildung dieser Willensentscheidungen wird als ein Prozeß von &#8220;trial and error&#8221; beschrieben, der durch ständige geistige Auseinandersetzung, gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gebe (a.a.O. [135]; vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 12, 113" title="BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57: Schmid-Spiegel">BVerfGE 12, 113</a> [125]). An diese Erwägungen knüpft das spätere Urteil zur Parteienfinanzierung an und betont, in einer Demokratie müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich &#8220;staatsfrei&#8221; vollziehen müsse (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 20, 56" title="BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65: Parteienfinanzierung I">BVerfGE 20, 56</a> [98 f.]).</p>
<p>An diesem Prozeß sind die Bürger in unterschiedlichem Maße beteiligt. Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur eine kollektive Einflußnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewußtsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind.</p>
<p>Nach alledem werden Versammlungen in der Literatur zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet: &#8220;Sie bieten &#8230; die Möglichkeit zur öffentlichen Einflußnahme auf den politischen Prozeß, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest &#8230;; sie enthalten ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren&#8221; (Hesse, aa0, S. 157; übereinstimmend Blumenwitz, a.a.O. [132 f.]). Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes. Hier gilt &#8211; selbst bei Entscheidungen mit schwerwiegenden, nach einem Machtwechsel nicht einfach umkehrbaren Folgen für jedermann &#8211; grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Andererseits ist hier der Einfluß selbst der Wählermehrheit zwischen den Wahlen recht begrenzt; die Staatsgewalt wird durch besondere Organe ausgeübt und durch einen überlegenen bürokratischen Apparat verwaltet. Schon generell gewinnen die von diesen Organen auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips getroffenen Entscheidungen an Legitimation, je effektiver Minderheitenschutz gewährleistet ist; die Akzeptanz dieser Entscheidungen wird davon beeinflußt, ob zuvor die Minderheit auf die Meinungsbildung und Willensbildung hinreichend Einfluß nehmen konnte (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 5, 85" title="BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51: KPD-Verbot">BVerfGE 5, 85</a> [198 f.]). Demonstrativer Protest kann insbesondere notwendig werden, wenn die Repräsentativorgane mögliche Mißstände und Fehlentwicklungen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder aus Rücksichtnahme auf andere Interessen hinnehmen (vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 28, 191" title="BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65: P&auml;tsch-Fall">BVerfGE 28, 191</a> [202]). In der Literatur wird die stabilisierende Funktion der Versammlungsfreiheit für das repräsentative System zutreffend dahin beschrieben, sie gestatte Unzufriedenen, Unmut und Kritik öffentlich vorzubringen und abzuarbeiten, und fungiere als notwendige Bedingung eines politischen Frühwarnsystems, das Störpotentiale anzeige, Integrationsdefizite sichtbar und damit auch Kurskorrekturen der offiziellen Politik möglich mache (Blanke/Sterzel, a.a.O. [69]).</p>
<p><em><strong>Zum Thema der richterlichen Rechtsfortbildung:</strong></em><br />
IV.3.b.bb:<br />
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war nicht nur mit der früheren Gesetzesfassung unvereinbar, sondern überschreitet auch die verfassungsrechtlichen Grenzen einer erlaubten richterlichen Rechtsfortbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 34, 269" title="BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65: Soraya">BVerfGE 34, 269</a> [287 f.]). Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 49, 304" title="BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74: Sachverst&auml;ndigenhaftung">BVerfGE 49, 304</a> [318 f.]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 57, 220" title="BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78: Bethel">57, 220</a> [248]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 59, 330" title="BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78">59, 330</a> [334]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 182" title="BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80: Sozialplan">65, 182</a> [190 f., 194 f.]). Diese Grenze wird überschritten, wenn ein Gericht Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 49, 304" title="BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74: Sachverst&auml;ndigenhaftung">BVerfGE 49, 304</a> [319 f.]).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner gegen den Gesetzeswortlaut gerichteten Auslegung die verfassungsrechtliche Relevanz des in § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html">80</a> VwGO geregelten Rechtsschutzsystems außer acht gelassen. Der dort vorgesehene Suspensiveffekt von Rechtsmitteln gilt als fundamentaler Grundsatz des öffentlichen Prozesses. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die den Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes vollendete Tatsachen schafft (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 35, 263" title="BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69: Beh&ouml;rdliches Beschwerderecht">BVerfGE 35, 263</a> [272 ff.]; vgl. auch BVerfGE 51, 268 [284]; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 43" title="BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83: Offensichtlich unbegr&uuml;ndeter Asylantrag">67, 43</a> [58]). Diesem Ziel diente auch die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen, welche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anordnen. Auch wenn die Verfassung den Gesetzgeber nicht zwingend zu einer solchen Regelung verpflichtete, so war es doch nicht Sache der Gerichte, die bestehende gesetzliche Regelung eigenmächtig im Wege einer Auslegung contra legem zu ändern und eigene rechtspolitische Auffassungen zur Geltung zu bringen.</p>
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		<title>Kurzhinweis: ZJS 4/2008 ist erschienen</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Aug 2008 07:50:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die ZJS ist heute neu erschienen, sieht wie immer rech interessant aus, doch ein Artikel fiel mir direkt ins Auge und stimmt mich kritisch: &#8220;Internet im Jurastudium –Plädoyer für einen wohlüberlegten Einsatz des WWW&#8221; (Link dazu) Leider ein gutes Beispiel dafür, dass Online-Zeitschriften doch mit Print-Zeitschriften vergleichbar sind. Im negativen Sinn. Wie schon von mir bei einem ähnlichen Artikel in... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/kurzhinweis-zjs-42008-ist-erschienen/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.zjs-online.com/" target="_blank">Die ZJS</a> ist heute neu erschienen, sieht wie immer rech interessant aus, doch ein Artikel fiel mir direkt ins Auge und stimmt mich kritisch:</p>
<blockquote><p>&#8220;Internet im Jurastudium –Plädoyer für einen wohlüberlegten Einsatz des WWW&#8221; (<a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_4_94.pdf" target="_blank">Link dazu</a>)</p></blockquote>
<p>Leider ein gutes Beispiel dafür, dass Online-Zeitschriften doch mit Print-Zeitschriften vergleichbar sind. Im negativen Sinn.</p>
<p><span id="more-367"></span></p>
<p>Wie schon <a href="http://www.jurakopf.de/kostenlose-urteile-im-netz/" target="_blank">von mir bei einem ähnlichen Artikel</a> in der JA vor kurzem moniert, wird auch in diesem Artikel das DFR-Projekt mit keinem Wort erwähnt. Ich tendiere inzwischen dazu, jeden Aufsatz der dies vernachlässigt, in Zukunft als &#8220;unbrauchbar&#8221; zu titulieren. Die <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_download.html" target="_blank">umfassendste deutschsprachige kostenlose Urteilsdatenbank</a> höchstrichterlicher Rechtsprechung (<a href="http://www.jurakopf.de/eigene-rechtsprechungsdatenbank-i/" target="_blank">hier von mir besprochen</a>) nicht zu erwähnen kann inzwischen nur noch ein Scherz sein.</p>
<p>Nachdem <a href="http://www.jurakopf.de/praktisch-zwischendurch-google-books/" target="_blank">ich selbst vor kurzem erst überrascht</a> das Angebot Google-Books entdeckt habe, in dem man kostenlos unzählige Lehrbücher und Festschriften entdecken kann, ist es zudem ärgerlich, dass zwar Google-Scholar vorgestellt wird, aber nicht Google-Books. Ein weiterer kleiner Ärger-Faktor unter vielen.</p>
<p>Bevor es jemand kommentiert: Nein, ich bin in keinster Weise besonders kritisch, weil die Seite hier nicht erwähnt wird. Die hätte dort auch nichts verloren. Aber dass man die Erscheinung &#8220;Blawgs&#8221; gar nicht erwähnt ist sträflich und zeugt davon, dass der Autor wenig mit dem juristischen Internet zu tun haben muss.</p>
<p>Der krampfhafte Versuch, die überholte und zu Recht arg gescholtene Regel &#8220;Nur was einen Namen hat, hat auch Recht&#8221; ins Internet zu übertragen ist nicht zu überlesen:</p>
<blockquote><p><em>Die Regeln zur Zitierbarkeit in wissenschaftlichen Arbeiten für das Internet sind letztendlich die gleichen wie für die Bücher und Zeitschriften. Das heißt zunächst, dass in rechtswissenschaftlichen Arbeiten (und damit auch in studentischen Prüfungsleistungen) neben den Primärquellen vor allem wissenschaftliche Literatur herangezogen werden sollte. Dies sind Texte, die ihrerseits von einem namentlich ausgewiesenen Autor unter Einhaltung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens verfasst und die veröffentlicht wurden.</em></p></blockquote>
<p>An dieser Stelle einen Link für die Verfasser des Artikels, vielleicht ist es ja interessant: <a href="http://lawgical.jura.uni-sb.de/index.php?/entry/180-BVerfG-zitiert-Blogs.html" target="_blank">BVerfG zitiert Blogs</a>. (Oder nachzulesen in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1339/06" title="BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06">2 BvR 1339/06</a>). Aber wie zu Recht schon angemerkt: Was das höchste deutsche Gericht darf, darf noch lange kein Student.</p>
<p>Zum Abschluss eine kleine Anmerkung von mir hierzu:</p>
<blockquote><p><em>Für rechtswissenschaftliche Themen gibt es aber bislang keine (Suchmaschinen).</em></p></blockquote>
<p>Ich sage mal: Schlecht recherchiert <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  Mir fallen auf Anhieb mindestens <span style="text-decoration: line-through;">3</span> 2 ein. Dennoch sollte man in den Artikel hineinsehen, so wie in den oben erwähnten JA-Artikel. Mosern kann man immer, wer will, kann aber auch aus jedem ernstgemeinten Text gewinnbringende Informationen ziehen &#8211; so auch hier. Also lasst euch von meiner Kritik nicht abhalten und lest nach. Ich selbst fände es schön, wenn irgendwann einmal mehrere Autoren sich die Mühe machen und eine Linkliste herausbringen. Man braucht nicht viele Links, alle ist ohnehin ausgeschlossen, aber die vorhandenen Portale sind zu unübesichtlich und teilweise auch überaltert.</p>
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		<title>Erledigter Meinungsstreit: Jugendarrest neben Jugendstrafe?</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 04:48:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein kurzer Hinweis auf einen Meinungsstreit im Jugendstrafrecht, über den ich hin und wieder stolpere &#8211; der sich aber erledigt hat (was man wissen sollte in der Wahlfachklausur/Schwerpunktklausur): Es geht um die Frage, ob man einen Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (nach noch aktueller Gesetzeslage!) verhängen kann. Früher wurde dies mitunter manchmal als &#8220;Warnschuss&#8221; bejaht, grossteils aber wegen... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/erledigter-meinungsstreit-jugendarrest-neben-jugendstrafe/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein kurzer Hinweis auf einen Meinungsstreit im Jugendstrafrecht, über den ich hin und wieder stolpere &#8211; der sich aber erledigt hat (was man wissen sollte in der Wahlfachklausur/Schwerpunktklausur): Es geht um die Frage, ob man einen Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (nach noch aktueller Gesetzeslage!) verhängen kann. Früher wurde dies mitunter manchmal als &#8220;Warnschuss&#8221; bejaht, grossteils aber wegen des doch eindeutigen Gesetzeswortlauts abgelehnt.</p>
<p>Dazu das BVerfG (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041209_2bvr093004.html" target="_blank">2 BvR 930/04</a>), das dies ablehnt:</p>
<blockquote><p><em>[...] weil der Wortsinn des § 13 Abs. 1 JGG entgegensteht. </em><em>Danach kann die Straftat eines Jugendlichen nur dann mit Zuchtmitteln geahndet werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Anwendungsbereiche von Jugendarrest und Jugendstrafe schließen einander mithin aus.</em></p></blockquote>
<p>Ich weiss nicht, ob man den Streit damit überhaupt noch ansprechen kann/sollte in Klausuren, auf jeden Fall muss man aber im Kopf haben, dass er damit erledigt ist.</p>
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		<title>Crashkurs: Auslegung von Rechtsnormen</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 06:18:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer Argumentation oder Analyse ist die Auslegung einer Norm normalerweise einer der hilfreichsten Punkte. Ich stelle hier ganz kurz die 6 wichtigen Auslegungsregeln vor und gebe etwas Literatur-Tipps zum Vertiefen. Heute gibt es 6 Auslegungsmethoden, ältere Juristen werden häufig von 5 sprechen, das ist aber schon lange vorbei. In aller kürze hier die 6, die man auch wirklich auswendig... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/crashkurs-auslegung-von-rechtsnormen/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Argumentation oder Analyse ist die Auslegung einer Norm normalerweise einer der hilfreichsten Punkte. Ich stelle hier ganz kurz die 6 wichtigen Auslegungsregeln vor und gebe etwas Literatur-Tipps zum Vertiefen.</p>
<p><span id="more-235"></span></p>
<p>Heute gibt es 6 Auslegungsmethoden, ältere Juristen werden häufig von 5 sprechen, das ist aber schon lange vorbei. In aller kürze hier die 6, die man auch wirklich auswendig kennen muss:</p>
<ol>
<li>
<div><em>Grammatikalisch</em>: Es ist auf den Wortlaut abzustellen</div>
</li>
<li>
<div><em>Systematisch</em>: Auslegung im Rahmen der Stellung der einzelnen Norm im Gesamt-Gefüge der Normen. Es gilt, widerspruchsfrei und sinnig (logisch) auszulegen.</div>
</li>
<li>
<div><em>Historisch</em>: Auslegung der Norm im Lichte ihrer Entwicklung (wie sah sie ggf. früher aus, was hat sich geändert) und unter Berücksichtigung des &#8220;Willens des Gesetzgebers&#8221;. Dies wird auch &#8220;genetisch&#8221; genannt &#8211; kleine Fangfrage am Rande: Wo (im Zivilrecht) nutzt man den Begriff &#8220;genetisch&#8221; noch? Die Auflösung gibt es Samstagmorgen in den Kommentaren.</div>
</li>
<li>
<div><em>Teleologisch</em>: Welchen Zweck verfolgt die Norm (heute)? Nicht nur auf den Willen des Gesetzgebers abstellen, das ist Teil der historischen Auslegung!</div>
</li>
<li>
<div><em>Verfassungskonform</em>: Einfaches Recht ist immer im Lichte der Grundrechte auszulegen</div>
</li>
<li>
<div>Europarechtskonform: Einfaches Recht darf in seiner Auslegung nicht gegen Europa-Recht verstoßen</div>
</li>
</ol>
<p>Das war es schon. Hin und wieder findet man eine Gewichtung der Auslegungen, etwa &#8220;grammatikalisch ist die schwächste&#8221;. Das mag zuerst naheliegend sein, doch etwa im Strafrecht ist die grammatikalische (für mich) die Stärkste, da man (nulla poena sine lege) ein Gesetz nicht über seinen Wortlaut hinaus strapazieren darf.</p>
<p>Heute denke ich, dass die verschiedenen Auslegungen in direkter Konkurrenz zueinander stehen und eine grammatikalische Auslegung jedenfalls nicht automatisch schwächer ist als eine europarechtskonforme. Da das BVerfG auch in der Solange-II-Entscheidung nicht vorbehaltlos dem Europarecht folgt, sollte man es zwar anwenden, aber eben nicht vorbehaltlos.</p>
<p><strong><em>Exkurs: Der &#8220;Wille des Gesetzgebers&#8221; (Achtung: Persönliche Ansicht!)</em></strong></p>
<p>Modern heute ist es leider wieder, mit dem so genannten &#8220;Willen des Gesetzgebers&#8221; zu handeln. Nun, Gesetzgeber in Deutschland ist das Parlament für formale Gesetze und für materielles Recht Teile der Exekutive, etwa die Bundesregierung bzw. Bundesministerien (Verordnungen) oder Gemeinden (Satzungen; denkt dran: Gemeinderat ist nur Schein-Parlament und Teil der Exekutive).</p>
<p>Bei formalen Gesetzen ist es meines Erachtens schlichtweg falsch, die Gesetzesbegründung als &#8220;Gesetzgeberischen Willen&#8221; anzusehen &#8211; verfasst wird die eher selten von den Abgeordneten, sondern meistens von Ministerialbeamten. Auch wird nicht die Gesetzesbegründung, sondern das Gesetz vom Bundestag beschlossen, so dass die Versuche hier im &#8220;Bundestag hat die Begründung ja mit beschlossen&#8221; einen Ausweg zu bauen für meinen Geschmack zu schwach sind. Bestenfalls aus den Parlamentarischen Protokollen lässt sich daher der Wille der einzelnen Abgeordneten entnehmen, ob das aber der &#8220;Wille des Gesetzgebers ist&#8221;, muss man sich selbst überlegen. Zu guter Letzt sehe ich es wie Dorndorf, <a href="http://www.e-dorndorf.de/index.php?subjektiv" target="_blank">der zutreffend meint</a>:</p>
<blockquote>
<p>Gegen die subjektive Auslegung wird im Grunde zutreffend eingewandt, daß der &#8220;Gesetzgeber&#8221; eine Institution ist, aber nur natürliche Personen einen Willen haben und Zwecke verfolgen können.</p>
</blockquote>
<p>Doch auch bei materiellen Gesetzen bin ich kritisch: Die Verordnungen der Bundesregierung und Bundesministerien stammen ebenfalls (grossteils) aus den Ministerien und werden hier mit Begründungen versehen. Gemeinden setzen in erster Linie, jedenfalls in der Praxis die ich kenne, nur Satzungsvorlagen um, die z.B: vom Städte und Gemeindebund erarbeitet werden (daher auch die häufig erfolgreichen Klagen: Ein Fehler im Entwurf wird dann blind von allen Gemeinden umgesetzt).</p>
<p>Damit will ich nicht gänzlich gegen den &#8220;Willen des Gesetzgebers&#8221; argumentieren, auch kann ich es hier nur anreißen. Wichtig ist mir, zu zeigen, dass diese Thematik nicht so einfach ist, wir es den Anschein hat und, noch wichtiger, dass niemand einfach hingeht und die Gesetzesbegründung blind als &#8220;Gesetzgeberischen Willen&#8221; ansieht. So einfach kann es am Ende nicht sein, auch wenn heute viele Juristen und Medien diesen Weg gehen und damit den Gesetzgeber, ohne es zu merken und wahrscheinlich zu wollen, zu Gunsten der Ministerialbeamten entmachten. (Zustimmend hier insgesamt nicht nur Dorndorf, sondern auch Herzberg in JuS 2005, Seite 4, Punkt III).</p>
<p><strong><em>Literatur</em></strong></p>
<p>Sehr ausführlich und kostenlos dazu die <a href="http://www.e-dorndorf.de/index.php?subjektiv" target="_blank">Schriften von Prof. Dorndorf</a>, der sich übrigens zum &#8220;Willen des Gesetzgebers&#8221; mit meinen Anmerkungen deckt. Gleiches gilt für Koch/Rüßmann mit ihrer &#8220;Begründungslehre&#8221;.</p>
<p>Weiterhin habe ich ein paar Fundstellen in der JuS zum Thema Auslegung raus gesucht:</p>
<ol dir="ltr">
<li>
<div>Lüdemann schreibt in der JuS 2004 ab Seite 27 einen guten und knappen Aufsatz zur &#8220;Verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen&#8221;</div>
</li>
<li>
<div>Etwas anderes, aber zum Thema gehörig, ist der Aufsatz von Schroeder in der JuS 2004 ab Seite 180 zur Auslegung von EU-Recht. Der Aufsatz ist etwas anspruchsvoller und nicht für Anfänger geeignet.</div>
</li>
<li>
<div>Deckert schreibt in der JuS 1995 (Seite 480ff) über die &#8220;Folgenorientierte Auslegung&#8221;. Wer sich wundert: Das gehört heute in den Bereich &#8220;teleologische Auslegung&#8221;, während Deckert es noch neben der Teleologischen anwenden wollte (siehe auf Seite 482 bei Fußnote 30). Ich empfehle diesen Aufsatz dringend zum tieferen Verständnis der Folgenorientierten Auslegung, die man im Rahmen der teleologischen sattelfest beherrschen muss.</div>
</li>
<li>
<div>Wirklich sehr schön ist der Beitrag von Winkler in der JuS 1995 ab Seite 1056 in dem gezeigt wird, wie man sprachlich Texte zerlegt (analysiert <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  ). Hier geht es nochmals um ein tieferes Sprachverständnis um damit zu einem Rechtsverständnis zu kommen.</div>
</li>
<li>
<div>Sehr angenehm (nicht nur weil ich meine Position dort wieder finde) ist Herzberg in der JuS 2005 ab Seite 1, der herbe Kritik an den gängigen Methoden zur Auslegung formuliert. Leider wird dieser Aufsatz eher für Verwirrung als für Erhellung sorgen. Dennoch empfehle ich, mal rein zusehen.</div>
</li>
<li>
<div>Ebenfalls Herzberg, etwas früher und nicht weniger kritisch, ist nachzulesen in JuS 1990 ab Seite 728. Lasst euch nicht verwirren <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </div>
</li>
<li>
<div>Etwas näher an der Klausur schreibt da Schlehofer in der JuS 1992 ab den Seiten 572 und 659 unter dem Titel &#8220;Juristische Methodologie und Methodik der Fallbearbeitung&#8221;. Jedenfalls der erste Teil wird von mir dringend angeraten</div>
</li>
<li>
<div>Zum Abschluss noch eine schon schulmäßige Aufbereitung der Auslegungsarten anhand der Rechtsprechung des BVerfG &#8211; zu finden in JuS 2002 ab Seite 942 von Bleckmann.</div>
</li>
</ol>
<p>Ich weiss, viele stöhnen bei meinen Literaturlisten in letzter Zeit weil es &#8220;zu viel&#8221; sein soll. Das hier sind jetzt acht Fundstellen, ich habe etwa 3h gebraucht um sie in Ruhe durchzuarbeiten. Mein Tipp: Nehmt euch die Zeit. Anfänger können die Aufsätze 2 und 5-7 weglassen, Fortgeschrittene sollten alles nachschlagen und können wirklich bekannte Stellen dann &#8220;schnelllesen&#8221;.</p>
<p>Aber unterschätzt das Thema bitte nicht; Meine letzte Klausur im Zivilrecht habe ich ohne Vorbereitung geschrieben (nicht weil ich so &#8220;cool&#8221; bin, sondern weil ich lange krank war und parallel an einer anderen Arbeit geschrieben habe) und habe punktgenau an der Lösungsskizze vorbei gearbeitet. Meine methodischen Ausführungen wurden aber durchweg vom Korrektor hervorgehoben und sorgten (ausdrücklich wegen selbiger!) für eine 12 Punkteklausur. Dieser &#8220;abstrakte Kram&#8221; ist also auch in Klausuren lohnend &#8211; sofern man ihn versteht und verinnerlicht. Abgesehen davon, dass die Auslegung von Normen das Handwerkszeug eines jeden Juristen ist.</p>
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		<title>Liste ausbildungsrelevanter Urteile</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Jun 2008 05:38:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich pflege hier eine Liste ausbildungsrelevanter Urteile. Mein Ziel ist es, mit und mit die genannten Urteil im Volltext oder mit den relevanten Auszügen zu bieten. Dazu einige wenige persönliche Anmerkungen. Jeder kann und soll zudem zu den eingestellten Urteilen eigene Kommentare verfassen, etwa um weitere Hilfen, Quellen oder Links anzugeben. Diese Liste basiert auf einer anderen, die ich bei... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ich pflege hier eine Liste ausbildungsrelevanter Urteile. Mein Ziel ist es, mit und mit die genannten Urteil im Volltext oder mit den relevanten Auszügen zu bieten. Dazu einige wenige persönliche Anmerkungen. Jeder kann und soll zudem zu den eingestellten Urteilen eigene Kommentare verfassen, etwa um weitere Hilfen, Quellen oder Links anzugeben.</em></p>
<p><em>Diese Liste basiert auf einer anderen, die ich bei Wikipedia gefunden habe (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Fallbeispiele_in_der_Rechtswissenschaft" target="_blank">Quelle</a>, <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:GNU_Free_Documentation_License" target="_blank">Lizenz</a>):Das Ziel der Urteile hier ist es ausdrücklich nicht, vollständig zu sein, sondern vielmehr eine qualitative Auswahl zu treffen, zu der jeder Student eigene Anmerkungen hinterlassen kann.<br />
</em><br />
<strong>Zivilrecht</strong></p>
<blockquote>
<ul></ul>
<ul>
<li> Bonifatiusfall (RGZ 83, 233 &#8211; Dazu JuS 1994, Seiten 473 und 564) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/rgz-83-223-bonifatius/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Haakjöringsköd-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 99, 147" title="RG, 08.06.1920 - II 549/19: Haakj&ouml;ringsk&ouml;d">RGZ 99, 147</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/rgz-99-147-haakjoringskod/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Edelmannfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 117, 121" title="RG, 21.05.1927 - V 476/26: Edelmannswort">RGZ 117, 121</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/rgz-117-121-edelmann-fall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Ruisdael-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 135, 339" title="RG, 11.03.1932 - II 307/31: Ruisdael">RGZ 135, 339</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/rgz-135-339-ruisdael/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li>Herrenreiter-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 26, 349" title="BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56: Herrenreiter">BGHZ 26, 349</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-26-349-herrenreiter/">Lesen</a>]</li>
<li> Flugreisefall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 55, 128" title="BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70: Flugreisefall">BGHZ 55, 128</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-55-128-flugreisefall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Fräsmaschinen-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 50, 45" title="BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66: Fr&auml;smaschinen-Fall">BGHZ 50, 45</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-50-45-frasmaschinenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Iranfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 83, 197" title="BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80: Iranfall">BGHZ 83, 197</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-83-197-iranfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Jungbullenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 55, 176" title="BGH, 11.01.1971 - VIII ZR 261/69: Jungbullenfall">BGHZ 55, 176</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-55-176-jungbullenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Schwimmerschalterfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 67, 359" title="BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75: Schwimmerschalter">BGHZ 67, 359</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-67-359-schwimmerschalter/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Geldtransporter-Fall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 865" title="BGH, 10.12.1996 - VI ZR 14/96: Geldtransporter-Fall">NJW 1997, 865</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bgh-vi-zr-1496-geldtransportfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> &#8220;Trierer Weinversteigerung&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 91, 324" title="BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83: Willenserkl&auml;rung ohne Erkl&auml;rungsbewu&szlig;tsein">BGHZ 91, 324</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-91-324-willenserklarung-ohne-erklarungsbewustsein/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Dauernuckeln/Milupa-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 116, 60" title="BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91: Dauernuckeln/Milupa-Fall">BGHZ 116, 60</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-116-60-dauernuckeln/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Lotteriefall (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1974, 1705" title="BGH, 16.05.1974 - II ZR 12/73: Lotteriefall">NJW 1974, 1705</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bgh-ii-zr-1273-lotteriefall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Salatblattfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 66, 51" title="BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74: Salatblattfall">BGHZ 66, 51</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-66-51-salatblattfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong>Öffentliches Recht</strong></p>
<blockquote>
<ul>
<li> Apothekenurteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 377" title="BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56: Apotheken-Urteil">BVerfGE 7, 377</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-7-377-apotheken-urteil/">Lesen</a>]</li>
<li> Brokdorf-Beschluss (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-69-315-brokdorf/">Lesen</a>]</li>
<li> Lüth-Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 198" title="BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51: L&uuml;th-Urteil">BVerfGE 7, 198</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-7-198-luth-entscheidung/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Mephisto-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 30, 173" title="BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68: Mephisto-Entscheidung">BVerfGE 30, 173</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-30-173-mephisto/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Nassauskiesungsbeschluss (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 58, 300" title="BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78: Nassauskiesungsbeschluss">BVerfGE 58, 300</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-58-300-nassauskiesungsbeschluss/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Elfes-Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 32" title="BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56: Elfes">BVerfGE 6, 32</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/offentliches-recht/bverfge-6-32-elfes/">Lesen</a>]</li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong>Strafrecht</strong></p>
<blockquote>
<ul>
<li> Badewannenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 74, 84" title="RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40: Badewannenfall">RGSt 74, 84</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/rgst-74-84-badewannenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Dienstmützenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 19, 387" title="BGH, 21.01.1964 - 5 StR 514/63: Dienstm&uuml;tzenfall">BGHSt 19, 387</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-19-387-dienstmutzenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Benzingussfall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1986, 264" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1986, 264</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bgh-in-nstz-1986-seite-264-benzingussfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li>Blutrauschfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 325" title="BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54: Blutrausch">BGHSt 7, 325</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-7-325-blutrausch/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Hochsitzfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 31, 96" title="BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82: Hochsitzfall">BGHSt 31, 96</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-31-96-hochsitzfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Hoferbenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37, 214" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">BGHSt 37, 214</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-37-214-hoferbenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Jauchegrubenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 14, 193" title="BGH, 26.04.1960 - 5 StR 77/60: Jauchegrubenfall">BGHSt 14, 193</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-14-193-jauchegrubenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Katzenkönigfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 347" title="BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88: Katzenk&ouml;nig">BGHSt 35, 347</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-35-347-katzenkonig/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Labello-Fall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1996, 2663" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1996, 2663</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/4-str-14796-labello-fall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Laepple-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 23, 46" title="BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69: Laepple-Entscheidung">BGHSt 23, 46</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-23-46-laepple/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Lederriemenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 363" title="BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55: Lederriemenfall">BGHSt 7, 363</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-7-363-lederriemenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Lederspray-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37, 106" title="BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89: Ledersprayfall">BGHSt 37, 106</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-37-106-ledersprayfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Leinenfängerfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 30, 25" title="RG, 23.03.1897 - Rep. 576/97: Leinenf&auml;ngerfall">RGSt 30, 25</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/rgst-30-25-leinenfanger/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Radfahrerfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 11, 1" title="BGH, 25.09.1957 - 4 StR 354/57: Radfahrerfall">BGHSt 11, 1</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-11-1-radfahrerfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Rose-Rosahl-Fall (PrObTr <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GA 7, 322" title="Preu&szlig;isches Obertribunal, 05.05.1859 - Crimin.-S. Nr. 6: Rose/Rosahl">GA 7, 322</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/probtr-rose-rosahl/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Rotlichtfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 39,133" title="BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92: Rotlichtfall">BGHSt 39,133</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-39133-rotlichtfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Sammelgaragenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 18, 221" title="BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62: Sammelgaragenfall">BGHSt 18, 221</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-18-221-sammelgaragenfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Siriusfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 32, 38" title="BGH, 05.07.1983 - 1 StR 168/83: Sirius">BGHSt 32, 38</a>) [<a href="../liste-ausbildungsrelevanter-urteile/bghst-32-38-sirius/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Staschynskij-Fall (teils “Stachinsky-Fall” <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 18, 87" title="BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62: Staschynskij-Fall">BGHSt 18, 87</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-18-87-staschynskij-fall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Stromdiebstahlsfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 32, 165" title="RG, 01.05.1899 - Rep. 739/99: Stromdiebstahlsfall">RGSt 32, 165</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/rgst-32-165-stromdiebstahlsfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
<li> Taschenbuchfall (OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1967, 1921" title="OLG Celle, 16.03.1967 - 1 Ss 10/67: Taschenbuch-Fall">NJW 1967, 1921</a>)</li>
<li> Regelbeispiele (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 29, 319" title="BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80: Bundesbankbeamte">BGHSt 29, 319</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bghst-29-319-regelbeispiele">Lesen</a>]</li>
<li> Ziegenhaarfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 63, 211" title="RG, 23.04.1929 - I 1265/28: Ziegenhaarfall">RGSt 63, 211</a>) [<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/rgst-63-211-ziegenhaarfall/" target="_blank">Lesen</a>]</li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong>Europarecht</strong></p>
<blockquote>
<ul>
<li> Costa/ENEL-Entscheidung (Slg. 1964, 1251)</li>
<li> Christel-Schmidt-Entscheidung (EuGH Slg. 1994, 1311)</li>
<li> Daily-Mail-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1988, 5483" title="EuGH, 27.09.1988 - 81/87: The Queen /  Treasury und  Kommissioners of Inland Revenue,  ex parte...">Slg. 1988, 5483</a>)</li>
<li> Kühne und Heitz NV / Productschap voor Pliumvee en Eieren (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2004, I-837" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2004, I-837</a>)</li>
<li> Solange I (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 37, 271" title="BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71: Solange I">BVerfGE 37, 271</a>)</li>
<li> Solange II (BVerfG 73, 339)</li>
<li> Maastricht-Urteil (BVerfG 89, 155)</li>
<li> Mangold-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2005, I-9981" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2005, I-9981</a>)</li>
<li> Cassis-de-Dijon-Entscheidung (Slg. 1979 , I-649)</li>
<li> Keck-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1993, I-6097" title="EuGH, 24.11.1993 - C-267/91: Strafverfahren gegen Keck und Mithouard">Slg. 1993, I-6097</a>)</li>
<li> Bosman-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1995, I-4921" title="EuGH, 15.12.1995 - C-415/93: Union royale belge des soci&eacute;t&eacute;s de football association u.a. / Bos...">Slg. 1995, I-4921</a>)</li>
<li> Dassonville-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1974, 837" title="EuGH, 11.07.1974 - 8/74: Dassonville">Slg. 1974, 837</a>)</li>
<li> Francovich-Entscheidung (EuGH Slg. 1991, 5357)</li>
</ul>
</blockquote>
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		<title>Durchsuchung bei Rechtsanwalt &#8211; wegen Falschparkens</title>
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		<pubDate>Tue, 20 May 2008 09:52:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute überschlagen sich bei Jurablogs die Meldungen (dazu nur hier) zu einem neuerlichen Urteil wegen der Durchsuchung einer Kanzlei (und der zugehörigen Privatwohnung), das vom BVerfG gekippt wurde. Man wundert sich, wie häufig dies vorkommt und der jetzige Fall ist nichtmal das abstruseste, das mir bisher begegnet ist. Eine mir bekannte Kanzlei aus Eschweiler hatte es mal damit zu tun,... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/durchsuchung-bei-rechtsanwalt-wegen-falschparkens/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute überschlagen sich bei Jurablogs die Meldungen (<a href="http://www.herrschendemeinung.de/index.php?/archives/406-Ohrfeige-fuer-den-Durchsuchungsbeschluss-bei-einem-Rechtsanwalt.html" target="_blank">dazu nur hier</a>) zu einem neuerlichen Urteil wegen der Durchsuchung einer Kanzlei (und der zugehörigen Privatwohnung), das vom BVerfG gekippt wurde. Man wundert sich, wie häufig dies vorkommt und der jetzige Fall ist nichtmal das abstruseste, das mir bisher begegnet ist. Eine mir bekannte Kanzlei aus Eschweiler hatte es mal damit zu tun, dass ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wurde, weil einer der Anwälte falsch geparkt hat. Der BVerfG-Beschluss ist lesenswert, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060907_2bvr114105.html" target="_blank">hier zu finden</a>. Etwas verständlicher ist es aufbereitet beim <a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/justiz-streit_aid_117147.html" target="_blank">Focus-Online</a>.</p>
<p><em>Das Fazit für Studenten: Niemals meinen, ein abstruser Sachverhalt in Klausuren wäre vollkommen abwegig (Stichwort: &#8220;Das würde doch niemals passieren&#8230;&#8221;).</em></p>
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		<title>Liste der Fallbeispiele in der Rechtswissenschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 20 May 2008 08:14:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Als Jurist lernt man weder Urteile noch den gesetzestext auswendig &#8211; keine Frage. Dennoch gibt es einige (wenige) Urteile, die man einfach kennen muss, wenigstens vom Namen und der groben Intention her. Der Katzenkönig-Fall, Rose-Rosahl oder auch der Hoferbenfall sind da nur einige wenige. Zufällig bin ich bei Wikipedia über eine Seite gestolpert, die in der Tat die wichtigsten Urteile... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/liste-der-fallbeispiele-in-der-rechtswissenschaft/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Jurist lernt man weder Urteile noch den gesetzestext auswendig &#8211; keine Frage. Dennoch gibt es einige (wenige) Urteile, die man einfach kennen muss, wenigstens vom Namen und der groben Intention her. Der Katzenkönig-Fall, Rose-Rosahl oder auch der Hoferbenfall sind da nur einige wenige.</p>
<p>Zufällig bin ich bei Wikipedia über eine Seite gestolpert, die in der Tat die wichtigsten Urteile auflistet, teilweise mit Besprechungen, teilweise leider ohne &#8211; aber immer mit der passenden Fundstelle. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Fallbeispiele_in_der_Rechtswissenschaft" target="_blank">Die Seite ist hier zu finden</a>, ich empfehle nachdrücklich, die ersten vier Kategorien (Zivilrecht, Ö-Recht, Strafrecht und EUGH) durchzugehen und nochmals die Urteile aufzufrischen.</p>
<p><em><strong>Update:</strong></em> Ich habe angefangen, die Liste <a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/" target="_blank">hier zu pflegen</a> und die Urteile einzustellen.</p>
<p><span id="more-203"></span></p>
<p>Eher für mich selbst übernehme ich die Liste in Kopie nach hier, mir selbst ist es ein Rätsel, warum es bis heute nicht endlich ein Buch gibt, dass eine solche Liste samt Urteilen und Anmerkungen bietet. Die Liste erweitere ich schrittweise um Fundstellen in der JuS oder NJW.</p>
<p><em>Liste ausbildungsrelevanter Urteile von Wikipedia (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Fallbeispiele_in_der_Rechtswissenschaft" target="_blank">Quelle</a>, <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:GNU_Free_Documentation_License" target="_blank">Lizenz</a>):</em></p>
<blockquote><p><strong>Zivilrecht</strong><br />
* Bonifatiusfall (RGZ 83, 233; Dazu JuS 1994, Seiten 473 und 564)<br />
* Haakjöringsköd-Fall (Falsa demonstratio non nocet)(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 99, 147" title="RG, 08.06.1920 - II 549/19: Haakj&ouml;ringsk&ouml;d">RGZ 99, 147</a>)<br />
* Herrenreiter-Fall (Allg. Persönlichkeitsrecht)(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 26, 349" title="BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56: Herrenreiter">BGHZ 26, 349</a>)<br />
* Edelmannfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 117, 121" title="RG, 21.05.1927 - V 476/26: Edelmannswort">RGZ 117, 121</a>)<br />
* Ruisdael-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 135, 339" title="RG, 11.03.1932 - II 307/31: Ruisdael">RGZ 135, 339</a>)<br />
* Flugreisefall (§§812ff ivm §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> BGB)(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 55, 128" title="BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70: Flugreisefall">BGHZ 55, 128</a>)<br />
* Fräsmaschinen-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 50, 45" title="BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66: Fr&auml;smaschinen-Fall">BGHZ 50, 45</a>)<br />
* Iranfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 83, 197" title="BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80: Iranfall">BGHZ 83, 197</a>)<br />
* Jungbullenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 55, 176" title="BGH, 11.01.1971 - VIII ZR 261/69: Jungbullenfall">BGHZ 55, 176</a>)<br />
* Schwimmerschalterfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 67, 359" title="BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75: Schwimmerschalter">BGHZ 67, 359</a>)<br />
* Geldtransporter-Fall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 865" title="BGH, 10.12.1996 - VI ZR 14/96: Geldtransporter-Fall">NJW 1997, 865</a>)<br />
* Trierer Weinversteigerung (Willenserklärung am obj. Empfängerhorizont)(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 91, 324" title="BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83: Willenserkl&auml;rung ohne Erkl&auml;rungsbewu&szlig;tsein">BGHZ 91, 324</a>)<br />
* Dauernuckeln Milupa-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 116, 60" title="BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91: Dauernuckeln/Milupa-Fall">BGHZ 116, 60</a>)<br />
* Lotteriefall (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1974, 1705" title="BGH, 16.05.1974 - II ZR 12/73: Lotteriefall">NJW 1974, 1705</a>)<br />
* Salatblattfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 66, 51" title="BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74: Salatblattfall">BGHZ 66, 51</a>)</p>
<p><strong>Öffentliches Recht</strong><br />
* Apothekenurteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 377" title="BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56: Apotheken-Urteil">BVerfGE 7, 377</a>)<br />
* Brokdorf-Beschluss (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a>)<br />
* Bockenheimer Grundstückskauf<br />
* Kreuzbergerkenntnis (PrOVG 9, 353)<br />
* Lüth-Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 198" title="BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51: L&uuml;th-Urteil">BVerfGE 7, 198</a> ff.)<br />
* Mephisto-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 30, 173" title="BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68: Mephisto-Entscheidung">BVerfGE 30, 173</a> ff.)<br />
* Müller-Arnold-Fall (Kammergericht um 1780]<br />
* Nassauskiesungsbeschluss (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 58, 300" title="BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78: Nassauskiesungsbeschluss">BVerfGE 58, 300</a>)<br />
* Elfes-Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 32" title="BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56: Elfes">BVerfGE 6, 32</a>)</p>
<p><strong>Strafrecht</strong><br />
* Brett des Karneades<br />
* Stromdiebstahlsfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 32, 165" title="RG, 01.05.1899 - Rep. 739/99: Stromdiebstahlsfall">RGSt 32, 165</a>)<br />
* Badewannenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 74, 84" title="RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40: Badewannenfall">RGSt 74, 84</a>)<br />
* Dienstmützenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 19, 387" title="BGH, 21.01.1964 - 5 StR 514/63: Dienstm&uuml;tzenfall">BGHSt 19, 387</a>)<br />
* Winkelschleiferfall<br />
* CD-im-Einkaufswagen-Fall<br />
* Benzingussfall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1986, 264" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1986, 264</a>)* Blutrauschfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 325" title="BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54: Blutrausch">BGHSt 7, 325</a>)<br />
* Bugwellenprozess (s. Bittmann, NStZ 98, 495)<br />
* Hochsitzfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 31, 96" title="BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82: Hochsitzfall">BGHSt 31, 96</a>)<br />
* Hoferbenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37, 214" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">BGHSt 37, 214</a>)<br />
* Jauchegrubenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 14, 193" title="BGH, 26.04.1960 - 5 StR 77/60: Jauchegrubenfall">BGHSt 14, 193</a>)<br />
* Katzenkönigfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 347" title="BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88: Katzenk&ouml;nig">BGHSt 35, 347</a>)<br />
* Labello-Fall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1996, 2663" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1996, 2663</a>)<br />
* Laepple-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 23, 46" title="BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69: Laepple-Entscheidung">BGHSt 23, 46</a>)<br />
* Lederriemenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 363" title="BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55: Lederriemenfall">BGHSt 7, 363</a>)<br />
* Lederspray-Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37, 106" title="BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89: Ledersprayfall">BGHSt 37, 106</a>)<br />
* Leinenfängerfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 30, 25" title="RG, 23.03.1897 - Rep. 576/97: Leinenf&auml;ngerfall">RGSt 30, 25</a>)<br />
* Radfahrerfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 11, 1" title="BGH, 25.09.1957 - 4 StR 354/57: Radfahrerfall">BGHSt 11, 1</a>)<br />
* Rose-Rosahl-Fall (PrObTr <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GA 7, 322" title="Preu&szlig;isches Obertribunal, 05.05.1859 - Crimin.-S. Nr. 6: Rose/Rosahl">GA 7, 322</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37,214" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">BGHSt 37,214</a>)<br />
* Rotlichtfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 39,133" title="BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92: Rotlichtfall">BGHSt 39,133</a>)<br />
* Siriusfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 32, 38" title="BGH, 05.07.1983 - 1 StR 168/83: Sirius">BGHSt 32, 38</a>)<br />
* Staschynskij-Fall (teils &#8220;Stachinsky-Fall&#8221; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 18, 87" title="BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62: Staschynskij-Fall">BGHSt 18, 87</a>)<br />
* Taschenbuchfall (OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1967, 1921" title="OLG Celle, 16.03.1967 - 1 Ss 10/67: Taschenbuch-Fall">NJW 1967, 1921</a>)<br />
* Ziegenhaarfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt 63, 211" title="RG, 23.04.1929 - I 1265/28: Ziegenhaarfall">RGSt 63, 211</a>)<br />
* Der Kannibale von Rotenburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 80" title="BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04: Kannibalen-Fall">BGHSt 50, 80</a>)</p>
<p><strong>Europarecht</strong><br />
* Costa/ENEL-Entscheidung (Slg. 1964, 1251)<br />
* Christel-Schmidt-Entscheidung (EuGH Slg. 1994, 1311)<br />
* Daily-Mail-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1988, 5483" title="EuGH, 27.09.1988 - 81/87: The Queen /  Treasury und  Kommissioners of Inland Revenue,  ex parte...">Slg. 1988, 5483</a>)<br />
* Kühne und Heitz NV / Productschap voor Pliumvee en Eieren (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2004, I-837" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2004, I-837</a>)<br />
* Solange I (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 37, 271" title="BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71: Solange I">BVerfGE 37, 271</a>)<br />
* Solange II (BVerfG 73, 339)<br />
* Maastricht-Urteil (BVerfG 89, 155)<br />
* Mangold-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2005, I-9981" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2005, I-9981</a>)<br />
* Cassis-de-Dijon-Entscheidung (Slg. 1979 , I-649)<br />
* Keck-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1993, I-6097" title="EuGH, 24.11.1993 - C-267/91: Strafverfahren gegen Keck und Mithouard">Slg. 1993, I-6097</a>)<br />
* Bosman-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1995, I-4921" title="EuGH, 15.12.1995 - C-415/93: Union royale belge des soci&eacute;t&eacute;s de football association u.a. / Bos...">Slg. 1995, I-4921</a>)<br />
* Dassonville-Entscheidung (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1974, 837" title="EuGH, 11.07.1974 - 8/74: Dassonville">Slg. 1974, 837</a>)<br />
* Francovich-Entscheidung (EuGH Slg. 1991, 5357)</p></blockquote>
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		<title>Rechtsprechung Quartal 1/2008</title>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 06:36:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie versprochen gibt es hier nun meine erste Quartalsübersicht von Urteilen in Zeitschriften, die besonders relevant oder interessant fürs Studium sind. Ich gehe dazu verschiedene Zeitschriften eines Quartals durch und versuche persönlich zu gewichten, was mir besonders aufgefallen ist. Diesmal sind es JuS, JA und NStZ. Im nächsten Artikel kommt noch die NJW dazu. Urteile in der JA im 1.... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/rechtsprechung-quartal-12008/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie versprochen gibt es hier nun meine erste Quartalsübersicht von Urteilen in Zeitschriften, die besonders relevant oder interessant fürs Studium sind. Ich gehe dazu verschiedene Zeitschriften eines Quartals durch und versuche persönlich zu gewichten, was mir besonders aufgefallen ist. Diesmal sind es JuS, JA und NStZ. Im nächsten Artikel kommt noch die NJW dazu.</p>
<p><span id="more-185"></span></p>
<ol>
<li><strong><em>Urteile in der JA im 1. Quartal 2008</em></strong>
<ol>
<li>Die Parabolantenne, die der Mieter aber nicht der Vermiter möchte, sollte inzwischen ein Standardproblem des Art.<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> GG sein. Nun endlich wurde es vor dem BGH auch im Rahmen des Art.<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html">4</a> GG diskutiert. Der Problemkomplex ist in Heft 3 ab Seite 226 sehr schön besprochen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 260/06" title="BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 260/06: Mietrecht - Antenne trotz Breitbandkabels?">VIII ZR 260/06</a>)</li>
<li>Der Verzug nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a> BGB ist scheinbar einfach &#8211; aber nur scheinbar. Ich habe bis heute nur eine einzige Rechnung erhalten, die sich an den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a> III BGB hält, und inzwischen durfte sich auch der BGH mit der Frage beschäftigen. Es ist Grundlagenwissen und im Heft 3 ab Seite 228 schulmäßig aufbereitet. (BGH ZR 91/07)</li>
<li>Die Hehlerei nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/259.html" title="&sect; 259 StGB: Hehlerei">259</a> StGB hat verschiedene Erscheinungsformen, dabei ist die Absatzhilfe zwischen Rechtsprechung und Literatur (erstere will so früh wie möglich greifen, letztere nicht) heftigst umstritten. In Heft 3 ab Seite 231 wird das Problem anhand eines Urteils nochmals deutlich gemacht. (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 200/07" title="BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07: Pfandbrief-Fall">3 StR 200/07</a>)</li>
<li>Der Zweckveranlasser ist nötiges Grundwissen im Verwaltungsrecht &#8211; sehr kurz und zugänglich wiederholt wird das Thema anhand eines Urteils des OVG Münster, zu finden in Heft 3 ab Seite 238 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 A 678/07" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2007 - 7 A 678/07">7 A 678/07</a>)</li>
<li>Um das Arbeitsrecht kommt man, auch bei anders gesetztem Schwerpunkt, wenigstens in Grundzügen nicht vorbei. Ein für alle wichtiges Urteil ist daher das in Heft 2 ab Seite 144 besprochene Urteil des BAG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 812/05" title="BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05">2 AZR 812/05</a>), das die so genannte Domino-Theorie teilweise einschränkt. Hier wird die sozialauswahl bei Betriebsbedingten Kündigungen auch nochmals gut und verständlich dargestellt.</li>
<li>Wie bestimmt die Verbrechensverabredung sein muss, wird anhand eines BGH-Urteils ab Seite 146 in Heft 2 dargestellt. Wichtiges StGB-AT Wissen! (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 140/07" title="BGH, 28.06.2007 - 3 StR 140/07: Gift-Fall">3 StR 140/07</a>). Fazit: Es braucht mindestens zweier Personen, die jeweils als Mittäter handeln wollen und es müssen gerade nicht alle Einzelheiten der Tat abgesprochen sein &#8211; vielmehr genügen die wesentlichen Grundzüge.</li>
<li>In der Presse sorgte es für viel Aufmerksamkeit: Die Entscheidung des BVerfG zum Verbot des Romans &#8220;Esra&#8221;. Nach dem Verbot von &#8220;Mpehisto&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 30, 173" title="BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68: Mephisto-Entscheidung">BVerfGE 30, 173</a>) nun der zweite verbotene Roman in Deutschland und eine wichtige Hilfe bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Kunstfreiheit. Zu finden in Heft 2 ab Seite 153.</li>
<li>Dass Bundestagsabgeordnete ihre Bezüge offen legen sollen (wenn man das Pauschalverfahren so nennen will), sollte inzwischen jedem Bekannt sein. Seinerzeit wurde gegen diese Regelung beim BVerfG Beschwerde erhoben. Das Ganze Thema ist in der Tat relevant, da hier die Rechte des Abgeordneten Betroffen sind. Die Besprechung in Heft 2 ab Seite 157 bereitet es gut auf. Wichtig dabei ist, dass das BVerfG ein &#8220;Transparenzgebot&#8221; als Ausprägung der Funktionsfähigkeit des Parlamentes erkennt und dies als verfassungsunmittelbare Schranke der Freiheit der Abgeordneten ansieht. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 1/06" title="BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06: Abgeordnetengesetz">2 BvE 1/06</a> bis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 4/06" title="BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06: Abgeordnetengesetz">2 BvE 4/06</a>)</li>
<li>Leider kein leichtes aber dafür interessantes Thema ist die &#8220;Vorteilsausgleichung&#8221;. Ich empfehle einen Blick in die JA Heft 1, ab Seite 62 &#8211; mit einem Kaffee. Das Urteil des BGH, samt zugehöriger Besprechung, ist schwierig zu lesen, aber durchaus lohnend. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 81/06" title="BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06: Bauvertrag - Wird NU von M&auml;ngelhaftung frei, wenn sein AG frei ...">VII ZR 81/06</a>)</li>
<li>Schrecklich zu lesen ist die Urteilsbesprechung im Heft 1 ab Seite 70. Zum einen ist es Examensrelevantes Grundwissen zur hypothetischen Einwilligung beim ärztlichen Eingriff. Schrecklich aber ist es, den Sachverhalt zu lesen und sich vor Augen zu halten, was heutzutage so ablaufen kann. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 549/06" title="BGH, 05.07.2007 - 4 StR 549/06">4 StR 549/06</a>).</li>
<li>Nicht wirklich fürs Examen, aber für das eigene Interesse empfehle ich einen Blick in Heft 1 ab Seite 72 &#8211; dort geht es um einen Referendar, der in zwei Bundesländer zeitgleich zwei Referendarsplätze angenommen hat.</li>
<li>Abschliessend empfehle ich eine lektüre der Urteilsbesprechung ab Seite 76 &#8211; Thema: Uneheliche und eheliche Kinder dürfen nicht unterschiedlichen Unterhaltslaufzeiten unterworfen werden. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 9/04" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 9/04</a>)</li>
</ol>
</li>
<li><strong><em>Urteile in der JuS im 1. Quartal 2008</em></strong>
<ol>
<li>Das Urteil zum Thema &#8220;Bake-Off-Erzeugnisse&#8221; (es geht um den freien Warenverkehr in der EG) ist älter, aber wichtig und wird in der JuS ab Seite 262 (Heft 3) besprochen.</li>
<li>Sehr wichtig und für jeden Lesenswert ist die Besprechung eines BVerwG-Urteils zum Thema Rücknahme eines Verwaltungsaktes ab Seite 266 (Heft 3). Es geht um die prüfungsrelevante Frage, wann ein Anspruch auf die Rücknahme (und eben nicht nur die Prüfung der Rücknahme) nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html" title="&sect; 51 BVwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens">51</a> VwVfG besteht. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 32/06" title="BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06">6 C 32/06</a>)</li>
<li>Auf Seite 270 in Heft 3 geht es scheinbar um ein trockenes Thema: Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel. Warum ich das hier erwähne sollte aber deutlich werden, wenn man dort liest, dass gerade deswegen Anwohner ein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen haben. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 C 9/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">7 C 9/06</a>)</li>
<li>Sehr wichtig, wenn auch zuerst schwer zu lesen, ist die Besprechung des BGH-Urteils auf Seite 273: Hier geht es um den Gefahrzusammenhang und die Vorhersehbarkeit bei der Körperverletzung mit Todesfolge. Speziell um den alten Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur, welche Ansprüche hier jeweils zu stellen sind. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 453/07" title="BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07">4 StR 453/07</a>) Der BGH bleibt hier übrigens bei seiner ausufernden Betrachtungsweise, das heisst: Die Möglichkeit des Todeseintritts muss nicht völlig ausserhalb der Lebenserfahrung liegen und er muss vorhersehbar gewesen sein, ob der Betroffene ihn auch vorhergesehen hat, ist irrelevant.</li>
<li>Zum Innenausgleich unter Gesellschaftern liegt auf Seite 283 (Heft 3) ein BGH-Urteil vor, das sehr ausführlich und angenehm besprochen wird.</li>
<li>In Heft 2, ab Seite 162 empfehle ich einen Blick in die Urteilsbesprechung des BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2138/05" title="BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05: Berufsrecht - Betriebsbesichtigungsrecht der Handwerkskamme...">1 BvR 2138/05</a>) zum Thema der Verfassungsmäßigen Auslegung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/17.html">17</a> II GewO. Das Thema &#8220;Rechtmässigkeit formeller Gesetze&#8221; ist ein Klassiker und wird hier anhand eines aktuellen Urteils gut dargestellt.</li>
<li>Ebenfalls ein Klassiker: Was ist ein Verwaltungsakt? Besprochen wird hierzu auf Seite 168 ein Urteil des VG Wiesbaden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 G 1373/05" title="VG Wiesbaden, 12.07.2006 - 8 G 1373/05">8 G 1373/05</a>) mit dem Tenor, dass der Entzug einer Dienstwaffe kein Verwaltungsakt ist (mangels Außenwirkung).</li>
<li>Wirklich wichtig, das muss jeder lesen, kennen und verinnerlichen: Das Urteil des BVerfG zur so genannten &#8220;Fuckparade&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 23/06" title="BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06">6 C 23/06</a>) in Heft 2 ab Seite 172. Es wird kurz und verständlich besprochen. Das gesagte ist bei der Auslegung und Anwendung des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html">8</a> GG wesentlich, wenn auch nicht sonderlich neu.</li>
<li>Vielfach im Internet beachtet und diskutiert und erst vom LG (Ns 84 Js 5040/07) korrigiert: Die Entscheidung, wann Hehlerei bei eBay vorliegt, wenn man als argloser Käufer etwas hätte &#8220;erkennen müssen&#8221;. Am besten dieses Urteil zusammen mit dem oben unter 1.3 lesen, dann erkennt man auch die Prüfungsrelevanz.</li>
<li>Knifflig und interessant: Was ist, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache nachbessert, im Zuge der Nachbesserung diese aber Beschädigt? Das OLG Saarbrücken (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 467/06" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 25.07.2007 - 1 U 467/06">1 U 467/06</a>) hatte sich damit auseinanderzusetzen und kam zum Schluss, dass hier nicht mehr das Gewährleistungsrecht, sondern Schadensersatz nach den §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241</a> II BGB zum Zuge kommt. Sehr gut besprochen im Heft 2 ab Seite 179 und wirklich lesenswert, das sind die kleinen Fallstricke die man in Klausuren serviet bekommt <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </li>
<li>Im Heft 1 auf Seite 71 gibt es eine nette Variante und es bedurfte des BVerfG um diese grundgesetzwidrigen Urteile zu korrigieren: Jemand hat Anti-Strafzettel verteilt. Das sieht so aus, dass er an Autos (mit Knöllchen) einen eigenen Schriftsatz befestigt, der dem Betroffenen Autofahrer erklärt, warum dieses Knöllchen seiner Meinung nach ungerecht (oder was auch immer) ist und wie man sich dagegen am besten wehrt. Dies kann aber auch als (verbotene) Rechtsberatung gesehen werden. Das BverfG (1 bvR 2633/03) hat dazu deutlich gesagt, dass es so nicht geht, da hier eine zu schützende Meinung beachtet werden muss. Pflichtstoff.</li>
<li>Frage, schon älter: Kann der einzelne Abgeordnete die Rechte des Bundestages im Rahmen des Organstreits als Prozeßstandschafter wahrnehmen? Das BVerfG sagt nein (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 1/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvE 1/07</a>), das Thema wird in Heft 1 ab Seite 74 sehr ausführlich dargestellt.</li>
<li>Lohnenswert ist auch die Urteilsbesprechung ab Seite 80 in Heft 1: Hier geht es zwar &#8220;nur&#8221; um ein AG-Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ds 430 Js 17736/06" title="AG L&ouml;bau, 07.06.2007 - 5 Ds 430 Js 17736/06">5 Ds 430 Js 17736/06</a>), das auch zuerst recht obskur klingt (&#8220;Absolute Fahruntüchtigkeit bei Elektrorollstuhl&#8221;). Doch hier geht es zum einen um die Alkoholgrenzen im Strassenverkehr (die auch in Klausuren halbwegs sitzen sollten) und um die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen. Ich empfehle einen Blick.</li>
</ol>
</li>
<li><strong><em>Urteile in der NStZ im 1. Quartal 2008</em></strong>
<ol>
<li>Heft 3, Seite 152: Beihilfe zum Diebstahl ist nur bis zu dessen Beendigung möglich, nicht mehr danach. (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 384/07" title="BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07">3 StR 384/07</a>)</li>
<li>Heft 3, Seite 153: Zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer im ruhenden Verkehr. Zu denken ist an die Situation, dass ein Autofahrer in seinem Auto zum Opfer wird, bevor er den Wagen gestartet hat &#8211; dazu (samt unerwünschter Rundfahrt) dann aber genötigt wird. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 338/07" title="BGH, 25.09.2007 - 4 StR 338/07: R&uuml;ckbank-Fall">4 StR 338/07</a>)</li>
<li>In Heft 3 auf Seite 156 empfehle ich ausdrücklich und dringend (mit einem Kaffe) die Urteilsbesprechung zur Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung. Es geht hier um ein vieldiskutiertes (und von der LIteratur quasi zerrissenes!) Urteil des LG Potsdam (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 (10) Ns 142/05" title="LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05: Baumarkt-Fall">26 (10) Ns 142/05</a>), der es schon als versuchten Diebstahl ansehen möchte, wenn man im &#8211; mit Stacheldrahtzaun gesichtern- Aussengelände eines Baumarktes seine vermeintliche Beute deponiert.<br />
Dazu die herrlichen Ausführungen von Walter in der NStZ (a.E.):<br />
<em>&#8220;Vielleicht ist das Urteil ein Zeichen dafür, dass in den neuen Ländern ein rauerer Wind weht als in der alten Republik, da es im Sprengel des LG Potsdam offenbar für jedermann ein Klacks ist, über ohe Stacheldrahtzäune zu klettern, und zwar mit Kisten bepackt, und da dort auch das Mitführen und Verwenden eines Bolzenschneiders so etwas ähnliches zu sein scheint wie andernorts der Gebrauch eines Schlüssels&#8221;</em></li>
<li>Anspruchsvoll ist das Urteil des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 384/07" title="BGH, 02.11.2007 - 2 StR 384/07">2 StR 384/07</a>) in Heft 2 auf Seite 89ff, bei dem es um mittelbarer Täterschaft trotz tatbereiter Vorderleute geht. Häufig ist im Fall der Organisationsherrschaft (wie vorliegend) der Fall gegeben, dass (mangels Organisationstiefe) vielmehr eine Mittäterschaft angenommen werden kann.</li>
<li>Sehr relevant (und für mich seltsam, da bisher in keiner Ausbildungszeitschrift besprochen) ist das Urteil des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 226/07" title="BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07">3 StR 226/07</a>) zur heimtückischen Tütung eines bewusstlosen Patienten. Der Patient selber kann schwerlich Arg- und Wehrlos sein &#8211; der BGH konstruiert hier die Heimtücke dann durch die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Pflegepersonals. Unbedingt lesen!</li>
<li>Ein wiedermal kritisiertes Urteil des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 180/07" title="BGH, 21.06.2007 - 3 StR 180/07">3 StR 180/07</a>) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann eine Tötung &#8220;grausam&#8221; im Sinne des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" title="&sect; 211 StGB: Mord">211</a> II StGB ist. Hier ging es im speziellen um zahlreiche schnell aufeinanderfolgende Ausführungshandlungen. Wer aus den gründen den Abschnitt 1a bis b liest, erfährt wie Handlungen auseinandergepflückt werden können und wie man diese penibel der Tötungshandlung (und dem zugehörigen Vorsatz!) zurechnet und wie nicht.</li>
<li>Wieder ein Klassiker, ist mir in zwei Arbeiten begegnet: Wann ist eine Narbe eine erhebliche Enststellung? Der BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 185/07" title="BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07">3 StR 185/07</a>) sagt, dass es dazu schon einer besonderen Schwere bedarf &#8211; eine einfache Sichtbarkeit ist nicht ausreichend. Klausurrelevant, auch wenn nicht neu.</li>
</ol>
</li>
</ol>
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		<title>Angetestet: NJW-Direkt</title>
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		<pubDate>Tue, 13 May 2008 06:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer die NJW im Abo bestellt, erhält Zugriff auf das Online-Modul &#8220;NJW-Direkt&#8221;. Da ich bereits JuS-Direkt nutze (und hier positiv vorgestellt habe) habe ich nun endlich auch die NJW abonniert, wobei NJW-Direkt nun dazu gehört. Eine kurze Vorstellung. Die NJW stelle ich hier nicht vor, es geht alleine um NJW-Direkt, was ich in der Werbung auch ansprechend fand. So schreibt... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/angetestet-njw-direkt/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer die NJW im Abo bestellt, erhält Zugriff auf das Online-Modul &#8220;NJW-Direkt&#8221;. Da ich bereits JuS-Direkt nutze (<a href="http://www.jurakopf.de/jus-direkt-im-test/" target="_blank">und hier positiv vorgestellt habe</a>) habe ich nun endlich auch die NJW abonniert, wobei NJW-Direkt nun dazu gehört. Eine kurze Vorstellung.</p>
<p><span id="more-184"></span></p>
<p>Die NJW stelle ich hier nicht vor, es geht alleine um NJW-Direkt, was ich in der Werbung auch ansprechend fand. So schreibt Beck dazu u.a.:</p>
<blockquote><p>ie komplette Rechtsprechung der letzten 8 Jahre aus NJW und NJW-Spezial (ab 2004), die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten 8 Jahre [...] alle zivilrechtlich relevanten Entscheidungen der letzten 8 Jahre: [...] sowie wöchentlich aktuelle zivilrechtliche Entscheidungen und exklusive Aufsätze aus der NJOZ (Neue Juristische Online-Zeitschrift) der letzten 8 Jahre.</p></blockquote>
<p><em><strong>Einrichtung</strong></em><br />
Klingt ja erstmal interessant, auch wenn mich &#8220;8 Jahre&#8221; jetzt erstmal nicht so sehr beeindrucken. Ich habe die NJW bestellt, natürlich erstmal als &#8220;Studenten Schnupper-Abo&#8221;. Leider aber habe ich per Post nur das &#8220;normale Schnupper-Abo&#8221; bestätigt erhalten, obowhl ich bei der Bestellung darauf hingewiesen habe, dass meine Studentenbescheinigung im Rahmen meines JuS-Abos bereits vorliegt. Wahrscheinlich wurde die Bemerkung von mir bei der Bestellung einfach nicht gelesen. Erster Wehmutstropfen, denn jetzt ist es wieder meine Aufgabe hinterher zu rennen, obwohl ich alles richtig gemacht habe. Meine Mails an Beck wurden diesbezüglich übrigens noch nicht beantwortet, insofern muss man scheinbar anrufen &#8211; einfach nur eine Mail zu senden ist zu unsicher.</p>
<p>Der Ablauf ist recht einfach: Ich habe zuerst (nach einem Tag) zwei NJW-Hefte mit der Post erhalten, kurz danach kam dann ein Brief mit dem Freischaltcode für NJW-Direkt. Ich habe mich dann (mit meinen bisherigen Zugangsdaten) auf beck-online.de eingeloggt, habe die angegebene Adresse im Brief aufgerufen und den zugesandten Freischaltcode eingegeben. Danach war NJW-Direkt in meinem Account freigeschaltet.</p>
<p>Das Probe-Abo kostet übrigens 25 Euro (20 Euro für Studenten) und läuft drei Monate. Das ist ein ordentlicher Preis für viele NJW-Ausgaben inkl. NJW-Direkt. Hier kann jeder problemlos und lange selber testen und sich einen Einblick verschaffen.</p>
<p><em><strong>Die Nutzung</strong></em><br />
Momentan bin ich nicht so begeistert, wie ich es (immer noch) von JuS-Direkt bin. Das NJW-Direkt Modul ist leider &#8220;nur&#8221; eine Erweiterung der Suchmaske: Wenn ich nun z.B. nach &#8220;heimtücke&#8221; suche, finde ich viele Urteile, die ich mir ansehen kann. Durch die umfassende BGH-Suche hat man dabei sehr viele auch ältere nützliche Urteile, so dass die &#8220;nur&#8221; 8 Jahre erstmal nicht so schwer ins Gewicht fallen.</p>
<p>Kleiner Tipp: Wer eingeloggt ist, kann das Auswahlfeld &#8220;mein Beck-Online&#8221; unter der Suchmaske ankreuzen. Damit werden nur Inhalte durchsucht, die man auch gebucht hat. Wer das nicht tut, findet schnell (und viele) Urteile, die man nicht aufrufen kann und für die man einzeln bezahlen soll. Soweit ist es ganz nett und zusammen mit JuS-Direkt eine schöne Datenbank, die man auch mal zu Hause nutzen kann, speziell bei Hausarbeiten und Seminararbeiten.</p>
<p>Was ich vermisse (oder nicht finde) sind Zusatzinhalte. Nach Urteilen suche ich nicht so oft, da ich z.B. die BGH und BVerfG Volltext-CDROM habe, das reicht im studentischen Alltag durchaus beim Lernen. Interessant für mich sind immer kleine &#8220;Gimmicks&#8221; &#8211; Aufsätze etwa, die man zwischendurch lesen kann und die einfach interessant sind. Beworben wird NJW-Direkt hier ja mit der (mit unbekannten) NJOZ, deren Inhalte man auch finden können soll laut Werbung. <span style="text-decoration: line-through;">Mir ist das aber leider bisher nicht gelungen</span>.<em><strong><br />
Update:</strong></em> Inzwischen habe ich die NJOZ finden können, sie gehört in der Tat im Volltext zum NJW-Direkt Angebot. Sie wird aber weder unter &#8220;Meine Module&#8221;, noch unter &#8220;Meine Zeitschriften&#8221;, noch im Modul &#8220;NJW-Direkt&#8221; angezeigt. Wenn man aber in der Suchmaske oben &#8220;njoz&#8221; eingibt, findet man das Volltext-archiv der NJOZ. Scheinbar ein Linkfehler(?). Aufgrund meiner nun mehrfachen negativen Erfahrung mit Mails an Beck habe ich aber keine Mail geschickt in der ich darauf hinweise.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em><br />
Ich empfinde NJW-Direkt als sinnvolle und bezahlbare Ergänzung meines vorhandenen JuS-Direkt Abos. Beides zusammen ist sehr schön zu nutzen und hat grossen Reiz. Ohne ein weiteres bestehendes Abo wäre es für mich aber kaum sinnvoll; würde NJW-Direkt nicht zum NJW-Abo dazu gehören, würde ich es wohl auch nicht alleine bestellen: 8 Jahre Rechtsprechung und sonst keine Zusatzinformationen wären für mich zu wenig Mehrwert. (BGH-Rechtsprechung zählt für mich aufgrund meiner vorhandenen BGH-CD nicht).</p>
<p>Als Student die NJW lesen? Kann durchaus sinnvoll sein, jedenfalls nach der Zwischenprüfung, spätestens vor dem Examen. Unter Juristen ist die NJW eine Haßliebe, der eine meint man braucht sie gar nicht und verpasst nichts wenn man sie nicht liest &#8211; der andere will nicht ohne sie leben. Ich finde, für 20 Euro kann sich jeder selbst ein Bild von der Zeitschrift machen.</p>
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		<title>Degenhart reloaded: Staatsrecht I mit CD-ROM</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 08:39:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Buch zum Staatsorganisationsrecht von Christoph Degenhart ist heute ein faktisches Standardwerk, ich schätze, dass so gut wie jeder Erstsemester dieses Buch kennt und der Grossteil auch damit lernt. Auch ich habe mit dem Degenhart gelernt und kann ihn ohne weitere Worte empfehlen. Doch der C.F. Müller Verlag geht zur Zeit weiter und legt seine Bücher der Reihe &#8220;Schwerpunkte&#8221; nicht... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/degenhart-reloaded-staatsrecht-i-mit-cd-rom/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Buch zum Staatsorganisationsrecht von Christoph Degenhart ist heute ein faktisches Standardwerk, ich schätze, dass so gut wie jeder Erstsemester dieses Buch kennt und der Grossteil auch damit lernt. Auch ich habe mit dem Degenhart gelernt und kann ihn ohne weitere Worte empfehlen. Doch der C.F. Müller Verlag geht zur Zeit weiter und legt seine Bücher der Reihe &#8220;Schwerpunkte&#8221; nicht nur neu auf, sondern verpasst denen auch gleich eine CD-ROM mit zugehöriger Rechtsprechung zum nachschlagen. Grund genug, das Gesamtpaket zu sichten.</p>
<p><em>Hinweis: Dieses Buch wurde mir als Rezensionsexemplar vom C.F. Müller Verlag zur Verfügung gestellt.</em></p>
<p><span id="more-139"></span></p>
<p>Zum Inhalt muss ich nur wenig sagen: Staatsorganisationsrecht halt, im letzten Kapitel erhält man noch einen Überblick über die Verfahrensarten vor dem BVerfG. Das Buch beinhaltet die absoluten Ö-Recht Basics, Degenhart schreibt dabei das, was man auch braucht &#8211; nicht zu viel, nicht zu wenig. Ich persönlich empfinde den Schreibstil sehr angenehm, das gleichnamige Werk von Jörn Ipsen etwa empfand ich beim lesen sehr schwerfällig. Auch das Schriftbild ist sehr angenehm, nicht gedrungen, mit großzügigem Zeilenabstand.</p>
<p>Bestandteile des Buches sind u.a. die Gesetzgebung im Detail, sehr ausfürhliche Kapitel zu den einzelnen Staatsprinzipien und natürlich Darstellungen der einzelnen Staatsorgane. Soweit also nichts überraschendes, für Studienanfänger ist dieses Werk Pflichtprogramm &#8211; nirgends sonst bekommt man einen derart angenehmen und flüssigen Einstieg in ein eher trockenes Thema.</p>
<p>Doch das Interessante ist nicht das Buch alleine, sondern die mitgelieferte CD-ROM, auf der sich Urteile befinden, die im Buch erwähnt bzw. referenziert werden. Ich war gespannt, wie die Urteile aufbereitet sind und wurde freudig überrascht: Die CD (setzt natürlich Windows vorraus) beinhaltet eine sehr gut aufbereitete Urteilssammlung, die sich ideal mit dem Buch ergänzt. Dabei wird mit dem lokalen Browser gearbeitet, der die Inhalte darstellt. Wer aber glaubt, dass es deswegen nur eine eingeschränkte Suche gibt, irrt &#8211; dIe Aufbereitung ist sehr gut, sogar überraschend gut:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/04/degenhart.png"><img class="aligncenter size-medium wp-image-140" title="degenhartcd" src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2008/04/degenhart-300x198.png" alt="Screenshot: Degenhart - CDROM" width="300" height="198" /></a></p>
<p style="text-align: center;">Ansicht eines Urteils</p>
<p style="text-align: left;">Die Urteile auf der CD lassen sich gut am Bildschirm lesen &#8211; angegeben sind dabei nicht nur jeweils Verweise zu anderen Fundstellen, sondern auch die Angabe, bei welchen Randnummern im Buch dieses Urteil zitiert wurde. Damit ergänzt die CD das Buch in doppelter Hinsicht: Einmal kann man sehr gut die Urteile zum Text im Buch nachschlagen, wer aber später ein Urteil auf der CD heraussucht (etwa im Rahmen einer Hausarbeit) sieht, an welchen Stellen im Buch das Urteil genutzt wurde und findet so ggfs. schneller Erläuterungen zum passenden Thema. Eine sehr schöne Idee, die vor allem zeigt, dass der Verlag sich hier auch Mühe gibt &#8211; die CD geht weit über das reine &#8220;lieblose&#8221; zusammenstellen von Urteilen hinaus: Man merkt, dass sich hier jemand nicht nur Gedanken gemacht hat, sondern auch konsequent umgesetzt hat. Ich bin begeistert.</p>
<p style="text-align: left;">Es finden sich nicht nur BVerfG Urteile auf der CD, sondern auch BVerwGE und höchstricherliche Entscheidungen, etwa des OVG NW. Somit ergibt sich eine breite, natürlich nicht abschliessende, Sammlung von Urteilen zum Thema. Spätestens bei der ersten Hausarbeit in der kleinen Ö-Rechts-Übung wird man die CD sinnvoll auch ohne Buch einsetzen können. Damit dies funktioniert braucht man natürlich auch eine vernünftige Suche, und sogar die wird hier geboten.</p>
<p style="text-align: left;">Der Nutzer kann einmal ein &#8220;Schnell-Suchformular&#8221; nutzen, in welchem er nur Suchbegriffe angibt und danach sucht. Wahlweise steht aber auch eine erweiterte Suche zur Verfügung, mit der man u.a. nach Aktenzeichen, Fundstelle und Datum suchen kann. Die Ergebnisse werden mit einer Relevanz-Angabe und Vorschau in einer Liste ausgegeben, was das Recherchieren erleichtert. Hinzu kommt eine Baum-Ansicht, in der die Urteile nach Fundstelle sortiert sind &#8211; so kann man zuerst &#8220;BVerfG&#8221; aufklappen und dann sehen, welche Entscheidungen aus welchen Bänden vorhanden sind, um sich hier durchzuhangeln.</p>
<p style="text-align: left;"><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p style="text-align: left;">Der Degenhart ist Pflichtprogramm für Einsteiger, die nun beiliegende CD sollte den Kauf zur reinen Formsache machen. Die Zusammenarbeit zwischen Buch und CD ist vorbildlich und durchdacht, das Lesen von Urteilen neben der Lektüre des Buches wird hier sehr viel einfacher zur Hand gehen als bei der mühseligen Recherche in der Bibliothek. Auch hinsichtlich der ersten Hausarbeit wird es sicherlich eine lohnende Anschaffung sein &#8211; wobei man die CD als Ergänzung zur Bibliotheks-Arbeit sehen muss, auf keinen Fall kann es den Gang dorthin ersparen. Doch die meisten werden überrascht sein, wie viele Urteile auf dieser CD eingang gefunden haben &#8211; ich bin vom Gesamtpaket restlos begeistert und wäre froh gewesen, wenn ich das früher gehabt hätte <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
<p style="text-align: left;"><em>Der Verlag lässt übrigens die Wahl: Es gibt das Buch günstiger auch ohne CD für 22 Euro, mit CD kostet es 25,50 Euro. Mein Rat ist klar: Diese CD ist ihr Geld wert.</em></p>
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		<title>Zeitschriften aktuell 2/2008</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Feb 2008 07:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Leider etwas zu spät (gestern flatterte mir die Jus 3/3008 ins Haus) komme ich dazu, etwas zu den Ausgaben 2/2008 der JA und JuS zu schreiben. Ich hole es aber dennoch nach, auch wenn ich kurz danach dann wohl was zu den Ausgaben 3/2008 schreiben werde. JuS Den Aufsatz zum Verhältnis von Erbschaftsanspruch zum Eigentumsherausgabeanspruch aus prozessualer Sicht fand ich... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/zeitschriften-aktuell-22008/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leider etwas zu spät (gestern flatterte mir die Jus 3/3008 ins Haus) komme ich dazu, etwas zu den Ausgaben 2/2008 der JA und JuS zu schreiben. Ich hole es aber dennoch nach, auch wenn ich kurz danach dann wohl was zu den Ausgaben 3/2008 schreiben werde.</p>
<p><span id="more-94"></span></p>
<p><strong><em>JuS</em></strong><br />
Den Aufsatz zum Verhältnis von Erbschaftsanspruch zum Eigentumsherausgabeanspruch aus prozessualer Sicht fand ich nicht wirklich spannend. Dagegen der Beitrag zum Schiedsverfahrensrecht war recht informativ, aber sicherlich auch keine echte Pflicht für Studenten zum lesen. Empfehlen möchte ich einerseits die &#8220;Grundfälle zur Vormerkung&#8221; sowie den Beitrag zum Ermessen der Verwaltung, der aber nur Sinn macht, wenn man die Qulelnverweise mitliest (das intendierte Ermessen wird viel zu kurz abgehakt).</p>
<p>Sicherlich interessant ist der Beitrag &#8220;Die Klausur im Kommunalrecht&#8221;, der aber im Heft 1/2008 beginnt und sich bis zum Heft 3/2008 zieht. Man sollte also alle drei Hefte vorliegen haben, andernfalls macht es keinen Sinn, sich das zu Gemüte zu führen.</p>
<p>Wer ein wenig politisch interessiert ist, wird auf jeden Fall die Anfängerhausarbeit &#8220;Tornados im Tiefflug&#8221; sowie die zugehörige Urteilsbesprechung des BVerfG-Urteils (auf Seite 165) lesen wollen. Ich fand beides nett aufbereitet. Wesentlich ist das Urteil zur &#8220;Fuckparade&#8221; auf Seite 172, interessant das Urteil zur Hehlerei bei ebay auf Seite 174.</p>
<p>Für das Studium relevant aus dem zivilrechtlichen Bereich dürften jedenfalls die Urteilsbesprechungen zur Nachhaftungsfrist für ausgeschiedene Gesellschafter sein (S. 184) und die Sache mit der Sonderumlage im eingetragenen Verein (S. 182) &#8211; die interessanter ist als es sich auf den ersten Blick liest.</p>
<p>Es gibt ein neues JuS-Tutorium, diesmal zu den &#8220;Grundfällen&#8221;. Leider fällt das sehr kurz aus, ich wünsche mir, dass die JuS anfängt auch die Hefte bis 1980 irgendwie einzubeziehen, hier geht immer noch viel an wertvollen Inhalten verloren. Zwar ist es schön, dass man berücksichtigt, dass im Internet nur die Hefte bis 2000 geboten werden &#8211; die Ausbildungsmaxime für Juristen sollte es aber nicht sein. Abgesehen davon, dass es immer noch nicht Jahresverzeichnisse der Hefte als PDF gibt, was allen das Arbeiten wirklich erleichtern würde.</p>
<p><strong>JA</strong><br />
Die JA habe ich schon wieder nur angelesen, das Heft lässt derart nach, dass ich kaum weiss, was ich da empfehlen soll. Die &#8220;Grundkenntnisse des materiellen und formellen Steuerstrafrechts&#8221; fand ich ganz informativ, von praktischer Relevanz ist noch das Übungsblatt zu den Ausgleichsansprüchen bei der Auflösung einer nichtehelischen Gemeinschaft. Wer allerdings diesen Beitrag liest und vorher in der JuS 1/2008 den Beitrag zum &#8220;Eigentumserwerb an Fahrzeugen&#8221; gelesen hat, bleibt mit einem Stirnrunzeln zurück, wenn der Autor zu sinnieren anfängt, wie man das mit dem Auto in der nicht-ehelichen Gemeinschaft löst.</p>
<p>An Inhalten war es das schon, alleine in der Rechtsprechung gibt es ein paar Schäzchen: So zum Mitverschulden (S.141) und zur Untreue bei der Bildung schwarzer Kassen (S.148).</p>
<p><em>Hinweis: Die Klausuren in den Heften empfehle ich nicht einzeln, man sollte einfach probieren, ein paar zu lösen. Beurteilen kann ich nicht, welche davon sinnvoll sind und welche nicht. Ich denke, ein bisschen Übung tut gut und mir hat in der Tat häufig eine Klausur in solchen Heften in einer &#8220;realen&#8221; Klausur geholfen.</em></p>
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		<title>Die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2008 09:20:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine kurze Expertise veröffentlicht, die erklärt, wie das Wahlverfahren für Verfassungsrichter aussieht. Die PDF Datei kann hier kopiert werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine kurze Expertise veröffentlicht, die erklärt, wie das Wahlverfahren für Verfassungsrichter aussieht. Die PDF Datei <a href="http://www.bundestag.de/bic/analysen/2008/37-2006_Internet_korr_Fassung.pdf" target="_blank">kann hier kopiert werden</a>.</p>
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		<title>Kostenlose RSS-Feedreader im Test</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jan 2008 08:17:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich stelle kurz ein paar aktuelle (kostenlose) RSS-Reader vor, die ich heute morgen der Reihe nach getestet habe. Mit meinem bisherigen war ich zufrieden, suche aber eine Funktion die es scheinbar nicht gibt. Am Ende bleibe ich beim alten, habe aber nette Alternativen kennen gelernt. Da inzwischen jede Webseite RSS-Feeds bietet, ist es durchaus sinnvoll, sich einen Reader zuzulegen. Gerade... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/kostenlose-rss-feedreader-im-test/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich stelle kurz ein paar aktuelle (kostenlose) RSS-Reader vor, die ich heute morgen der Reihe nach getestet habe. Mit meinem bisherigen war ich zufrieden, suche aber eine Funktion die es scheinbar nicht gibt. Am Ende bleibe ich beim alten, habe aber nette Alternativen kennen gelernt.</p>
<p><span id="more-68"></span></p>
<p>Da inzwischen jede Webseite RSS-Feeds bietet, ist es durchaus sinnvoll, sich einen Reader zuzulegen. Gerade wenn man einen Überblick über mehrere Seiten behalten möchte macht das wirklich Sinn &#8211; auch für Jura-Studenten und Anwälte: RSS Feeds gibt es nicht nur vom BGH und BVerfG sondern auch von vielen Anwälten die aus der Praxis berichten sowie vom Bundestag zu den verschiedensten Themen.</p>
<p>Ein Reader soll die verschiedenen Quellen übersichtlich gestalten und es ermöglichen, einen Überblick über die Vielfalt der Meldungen zu erhalten. Dabei gibt es inzwischen Online- wie Offline-Lösungen, kostenlose und kostenpflichtige.</p>
<p>Ich persönlich ziehe die Offline-Lösung, also ein Programm auf dem Rechner, vor, da ich gerne auch mal unterwegs ohne Internet lese. Und da es eine vielzahl kostenloser Lösungen gibt, hat sich mir der Sinn der kostenpflichtigen noch nicht erschlossen. Zumal die eine Funktion die ich suche, auch bei den kostenpflichtigen nicht enthalten ist, dazu später aber mehr.</p>
<p>Bisher im Einsatz war der &#8220;Feedreader&#8221;, nochmals getestet habe ich RSSOWL, Feed-n-Read, Feeddemon und Awasu. Der Feedreader ist und bleibt die für mich beste Alternative, wobei RSSOWL auch sehr gut aussieht. An zweiter Stelle kommen Feed-n-Read sowie Feeddemon, Awasu ist für mich nichts gewesen.</p>
<p>Was mich bei allen Readern &#8211; abgesehen vom Feedreader &#8211; nervt ist, dass man Channel nur mit einem Doppelklick öffnet und die dann als Tab durchsehen muss. Der Feedreader ist da intuitiver. Feed-n-read und Feeddemon waren zwar schön bunt (sah wirklich gut aus, vor allem bei Feed-n-read die geladenen Favicons), doch jedenfalls beim Feeddemon war mir die Aufbereitung der Artikel zu anstrengend: Ich bevorzuge das Mail-Lesemuster &#8211; oben die &#8220;Betreffs&#8221; unten die Vorschau. Der Feeddemon ist da mit seiner aufbereitung zu verspielt für mich.</p>
<p>Beim RSSOWL gefällt mir sehr gut, dass man ein Programm wie Blogdesk anknüpfen kann. Das vereinfacht das Bloggen von Artikeln. Was aber allen Programmen fehlt ist die Möglichkeit, einzelne Artikel in getrennte Ordner zu legen oder wenigsten mit eigenen Tags zu versehen und zu markieren. Hintergrund: Ich kann nicht immer sofort was schreiben. Lieber wäre es mir, wenn ich die Artikel die mir auffallen in eigene kategorien verschieben könnte, um dann später sortiert was dazu zu schreiben. Der Feedreader kann immerhin einzelne Artikel in ein so genanntes &#8220;Archiv&#8221; legen, aber es gibt nur ein Archiv. Wären es mehrere, wäre das sinnvoller.</p>
<p>In den grundfunktionen sind alle gleich: Jedes kann OPML-Dateien (also Listen mit Quellen) importieren und man hat immer die Einordnung in Kategorien als Baum, die links zu sehen sind.<br />
Alles in allem kann ich jedem, der mehr als 5 RSS-Channel beobachtet nur ans Herz legen, sich den Feedreader und RSSOWL mal in Ruhe anzusehen. Wer es bunt mag, sollte auf Feed-n-read blicken.</p>
<p>Getestet habe ich übrigens mehr Reader und hier nur die fünf vorgestellt, die kostenlos waren und mich am ehesten ansprachen. Jeder muss am Ende für sich persönlich entscheiden, was ihm gefällt &#8211; meine kleine Vorauswahl soll da helfen. Dabei nicht nur kurz aufs Design achten, sondern einfach mal eine Quelle einbinden, aktualisieren und sich einen Beitrag durchlesen. Dieser Arbeitsschritt reicht, um zu merken, ob man zu viel klicken muss oder ob es noch Spass macht.</p>
<p><strong><em>Links dazu:</em></strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.feedreader.com" target="_blank">Feedreader</a></li>
<li><a href="http://www.rssowl.org/" target="_blank">RSSOWL</a></li>
<li><a href="http://fnr.sourceforge.net/" target="_blank">Feed-n-read</a></li>
<li><a href="http://www.newsgator.com/Individuals/FeedDemon/Default.aspx" target="_blank">Feeddemon</a></li>
<li><a href="http://www.awasu.com/" target="_blank">Awasu Personal</a></li>
</ul>
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		<title>Terrorismus als Thema im Studium</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Jan 2008 06:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Der Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[aufsatz]]></category>
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		<category><![CDATA[wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Themenbereich &#8220;Terrorismus&#8221; zieht zunehmend ins Jura-Studium ein. Nicht nur in straf- und staatsrechtlichen Klausuren sondern auch bei Seminararbeiten. Selbst das Humboldt-Forum-Recht widmet seinen aktuellen Wettbewerb diesem Thema. Da ich mich zur Zeit damit auseinandersetzen muss, habe ich einige Aufsätze zum Thema rausgesucht. Eine bewusst kurze Literaturliste. Mein Beitrag für eine neue Definition von Terrorismus ist hier zu finden, wird... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/terrorismus-als-thema-im-studium/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Themenbereich &#8220;Terrorismus&#8221; zieht zunehmend ins Jura-Studium ein. Nicht nur in straf- und staatsrechtlichen Klausuren sondern auch bei Seminararbeiten. Selbst das Humboldt-Forum-Recht widmet seinen <a href="http://www.jurakopf.de/wettbewerb-recht-in-zeiten-des-terrors/" target="_blank">aktuellen Wettbewerb</a> diesem Thema. Da ich mich zur Zeit damit auseinandersetzen muss, habe ich einige Aufsätze zum Thema rausgesucht. Eine bewusst kurze Literaturliste.</p>
<p><em>Mein Beitrag für eine neue Definition von Terrorismus</em> <a href="http://jens.familie-ferner.de/archives/513-Spam-ist-Terrorismus.html" target="_blank"><em>ist hier zu finden</em></a><em>, wird sicherlich für viel Kritik sorgen.</em></p>
<p><span id="more-64"></span></p>
<p>In den JA findet man fakitsch nichts. Interessant war das besprochene Urteil des EuG in JA 2006, Seite 415. Ich weiss nicht, ob es mehr Inhalte gibt, aber in meinen Jahresverzeichnissen von 2001 bis 2007 finde ich das Wort &#8220;Terrorismus&#8221; nur einmal. Das mag am grössten Nachteil der JA liegen, den viel zu kurz gehaltenen Jahresverzeichnissen.</p>
<p>Bei der JuS gibt es sehr viel mehr. So z.B. den Aufsatz &#8220;Viktimologie &#8211; Die Lehre vom Opfer&#8221; von Kropp in der JuS 2005, Seite 686. Ebenfalls rechtstheoretisches Grundlagenwissen ist der Aufsatz &#8220;Gefahrenabwendungsfolter &#8211; Rechtsstaatliches Tabu oder polizeirechtlich legitimierter Zwangseinsatz?&#8221; von Prof. Dr. Dr. Jerouscheck in der JuS 2005, Seite 296.</p>
<p>Wer sich an den &#8220;Karikaturenstreit&#8221; im Jahr 2006 erinnert, der kann das praktisch mit der &#8220;Referendarexamensklausur &#8211; Öffentliches Recht: Eingriff durch Entschuldigung? Der Bundespräsident und das Bildnis des Propheten&#8221; wiederholen in Jus 2006, Seite 729. Ebenfalls interessant ist die &#8220;Fortgeschrittenenklausur &#8211; Öffentliches Recht: Das Luftsicherheitsgesetz&#8221;, um sich in das, in der Öffentlichkeit auch heute noch vieldiskutierte, Thema einzuarbeiten (JuS 2005, Seite 432).</p>
<p>Im Bereich staatlicher Maßnahmen ist das BVerfG-Urteil zum &#8220;Lauschangriff&#8221; Grundwissen, es wird in der JuS 04, Seite 457, hervorragend besprochen und analysiert. &#8220;Der Einsatz der Streitkräfte im Innern&#8221; ist ebenfalls wichtig und dogmatisch umstritten, besprochen wird es in der JuS 2006, ab Seite 511.</p>
<p>Zum Abschluss der Hinweis auf den Aufsatz &#8220;Rechtsextremistische Musik unter Grundrechtsschutz?&#8221;, der das Thema auf einem ganz anderen Pferd aufsattelt und interessante Einblicke gibt. Zu finden in der JuS 2004, ab Seite 382.</p>
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