Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

    Aktuelle Headline

    Der Jurastudent – der Drecksack

    Gleich in zwei Blog-Beiträgen bekommen heute manche Jura-Studenten ihr Fett weg, wobei “DerstilleBeobachter” in seinem Blog barsche Worte findet, wenn er vom “Drecksack” spricht. Und: Zurecht. Die widerliche Kleingeisterei, die zum Bücherverstecken führt, gibt es nämlich an vielen Unis. Und ich habe von keiner Uni gehört, dass es solche Ausmaße angenommen hat, wie ich es [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Sehr geehrte Fr. Hermann…

    Eva Hermann legt nach, in einem Statement zu ihrem gestrigen “Kommentar” zum Thema “loveparade” (hier von mir angesprochen). Ich möchte das, was dort steht, nicht mehr dezidiert analysieren, denn offenbar versteht Fr. Hermann nicht worum es geht. Und wenn ich lese, dass Sie anfängt, zu schwadronieren, sie sei es gewohnt, dass sie wegen dem was [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Scham angesichts mancher Medienberichte zur #loveparade

    Bisher hatte ich zu den tragischen Vorkommnissen bei der Loveparade nur sehr wenig (und nur via Twitter) geschrieben. Da ich selbst mit der Veranstaltung nie etwas zu tun hatte und auch niemanden kenne, der hier involviert ist, war ich zwar von einer allgemeinen Trauer und tiefen Bestürzung erfasst (begleitet von zunehmender juristischer Fassungslosigkait ob der [...]

    Aktuelle Urteile, Hinweise auf Urteile und auch Urteilsbesprechungen finden Sie hier.



    Ausschluss vom Masterstudium wegen Bachelor-Note zulässig

    Die folgende Pressemitteilung des VG Mainz fand ich interessant:
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer [...]

    Die Fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt: Neues vom BGH

    Der Bundesgerichtshof hatte wieder einmal den “Evergreen” des Schadensersatzrechtes dazwischen: Die fiktive Schadensabrechnung eines beschädigten KFZ auf Basis der Kosten einer Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt). Der Grundsatz ist kurz festgehalten: Der Geschädigte kann grundsätzlich bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grund legen (siehe Palandt, §249, Rn.14, zuletzt bestätigt durch BGH, VI [...]

    Erneut unterlegen: Repetitoren dürfen weiter in der Uni werben

    Für einigen Spaß hatte in der Vergangenheit gesorgt, dass die Uni Göttingen vergeblich versucht hatte, einem Repetitor die Werbung auf dem eigenen Gelände zu untersagen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitor Recht gegeben, ich hatte hier berichtet. Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt – was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) [...]

    Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst! (Update: Nein, nicht mehr)

    Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni [...]

    Vorsicht beim Abstellen von Strom…

    Ich habe beim Amtsgericht München (212 C 16694/09) einen entschiedenen Fall gefunden, der für zivilrechtliche Klausuren (Fortgeschrittenen-Niveau) durchaus interessant sein könnte. Zum einen wird ein sehr einfacher Sachverhalt geboten, zum anderen hat man zwei beliebte Themen, die auf einem sehr verständlichen Niveau kombiniert werden können.

    Wann ist ein Ast ein “Werkzeug”?

    Der Klausur-Klassiker schlechthin aus dem Strafrecht lag dem OLG Köln (83 Ss 87/09) vor: Jemand wollte eine andere ausrauben, trat an diese von hinten heran, drückte ihr einen Ast in den Nacken und sagte „Gib die Tasche her, hält’s Maul“. Frage: Handeln mit einem Werkzeug? (§250 I 1 b StGB).
    Im vorliegenden Fall verlangt das OLG [...]

    Örtliche Zuständigkeit bei bauvertraglichen Angelegenheiten

    Frage: Wie ist bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu verfahren, wenn zwar kein Bauwerk errichtet werden soll, aber eine Reparatur an einem Bauwerk vorzunehmen ist? Vorliegend wurde über die Reparatur einer in einem Gebäude fest verbauten Klimaanlage gestritten.
    Das LG Berlin (49 S 139/09) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. [...]

    Das Projekt Jurakopf.de

    Jurakopf.de ist ein privat betriebenes Projekt, dass sich vornehmlich an Jurastudenten und Rechtsreferendare widmet. Ich habe es Anfang 2008 aufgebaut, weil mir einfach bodenständige Rezensionen und Produktvorstellungen fehlten, die ich als Kaufentscheidung nutzen konnte.

    Das Ziel der Seite ist es, lesbare und verständliche Rezensionen zu Literatur und Produkten zu bieten. Nebenbei gibt es Hinweise auf aktuelle Neuerungen und kleinere Tipps aus dem Studienalltag. Die Seite ging erst vor kurzem Online, dabei war ich mit meinen Problemen wohl nicht alleine: Inzwischen habe ich hier über 1500 Leser pro Tag.

    Im September 2008 wurde das Projekt Jurakopf auf dem 17. EDV-Gerichtstag als bestes freies Internetprojekt in der Kategorie "Lernen" ausgezeichnet.

    Übrigens: Werbung etc. gibt es hier nicht, es bleibt ein privates Projekt - wenn ich etwas zu empfehlen habe, dann tue ich das in einem Artikel. Details und das Impressum sind hier zu finden

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Richtervorbehalt in Deutschland – jetzt das BVerfG

Jun 1st, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Seit einiger Zeit setzt sich eine unheilige Allianz dafür ein, dass bei Blutproben der Richtervorbehalt als nervige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gegeißelt und abgeschafft wird.

Jetzt hat das BVerfG eine für die Praxis sicherlich interessante Entscheidung getroffen (die noch nicht online ist) und die ich hier kommentarlos übernehme:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung durch die Polizei.

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1997 in das Bundesgebiet ein und betrieb in Berlin lebend erfolglos ein Asylverfahren. Er war seit März 2004 vollziehbar ausreisepflichtig und tauchte im Juli 2006 unter. Am 6. September 2006 sprach er mit seiner Verlobten beim Standesamt in Hameln vor, um seine Eheschließung anzumelden. Nach seinen Angaben wurde er gebeten, am 7. September 2006 erneut vorzusprechen. Am Nachmittag des 6. September 2006 wurde er in der Wohnung seiner Verlobten durch die Polizei festgenommen, ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss ergangen wäre. Unmittelbar zuvor hatte die Stadt Hameln die Polizei gebeten, den Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Sie wies die Polizei auch auf den vermutlichen Aufenthaltsort hin.

2. Am 6. September 2006, 15.53 Uhr, beantragte die Ausländerbehörde des Landes Berlin beim Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft: Der Beschwerdeführer habe bisher nicht abgeschoben werden können, weil er kein Passdokument besitze. Bei einer Wohnungskontrolle sei der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses gewesen. Er sei festgenommen worden. Er habe heute bei der Ausländerbehörde Hameln vorgesprochen und Heiratsabsichten geäußert. Mit Beschluss vom 7. September 2006 ordnete das Amtsgericht die Haft antragsgemäß an.

3. Der Beschwerdeführer beantragte am 26. September 2006 die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme bis zum Erlass der Haftanordnung durch das Amtsgericht: Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG erfordere grundsätzlich eine richterliche Entscheidung vor der Festnahme. Es habe hier eine geplante Festnahme vorgelegen. Jedenfalls sei er nicht unverzüglich nach seiner in den Mittagstunden erfolgten Festnahme einem Richter vorgeführt worden. Bis 21.00 Uhr müsse ein Richter erreichbar sein.

4. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme mit Beschluss vom 26. Februar 2007 zurück: Die Ausländerbehörde und die Polizei dürften einen Ausländer ausnahmsweise dann vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn bei einer richterlichen Entscheidung der Zweck der Freiheitsentziehung nicht erreicht werden könne oder der Ausländer nach § 50 Abs. 7 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben sei und ergriffen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Berlin durch Untertauchen den dortigen Behörden entzogen; in einem derartigen Fall bedürfe es keiner weiteren richterlichen Entscheidung für die Festnahme.

5. Mit seiner sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG geltend: Es gebe keine Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Ingewahrsamnahme von Ausländern zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter. Wenn die Zeit für eine Ausschreibung eines Ausländers zur Festnahme vorhanden sei, sei auch die Zeit dafür vorhanden, einen gerichtlichen Haftbeschluss zu erwirken. Das Amtsgericht gehe auch nicht darauf ein, dass die Vorführung des Beschwerdeführers erst am Tag nach der Ingewahrsamnahme erfolgt sei.

6. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 26. April 2007 zurück: Die vorläufige Ingewahrsamnahme sei nach § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl S. 9) rechtmäßig gewesen, da sie unerlässlich gewesen sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung und Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Er habe vor dem Amtsgericht eingeräumt, illegal in Deutschland verblieben zu sein. Die dadurch verübten Verstöße gegen Strafvorschriften hätten die Strafverfolgungsbehörden durch die Ingewahrsamnahme des Betroffenen beendet. Was an dieser Vorgehensweise – vorläufige Festnahme wegen Begehung einer Straftat – nicht rechtmäßig sein solle, sei nicht ersichtlich. Eine weitere sofortige Beschwerde sei nicht statthaft, da keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien.

7. Der Beschwerdeführer legte weitere sofortige Beschwerde ein und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 29a FGG, da das Landgericht sich mit der Frage der Erreichbarkeit eines Richters nach der Festnahme des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Das Oberlandesgericht verwarf die weitere sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2007 als unzulässig. Die Berechtigung zur Freiheitsentziehung könne in Fällen der vorliegenden Art aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Nds. SOG stammen, um die Fortsetzung einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verhindern. Die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde sei zu Recht unterblieben, die sich stellenden Rechtsfragen seien geklärt.

Das Landgericht beschloss am 4. September 2007, dem Verfahren gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG Fortgang zu geben. Es stellte fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 7. September 2006 nicht rechtswidrig gewesen sei: Dem Antrag nach § 29a FGG sei stattzugeben, weil bei der Entscheidung vom 26. April 2007 das Vorbringen zur Frage der unverzüglichen Vorführung nicht gewürdigt worden sei. Die Ingewahrsamnahme sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Antrag der Ausländerbehörde des Landes Berlin sei am 6. September 2006 um 15.53 Uhr beim Amtsgericht eingegangen. Die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen seien am 7. September 2006 in Amtshilfe durch die Stadt Hameln an das Amtsgericht weitergeleitet worden. Eine Vorführung des Betroffenen vor dem 7. September 2006 sei daher nicht möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sofortige weitere Beschwerde ein, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2007 als unzulässig verworfen wurde. Die Unzulässigkeit ergebe sich aus § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG.

8. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 104 Abs. 2 GG: Amts- und Landgericht setzten sich nicht mit der Pflicht zur unverzüglichen Richtervorführung auseinander, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle. Die Entscheidungen verletzten Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen sei geplant erfolgt, was sich aus der Bitte der Stadt Hameln an die Polizei um Amtshilfe ergebe. Eine geplante Festnahme bedürfe der vorherigen richterlichen Entscheidung. Es sei unerheblich, ob die Freiheitsentziehung auf Gefahrenabwehrrecht gestützt werde oder ob sie zum Zwecke der Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter erfolge. Gegen die Garantien des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG sei verstoßen worden, weil der Beschwerdeführer nicht am Tag seiner Festnahme, sondern erst am darauffolgenden Tag einem Richter vorgeführt worden sei.

9. Dem Niedersächsischen Justizministerium und der Senatsverwaltung für Inneres von Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007, der den Beschluss vom 26. April 2007 hat gegenstandslos werden lassen, richtet, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Richtervorbehalt bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.

1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316> ) . Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21> ) . Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220> ) . Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195 f.>; 58, 208 <220>).

Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>) . Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>) . Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>) . „Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>) . Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249>) .

Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; BVerfGK 7, 87 <98>).

2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an diesen Maßstäben nicht stand.

Die durch das Landgericht vorgenommene Prüfung der behördlichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers verkennt Bedeutung und Tragweite des in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Richtervorbehalts für Freiheitsentziehungen. Weder in den Gründen des Beschlusses vom 26. April 2007 noch in dem in Fortsetzung des Verfahrens ergangenen, sich auf diesen beziehenden Beschluss vom 4. September 2007 hat das Landgericht die Frage geprüft, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks geführt hätte. Diese Prüfung drängt sich hier insbesondere vor dem Hintergrund auf, dass die Ausländerbehörde die Polizei vor der Festnahme darum gebeten hatte, den Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa durch die Polizei zufällig aufgegriffen, vielmehr bezweckte der durch die Ausländerbehörde veranlasste Polizeieinsatz gerade den Aufgriff des Beschwerdeführers. Von Verfassungs wegen war daher zu klären, ob zum Zeitpunkt des Entschlusses der Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Gewahrsam nehmen zu lassen, Umstände vorlagen, die erwarten ließen, dass die Einholung einer richterlichen Entscheidung die Festnahme des Beschwerdeführers vereiteln würde. Diese Aufklärung ist unterblieben.

3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 104 Abs. 2 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Grundrechtsverstöße kommt es nicht an.



BVerfG betont Grundsatz der Subsidiarität

Jun 1st, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung (1 BvR 3153/07) nochmals den Grundsatz der Subsidiratität gestärkt, indem es nochmals betont, dass eine Norm, die zum Erlass eines Beitragsbescheides ermächtigt, nicht direkt vor dem BVerfG angegangen werden kann, sondern vielmehr der Kostenbescheid vor den Fachgerichten geprüft werden muss.

Dazu das BVerfG:

Hier folgt die die Beschwerdeführerin belastende Zahlungsverpflichtung nicht schon aus § 30i BetrAVG, sondern erst aus dem Einmalbeitragsbescheid. Darauf, dass dem PSVaG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30i BetrAVG kein Entscheidungsspielraum verbleibt, kommt es nach den dargestellten Maßstäben nicht an. Es sind auch keine Umstände gegeben, die trotz der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Einmalbeitragsbescheid ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu rechtfertigen vermögen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Fall vor, in dem der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann. Weder standen die Verwaltungsgerichte unter dem Druck, so schnell entscheiden zu müssen, dass eine nicht hinreichend sorgfältige Vorklärung zu befürchten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 65, 1 <38> ) , noch war die Situation so, dass nahezu keine fachgerichtliche Leistung bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sowie bei der Tatsachenwürdigung hätte erbracht werden müssen (vgl. zu diesen Leistungen beispielsweise VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 – 4 K 1339/07.NW –, juris). Tatsachen und deren Bewertung spielen für die Begründung der von der Beschwerdeführerin unterstellten Verfassungsverstöße eine erhebliche Rolle, wie die Bezugnahmen der Verfassungsbeschwerde auf tatsächliche Angaben und Prognosen belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den Beitragsbescheid noch den Widerspruchsbescheid vorlegt oder inhaltlich wiedergibt und in ihrer Verfassungsbeschwerde auch sonst abgesehen von der Angabe des Zahlbetrags nichts zu ihrem konkreten Sachverhalt mitteilt, kann das Bundesverfassungsgericht außerdem nicht ausschließen, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Belastung durch den Einmalbeitragsbescheid aufgrund individueller Umstände nicht nur von der Verfassungsmäßigkeit des § 30i BetrAVG abhängt.

Der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich auch keine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu, die das Erfordernis der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den Vollzugsakt in Wegfall brächte (vgl. BVerfGE 108, 370 <386> ) . Auch angesichts der hohen Zahl der aufgrund von § 30i BetrAVG ergangenen Beitragsbescheide – einschließlich desjenigen der Beschwerdeführerin – ist nicht erkennbar, dass die sich daraus entwickelnden fachgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht so gleichartig und klar strukturiert wären, dass die individuelle fachgerichtliche Vorklärung eindeutig entbehrlich wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht nur gegen die Einmalbeitragspflicht, sondern auch gegen eine angebliche Zwangsmitgliedschaft im PSVaG wendet, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung der Zulässigkeitsfrage, weil eine Zwangsmitgliedschaft durch das angegriffene Gesetz nicht begründet wird.



BVerfG zur Vorlagepflicht des BGH (Markenrecht)

Jan 16th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Randwissen, aber nicht ohne Relevanz: Das BVerfG (1 BvR 1563/08) sollte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der BGH in einem Fall seine Vorlagepflicht verletzt hat. Die Sache wurde zwa rnicht zur Entscheidung angenommen, aber sehr wohl dennoch kommentiert. Speziell wer den Schwerpunkt GRUR belegt hat, sollte in die Randnummern 14 und 15 mal hineinsehen.



BVerfG zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Widerruf nach Verbraucherrechten)

Jan 16th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Das BVerfG (1 BvR 69/08) hatte sich mit im Rahmen der Widerrufsrechte eines Verbrauchers nach §§ 355, 312b, 312d BGB mit einem Urteil des AG Limburg. Im Sachverhalt ging es im Kern darum, dass der Kläger etwas via Internet (als Verbraucher) bestellte, bezahlte und kurz danach seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrief. Das Ag Limburg aber prüfte die Verbraucherrechtlichen-Regelungen gar nicht, stellte auf die Gewährleistung ab und verneinte einen Anspruch auf Rückzahlung. Dazu das BVerfG:

In den Gründen des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312b, 312d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

Zur Willkür eines Richterspruchs hält das BVerfg fest:

Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

Wenn man aber den Absatz hier liest, fragt man sich, was da in Limburg vorgefallen ist:

Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Amtsgerichts in der pauschalen und nicht weiter begründeten Feststellung, dass der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausreiche, sowie in Ausführungen dazu, dass die Überprüfung vorgelegter Dokumente insbesondere dann nicht Aufgabe des Gerichts sei, wenn eine Partei sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bediene. Damit hat das Amtsgericht in bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbarer Weise eine ordnungsgemäße Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der Rechtslage verweigert.



Bezeichnung als “Dummschwätzer” nicht zwingend eine Beleidigung

Jan 12th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Das BVerfG (1 BvR 1318/07) hat wieder einmal etwas zur Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Beleidigungen gesagt, was den alten Grundsatz für Klausuren,

“Wenn man es auch nur annähernd als Meinungsäusserung umdeuten kann: Tu es!”

nochmal hervorhebt. Der Sachverhalt ist kurz:

Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. DieseAusführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einenZwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: “Der war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!”.

In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als “Dummschwätzer”.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Im vorliegenden Fall ist es recht einfach:

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als “Dummschwätzer” als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen.

Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann.

Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall: “Dummschwätzer” ist keine Fäkalsprache, sondern eine eindeutige Wertung, die zudem klar im Licht der Situation zu sehen ist, so auch das BVerfG:

Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt.

Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als “Dummschwätzer” im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide.

Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als “Dummschwätzer” tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat.



BVerfG zu Art. 103 I GG: Kein rechtliches Gehör in Deutschland?

Dez 9th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Ich hätte nicht gedacht, dass ich heutzutage nochmal auf eine Entscheidung des BVerfG verweisen kann, in der festgestellt wird, dass gegen Art. 103 Gg (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstossen wird.

Die Entscheidung bzw. die Vorgeschichte verbuche ich zur Zeit als Kuriosum, auch weil man mal so einen Satz lesen darf:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

Bei Randnummer 10 ist der wichtigste Absatz zu lesen:

Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht durch eine fehlerhafte Anwendung des § 495a ZPO verstoßen.

Es hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO zu beantragen, dadurch genommen, dass es eine Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vor Erlass des Urteils unterließ.

Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten, das heißt schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, da den Parteien sonst die Möglichkeit genommen wird, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 – 1 BvR 279/93 -, NJW-RR 1994, 254 <255>).

Dieses Antragsrecht darf durch das Gericht nicht eingeschränkt werden. Entscheidet sich das Gericht für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können. Gegen diesen Grundsatz hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung verstoßen und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.



BVerfG zur Zulässigkeit

Dez 5th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Und nochmal ein wenig Zulässigkeitslehre beim BVerfG: In der Entscheidung 2 BvR 1268/07 stellt das BVerfG klar:

Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 106, 28 <45>).

In meinem nicht sehr kurzen und von vielen Klausuren geprägten Studentenleben kam ein einziges Mal (!) der Fall vor, das sin einer fortgeschrittenen Übung Zulässigkeitsfragen der Schwerpunkt waren – wenn sie aber mal kommen, wird es umso netter:

Ich rate dringend, zu unterscheiden wogegen man vorgehen möchte (Verwaltungsakt und/oder nachfolgende Gerichtsentscheidungen – das ist nicht das gleiche und zu trennen). Und manchmal, wie im kürzlichen Schmink-Fall, steht man vor dem problem, dass die zu Gunrde liegende Handlung der Verwaltungsbehörde nicht einmal ein VA ist und man nur noch die folgenden Gerichtlichen Entscheidungen heranziehen muss. Wenn man dann am Ende auf die gerichtlichen Entscheidungen abziehlt, ist das nächste Problem, dass das BVerfG eben keine “Superrevissionsinstanz” ist, man also nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung sondern nur die Verkennung von Grundrechten rügen darf – je nach Fallgestaltung ist das eine echte Gradwanderung.

Meine damalige Klausur zur ach so leichten Zulässigkeit hatte bis heute eine der höchsten Durchfallquoten. Was zu der Masse an verworfenen Verfassungsbeschwerden jedes Jahr passt. Also unterschätzt es bitte nicht.



“Schwarz-Rot-Senf” – BVerfG erneut zu Artikel 5 GG

Okt 28th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rechtsprechung

Eine erneut lesenswerte Entscheidung des BVerfG zum studienrelevanten Artikel 5 GG ist hier zu finden – mit AUsstrahlungswirkung in das Strafrecht. Die Frage war, ob eine Verurteilung aus §90 StGB wegen der Bezeichnung der Deutschen Fahne als “Schwarz-Rot-Senf” verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat dies verneint und hält fest:

Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren [...]

Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl.BVerfGE 93, 266 <293>; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81, 278 <294> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 <205>).

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl.BVerfGE 81, 278 <294> ). Hierbei kommt es auf die Bedeutung der Äußerung in ihrem Zusammenhang an. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl.BVerfGE 81, 278 <294>).

Sicherlich nicht nur für den §90 StGB ist es daher von Bedeutung, wenn das BVerfG (nochmals) ausführt, dass man die Meinungsfreiheit zumindest zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten dies nicht getan.



BVerfG zum Begriff der Waffe bei §113 StGB

Sep 25th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rechtsprechung

EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine sehr interessante Entscheidung gefällt. Es geht um den Begriff der Waffe im Rahmen des §113 StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot.

Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen. Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels.

Dazu aus Rn. 12:

Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.

In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht.

Nicht zum ersten Mal sagt es das BVerfG, aber ich möchte es nochmals hervorheben:

Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.

Man beachte vor allem am Ende von Rn.12 dieses hier zum Auslegungshorizont:

Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.

Zur Begrifflichkeit der Waffe sind dann die Rn. 15ff heranzuziehen. Ich fand die Rn.17 im Fazit sehr interessant:

Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet danach Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist – etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern.

Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht. Eine derart weite Definition – wie sie das Sächsische Staatsministerium der Justiz vertritt – würde den Begriff der Waffe auch ufer- und konturenlos machen; praktisch jeder Gegenstand lässt sich nämlich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen.

Letztlich kommt das BVerfG daher zum Schluss:

Ein Kraftfahrzeug kann unter Anlegung dieser Maßstäbe nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.

Die Ansicht in Rechtsprechung und Lehre, nach welcher der Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“, gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge umfassenden Sinne zu verstehen sein soll [...] lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang bringen.

Der Fall, dass jemand ein Auto gegen Vollstreckungsbeamte “einsetzt” ist in Klausuren/Hausarbeiten gar nicht so selten. Die bisher umfassende Literatur und Rechtsprechung (siehe Rn.27 in der Entscheidung), die das anders gesehen hat, ist nun passé. Insofern ein Urteil, das im Studienalltag nicht unbedeutend ist – und das man im Kopf haben muss, etwa wenn man im SK-Horn/Wolters liest, das man dort ebenfalls zwischen “technischen” und “untechnischen” Waffen unterscheidet, um so mit dem BGH den PKW als Waffe zu deklarieren.

Mit diesem BVerfG Urteil wird man dann wohl auch beim §125a StGB hantieren können (SK-Rudolphi/Stein argumentiert hier bisher wie beim §113), bei den §§244, 250 StGB wird sich aber natürlich nichts ändern, da hier ja der Begriff des gefährlichen Werkzeugs vorliegt.

Mathias Jahn schreibt in der JuS 2009, auf Seite 79 zu den Folgen für Asbildung und Prüfung:

“Die konsequentere Handhabung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes durch das BVerfG für die besonders schweren Fälle des StGB kann nur begrüßt werden. Der Beschluss liegt damit unter dem nunmehr für das materielle Strafrecht zuständigen Bundesverfassungsrichter Landau auf einer Linie, die noch unter dem früheren Vizepräsidenten Hassemer für den Besonderen Teil mit der erwähnten Kammerentscheidung zu § 142 StGB beschritten worden ist. Das Problem der Regelbeispiele dagegen bleibt. Für die Prüfung heißt es, diesen Paukenschlag zu § 113 StGB nicht zu überhören, um seinen Klang z.B. auf die Auslegung des praktisch ungleich bedeutsameren § 243 StGB übertragen zu können.”



Kurzhinweis: ZJS 4/2008 ist erschienen

Aug 5th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Zeitschriften

Die ZJS ist heute neu erschienen, sieht wie immer rech interessant aus, doch ein Artikel fiel mir direkt ins Auge und stimmt mich kritisch:

“Internet im Jurastudium –Plädoyer für einen wohlüberlegten Einsatz des WWW” (Link dazu)

Leider ein gutes Beispiel dafür, dass Online-Zeitschriften doch mit Print-Zeitschriften vergleichbar sind. Im negativen Sinn.

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Erledigter Meinungsstreit: Jugendarrest neben Jugendstrafe?

Jul 18th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Meinungsstreit: Strafrecht

Ein kurzer Hinweis auf einen Meinungsstreit im Jugendstrafrecht, über den ich hin und wieder stolpere – der sich aber erledigt hat (was man wissen sollte in der Wahlfachklausur/Schwerpunktklausur): Es geht um die Frage, ob man einen Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (nach noch aktueller Gesetzeslage!) verhängen kann. Früher wurde dies mitunter manchmal als “Warnschuss” bejaht, grossteils aber wegen des doch eindeutigen Gesetzeswortlauts abgelehnt.

Dazu das BVerfG (2 BvR 930/04), das dies ablehnt:

[...] weil der Wortsinn des § 13 Abs. 1 JGG entgegensteht. Danach kann die Straftat eines Jugendlichen nur dann mit Zuchtmitteln geahndet werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Die Anwendungsbereiche von Jugendarrest und Jugendstrafe schließen einander mithin aus.

Ich weiss nicht, ob man den Streit damit überhaupt noch ansprechen kann/sollte in Klausuren, auf jeden Fall muss man aber im Kopf haben, dass er damit erledigt ist.



Crashkurs: Auslegung von Rechtsnormen

Jun 13th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps

In einer Argumentation oder Analyse ist die Auslegung einer Norm normalerweise einer der hilfreichsten Punkte. Ich stelle hier ganz kurz die 6 wichtigen Auslegungsregeln vor und gebe etwas Literatur-Tipps zum Vertiefen.

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Durchsuchung bei Rechtsanwalt – wegen Falschparkens

Mai 20th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Alltag

Heute überschlagen sich bei Jurablogs die Meldungen (dazu nur hier) zu einem neuerlichen Urteil wegen der Durchsuchung einer Kanzlei (und der zugehörigen Privatwohnung), das vom BVerfG gekippt wurde. Man wundert sich, wie häufig dies vorkommt und der jetzige Fall ist nichtmal das abstruseste, das mir bisher begegnet ist. Eine mir bekannte Kanzlei aus Eschweiler hatte es mal damit zu tun, dass ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wurde, weil einer der Anwälte falsch geparkt hat. Der BVerfG-Beschluss ist lesenswert, hier zu finden. Etwas verständlicher ist es aufbereitet beim Focus-Online.

Das Fazit für Studenten: Niemals meinen, ein abstruser Sachverhalt in Klausuren wäre vollkommen abwegig (Stichwort: “Das würde doch niemals passieren…”).



Liste der Fallbeispiele in der Rechtswissenschaft

Mai 20th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps, Rechtsprechung

Als Jurist lernt man weder Urteile noch den gesetzestext auswendig – keine Frage. Dennoch gibt es einige (wenige) Urteile, die man einfach kennen muss, wenigstens vom Namen und der groben Intention her. Der Katzenkönig-Fall, Rose-Rosahl oder auch der Hoferbenfall sind da nur einige wenige.

Zufällig bin ich bei Wikipedia über eine Seite gestolpert, die in der Tat die wichtigsten Urteile auflistet, teilweise mit Besprechungen, teilweise leider ohne – aber immer mit der passenden Fundstelle. Die Seite ist hier zu finden, ich empfehle nachdrücklich, die ersten vier Kategorien (Zivilrecht, Ö-Recht, Strafrecht und EUGH) durchzugehen und nochmals die Urteile aufzufrischen.

Update: Ich habe angefangen, die Liste hier zu pflegen und die Urteile einzustellen.

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Rechtsprechung Quartal 1/2008

Mai 14th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung

Wie versprochen gibt es hier nun meine erste Quartalsübersicht von Urteilen in Zeitschriften, die besonders relevant oder interessant fürs Studium sind. Ich gehe dazu verschiedene Zeitschriften eines Quartals durch und versuche persönlich zu gewichten, was mir besonders aufgefallen ist. Diesmal sind es JuS, JA und NStZ. Im nächsten Artikel kommt noch die NJW dazu.

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