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	<title>Jurakopf &#187; Abstraktionsprinzip</title>
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		<title>Der fehlende Fahrzeugbrief</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jul 2008 20:35:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Das Fällchen]]></category>
		<category><![CDATA[Rausgepickt: Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstraktionsprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[bgb]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[fahrzeugbrief]]></category>
		<category><![CDATA[fall]]></category>
		<category><![CDATA[fällchen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mein erstes kleines Fällchen: A kauft beim 20 Jährigen B dessen gebrauchtes Auto. B weist darauf hin, dass der Fahrzeugbrief in Verwahrung seines Vaters V ist, bei dem A ihn abholen soll. Nach Abschluss des Kaufvertrages, Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Autos, fährt A zu V, der unter Hinweis auf die Unreife des B die Herausgabe verweigert. Kann A... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/der-fehlende-fahrzeugbrief/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein erstes kleines Fällchen: A kauft beim 20 Jährigen B dessen gebrauchtes Auto. B weist darauf hin, dass der Fahrzeugbrief in Verwahrung seines Vaters V ist, bei dem A ihn abholen soll. Nach Abschluss des Kaufvertrages, Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Autos, fährt A zu V, der unter Hinweis auf die Unreife des B die Herausgabe verweigert. Kann A die Herausgabe verlangen?</p>
<p><span id="more-315"></span>
<p><strong><em>Analyse</em></strong></p>
<p>Das Fällchen ist ein Klassiker, der weniger Examensrelevant, als vielmehr in der grossen Übung mal von Interesse sein kann. Die Frage ist, ob man automatisch Eigentümer des Fahrzeugbriefes wird, wenn man Eigentümer des Autos wurde. Der Spruch, der hier sofort fallen muss, lautet:</p>
<blockquote>
<p><em>Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier</em></p>
</blockquote>
<p>Der Schwerpunkt im Fällchen ist daher auch ganz klar bei deser Frage angesiedelt, Probleme beim KV gibt es jedenfalls nicht. Als Anspruchsgrundlage des A gegen den V (der ja ohnehin nur Besitzer sein kann!) kommt daher nur der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">985</a> BGB in Betracht.</p>
<p><strong><em>Lösungsskizze</em></strong></p>
<p>Geht schnell und einfach:</p>
<ol dir="ltr">
<li>
<div>Anspruch entstanden</div>
<ol>
<li>
<div>V ist Besitzer des Fahrzeugbriefes (+)</div>
</li>
<li>
<div>A ist Eigentümer (+)<br />
A ist jedenfalls nicht von Anfang an Eigentümer, so dass er das Eigentum erworben haben muss. In Betracht kommt hier der Kaufvertrag mit folgender Abwicklung (Abstraktionsprinzip!) hinsichtlich des PKW, sofern dies auch Auswirkung bzgl. des Fahrzeugbriefes hat.<br />
Der Fahrzeugbrief wurde weder thematisiert, noch übergeben.<br />
Er könnte aber, analog §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">952</a> II BGB, Eigentum des A geworden sein, weil er an das Eigentum des PKW &#8220;gekoppelt&#8221; ist. Dies wird auch umfassend bejaht.<br />
Die Frage ist also, ob A auch wirklich Eigentümer des PKW ist.</div>
</li>
<li>
<div>Erwerb des PKW (+)<br />
Bei Kauf und Übergabe ergeben sich keine Probleme, A hat das EIgentum erworben.</div>
</li>
<li>
<div>Ergebnis<br />
A hat beim Erwerb des PKW durch analoge Anwendung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">952</a> II BGB auch das Eigentum am Fahrzeugbrief erworben. Er ist Eigentümer.</div>
</li>
<li>
<div>Einwendungen des V nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/986.html" title="&sect; 986 BGB: Einwendungen des Besitzers">986</a> BGB (-)</div>
</li>
<li>
<div>Ergebnis: Der Anspruch ist entstanden</div>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<div>Anspruch untergegangen (-)</div>
</li>
<li>
<div>Anspruch durchsetzbar (+)</div>
</li>
</ol>
<p><strong><em>Anmerkungen</em></strong></p>
<p>Das Thema war hier ganz klar der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">952</a> II BGB. Wer meint, dass die analoge Anwendung auf den Fahrzeugbrief ein alter Hut ist, der irrt. Basis der Geschichte ist eine Entscheidung des BGH in BGHZ 10, 122. Dabei war dieses Prinzip nicht umkehrbar, aus JuS 1978, 853:</p>
<blockquote>
<p>Der Fahrzeugbrief ist kein Traditionspappier. Seine Übergabe hat nicht [...] die Bedeutung eines Übergabesurrogats [...] (BGH VIII ZR 46/77)</p>
</blockquote>
<p>Ebenfalls nachzulesen in NJW 1970, 653. Dies ist insofern bis heute wichtig, da vielerorts noch verbreitet ist, ein Verkauf und eine Übergabe des KFZ-Briefes würde das Eigentum am Fahrzeug übertragen.</p>
<p>Interessant wird es neben diesen Informationen, die man so im Kopf haben muss, wenn es ums Detail geht: So schreibe ich oben (und so ist es auch häufiger ind er Literatur zu lesen), dass der §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">952</a> II BGB analog angewendet wird. Frahm und Würdinger weisen in Ihrem Beitrag in der JuS 2008 auf Seite 16 aber aus gutem Grund auf eine Entscheidung des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 5/07" title="BGH, 19.06.2007 - X ZR 5/07: Sachenrecht - Handschenkung durch blo&szlig;e Einigung">X ZR 5/07</a>) hin, in der dieser meint, dass es &#8220;<em>zumindest</em> entsprechend Anwendung&#8221; findet. Wer den dortigen Verweis auf <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 34, 122" title="BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59: Kleinbus">BGHZ 34, 122</a> folgt, findet sogar am Ende ein:</p>
<blockquote>
<p>[...] des Kraftfahrzeugbriefes, der als Urkunde im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">952</a> BGB anzusehen ist [...]</p>
</blockquote>
<p>Das Thema selbst bietet sich, so auch Frahm/Würdinger, als &#8220;Aufhänger&#8221; an, da die inzidente Prüfung der Eigentumsverhältnisse am PKW Pflicht ist. Zum Abschluss noch ein Klausurrelevanter Hinweis, der im Beitrag der Jus 2008 ab Seite 14 vertieft werden sollte:</p>
<blockquote>
<p>Behält der Veräusserer beid er Fahrzeugübergabe den Fahrzeugbrief zurück, ist regelmäßig von der Vereinbarung eines konkludenten Eigentumsvorbehalts auszugehen.</p>
</blockquote>
<p>Eine nette Falle für Klausuren, die sich hinter dem scheinbar alten Hut vestecken kann.</p>
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		<title>Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 09:47:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meinungsstreit: Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstraktionsprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[bgb]]></category>
		<category><![CDATA[juristische schulung]]></category>
		<category><![CDATA[jus]]></category>
		<category><![CDATA[klausur]]></category>
		<category><![CDATA[klausuren]]></category>
		<category><![CDATA[kropholler]]></category>
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		<category><![CDATA[meinungsstreit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsprinzip]]></category>

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		<description><![CDATA[Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip sind nicht wirklich beliebt &#8211; und es gibt eine Menge von Streitereien in diesem Bereich. Ich versuche das mal ganz kurz und griffig zusammen zu fassen und gebe einen guten Hinweis zum Nachlesen. Zuerst mal der Hinweis: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip werden erstaunlicherweise immer wieder von Examensarbeits-Korrektoren als Problemquelle fehlerhafter Lösungsansätze genannt. Niemand sollte sich also zu sicher... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/trennungsprinzip-und-abstraktionsprinzip/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip sind nicht wirklich beliebt &#8211; und es gibt eine Menge von Streitereien in diesem Bereich. Ich versuche das mal ganz kurz und griffig zusammen zu fassen und gebe einen guten Hinweis zum Nachlesen.</p>
<p><span id="more-154"></span></p>
<p>Zuerst mal der Hinweis: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip werden erstaunlicherweise immer wieder von Examensarbeits-Korrektoren als Problemquelle fehlerhafter Lösungsansätze genannt. Niemand sollte sich also zu sicher fühlen, nur weil es gleich im ersten Semester vermittelt wird. Selbst der einfache Fall, dass ein Geschäftsunfähiger eben nicht nur im Bereich des Schuldrechtlichen Vertrages Fragen aufwirft, sondern auch im Rahmen der dinglichen Einigung (für die nach h.M. die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html" title="&sect; 104 BGB: Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit">104</a>ff. BGB ebenfalls gelten!), treibt manche schon an ihre Grenzen.</p>
<p>Ich sehe es wie Jauernig, der zwei verschiedene Prinzipien sieht: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip mag sicherlich auf das Trennungsprinzip angewiesen sein, das spricht aber gerade nicht für eine einheitliche Betrachtung &#8211; womit wir schon beim ersten Meinungsstreit sind: Es gibt in der Tat vereinzelte Stimmen in der Literatur, die Trennungs- und Abstraktionsprinzip gleichsetzen, so etwa Martinek in der JuS 1993, Seite 615. Ich empfinde Jauernig da sehr viel schlüssiger und sauberer, nachzulesen ist sein Aufsatz zum Thema (den ich jedem empfehle) in der JuS 1994 ab Seite 721. Es ist die perfekte und saubere Widerholung des Themas, welche die wichtigsten Facetten beleuchtet.</p>
<p>Wer sich dem anschliesst (ich glaube, es wäre ruinös in Klausuren es nicht zu tun), unterscheidet die beiden Prinzipien dergestalt:</p>
<ul>
<li>Trennungsprinzip: Schuldrechtliche und dingliche Verträge sind getrennt zu behandeln</li>
<li>Abstraktionsprinzip: Der dem dinglichen Vertrag zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag beeinflusst in seiner Wirksamkeit nicht den dinglichen &#8211; und umgekehrt</li>
</ul>
<p>Gestritten wird spätestens dann, wenn es um die so genannte &#8220;Durchbrechung&#8221; des Abstraktionsprinzips geht. Mir sind dabei vor allem zwei Streitigkeiten aufgefallen, die ich hervorheben möchte:</p>
<ol>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">139</a> BGB: Jedenfalls die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur ermöglichen ein &#8220;Zusammenziehen&#8221; von Grundgeschäft und Verfügungsgeschäft, so dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts das Verfügungsgeschäft ebenfalls berührt. Vorraussetzung ist aber eine deutliche und klare Einigung. Ein anderer Teil der Literatur (so Larenz) will das ablehnen und meint, das Abstraktionsprinzip setze hier der Privatautonomie Grenzen &#8211; möchte aber wohl ermöglichen, dass man das Verfügungsgeschäft unter die Bedingung der Gültigkeit des Grundgeschäftes stellt. Ausgenommen hiervon sind dann natürlich bedingungsfeindliche Verfügungsgeschäfte (siehe nur §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/925.html" title="&sect; 925 BGB: Auflassung">925</a> II BGB).<br />
Letzteres (die Annahme einer Bedingung) bietet sich auch bei der ersten Ansicht an, hier ist dann die Vereinbarung im Einzelfall ausschlaggebend, wieder ein Punkt, an dem der Klausurbearbeiter gefordert ist.</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB: Ganz wild wird es bei einem sittenwidrigen Grundgeschäft: Hier geht man zwar in der herrschenden Ansicht davon aus, dass das Verfügungsgeschäft nicht betroffen ist, doch gibt es auch hier einige Abweichler. Zu dem Thema empfehle ich einen Blick in den Aufsatz von Jauernig, er hat das sehr detailliert ausformuliert.</li>
</ol>
<p>Es ist aber nochmals festzuhalten, dass die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html" title="&sect; 104 BGB: Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit">104</a>ff. BGB auf die dingliche Einigung Anwendung finden &#8211; so kann man sich z.B. auch im Rahmen der dinglichen Einigung irren und dann nur diese Anfechten. Beispiel: Der Kaufvertrag ist gültig und jede Seite will auch daran festhalten, der Verkäufer hat aber die falsche Sache übereignet und will nun seinerseits die Sache zurückerhalten um die richtige zu übereigenen.</p>
<p>Eine interessante Konstellation in diesem Bereich ist dabei immer der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html" title="&sect; 449 BGB: Eigentumsvorbehalt">449</a> BGB), der so verstanden wird, dass der dingliche Vertrag unter eine aufschiebende Bedingung gestellt wird. Wenn der Verkäufer im Falle des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html" title="&sect; 449 BGB: Eigentumsvorbehalt">449</a> II BGB zurücktritt entfällt nicht nur das Besitzrecht des Käufers, sondern vielmehr wird sein Anwartschaftsrecht zerstört (aus dem sich das Besitzrecht ebenfalls ergeben hat).</p>
<p><em>Zum Nachlesen empfehle ich auf jeden Fall Jauernig in der JuS 1994 ab Seite 721. Im Palandt findet man vor §854 ab Rn. 10 einige nützliche Ausführungen, dazu im Kropholler §139 Rn.2 sowie §929 Rn. 1 bis 4.</em></p>
<p><strong><em>Links dazu:</em></strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.jurawiki.de/AbstraktionsPrinzip" target="_blank">Artikel im Jurawiki</a></li>
<li><em><a href="http://www.rechtsanwalt-news.de/internetrecht/das-abstraktionsprinzip-zivilrechtliches-grundwissen/" target="_blank">Beitrag bei Rechtsanwalt-News</a></em></li>
<li><em><a href="http://rechtler.com/?p=950" target="_blank">Beitrag bei Rechtler.com</a><br />
</em></li>
</ul>
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