Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

    Aktuelle Headline

    Der Jurastudent – der Drecksack

    Gleich in zwei Blog-Beiträgen bekommen heute manche Jura-Studenten ihr Fett weg, wobei “DerstilleBeobachter” in seinem Blog barsche Worte findet, wenn er vom “Drecksack” spricht. Und: Zurecht. Die widerliche Kleingeisterei, die zum Bücherverstecken führt, gibt es nämlich an vielen Unis. Und ich habe von keiner Uni gehört, dass es solche Ausmaße angenommen hat, wie ich es [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Sehr geehrte Fr. Hermann…

    Eva Hermann legt nach, in einem Statement zu ihrem gestrigen “Kommentar” zum Thema “loveparade” (hier von mir angesprochen). Ich möchte das, was dort steht, nicht mehr dezidiert analysieren, denn offenbar versteht Fr. Hermann nicht worum es geht. Und wenn ich lese, dass Sie anfängt, zu schwadronieren, sie sei es gewohnt, dass sie wegen dem was [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Scham angesichts mancher Medienberichte zur #loveparade

    Bisher hatte ich zu den tragischen Vorkommnissen bei der Loveparade nur sehr wenig (und nur via Twitter) geschrieben. Da ich selbst mit der Veranstaltung nie etwas zu tun hatte und auch niemanden kenne, der hier involviert ist, war ich zwar von einer allgemeinen Trauer und tiefen Bestürzung erfasst (begleitet von zunehmender juristischer Fassungslosigkait ob der [...]

    Aktuelle Urteile, Hinweise auf Urteile und auch Urteilsbesprechungen finden Sie hier.



    Ausschluss vom Masterstudium wegen Bachelor-Note zulässig

    Die folgende Pressemitteilung des VG Mainz fand ich interessant:
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer [...]

    Die Fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt: Neues vom BGH

    Der Bundesgerichtshof hatte wieder einmal den “Evergreen” des Schadensersatzrechtes dazwischen: Die fiktive Schadensabrechnung eines beschädigten KFZ auf Basis der Kosten einer Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt). Der Grundsatz ist kurz festgehalten: Der Geschädigte kann grundsätzlich bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grund legen (siehe Palandt, §249, Rn.14, zuletzt bestätigt durch BGH, VI [...]

    Erneut unterlegen: Repetitoren dürfen weiter in der Uni werben

    Für einigen Spaß hatte in der Vergangenheit gesorgt, dass die Uni Göttingen vergeblich versucht hatte, einem Repetitor die Werbung auf dem eigenen Gelände zu untersagen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitor Recht gegeben, ich hatte hier berichtet. Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt – was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) [...]

    Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst! (Update: Nein, nicht mehr)

    Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni [...]

    Vorsicht beim Abstellen von Strom…

    Ich habe beim Amtsgericht München (212 C 16694/09) einen entschiedenen Fall gefunden, der für zivilrechtliche Klausuren (Fortgeschrittenen-Niveau) durchaus interessant sein könnte. Zum einen wird ein sehr einfacher Sachverhalt geboten, zum anderen hat man zwei beliebte Themen, die auf einem sehr verständlichen Niveau kombiniert werden können.

    Wann ist ein Ast ein “Werkzeug”?

    Der Klausur-Klassiker schlechthin aus dem Strafrecht lag dem OLG Köln (83 Ss 87/09) vor: Jemand wollte eine andere ausrauben, trat an diese von hinten heran, drückte ihr einen Ast in den Nacken und sagte „Gib die Tasche her, hält’s Maul“. Frage: Handeln mit einem Werkzeug? (§250 I 1 b StGB).
    Im vorliegenden Fall verlangt das OLG [...]

    Örtliche Zuständigkeit bei bauvertraglichen Angelegenheiten

    Frage: Wie ist bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu verfahren, wenn zwar kein Bauwerk errichtet werden soll, aber eine Reparatur an einem Bauwerk vorzunehmen ist? Vorliegend wurde über die Reparatur einer in einem Gebäude fest verbauten Klimaanlage gestritten.
    Das LG Berlin (49 S 139/09) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. [...]

    Das Projekt Jurakopf.de

    Jurakopf.de ist ein privat betriebenes Projekt, dass sich vornehmlich an Jurastudenten und Rechtsreferendare widmet. Ich habe es Anfang 2008 aufgebaut, weil mir einfach bodenständige Rezensionen und Produktvorstellungen fehlten, die ich als Kaufentscheidung nutzen konnte.

    Das Ziel der Seite ist es, lesbare und verständliche Rezensionen zu Literatur und Produkten zu bieten. Nebenbei gibt es Hinweise auf aktuelle Neuerungen und kleinere Tipps aus dem Studienalltag. Die Seite ging erst vor kurzem Online, dabei war ich mit meinen Problemen wohl nicht alleine: Inzwischen habe ich hier über 1500 Leser pro Tag.

    Im September 2008 wurde das Projekt Jurakopf auf dem 17. EDV-Gerichtstag als bestes freies Internetprojekt in der Kategorie "Lernen" ausgezeichnet.

    Übrigens: Werbung etc. gibt es hier nicht, es bleibt ein privates Projekt - wenn ich etwas zu empfehlen habe, dann tue ich das in einem Artikel. Details und das Impressum sind hier zu finden

Alltag

Der Jurastudent – der Drecksack

Sep 8th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel

Gleich in zwei Blog-Beiträgen bekommen heute manche Jura-Studenten ihr Fett weg, wobei “DerstilleBeobachter” in seinem Blog barsche Worte findet, wenn er vom “Drecksack” spricht. Und: Zurecht. Die widerliche Kleingeisterei, die zum Bücherverstecken führt, gibt es nämlich an vielen Unis. Und ich habe von keiner Uni gehört, dass es solche Ausmaße angenommen hat, wie ich es im juristischen Seminar in Bonn zur “besten Zeit” wahrgenommen habe.

Aber erst ein paar Erläuterungen für diejenigen, die es nicht kennen: (Jura-)Studenten haben meistens keine “Bibliothek” sondern reden immer nur vom “Seminar”. Wer versteht warum, versteht auch so manche Probleme: Wenn ich ein Buch brauchte, ging ich ins “Seminar”, das ist in Bonn die juristische Fachbibliothek. Anders als “normale” Bibliotheken aber kann man da nicht Bücher suchen und ausleihen, sondern es ist eine Präsenz-Bibliothek. Das heißt, die Bücher verbleiben in der Bibliothek. Man kann sich das Buch bei Bedarf nehmen, an einen Arbeitsplatz setzen, durcharbeiten und am Ende stellt man es wieder zurück. Im Idealfall.

Die Realität sieht anders aus: Zum einen gibt es da die “Blocker”. Die kommen morgens um 8h, nehmen sich die Bücher die sie brauchen, stellen sie auf einen Tisch, legen Schreibblock, Jacke und Stift dazu – und gehen. Meistens erst einmal Frühstücken, ein bisschen ausruhen und wenn sie dann um 11h wieder kommen, wissen sie, dass ihre Bücher samt einem guten Platz reserviert sind. Denn eines muss klar sein: Es gibt natürlich nicht von allen Büchern dutzende Exemplare. Bestimmte Werke wie Standard-Kommentare sind natürlich in grösserer Stückzahl vorhanden, aber wenn gerade Hausarbeiten-zeit ist und da 400 Studenten am Zivilrechtsschein sitzen, reichen auch 10 Palandt-Kommentare nicht aus.

Jedenfalls in Bonn werden Plätze schon seit einiger Zeit geräumt, wenn die zu lange unbesetzt sind. Ausnahme sind Examenskandidaten: Die bekommen “Sonderkärtchen” mit denen der Tisch markiert wird. Die dürfen blocken.

Und dann gibts noch eine ganz besondere Art von Studenten, das sind die Spezies, die ernsthaft glauben, dass es “die Lösung” bei ihrer Hausarbeit gibt. Und “die Lösung” steht dann auch noch in “dem Buch”. Alleine so etwas zu glauben ist schon hirnrissig. Schlimm aber ist, dass diese besondere Spezies noch eine Angewohnheit hat: Das Buch wird dann versteckt. Irgendwo in den Untiefen des Seminars. Dass es wieder auftaucht ist ab dann nur noch Zufallsprinzip.

Nun, wer sich solchen Gedanken hingibt, ist meistens nicht besonders weit mit seinem juristischen Sachverstand entwickelt – das Verstecken aber ist in der Tat ein Verhalten, das die Bezeichnung “Drecksack” verdient. Es schadet nicht nur denen, die sich für das Buch interessieren, es schadet dem Seminar insgesamt, das von seiner Struktur und Ordnung lebt. Ein solches Verhalten zeugt von schlechtem Verantwortungsbewusstsein der Institution gegenüber, die einen Ausbildet oder deutlich – es ist asozial. Und wer jetzt meint, es ist ein ausserordentlich seltenes Verhalten, der ist nach meiner Erfahrung auf dem Holzweg.

Ich hoffe, ich habe mit den Zeilen zwei Dinge klar gemacht: Wer juristische Bibliotheken nicht kennt, versteht hoffentlich, warum das Blocken von Büchern und Plätzen durchaus ein Problem ist für diejenigen, die dort arbeiten wollen – und auch müssen. Denn die Fülle an Literatur die man benötigt, kann man sich weder leisten zu kaufen, noch erhält man sie mit vertretbarem Aufwand woanders. Und diejenigen, die glauben dass das Bücher verstecken einen Vorteil für sich selbst birgt, die sollten erkennen, dass sie schlicht doof sind – und solange Probleme im Studium haben, bis sie begriffen haben, warum dieser vermeintliche Vorsprung niemals funktionieren kann.

Kleiner Tipp am Rande, in den ersten Semestern hatte jedenfalls ich nicht daran gedacht: Wenn es wirklich Probleme im zentralen Seminar gibt ein Buch zu bekommen, fragt höflich bei den jeweiligen Instituten nach. Ich habe mich am Ende nur noch geärgert, dass ich nicht von Anfang meine Arbeiten in der jeweiligen Institutsbibliothek geschrieben habe: Die Bücher die man braucht, mehr Ruhe, weniger Leute. Und nicht selten durfte man seinen Kaffee dort bei der Arbeit trinken. Ach ja, in Bonn gibt es noch einen Vorteil: Während das Seminar unterirdisch ist und man nach wenigen Tagen den “Bunkerkoller” bekommt, gibts in den Institutsbibliotheken echtes Sonnenlicht.

Zum Thema:



Sehr geehrte Fr. Hermann…

Jul 26th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Jurakopf.de-Intern

Eva Hermann legt nach, in einem Statement zu ihrem gestrigen “Kommentar” zum Thema “loveparade” (hier von mir angesprochen). Ich möchte das, was dort steht, nicht mehr dezidiert analysieren, denn offenbar versteht Fr. Hermann nicht worum es geht. Und wenn ich lese, dass Sie anfängt, zu schwadronieren, sie sei es gewohnt, dass sie wegen dem was sie sagt, angegriffen zu werden, werde ich wütend.

Sehr geehrte Fr. Hermann: Es geht nicht darum, dass Sie die Loveparade kritisieren. Es ist mir auch gleich, welche Vorstellung Sie persönlich von Sitte und Moral haben. Ich verurteile Sie nicht einmal, obwohl ich die Vermutung habe, dass Sie wahrscheinlich niemals an diesem Event teilgenommen haben und nur auf Grund äußerer Eindrücke eine breite Masse junger Menschen in einen Topf werfen und verurteilen.

Ich verurteile Sie aber weiterhin dafür, dass Sie einen tragischen Unglücksfall – der vielleicht hätte vermieden werden können und für den man evt. (teilweise) Verantwortung an Menschen zuweisen kann – mit Dingen vermischen, die damit nichts zu tun haben. Der Einwurf, dass “höhere Mächte hier evt. mitgespielt haben” ist geschmacklos und widert mich an. Nun auch noch ihre persönliche Rolle mit dem Leid und dem Schicksal der vielen toten und verletzten Menschen zu vermischen, wenn Sie meinen, es gewohnt zu sein für Ihre Äußerungen kritisiert zu werden, ist unangebracht.

Ebenso wie die Frage des von Ihnen wohl gesehenen “sittlichen Verfalls der Gesellschaft” nichts damit zu tun hat, dass evt. auf Grund eines schlechten Sicherheitskonzeptes 19 Menschen qualvoll zu Tode gewälzt und gequetscht wurden – von anderen Menschen, die nun ihr Leben lang mit dem Gefühl leben müssen, unwillentlich aber in vollem Bewusstsein an diesem Vorgang beteiligt gewesen zu sein. Sie vermischen schlicht Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Und,  Fr. Hermann, in den letzten Jahren war genug Möglichkeit, an der Loveparade Kritik zu üben. Dass Sie dies ausgerechnet jetzt tun müssen, nur einen Tag nachdem Menschen zu Tode gekommen sind, lässt mich an ihren Motiven zweifeln.

Sehr geehrte Fr. Hermann: Da Sie offensichtlich nicht in der Lage sind, das Thema ohne ihre persönliche moralische Sicht ansprechen zu können und Sie damit den Menschen weh tun, die in Trauer und Entsetzen in diesen Tagen mit dem Ereignissen konfrontiert sind, halten Sie doch bitte einfach mal den Mund.

<')))))><



Ausschluss vom Masterstudium wegen Bachelor-Note zulässig

Jul 26th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Rechtsprechung

Die folgende Pressemitteilung des VG Mainz fand ich interessant:

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.

In dem konkreten Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulassungsanspruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.

Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.

Die Richter der 6. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium zum einen einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss voraus. Außerdem sei er von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Dies rechtfertige es, an den vorangegangenen Bachelorabschluss besondere Anforderungen zu stellen, zumal das Masterstudium die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren solle. Diese besonderen Anforderungen müsse nicht der Gesetzgeber selbst formulieren, dies dürften vielmehr die einzelnen Hochschulen tun, weil diese die maßgeblichen Aspekte am sachkundigsten beurteilen und die jeweilige Ausbildungs – und Kapazitätssituation vor Ort am besten einschätzen könnten.

Eine Mindestnote sei eine zulässige und geeignete besondere Anforderung an den Bachelorabschluss, da die Note die maßgebliche Aussage über die Qualität des Studienabschlusses enthalte. Welche Bachelornote mindestens gefordert werde, dürfe die Hochschule entscheiden.



Verfassungsbeschwerde einlegen – oder Lotto spielen?

Jun 24th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag

In der universitären Ausbildung kommt für gewöhnlich ein Punkt der – ansonsten ebenso häufig wie gerne thematisierten – Individualverfassungsbeschwerde zu kurz: Das Annahmeverfahren. Die besonders fleißigen schreiben zwar meistens die bekannte Floskel “Die Annahme ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt”, aber letztlich ist der wichtigste Punkt, das in der Praxis entscheidende “Nadelöhr”, nicht wirklich Thema. Dabei liegt hier der wohl bedeutendste Grund für die gerade einmal 1-2%ig bestehende Chance, wirklich Erfolg zu haben.

Die Verfassungsbeschwerde gleicht einem Lottospiel? Diese Aussage stammt nicht von mir, man kann sie nachlesen bei Wank in der JuS 1980 auf Seite 549. Aber: Ist es wirklich so schlimm? Einerseits ist durchaus eine beachtliche Kritik in der Literatur zu finden, verweisen möchte ich hier auf Schlaich/Korioth, Rn. 258ff. Doch selbiger verweist – zur Recht – darauf, dass schon Häberlin am Ende des 18. Jahrhunderts (!) darauf verwiesen hat, ein Endurteil des Reichskammergerichtes käme einem Gewinn einer “Terne im Lotto” gleich.

Ist es wirklich so schlimm, kommt das Geltendmachen von Grundrechtsverletzungen einem Lottospiel gleich? Die Literatur übt hier teilweise gerade zu barsche Kritik, der ich mich nicht anschließen möchte. Wir haben inzwischen einen Anstieg der eingereichten Verfassungsbeschwerden auf ca. 6.000 pro Jahr, das Bedürfnis des BVerfG, stark zu filtern, sollte nachvollziehbar sein. Ein Teilaspekt aber sollte hervor gehoben werden: In – dem BVerfG freilich zustehender stehender Wertung – Bagatellfällen kann abgelehnt werden, wenn das BVerfG die objektive und subjektive Wichtigkeit verkennt. Schlaich/Korioth stellt hierzu dann fest:

So verfallen gelegentlich offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden der Nichtannahme.

Ein leicht trübseliger Ausblick, den man hier gewinnt. Es bleibt für den Alltag insofern nur eine Erkenntnis: Wenn das BVerfG eine Sache nicht annimmt und auch (was gerne mal gemacht wird) keine Ausführungen bietet, warum nicht angenommen wurde, heißt das nichts. Insbesondere können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob die Sache unbegründet war oder nicht – ein gerne gemachter Fehler in der Presse, der Juristen nicht geschehen darf. Wie so oft gilt: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Und gerade beim BVerfG wirkt es mitunter ein wenig willkürlich – ohne jetzt hier von meiner Seite damit Kritik zu üben.



Bundespräsident in Nöten, oder: Warum legt Wulff sein Mandat nieder?

Jun 11th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag

Man liest heute beim NDR folgendes:

Drei Wochen vor der Wahl des neuen Bundespräsidenten hat Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) sein Mandat als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags niedergelegt. Wulff reagierte damit auf verfassungsrechtliche Bedenken vor der Wahl. “Ich habe mich entschieden, das Mandat niederzulegen, um dem Amt des Bundespräsidenten nicht zu schaden”, sagte der 50-Jährige am Freitag im Niedersächsischen Landtag in Hannover. [...] Nach Artikel 55 des Grundgesetzes darf ein Bundespräsident nicht gleichzeitig Abgeordneter sein. Da die Wahl des Bundespräsidenten am 30. Juni stattfindet, der Niedersächsische Landtag Wulffs Rücktritt als Parlamentsmitglied aber frühestens einen Tag später hätte bestätigen können, wäre eine Unterbrechung der Bundesversammlung im Falle einer Wahl Wulffs zum neuen Staatsoberhaupt nötig geworden.

Das sind eine Menge Fehler, die ich hier kurz gerade rücken möchte. Vielleicht auch als Anregung, sich mit dem – in Anfängerklausuren immer wieder beliebten – Bundespräsidenten nochmal ein wenig zu Beschäftigen:

  1. Art. 55 GG regelt, dass der Bundespräsident weder Mitglied einer Regierung noch eines gesetzgebenden Organs sein darf. Keinsfalls darf man den Art. 55 GG also so verstehen (wie man den Beitrag im NDR lesen kann), dass nur der Status als Abgeordneter untersagt ist.
  2. Der Streit, ob das Verbot eines Amtes nach (1) erst mit Annahme der Bundespräsidentenwahl gilt oder schon davor als Kandidat ist ebenso lächerlich wie offensichtlich politisch motiviert. Da der Art. 55 I GG ausdrücklich vom Bundespräsidenten spricht, gilt das Verbot auch nur für diesen – ein Kandidat der erstmals antritt, kann schwerlich davon betroffen sein. Da das BVerfG (BVerfGE 89, 359, 362) das genauso sieht, gibt es hier keinen Spielraum mehr für Diskussionen. Das heißt: Der Bundespräsident im Amt muss den Art. 55 I GG beachten, also spätestens bei der Amtseinführung müssen die Bedingungen erfüllt sein. Der Zeitpunkt der Wahl, nicht einmal die Annahme der Wahl, werden hier eine Rolle spielen.
  3. Selbst wenn ein Bundespräsident die Vorgabe des Art. 55 I GG mißachtet, muss man sich fragen, welche Rolle der Art. 55 I GG spielt. Schon beim Lesen ist klar: Das ist kein Wahlhindernis. Da steht nirgendwo etwas von “Unwählbarkeit” (die Wählbarkeit ist zudem ja in Art. 54 GG normiert) oder von “Ungültigkeit” der Wahl. Die h.M. (mit dem BVerfG) kommt daher vollkommen zu Recht zu dem Schluss, dass es sich bei Art. 55 I GG alleine um “Pflichten” des Bundespräsidenten handelt. Und bei einem Verstoß gegen Pflichten steht alleine (!) der Weg nach Art. 61 I GG offen: Anklage des Bundespräsidenten vor dem BVerfG. Und sollte die Opposition der Meinung sein, dass hier tatsächlich ein Rechtsbruch vorliegt, wird sie kein Problem haben, die 1/4-Stimmenzahl des Bundestags für die Anklage zusammen zu bekommen.
  4. Dabei sollte in Erinnerung behalten werden, dass das BVerfG keinesfalls zwingend bei begründeter Klage den Bundespräsidenten seines Amtes verlustig erklärt: Vielmehr ist es nur eine Option neben der (wahrscheinlicheren), dass eine einstweilige Anordnung erlassen wird. Auch dies zeigt, welche Rolle die Pflichten des Bundespräsidenten beim Blick auf die Wählbarkeit spielen werden.

Freilich muss man heute Angst haben, dass unsere Bundespräsidenten schon bei Klageerhebung den Rücktritt einreichen – weil Sie sicherlich das Amt beschädigt sehen. Denn wie sagte schon unser letzter Bundespräsident laut Spiegel:

[...] sei es eine “Anomalie demokratischer Politik”, wenn die Karlsruher Richter selbst Themen setzen und politische Handlungen vorgeben müssten.

Literatur dazu:

Es reicht vollkommen, im Sachs und Jarass/Pieroth die Kommentierung zum Art. 55 GG durchzulesen. Wer es wirklich vertiefen möchte, überfliegt die Entscheidung BVerfGE 89, 359.

Hinweis: Neben politischen Einwürfen, bietet sich das Thema in einer ganz besonderen Kombination für Klausuren an. Es kann das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (wie üblich in Klausuren des kleinen Scheins) thematisiert werden. Sofern der Bundespräsident dann die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert, steht die Klage nach Art. 61 GG offen, ein schon recht schwieriger Aspekt, der die Klausur fast auf Fortgeschrittenen-Niveau anhebt. In diesem Rahmen können dann die Pflichten des Bundespräsidenten thematisiert werden.

Dazu:



Jurion ohne Informationen: Was ist davon zu halten? (Update)

Jun 10th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag

Ich bin etwas überrascht vom heutigen Jurion-Newsletter (den ich zuletzt ja gelobt hatte), der erreicht mich nämlich mit dieser Stellungnahme:

[...] keine Neuigkeiten sind auch eine wertvolle Information – in dem von Ihnen gewählten Rechtsgebiet gab es für den Zeitraum vom 04.06.2010 bis 09.06.2010 keine relevanten Entscheidungen und Gesetzgebungsnachrichten.

Klar, wenn ich nur ein Rechtsgebiet abonniert habe, kann das natürlich mal sein – allerdings habe ich 13 Rechtsgebiete im Abo. Darunter z.B. Mietrecht, wo es erst gestern wieder eine wesentliche Entscheidung gegeben hat. Auch dass das Urteil des BGH in Sachen WLAn und Störerhaftung un im Volltext verfügbar ist (hier zu finden), sollte eine Meldung wert sein. Dazu kommen nicht wenige “kleinere” Entscheidungen der letzten Woche, die ich allerdings wegen meines doch recht umfangreichen Informationssystems (und dank Jurablogs!) ohnehin zur Kenntnis bekommen habe.

Es gab keine “relevanten Entscheidungen”? Nun, das liegt immer im Auge des Betrachters, aber jedenfalls ich als Diensteanbieter würde alles tun, um eine solche Meldung zu vermeiden. Insgesamt fällt mir in den letzten Newslettern auf, dass Jurion nach meinem Eindruck ein wenig zu schwächeln scheint. Ich warte aber noch etwas ab, bevor ich mein bisheriges Votum ändere.

Update: Die Sachlage hat sich geändert, soeben erreichte mich ein zweiter Newsletter, der mit folgendem Text beginnt:

[...] leider kam es beim heutigen Versand Ihres Jurion-Telegramms zu einem technischen Fehler. Sie haben von uns irrtümlich eine E-Mail ohne PDF-Anhang erhalten mit dem Hinweis, dass in den von Ihnen abonnierten Rechtsgebieten keine neuen Informationen vorliegen. Das ist nicht zutreffend.



Download – Hamann zu Mnemonik im Studium

Jun 9th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Skripte

Hanjo Hamann hat einen Aufsatz zu Gedächtnistechniken und deren Anwendung im Jura-Studium verfasst – der Aufsatz kann als PDF bei ihm auf der Webseite gelesen werden, zu finden hier.



Der Fliesenfall beim EUGH: Schlussanträge

Jun 7th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag

Es gibt einen Fall, den kennen zumindest jüngere Examenskandidaten sicherlich auf Anhieb: Den Fliesenfall. Dieser, in NRW im Jahr 2009 gleich mehrfach in den Examensklausuren gelaufene, Fall hat allerdings einen ganz wirklichen Fall als Grundlage. Die zu Grunde liegende Streitigkeit aus dem Jahr 2005 liegt inzwischen im Rahmen eeines Vorabentscheidungsersuchens des BGH beim EUGH (C‑65/09). Am 18.5.2010 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge dem EUGH vorgelegt, wobei der Generalanwalt zumindest mit der Lösung übereinstimmt, die mir regelmäßig begegnet ist.

Wer sich dafür interessiert, findet den Schriftsatz hier im Volltext – ich selbst möchte einen Standard-Fliesenfall hier auf die Webseite stellen, sobald das Urteil des EUGH vorliegt.



Hinweis: Das neue Jurion

Mai 23rd, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Software, WebLinks, Zeitschriften

Schon vor einigen Wochen hat der News-Dienst Jurion eine Frischzellenkur verpasst bekommen: Die Webseite hat ein aufgehübschtes Design, die Bedienung wurde vom Kopf auf die Füße gestellt und auch der Newsletter wurde angepasst.

More…



Hinweis: Änderung des Tierschutzgesetzes in Sachen Schächtung

Mai 2nd, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag

Das Thema “Schächten” ist ganz besonders – aber nicht nur – in Anfängerklausuren und Hausarbeiten beliebt, nicht zuletzt, weil man hier besonders gut Argumentieren und Abwägen kann. Zumal lassen sich mit Blick auf den §4a TierSchG sowohl Verwaltungs- als auch Verfassungsrechtliche Probleme kombinieren.

Mir fällt gerade auf, dass zur Zeit eine Änderung des §4a TierSchG in der Diskussion ist, bzw. demnächst zu erwarten ist – beim Bundestag findet man dazu hier die entsprechende Vorlage. Zur Änderung aus der Vorlage:

Die Gesetzesa?nderung fu?hrt hierzu zwei A?nderungen gegenu?ber der bisherigen Rechtslage herbei. Zum einen verlangt sie von dem Antragsteller fu?r eine Ausnahmegenehmigung fu?r ein Schlachten ohne Beta?ubung ausdru?cklich den Nachweis von deren nach Art und Umfang bestehenden Erforderlichkeit zur Entsprechung von religio?sen Bedu?rfnissen; zum anderen wird fu?r eine Ausnahmegenehmigung der Nachweis verlangt, dass dem zu schlachtenden Tier im Vergleich zu einer Schlachtung mit vorheriger Beta?ubung keine zusa?tzlichen erheblichen Schmerzen oder Leiden erwachsen.

Hintergrund der Änderungen ist, dass nach dem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2002 (BVerfGE 104, 337) der Art. 20a GG geschaffen wurde, somit die Frage aufgeworfen wurde, ob sich nun eine neue Lesart des §4a TierSchG aufzwängt:

Diese Frage war in der Folgezeit namentlich Gegenstand von Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichts- hofs (Urteil vom 24. November 2004, ESVGH 55, 129 ff.) und – diese Entscheidung im Ergebnis besta?tigend – des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2006; siehe ferner auf dieser Grundlage BayVGH (Beschluss vom 29. De- zember 2006 – 25 CE 06.3459 –)

Der Gesetzgeber möchte diese Frage hiermit aufgreifen und klären.



Hinweis: Viele neue Paragraphen im BGB

Mai 1st, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Arbeitstipps

Nicht erst seit gestern (sondern seit dem 1. November 2009) gibt es im BGB eine Fülle neuer Paragraphen, die auch nicht nur Praxis- sondern Studienrelevant sein können. Es geht um die §§675c bis 675z BGB, die neu eingefügt wurden. Dabei wurden nebenbei die weiteren bisher existierenden Paragraphen zwischen §§675a BGB bis §676c BGB teilweise erheblich verändert.

Inhaltlich wurde schlichtweg “aufgeräumt” im Rahmen der (digitalen) Zahlungsinstrumente, von Überweisung über Lastschrift bis zur Kartenzahlung (nicht: Barzahlung, Wechsel, Scheck). Neben den generell interessanten Regelungen – die leider im Gesetz allein nicht durchweg verständlich formuliert sind – dürfte dabei vor allem der Abschnitt zur Haftung (§§675u – 675z BGB) von Interesse sein.

Das Thema sollte sicherlich nicht überbewertet werden, aber gerade in fortgeschrittenen Klausuren sind “Anweisungs-Fälle” recht beliebt, weil es sich hierbei um die gleichsam unbeliebten Mehrpersonenverhältnisse handelt, die speziell in der Rückabwicklung eine gewisse Handhabung vom Fallbearbeiter verlangen. Dazu kommt die Tatsache, dass Banken inzwischen im Regelfall keinen Abgleich zwischen auf dem Überweisungsträger angegebenem Empfänger und Inhaber des angegebenen Kontos durchführen – wer an Fritz Müller überweist, aber die Kontonummer von Lieschen Maier angibt, der darf nicht hoffen, dass die Bank das noch interessiert.

Hinweis: Zum sehr schnellen Einarbeiten und für einen guten Überblick empfehle ich, einfach die Kommentierung beim Kropholler (12. Auflage!) nachzulesen. Eine gute Stunde sollte locker reichen und man hat danach einen brauchbaren Einblick.

Links zum Thema:

Lesetipps:

  • Würdinger in JuS 2007, 418: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem Widerspruch des Zahlenden im Einzugsermächtigungsverfahren
  • Hack/Thümmel in JuS 2009, 46: Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Anweisung im Dreipersonenverhältnis


Wer ist hier die Sau?

Apr 23rd, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Erstsemester-Tipps

Viele gerichtliche Entscheidungen verwirren – nicht nur den Studenten. Und bei der Frage nach dem “Recht”, also dem was gut und richtig ist, wirken viele rechtsphilosophischen Veranstaltungen eher verwirrend denn erhellend. Ich selbst arbeite mich seit fast 15 jahren durch rechtsphilosophische Werke und bin mit den bisher gewonnenen Erkenntnissen in keinster Weise zufrieden. Insbesondere, wenn es darum geht zu verstehen, warum ein Gericht eine bestimmte Entscheidung trifft (vor allem, wenn man gleich sieht, dass das Gericht Zielorientiert argumentiert hat) habe ich erkennen müssen, dass eine ganz einfache Philosophie zur Frage von Recht und Gerechtigkeit wohl verbreitet ist und auch am zugänglichsten ist.

Mein Mentor hat mir immer wieder diese Story erzählt (und schwört Stein und Bein, dass es so gelaufen ist – insbesondere in der Ausdrucksweise): In einer seiner ersten großen Sachen saß er mal (in der Revision) bei einem OLG. Mitten im Streit, den er auch systematisch verzwickt aufbereitet hatte, lehnte sich der – schon damals alte – vorsitzende Richter nach vorne und sprach mit ruhiger Stimme:

Wissen Sie, wir sind ja hier unter uns. Da können wir ja offen sprechen, nicht wahr? Wir können uns ja jetzt hier über die Systematik streiten bis zum geht nicht mehr. Und der Beklagte hat ja auch einen Fehler gemacht [Kurzer Hinweis: Es ging um einen kleinen Formfehler im Vertrag über den der im Unrecht stehende Kläger unbedingt den hals noch retten wollte], keine Frage.
Aber ich frage mich in solchen Fällen immer: Wer ist hier die Sau? Und jetzt sehen wir uns doch mal um: Da sitzt der Beklagte, mit seinem kleinen Fehler. Und dann sitzt da ihr Mandant, materiell im Unrecht. Na, und? Was meinen Sie – wer ist hier die Sau?

Mit der Perspektive, die man wohl selten in einem Gerichtssaal derart offen präsentiert bekommen wird, versteht man auf Anhieb viele Urteile schneller, die einem vorher von der Zielrichtung verschlossen waren. Doch inzwischen, während ich gerade noch einmal ein Werk von Rawls durchgehe, muss ich zudem feststellen: Rechtsphilosophisch, auf der Suche nach Recht und Gerechtigkeit, ist dieser Ansatz in Schlichtheit und Wirkung, nicht zu übertreffen.



Lesetipp: Medien, Justiz und Rechtswirklichkeit von Stefan Ernst (NJW)

Apr 11th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Zeitschriften

Auch wenn nun etwas älter möchte ich empfehlen, den Kommentar “Medien, Justiz und Rechtswirklichkeit” von Stefan Ernst in der NJW 11/2010 (S.744 bis 746) zu lesen. Der Aufsatz ist eindeutig nicht studienrelevant aber in höchstem Maße alltagstauglich und zudem derart kurzweilig zu lesen, dass man sicherlich nur 10 Minuten für die drei Seiten benötigt.

Inhaltlich setzt sich der Autor mit aktuellen Entwicklungen medialer Aufbereitung juristischer Inhalte auseinander, Schwerpunkt: Boulevard-Sendungen von Barbara Salesch bis hin zu “Lenßen & Partner”. Dabei wählt der Autor nicht den Weg der durchgehenden Dämonisierung, sondern vielmehr ebenso durchgreifender wie auch pointierter Kritik. Dabei wird der Ausflug zur Litigation PR geboten, wo sich mitunter spitze Bemerkungen finden, etwa

Überhaupt stellt sich die Frage, welche Fernsehsender prädestiniert wären, kompetente Urteilsdarstellungen zu senden, haben doch beispielsweise n-tv und N24 ihre Kernkompetenz im Nachrichtenbereich – bzw. die Erwartungen ihrer Zielgruppe – etwa dadurch belegt, dass sie auf die durchgängige Übertragung der Bundespräsidentenwahl verzichtet und stattdessen wertvolle Dokumentationen (in x-ter Widerholung) zeigten [...]

Wer glaubt, dass das – den Kritisierten – schon weh tut, der sollte sich auf die restlichen Zeilen freuen. Der Verfasser verliert sich dabei weder in pauschaler noch süffisanter Kritik sondern legt den Mangel an Medienkompetenz offen, der bei weitem auch bei der Presse inzwischen festzustellen ist.

Demgegenüber ist es interessant und wohltuend, dass Boulevard-Trash alá Salesch & Co. nicht als Niedergang des juristischen Abendlandes dargestellt wird, sondern vielmehr im angemessenen Überblick erläutert wird, dass Medien schon immer negative Auswirkungen auf die juristische Wahrnehmung von Laien hatten. Gerade der Student, der sich im Studium (hoffentlich) der Schere zwischen medialem Inhalt und juristischer Wirklichkeit bewusst wird oder bereits ist, findet in diesem Aufsatz aber eben nicht nur Bestätigung oder Denkansätze, sondern eben auch Material für die Auseinandersetzung mit der eigenen sozialen Umgebung. Und diese Auseinandersetzung wird uns noch einige ZEit erhalten bleiben, denn wie Ernst zu Recht am Ende feststellt:

[...] eingestellt werden diese Shows aber wohl erst, wenn es vom Niveau her  wirklich nicht mehr tiefer geht.



Comics in Jura-Skripten?

Apr 7th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel

Die JuriQ-Skriptenreihe(*) bietet etwas, bei dem ich dachte, dass es bei den ja eher konservativen Juristen schnell zu Widerspruch führen würde: Hin und wieder sind recht charismatische Comic-Zeichnungen eingebettet. Ich empfand den Zeichenstil als etwas zu kindisch, aber vollkommen OK und als Medium ohnehin eine geeignete Abwechslung. Nun findet sich in der ZJS eine Rezension, die auch auf die Comics Bezug nimmt. Basak schreibt hier:

Andererseits sind auch die an vielen Stellen verwendeten Illustrationen der Beispielssachverhalte durch Cartoons eine Besonderheit. Grundsätzlich ist diese Form der Visualisierung durchaus begrüßenswert, weil so ein weiterer „Aufnahmekanal“ beim Lernenden angesprochen werden kann und damit potentiell das Sich-Merken-Können der entsprechenden Fälle erleichtert werden kann. An einigen Stellen werden diese Cartoons allerdings unangemessen „lustig“, wie etwa die Darstellung des „Sirius“-Falles als gezeichneter Blondinen-Witz.

Es ist festzustellen, dass hier – und so ist auch meine Erfahrung an anderer Stelle – die Zeichnungen als Medium durchaus positiv ankommen. Das überrascht mich schon und wenn diese positive Einstellung so weitergeht, muss man sich schon fragen, ob die JuriQ-Skriptenreihe nicht einen Wechsel in der Gestaltung von juristischen Lern-Büchern einläuten könnte, was einer kleinen Revolution gleich käme. Man bedenke nur, dass wir hier über Lern-Bücher für eine Berufsgruppe sprechen, die teilweise bei gezeichneten Schemata pikiert die Nase rümpft.

Was man aber lernen muss, ist in das eigene Leben das zu transportieren, was wir im Studium lernen – ich spiele auf die Anmerkung hinsichtlich des “Blondinen-Witzes” an. Ich kenne die Grafik, ohne in das Buch zu sehen (was für das System spricht) und muss für ich feststellen, dass ich darüber nie gelacht habe oder gar einen “Blondinen-Witz” erkannt habe. Kunst liegt eben, und das sollte Juristen mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG besonders gut wissen, im Auge des Betrachters. Und jeder interpretiert Kunst so, wie er sie wahrnimmt – auf seine eigene Art und Weise.

Es ist an dieser Stelle Fakt und traurige Wahrheit, dass man schwerlich über strafrechtliche Fälle sprechen kann, die in ihrem Sachverhalt nicht traurig wären. Einen “fröhlichen” Strafrechtsfall gibt es nun mal nicht. Vor diesem Hintergrund kann man jede Zeichnung zum Thema als unangemessen wahrnehmen, denn eine (immer irgendwie komische) Comic-Zeichnung wird dem tragischen Sachverhalt hinter Fällen wie Sirius oder dem Katzenkönig nicht gerecht. Wer hier also jegliche potentielle Unangemessenheit ausschließen will, müsste letztlich die Comic-Zeichnungen insgesamt unterbinden – was ja offenbar nicht gewollt ist.

Letztlich ist hier sicherlich noch eine Gratwanderung zu finden, wobei man den JuriQ-Machern als Pionieren einen gewissen Erkundungsspielraum zugestehen muss. Abschließend ist auch zu berücksichtigen, dass in Zeiten in denen sich in einer StudiVZ-Gruppe die “Freunde des Katzenkönigs” treffen vielleicht der moralische Zeigefinger von der jungen Generation juristischer Studenten nicht mehr verstanden werden wird.

(*) Hinweis: Ich hatte die Reihe bereits vollständig besprochen, allerdings ist dieser Artikel – zusammen mit einer Handvoll anderer – bei einem Systemcrash “verschwunden”. Ich arbeite zur Zeit an einem neuen Artikel, der Umfang macht es leider zeitlich sehr aufwändig.



Ein paar Werbetipps für die juristischen Verlage

Feb 24th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel

Dieser Artikel ist ausnahmsweise einmal wirklich nur für die juristischen Verlage. Auch geht es nicht um Literatur für Studenten oder Referendare (jedenfalls nicht primär), sondern darum, wie Verlage versuchen mich hier in der Kanzlei anzusprechen – und es nicht schaffen. Ein paar Worte von mir dazu, ich hoffe, sie werden zumindest gehört.

More…