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Beim Lesen der NStZ Ausgaben aus dem Jahr 2008 bin ich über eine Arbeit gestolpert, die für Studenten speziell in Strafrechts-Hausarbeiten von Interesse sein könnte: Tonio Walter schreibt in der NStZ 2008 (Heft 10) ab Seite 548 über das Thema “Zurechnung statt Schuld”. Hinter dem etwas morbiden Titel steckt eine ausgezeichnete Zusammenfassung der immer wieder beliebten Frage, wann sich ein Gehilfe an einer Tat (noch) beteiligen kann. Alles in allem ein sehr gelungener Artikel, wobei sich für mich doch eine Schwierigkeit ergeben hat: Walter schreibt auf S. 553 diesen Satz

Bei gewöhnlicher Mittäterschaft ist das nicht der Fall, denn bei ihr geht allen Ausführungshandlungen der Mittäter ein gemeinsamer Tatentschluss voraus, und dieser Entschluss ist nichts anderes als Schuld in Form von Vorsatz (in Verbindung mit einer äussren Manifestation: mit Verabredungsakten, die auch schlüssig möglich sind).

Da ich vollkommen übermüdet bin gehe ich davon aus, dass ich einfach ein Brett vor dem Kopf habe: Beisst sich die Äusserung “Vorsatz ist eine Form der Schuld” nicht an der Schuldtheorie (wer nachlesen muss findet eine kurze Zusammenfassung bei Lackner/Lühl, §15, Rn.34)? Oder spielt er hier einfach auf die von manchen gesuchte Doppelrolle des Vorsatzes an?

Vielleicht mag mich jemand erhellen; so oder so sei der Artikel jedem ans Herz gelegt, der sich in einer Hausarbeit mit der Beihilfe auseinandersetzen muss und hierzu eine längere Darstellung mit aktuellen Verweisen sucht.

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Ausgeschlafen mit einem kurzen Blick in die allgemeine Tatbestandslehre glaube ich, in letzter Zeit z viel M.M. gelesen zu haben; Es ist wohl in der Tat die Doppelrolle des Vorsatzes gemeint (?), die aber wohl h.M. ist (?)

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