Nicht erst seit gestern (sondern seit dem 1. November 2009) gibt es im BGB eine Fülle neuer Paragraphen, die auch nicht nur Praxis- sondern Studienrelevant sein können. Es geht um die §§675c bis 675z BGB, die neu eingefügt wurden. Dabei wurden nebenbei die weiteren bisher existierenden Paragraphen zwischen §§675a BGB bis §676c BGB teilweise erheblich verändert.
Inhaltlich wurde schlichtweg “aufgeräumt” im Rahmen der (digitalen) Zahlungsinstrumente, von Überweisung über Lastschrift bis zur Kartenzahlung (nicht: Barzahlung, Wechsel, Scheck). Neben den generell interessanten Regelungen – die leider im Gesetz allein nicht durchweg verständlich formuliert sind – dürfte dabei vor allem der Abschnitt zur Haftung (§§675u – 675z BGB) von Interesse sein.
Das Thema sollte sicherlich nicht überbewertet werden, aber gerade in fortgeschrittenen Klausuren sind “Anweisungs-Fälle” recht beliebt, weil es sich hierbei um die gleichsam unbeliebten Mehrpersonenverhältnisse handelt, die speziell in der Rückabwicklung eine gewisse Handhabung vom Fallbearbeiter verlangen. Dazu kommt die Tatsache, dass Banken inzwischen im Regelfall keinen Abgleich zwischen auf dem Überweisungsträger angegebenem Empfänger und Inhaber des angegebenen Kontos durchführen – wer an Fritz Müller überweist, aber die Kontonummer von Lieschen Maier angibt, der darf nicht hoffen, dass die Bank das noch interessiert.
Hinweis: Zum sehr schnellen Einarbeiten und für einen guten Überblick empfehle ich, einfach die Kommentierung beim Kropholler (12. Auflage!) nachzulesen. Eine gute Stunde sollte locker reichen und man hat danach einen brauchbaren Einblick.
Links zum Thema:
- Fristwahrung bei Zahlungseingang auf dem Konto
- Verzug bei Geldschulden und Überweisung
- Kreditinstitut zur Gutschrift nach Ausführung eines gefälschten Überweisungsauftrags verurteilt
Lesetipps:
- Würdinger in JuS 2007, 418: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem Widerspruch des Zahlenden im Einzugsermächtigungsverfahren
- Hack/Thümmel in JuS 2009, 46: Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Anweisung im Dreipersonenverhältnis