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Ich habe soeben auf die Kanzleiseite einen Hinweis auf ein Urteil aufgenommen, das auch für Jura-Studenten durchaus interessant sein könnte. Interessant vor allem deswegen, weil es hier um etwas geht, was man wohl nicht wirklich tiefgehend lernt und es letztlich nur um saubere Subsumtion geht:

Lediglich die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe hatte keinen Bestand.

Dabei ging der Senat, gestützt auf die Feststellungen des Landgerichts davon aus, dass von der Friedhofsverwaltung an den zur Einäscherung entgegengenommenen Verstorbenen mit allen Bestandteilen und Beigaben ein strafrechtlich besonders geschütztes Verwahrungsverhältnis begründet worden ist. Dieses spezielle Obhutsverhältnis habe sich nach der Kremation auch an dem Zahngold fortgesetzt und sei von den Verurteilten durch die heimliche Wegnahme gebrochen worden. Dabei sei es jedoch nicht mehr zu einer Störung der Totenruhe gekommen, weil durch die maschinelle Aussonderung des Zahngolds in einen Sammelbehälter zu diesem Zeitpunkt kein Zusammenhang zu einzelnen Verstorbenen mehr gegeben war. Zudem werde durch § 168 StGB (Störung der Totenruhe) nur die Asche eines Verstorbenen gegen Zugriffe geschützt. Das unverbrannt zurückgebliebene Zahngold könne aber nicht als Asche angesehen werden.

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