Ein Urteil des OLG Koblenz dient hier als kurzer Aufhänger. Es geht darum, dass nach einem Verkehrsunfall der Beifahrer des Nicht-Schädigers erheblich verletzt ist. Dieser kommt in ein Krankenhaus, wobei der behandelnde Arzt die Röntgenbilder fehlerhaft deutet und infolgedessen einen Fehler in der Behandlung begeht. Frage: Haftet für diesen Fehler auch der Erstschädiger, also der für den Unfall verantwortliche Fahrer?
Das OLG sagt ja und ist damit auf der Linie des BGH. Das ist insoweit zumindest h. Rsp. und basiert auf der Adäquanztheorie. Als Erinnerung: Zur Begrenzung zieht der BGH das Kriterium des “völlig unsachgemäßen und ungewähnlichen Verhaltens” heran. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht besonders ungewöhnlich, dass bei einer komplizierten Verletzung der Arzt einen Fehler begeht.
Wichtig dabei sind zwei Hinweise:
- Man muss daran denken, dass es hier um eine Gesamtschuldnerische Haftung geht, von der das innenverhältnis zu unterscheiden ist. Das heisst wie dann zwischen den Parteien ausgeglichen wird, ist eine andere Frage als die, bei wem sich der Geschädigte wie schadlos hält.
- Es geht hier nicht um conditio-sine-qua-non: Speziell wenn eine ganz andere Erkrankung festgestellt wird, die dann quasi “mitbehandelt” wird und dies führt zu einem schaden, muss von einer Zurechnung abgesehen werden (So etwa BGHZ 25, 86, 90).
Zur Vertiefung lohnt sich ein Blick in NJW 41/2008: Ab Seite 2962 schreibt Johannes Wertenbruch zu dem Thema, wobei er sehr viel Platz aufwendet, um die Geschichte der Entwicklung dieser Rechtsprechung zu beleuchten. Speziell auch für Studenten sehr verständlich und lohnenswert, zumal man gerne bei der Zurechnung der Zweitschädigung unvertretbare Ergebnisse hervorruft.
Das Thema ist auch nicht mit der Frage zu verwechseln, ob einem Straftäter ein atypischer Kausalverlauf zugerechnet werden kann, Schulbuchbeispiel ist der nicht lebensgefährlich mit einem Messerstich verletzte, der während der anschliessenden Fahrt im Krankenwagen bei einem Unfall verstirbt.