Gut gemeinter Tierschutz?
Artikel-Daten: Feb 2nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Das Fällchen | KurzlinkJens Ferner bei Twitter folgen
Das aktuelle “Fällchen” ist ein ausgewachsener Fall – die Leser des Jurakopf profitieren von einer Zusammenarbeit mit der Zeitschrift AdLegendum, die es mir ermöglicht, einzelne Fälle der Zeitschrift hier im Volltext anzubieten.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Urteils-Verfassungsbeschwerde auf Examensniveau, verfasst von Dr. Christian Hilmes und Antje von Ungern-Sternberg, die insgesamt sehr interessant gestaltet ist.
Sachverhalt
Die „Avance GmbH“ (A) betreibt ein pharmazeutisches Tierversuchslabor in Münster, in dem sie Versuche an Affen zur Medikamentenentwicklung durchführt. Obwohl sie für ihre Tierversuche alle erforderlichen Genehmigungen besitzt, ist die A schon seit längerem das Ziel einer kritischen Kampagne der Münsteraner Tierschutzbewegung „Wir für das Tier e.V.“ (T).
M, engagierter Tierschutzaktivist und Vorsitzender des T, ist freiberuflicher Bildjournalist. Um verdeckt in den Laboren der A recherchieren zu können, ließ er sich dort als Tierpfleger einstellen. Obwohl es ihm nach seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten war, filmte M auf dem Betriebsgelände mit einer verstecken Kamera. Nach seiner Kündigung schnitt er die Aufzeichnungen zu einer ca. 20-minütigen Dokumentation zusammen.
Mit diesem Film will M auf die nach seiner Ansicht „unwürdigen Haltungsbedingungen“ und den „sadistischen Umgang“ des Personals mit den Tieren aufmerksam machen. Mehrere Szenen des Films, der unter anderem getötete Affen in Mülleimern und das Abführen von Tieren in Stahlschlingen zeigt, wurden in der ZDF-Sendung „Frontal 21“ ausgestrahlt. Außerdem spielt der M den Film regelmäßig mittels DVD-Gerät und Fernseher am wöchentlichen Stand des T in der Münsteraner Innenstadt ab, wo Mitglieder des T bei Passanten für Belange des Tierschutzes werben. Der Film erweckt beim Publikum den Eindruck, A missachte geltendes Tierschutzrecht. Wie Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergeben, hält sich A jedoch genau an die gesetzlichen Vorgaben.
Die Vorfälle finden ein breites Echo in den Medien und der Öffentlichkeit, wo A nun wiederholt mit Tier-
quälerei und dem Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen in Verbindung gebracht wird. Lediglich die Auftraggeber der A aus der pharmazeutischen Industrie haben Verständnis für die Auseinandersetzung mit den Tierschützern. A will deswegen, gestützt auf §§ 823, 1004 BGB, zum Schutz ihres guten Rufes dem M beim zuständigen Zivilgericht untersagen lassen, das betreffende Filmmaterial weiter bei Kundgebungen des T zu zeigen.
A ist der Auffassung, die Aufnahmen dürften schon deshalb nicht gezeigt werden, weil sie illegal ge-
filmt wurden. Darüber hinaus werde sie in ihren Grundrechten verletzt. A bleibt in allen Instanzen erfolglos. Die Gerichte verneinen eine widerrechtliche Rechtsverletzung nach §§823, 1004 BGB, weil M grundrechtlichen Schutz genieße und die Öffentlichkeit an der Information über die Tierversuche und dem Tierschutz ein berechtigtes Interesse habe. Die Rechte der A müssten dahinter zurücktreten.
Gegen die letztinstanzliche Entscheidung erhebt die A frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg?
Bearbeitungshinweis: Die gezeigten Mitarbeiter der A-GmbH sind im Film unkenntlich gemacht. Zudem
berührt der Film auch keine Betriebsgeheimnisse, so dass in der Bearbeitung weder auf Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter noch auf Rechtsverletzungen wegen der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen eingegangen werden muss.
Die Lösung
Die umfängliche Lösung gibt es hier als PDF-Datei. Nachzulesen ist sie in der Ausgabe 1/2005 der AdLegendum.
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