Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

Glossar

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1. Absolutes Recht

Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaftsposition, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes). Typisches Beispiel ist das "Eigentum". Sie sind abzugrenzen von "relativen Rechten".

2. Anspruch

Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, §194 BGB. Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung - sonstige Rechte können also bestehen, während der Anspruch zur Durchsetzung des Rechts verjährt ist. Siehe dazu "Verjährung".

3. Antinomie

Eine Antinomie ist eine spezielle Art des logischen Widerspruchs, bei der die zueinander in Widerspruch stehenden Aussagen gleichermaßen gut begründet oder bewiesen sind. Besondere Bedeutung hat die Antinomie der Strafzumessung, die für die widerstreitenden Richtungen von Prävention und Schuld steht.

4. do ut des

Sinngemäß übersetzt: "Ich gebe, damit du gibst".

5. Dolo agit

Dolo agit ist die Abkürzung des lateinischen Rechtssatzes und Einrede "Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est". Sinngemäß übersetzt: "Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss"

6. Einrede

Eine Einrede hindert weder das Entstehen eines Rechts, noch führt sie zum Untergang: Sie gibt ein Leistungsverweigerungsrecht. Auf Einreden muss sich ausdrücklich berufen werden, sonst werden sie nicht berücksichtigt, typisches Beispiel: Die Verjährung von Ansprüchen. Die Einreden kann man wie folgt einteilen: Die dauerhaften (peremptorischen) Einreden hindern hindern unbefristet an der Durchsetzung des Anspruchs (Beispiele: §§214, 821, 853 BGB sowie dolo agit). Die dilatorischen Einreden hemmen die Durchsetzung eine bestimmte Zeit lang (Beispiele: §§273, 320, 771 BGB).

7. Einwendung

Einwendungen sind Verteidigungsmittel, die von Amts wegen (auch durch den Richter) zu berücksichtigen sind, auch wenn sich nicht darauf berufen wird. Einwendungen kann man zweierlei unterscheiden: Die rechtshindernden Einwendungen lassen einen Anspruch gar nicht erst enstehen (Beispiele: §§104ff, 125, 134 BGB). Die rechtsvernichtenden Einwendungen lassen einen Anspruch im Nachhinen untergehen (Beispiele: §§362, 372, 387 BGB).

8. Geschäftsähnliche Handlung

Erklärungen die - losgelöst vom Willen oder der Kenntnis des erklärenden - Wirkungen entfalten. Hierzu zählen die Mahnung (§286 BGB) und Fristsetzung (§323 BGB). Die Regeln zu den Willenserklärungen sind großteils analog anwendbar.

9. Gestaltungsrecht

Gewährt dem Inhaber des Rechts die Möglichkeit, einseitig auf ein bestehendes Recht einzuwirken, Beispiel: §§119ff BGB

10. Herrschaftsrechte

Dingliche Rechte hinsichtlich der Herrschaft über einen Gegenstand auf Zeit.

11. Juristische Person

Rechtsfähige Vermögensmasse oder Personenvereinigung. Hierunter fallen die GmbH, AG, der Verein, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Genossenschaft. Diese sind mit Eintragung im entsprechenden Register rechtsfähig. Ihre Handlungsfähigkeit erhalten sie durch ihre Organe. GbR, OHG und KG sind keine "echten" juristischen Personen sondern ein Zwischending.

12. Natürliche Person

Alle lebenden Menschen, siehe dazu §1 BGB

13. Privatautonomie

Freiheit, eine Rechtsfolge entsprechend dem Willen herbeizuführen - Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 I GG)

14. Realakt

Tatsächliches Verhalten.
Im Zivilrecht ist daran kraft Gesetz eine Rechtsfolge geknüpft, unabhängig davon ob diese gewollt oder bekannt ist - so etwa bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.
Im Verwaltungsrecht ist damit jedes tatsächliche Verhalten gemeint und dient der Abgrenzung zum Verwaltungsakt.

15. Rechtsgeschäft

Äußerlich wahrnehmbares willengesteuertes Verhalten, das auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Es ist das Mittel zum Zwecke der Umsetzung der Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit und Testierfreiheit, die wiederum Hauptformen der Privatautonomie sind. Man die Rechtsgeschäfte in drei Kategorien einteilen: Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wird die rechtliche Folge bereits durch die Abgabe einer einzelnen Willenserklärung herbeigeführt, typisches Beispiel sind die Gestaltungsrechte. Mehrseitige Rechtsgeschäfte erfordern mindestens zwei Willenserklärungen. Dabei gibt es die Verträge oder die Beschlüsse.

16. Rechtsobjekte

Gegenstände des Rechtsverkehrs. Lassen sich Kategorisieren nach "körperlich" und "unkörperlich". Körperlich sind die Sachen (§90ff. BGB), unkörperlich die Rechte.

17. Rechtssubjekt

Die Rechtsträger im deutschen Recht. Sie werden unterteilt in natürliche Personen und juristische Personen.

18. Relatives Recht

Relative Rechte gelten nur gegenüber bestimmten einzelnen Personen; Sie unterscheiden sich damit von absoluten Rechten. Typisches Beispiel ist der Anspruch (§194 BGB).

19. Spinnhaus

In der Geschichte des Strafvollzug ist das "Amsterdamer Modell" und speziell das "Amsterdamer Spinnhaus" zu erwähnen: Dieses Modell entstand im späten 16. Jahrhundert und war geprägt vom Gedanken der Resozialisierung. Mit dem Amsterdamer Spinnhaus (gegründet 1597) entstand dabei erstmals eine Anstalt nur für Frauen. Hintergründe zum "Amsterdamer Spinnhaus" findet man in Der Bürger und die Hure ab Seite 110. Der Gedanke (dhaer auch der Name) war weniger die reine Bestrafung als vielmehr der Weg hin zu mehr "Disziplin" in dem die Frauen durch Zwangsarbeit (am Spinnrad) genötigt wurden. Bekannt zusammen mit dem Amsterdamer Spinnhaus ist das Motto von P.C.Hooft, das wie folgt lautet: "Erschrecke nicht. Ich räche nichts böses, sondern zwinge zum Guten. Streng ist meine Hand, aber liebevoll mein Herz."

20. Strafvollzug

Strafvollzug ist die Art und Weise der Durchführung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen in einer Straf- oder Verwahranstalt.

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