Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

Gebrauch eines PKW bei den §§1,3 PflVG

Artikel-Daten: Feb 15th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung  | Kurzlink
  Jens Ferner bei Twitter folgen

Zugegeben: Die §§1,3 PflVG trifft man eher selten im Studium an – es gibt aber ein Problem hierbei, dass im Lebenssachverhalt – trotz zugegeben sehr abstruser Argumentationen – gerne auftritt und sich daher sehr im Examen anbietet. Einerseits verlangt es sehr viel Flexibilität von den Klausurbearbeitern, andererseits sieht man gerade an diesem Beispiel, dass so manche gekünstelte Arbeit auch in der Realität zu finden ist.

Im Prinzip ist es einfach: Wenn “beim Gebrauch eines PKW” ein Schaden entsteht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Versicherung.

Dabei ist zu unterscheiden:

  1. Früher lief das entsprechend den §823 I BGB iVM §§1,3 PflVG (iVM §10 AKB).
  2. Heute geht das nach §823 I BGB iVM §115 VVG iVm §1 PflVG

Einfaches Beispiel für so einen Fall: Auto fährt Fussgänger an. Doch: Es geht auch komplizierter und eben so ein Fall lag dem AG Nürnberg (24 C 528/08) vor, den ich hier etwas ausgeschmückt darstelle.

Die 70 Jährige Else hängt wie immer den ganzen Tag im Fenster und achtet darauf, dass das Leben auf der Strasse in geordneten Bahnen verläuft. Dabei wird sie Zeuge, wie der Fahrer eines PKW den geparkten PKW der ihr gut bekannten Nachbarin Luise beschädigt.

Natürlich ruft sie sofort Luise an und teilt ihr mit, dass der Wagen nicht nur beschädigt wurde, sondern der Fahrer sich auch noch “aus dem Staub” machen wolle.

Luise rennt daraufhin sofort auf die Strasse (zum Anziehen von Jacke und Strassenschuhen fehlte natürlich die Zeit), um dort zu Fuss, in Schluppen, dem Schädiger hinterher zu rennen, zwecks Identifizierung des Kennzeichens. Zwar kann sie das Kennzeichen noch lesen, rutscht aber nach ca. 100 Metern aus und verletzt sich.

Sie verlangt nun entsprechend der §823 I BGB iVM §§1,3 PflVG Ersatz der entstandenen Arztkosten.

Das mag abstrus wirken, kann man aber so im Sachverhalt der zitierten Entscheidung nachlesen, alleine Merkmale wie “70 Jahre” wurden von mir hinzugedichtet, damit man sich ein schönes Bild vorstellen kann.

Streitig ist alleine, ob der Schaden (das Ausrutschen) “durch den Betrieb” eines PKW hervorgerufen wurde. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass ein adqäuater ursächlicher Zusammenhang bestehen muss, wobei von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen ist. Gedeckt sind dabei gerade nicht nur Schäden, die alleine dem Strassenverkeht zuzuordnen sind, was eine weite Anwendung jedenfalls ermöglicht.

Aber: Das Gericht hebt hervor, dass jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug selbst körperlich gar nicht an der Schadensverursachung beteiligt ist, dennoch das Tatbestandsmerkmal “durch den Gebrauch” restriktiv auszulegen ist – andernfalls wäre das Haftungsrisiko des Versicherers gar nicht mehr zu kalkulieren, jedenfalls nur sehr schwer.

Letztlich verneint das Gericht einen Anspruch, wobei ich den Hinweis am treffendsten finde, dass der Schaden zwar “gelegentlich des Gebrauchs” aber eben nicht “durch den Gebrauch” stattgefunden hat. Dazu der folgende Absatz ab abschliessendes Zitat:

Bei der Abgrenzung, ob der Schaden durch den Gebrauch oder anlässlich eines nicht versicherten gelegentlichen Gebrauches des Fahrzeugs entstanden ist, ist auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines KFZ abzustellen, da es grundsätzlich nicht Zweck der KFZ-Haftpflichtversicherung ist, andere Haftungsrisiken abzudecken.

Handlungen, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig sind und von anderen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Radfahrern und Fahrgästen in gleicher Weise und mit dem gleichen Risiko vorgenommen werden, sind keine unter den Versicherungsschutz fallenden typischen Fahrerhandlungen.

Tags: , , ,

Jurakopf bei sozialen Netzen
Folge Jurakopf bei Facebook und bleibe auf dem laufenden einfach hier Fan werden.

Du kannst Jurakopf auch bei Twitter folgen und auf dem Laufenden bleiben.




Registriere Dich doch: Es ist unverbindlich und du kannst mit festem Nick und eigenem Logo schreiben. Ausserdem ersparst Du dir das eingeben des Captcha-Codes: Das müssen nur unregistrierte User.

5 comments
Kommentiere doch diesen Artikel! »

  1. Haben Sie geprüft, ob in § 3 PflVersG überhaupt (noch) drinsteht, was Sie da vermuten?

  2. Was soll ich mit so einem Kommentar anfangen? Warum soll ich das denn prüfen: Hat sich da was geändert? Falls ja: Was denn, wäre ja gut zu wissen.

    Das Urteil jedenfalls ist vom 26.1.2008, insofern erschien es mir doch sehr aktuell.

  3. Habe nachgesehen: In der Tat scheint der alte §3 (Direktanspruch) geändert zu sein – insofern danke für den Hinweis, wobei ein direkter Verweis doch hilfreicher wäre. Die Problematik erledigt sich damit nicht automatisch für Studenten, ich lese die Änderungen in Ruhe später durch.

  4. Erledigt, ich hatte auch noch sehr dunkel was in Erinnerung, daher wusste ich, dass das Problem auch noch besteht: Der alte §3 PflVG wurde durch den §115 VVG ersetzt, der somit für alle Versicherungen gilt. Das war wohl auch die Intention des Gesetzgebers. Im Ergebnis bleibt also das Problem, anstelle von §3 PflVG verweist man aber auf §115 VVG. Der Artikel wurde entsprechend angepasst (der Fluch nicht aktualisierter Schönfelder…)

  5. So etwas passiert auch Profis. Mir ist gerade aufgefallen, dass Anders/Gehle im Zusammenhang mit fingierten Unfällen noch auf § 3 Nr. 8 PflVG verweist (Seite 204, Rn. 104). Auch in den Nachträgen (http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/url/0B819EE0AB6607D5C1257449003045D0?OpenDocument) findet sich kein Wort von der Gesetzesänderung. Für ein Lehrbuch, dass groß damit wirbt aus dem Jahr 2008 zu sein, finde ich das sehr schwach…

Kommentieren

You must be logged in to post a comment.