Ganz kurz: Verzug bei Geldschulden und Überweisung
Apr 11th, 2008 | By jens.ferner | Category: Meinungsstreit: Zivilrecht | KurzlinkEher zufällig bin ich über einen Meinungsstreit gestolpert, der nicht nur für Klausuren sondern auch im richtigen Leben ganz lustig werden kann. Der Sachverhalt ist einfach: A schuldet B Geld, schon etwas länger und ist auch schon in Verzug (Details lasse ich weg). Nun wirft A am 1.3. den Überweisungsauftrag bei seiner Bank ein (das Konto ist ausreichend gedeckt). Am 2.3. wird bei ihm gebucht, am 3.3. wird bei dem Gläubiger das Geld gutgeschrieben. Frage: Wann endete der Verzug? Es sind drei Daten zur Auswahl gestellt.
Und Überraschung: Alle drei sind streitig. Man kann es sich einfach machen, so wie Göller in der Jus 2002, der schreibt auf Seite 1179 treffsicher und auch zuerst überzeugend:
Der Verzug endet mit der Leistung des Schuldners, bei einer Geldschuld (Schickschuld nach §§ 269 I, 270 I, IV) also dann, wenn der Schuldner alles zur Zahlung Erforderliche getan hat. Dabei genügt es, wenn der ausgefüllte Überweisungsauftrag zur Bank gelangt und das Konto des Schuldners ausreichende Deckung aufweist
Er kommt also schnell und überzeugend zum Ergebnis: 1.3. endet der Verzug. Wer jedoch Reischl in der JuS 2003 liest, findet auf Seite 253 nun das hier:
Bei Geldschulden wird darüber gestritten, ob man bei der Frage der Rechtzeitigkeit des Leistungserfolgs auf die Abbuchung vom Konto, auf die Gutschrift beim Empfänger oder wegen § 676a BGB auf den Abschluss des Überweisungsvertrags abzustellen hat
Man mag hier streiten, aber jedenfalls der meines Wissens zuletzte 2002 geänderte §676a BGB ist doch ein recht gutes Argument, so dass man auf eine (konkludenten) Annahme des Überweisungsvertrages abstellen kann. Wie dies im Einzelfall aussieht muss man selbst entscheiden, spätestens ist das aber sicherlich bei der Abbuchung des Betrages der Fall.
Jedenfalls Reischl hat ein interessantes Argument, um sogar erst auf den Geldeingang beim Gläubiger abzustellen:
Zu beachten ist allerdings die Regelung in Art. 3 I lit. c ii der Richtlinie 2000/35/EG33, nach der der Gläubiger bei Zahlungsverzug berechtigt, sein muss, Zinsen geltend zu machen, sofern er die geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erhalten hat. Daraus folgt, dass auf die Gutschrift des Betrags bei V abzustellen ist.
Dies lehnt der BGH zwar ab, allerdings in einem sehr alten Urteil, nachzulesen in der NJW 1964, ab Seite 499, was der Argumentation von Reischl nicht gerade den Boden entzieht.
Andererseits, und jetzt kommt ein wenige mehr Praxisbezug, kann die Frage auch in anderer Hinsicht interessant werden: Noch heute erhält man hin und wieder einen Skonto-Abschlag. Das bedeutet, wenn man innerhalb einer gewissen Frist zahlt, erhält man automatisch einen Abschlag von X-Prozent. Ist mir noch vor zwei jahren begegnet als ich eine recht teure Couch gekauft habe: Da gab es bei zahlung innerhalb von 14 Tagen 5% Skonto. Das war schon eine nette Summe Geld angesichts des Gesamtpreises. Wenn aber eine Überweisung X-Tage braucht, wird eine solche Frist teilweise ab-absurdum geführt, da hier die Frist (in unverhersehbarer Art) gekürzt wird.
Wer den §676a II 2 Nr.2 BGB liest, weiss, dass eine inländische Überweisung bis zu 3 Werktagen dauern darf. Wenn ich als Kunde nun eine 14-Tagesfrist vereinbart habe, aber erstmal 3 (Werk!)Tage abziehe, macht das rechnerisch schon 11 Tage. Sollte ich nun, warum auch immer, am 11. Tag nachmittags meine Überweisung einwerfen (kein Online-Banking), ist es für mich ein Rätsel, ob das Geld nun am 14. Tag beim Empfänger gebucht wird – oder vielleicht erst am 15. Tag, weil die Bank die Überweisungen vom Nachmittag erst gesammelt am nächsten Tag zur Rechungsstelle bringt (gibt es tatsächlich, wundert euch nicht).
Wenn ich dann noch Freitags Nachmittags in kleinen Filialen meine Überweisung einwerfe, bin ich übrigens teilweise schon auf 5 Tage zeitliche Differenz zwischen Einwurf und Abbuchung von meinem Konto gekommen. Nur kurz zur Lebenswirklichkeit.
Obwohl also mit immerhin 3 Tagen Vorlauf Seitens des Schulders gezahlt wurde, kann er (unwissentlich) nach Reischl in Verzug geraten – sofern mit Skonto-Abzug geleistet wurde, das Geld aber einen Tag zu spät ankam, mithin im Beispiel also 5% zu wenig gezahlt wurden. Richtigerweise fordert dann z.B. die h.M. für die Skonto-Zahlung die Gefahrtragung der Verzögerungsgefahr beim Gläubiger (Palandt §270, Rn.9 a.E.).
Dennoch verbleibt für die Ansicht von Reischl die Haftung der Bank entsprechend §676b BGB. Diese aber deckt keine Verzugsschäden, sondern sichert nur eine Verzinsung zu – angesichts der möglichen Schäden im Rahmen des Verzugs ist das nicht wirklich ausreichend. Wer hier letztlich auf die konkludente Annahme der Überweisung abstellt, erzielt ein gerechteres Ergebnis. Mit Reischl könnte man durchaus eine Ausnahme für Zinsen geltend machen, die sich der Schuldner dann auch entsprechend §676b BGB bei seiner Bank zurück holen kann.
Jurakopf bei sozialen Netzen

Für den Geschäftsverkehr sagt dazu recht aktuell auch der EuGH etwas:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79919596C19060306&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
Ja, das trifft sogar genau den Fall. Ich zitiere mal den entsprechenden Absatz aus dem Urteil der das wichtigste zusammen fasst:
“Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. [...]
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.”
Meiner Meinung ist die Entscheidung nicht wirklich tragbar.
a) Der Schuldner hat nicht wirklich Einfluss darauf, wann das Kreditinstitut seiner vertraglichen Verpflichtung nachgeht – nämlich die Gutschrift des angewiesenen Betrags auf das Konto des Gläubigers.
b) Die Ansicht von Göller (JuS 2002, S. 1179) ist da schon eher adäquat und der sollte man folgen, denn bei vorlage des Überweisungsschein hat der Schuldner alles mögliche getan um seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Weiter könnte man noch mit § 130 BGB argumentieren, denn die h.M. bejaht dann ein Zugang, wenn alles mögliche getan wurde, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit hat, diese wahrzunehmen. … ob es nun toll ist, mit vorschriften des allgemeinen teils im schuldrecht zu argumentieren, sei mal dahingestellt … aber teleologisch betrachtet …
Meine Meinung!
beste grüße
@larenceius
Ich wage einzuwerfen, dass ich die Entscheidung nur begrüßen kann. Denn der Gläubiger hat noch weniger Einfluss auf das Kreditinstitut des Schuldners. Der Schuldner kann sich jedoch bei “Spätüberweisungen” bei seinem Kreditinstitut schadlos halten, was dem Gläubiger m.E. verwehrt ist.
“Der Schuldner kann sich jedoch bei “Spätüberweisungen” bei seinem Kreditinstitut schadlos halten”
Eben das ist ja die Frage: Wer den 676b abschliessend versteht, der gesteht z.B. nur einen Zinsanspruch zu. Hinzu kommt ansonsten im Regelfall das “Vertretenmüssen” des 280. Es bleibt auch die Frage, welchen Sinn eine 14 Tagesfrist macht, wenn das am Ende eine faktische 11-Tagesfrist ist auf dem Weg.
naja, Art. 3 I lit. c ii spricht ja von “erhalten” … erhalten = gutschreiben? vllt. war die entscheidung gar nicht nötig wenn man auf das wörtchen’ erhalten abstellen mag … mit ner angemessenen argumentation ist da jede lösung vertretbar. ICH hätte jedoch nicht im sinne des EuGH entschieden.
liebe grüße und ein erholsames wochenende
s.
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