Bei Jurabilis habe ich den Hinweis auf ein lesenswertes Urteil des BGH (PDF) gefunden, das die in der Literatur schon länger vorherrschende Meinung nun auf höchstrichterlicher Ebene bestätigt: Wenn jemand aufgrund einer arglistigen Täuschung zu einer Willenserklärung bewegt wurde, so ist dies ein Umstand, der ihm gegenüber die Verpflichtung zur Nacherfüllung unzumutbar i.S.d. §440 BGB werden lässt. Eine Fristsetzung ist nicht mehr nötig, stattdessen kann direkt Minderung oder Rücktritt erklärt werden.
Dazu lesenswert Lorenz in der NJW 2004 ab Seite 26 und nun aktuell in der NJW 2008 von Gutzeit die Seiten 1359ff. und 1371ff. Weiteres Urteil dazu (mit gleichem Tenor): LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 – Az: 1 O 274/03. Anderer Meinung waren damlals noch Derleder/Sommer in JZ 2007, 338.
Das jetzige Urteil ist übrigens nicht sonderlich überraschend, der BGH hat bereits hinsichtlich des Rücktrittsrechts ein entsprechendes Urteil im jahr 2006 gefällt, da der §440 BGB für Rücktritt und Minderung zugleich gilt, war das jetzige Urteil daher nur konsequent:
BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05:
Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige FristsetzungSchadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.
Auch sehr gut zu diesem Themenkomplex NJW 2006, 1915 (Lorenz, Arglist und Sachmangel - Zum Begriff der Pflichtverletzung in § 323 V 2 BGB). Eine gute Sonntagnachmittag-Lektüre...
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