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	<title>Jurakopf - Tipps für Jurastudenten</title>
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	<description>Rezensionen, Links und Forum für Jurastudenten</description>
	<lastBuildDate>Thu, 11 Mar 2010 09:13:33 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Epping/Hillgruber: Grundgesetz &#8211; Kommentar</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 09:13:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beck-Verlag hat sich etwas gegönnt: Eine neue Reihe &#8220;Praxiskommentar&#8221; aus der mir der Kommentar zum Grundgesetz von Epping/Hillgruber vorliegt. Inzwischen habe ich einige Fragen mit dem Epping/Hillgruber bearbeitet, auch bestimmte Kommentierungen (insbesondere zu den Art. 5, 12, 15, 93 GG) vollständig nachgelesen. Der Eindruck ist auf jeden Fall interessant, ich denke, das Konzept wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beck-Verlag hat sich etwas gegönnt: Eine neue Reihe &#8220;Praxiskommentar&#8221; aus der mir der Kommentar zum Grundgesetz von Epping/Hillgruber vorliegt. Inzwischen habe ich einige Fragen mit dem Epping/Hillgruber bearbeitet, auch bestimmte Kommentierungen (insbesondere zu den Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html">12</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/15.html">15</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/93.html">93</a> GG) vollständig nachgelesen. Der Eindruck ist auf jeden Fall interessant, ich denke, das Konzept wird Anklang finden.<br />
<span id="more-1476"></span><br />
Fraglich ist erst einmal, an wen sich dieser Kommentar widmet: Laut Umschlagstext ist er ausgelegt auf Rechtsanwälte, Richter, Referenten, Studenten und Referendare. Also eigentlich für jeden, der Hinweis ist somit unbrauchbar. Und der Blick auf das Grundgesetz-Portfolio alleine bei Beck (u.a. Jarass/Pieroth, Sachs, Maunz/Dürig, c.Münch) macht deutlich, dass auf jeden Fall eine Zielgruppenorientierung getroffen werden muss. Ich werde das hier versuchen.</p>
<p>Von der Aufmachung her sehe ich einen interessanten Mix aus verschiedenen Reihen: Schriftbild und Sprache erinnern mich an den Münchener-Kommentar (das Blau des Buches übrigens auch). Man fasst sich aber ähnlich kurz wie in den Handkommentaren (hier Jarass/Pieroth) und bietet einen grundsätzlichen Dogmatischen Einblick wie im Sachs, ohne sich aber in dogmatischen Details in der Tiefe zu verlieren.</p>
<p>Speziell das Schriftbild, das mich sehr stark an den MüKo erinnert, finde ich sehr ansprechend: Man hat eine relativ grosszügige Schriftgröße gewählt, arbeitet sehr grosszügig mit Absätzen und auch fett unterlegten sowie raumgreifenden Überschriften. Sich hier zurecht zu finden fällt alles andere als schwer.</p>
<p>Dabei sind mitunter vertiefende Hinweise enthalten, z.B. Rechtshistorische (etwa bei der Funtion der Gegenzeichnung, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/58.html">58</a> GG, Rn.5.1), die dann aber &#8211; mangels Praxisrelevanz eine schriftgrösser kleiner gehalten und eingerückt sind. Dort wo also eine gewisse evt. irrelevante Vertiefung geboten wird, kann man problemlos die Texte überfliegen und sich auf den Kerntext konzentrieren, ohne ernsthaft aus dem Lesefluss geworfen zu werden.</p>
<p>Der Text bietet zwar eine Fülle von Referenzen auf Fundstellen, diese sind aber nicht so zahlreich, wie ich es von einem Kommentar sonst erwarten würde. Auf Grund der Gestaltung erwarten vielleicht auch manche, dass die Referenzen wie im MüKo als Fußnote eingebaut sind, doch so ist es nicht: Die Referenzen sind direkt in den Text eingebaut. Dass er dennoch nicht nur lesbar, sondern sogar gut lesbar ist, macht deutlich, dass sehr maßvoll Fundstellen geboten werden.</p>
<p>Man muss m.E. aber keine Sorge haben, dass es zu wenig Fundstellen sind. Ich hatte durchweg das Gefühl, dass die Autoren schlicht in der Lage waren, sich auf die wesentlichen Fundstellen zu beschränken und den Mut zur Auswahl zu haben. Insgesamt hatte ich beim Thema Fundstellen sehr deutlich den Eindruck, dass hier Qualität definitiv vor Quantität kommt.</p>
<p>Der Kommentar ist lesbar wie ein Lehrbuch: Keine häufigen Abkürzungen, ganz besonders nicht im Stile der Beckschen Kurz-Kommentare wie dem Palandt.</p>
<p>Inhaltlich empfinde ich den Kommentar als sehr ausgewogen, man kann problemlos Themen in aller Schnelle nacharbeiten, die man zwar &#8220;irgendwo im Kopf&#8221; hat, aber die nicht wirklich fest sitzen. Der Anwalt etwa, der sich an die Drei-Stufen-Lehre zum Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html">12</a> GG erinnert, aber diese gerade benötigt und mit nötiger Sicherheit nacharbeiten möchte, der hat in gut 20 Minuten das Thema fest mit diesem Kommentar aufgearbeitet. Studenten dagegen finden die ständigen &#8220;typischen Fragen&#8221; in diesem Kommentar aufbereitet, aber sehr zugänglich gestaltet &#8211; somit eignet sich der Kommentar, um in kürzester Zeit wichtige Themen verständlich und schnell mit einer zitierfähigen Fundstelle aufzuarbeiten. Aber er eignet sich nicht zum allseits (un)beliebten &#8220;Fußnotengraben&#8221; um die aktuelle Hausarbeit optisch &#8220;aufzupimpen&#8221;.</p>
<p>Eine Kritik gibt es aber dennoch von mir, so gelungen die Gestaltung auch ist: Eine unglückliche Entscheidung war es, oben auf den einzelnen Seiten (links und rechts) außen nicht den jeweiligen Artikel zu benennen. Der steht etwas eingerückt, so dass das Aufschlagen einzelner Artikel mittels Blättern durchaus schnell nervig sein kann, besonders wenn man zwischen verschiedenen Artikeln hin und her springen muss, etwa um Verweisen zu folgen. Hier sollte nachgebessert werden, da es sich um ein unötiges Hindernis handelt.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Wenn ich &#8220;fertige Juristen&#8221; vor Augen habe, speziell Rechtsanwälte und Richter, wird dieser Kommentar durchaus Freunde finden: Gerade wer zwar hin und wieder, aber nicht ständig, einen Grundgesetz-Kommentar braucht, findet hier eine verständliche und lesbare Kommentierung, die gerade durch den Verzicht auf Überfrachtung mit Referenzen und dogmatischer Tiefe die versprochene Praxisrelevanz zeigt.</p>
<p>Bei Studenten ist es schwieriger: Jedenfalls zum Nachlesen von unklaren Themen erscheint mir dieser zitierfähige Kommentar sehr gelungen. Wer sich, evt. vor dem Hintergrund eines passenden Schwerpunktes, unbedingt einen GG-Kommentar selber kaufen möchte, hat aber eine schwierige Entscheidung &#8211; das Werk ist preislich zwischen Jarass/Pieroth und Sachs postiert.Vor allem die enorme Lesbarkeit zeichnet dabei diesen Kommentar aus, der den studentischen Alltag durchaus bereichern kann, sofern man sich gerne und intensiv mit dem Grundgesetz beschäftigt. Er hebt sich hier erheblich vom Jarass/Pieroth ab, kann aber auf keinen Fall ein Lehr-/Lernbuch ersetzen (und will das ja auch gar nicht).</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Grundgesetz Kommentar<br />
Volker Epping, Christian Hillgruber (Herausgeber)<br />
Verlag C.H.Beck 2009<br />
Reihe Praxiskommentare<br />
ISBN 9783406591709<br />
Preis: 129 Euro</p>
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		<title>VG Neustadt erneut zum Hausverbot</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/vg-neustadt-erneut-zum-hausverbot/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/vg-neustadt-erneut-zum-hausverbot/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 08:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe kürzlich ein Urteil des VG Neustadt auf Jurakopf eingestellt, in dem es um das Hausverbot in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Schwimmbad) ging, zu finden hier. Soeben habe ich ein weiteres Urteil des VG Neustadt auf der Kanzlei-Seite eingestellt, hier geht es um ein Hausverbot in einer Behörde (zu finden hier). Das Urteil bietet nichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe kürzlich ein Urteil des VG Neustadt auf Jurakopf eingestellt, in dem es um das Hausverbot in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Schwimmbad) ging, <a href="http://www.jurakopf.de/vg-neustadt-zum-hausverbot/">zu finden hier</a>. Soeben habe ich ein weiteres Urteil des VG Neustadt auf der Kanzlei-Seite eingestellt, hier geht es um ein Hausverbot in einer Behörde (<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/arge-hausverbot-gegenuber-leistungsempfanger-moglich/">zu finden hier</a>). Das Urteil bietet nichts neues, der materielle Teil ist sehr kurz und auch im formellen Teil (Rechtsgrundlage) fasst man sich erher kurz &#8211; insgesamt ist es hier nicht so interessant wie die Schwimmbad-Entscheidung, da wenig überraschend.</p>
<p>Aber ein Teil des Urteils ist mir hier doch ein Zitat wert, denn da als Behörde die ARGE gehandelt hat, kann man sich darüber streiten, welches Gericht zuständig sein soll. Ein interessanter Aufhänger für eine Klausur, denn: Die Zuständigkeit ist im Regelfall nicht der Klausurschwerpunkt, hier aber durchaus knifflig:</p>
<blockquote><p>Die Streitigkeit ist nach Auffassung der Kammer nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen.</p>
<p>Entsprechend ihrem Sinn und Zweck, im Interesse des Rechtsschutzsuchenden Zweifel darüber auszuschließen, welches Gericht anzurufen sei, verlangt die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html">40</a> Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 40 Rdnr. 49). Nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung soll die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließen ( BVerwGE 40, 112; Sodan in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rdnr. 486). Für die Annahme einer ausdrücklichen Zuweisung ist es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber diese Zuweisung für einzelne, dem jeweiligen Rechtsgebiet zuzurechnende Streitigkeiten besonders betont ( BVerwG, NJW 1986, 2845). Vielmehr genügt es, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahingehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt (Kopp/Schenke, a.a.O. § 40 Rdnr. 49 m.w.N.).</p>
<p>Danach ist die vorliegende Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. In Betracht kommt hier allein die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 Nr. 4a SGG, wonach in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 Nr. 4a SGG liegt vor, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit gegeben ist, dass die von dem Kläger/Antragsteller hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II findet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 51 Rdnr. 29a). Dabei ist der Anwendungsbereich des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf sozialrechtliche Ansprüche im engeren Sinne, wie etwa Leistungsansprüche, beschränkt. Er umfasst vielmehr alle Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Arbeitssuchende durch die Leistungsträger im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/44b.html" title="&sect; 44b SGB II: Arbeitsgemeinschaften">44b</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/6.html" title="&sect; 6 SGB II: Tr&auml;ger der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende">6</a> SGB II zusammenhängen ( VG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 A 385/06" title="VG L&uuml;neburg, 29.11.2006 - 4 A 385/06">4 A 385/06</a> –, juris).</p>
<p>Um eine solche Streitigkeit im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 Nr. 4a SGG handelt es sich nach Ansicht der Kammer bei dem von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller bis zum 24. November 2010 ausgesprochenen Hausverbot für die Räume der ARGE … nicht. Zwar stand der Antragsteller vom 01. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin und sprach in diesem Zusammenhang mehrfach im Gebäude der Antragsgegnerin am … in … vor. Auch nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II suchte der Antragsteller die Räume der Antragsgegnerin am 16. November 2009 auf, um für die im Leistungsbezug der Antragsgegnerin stehende Frau N.… einen Widerspruchsbescheid in Empfang zu nehmen. Das gegenüber dem Antragsteller am 18. November 2009 ausgesprochene Hausverbot erging deshalb, weil dieser in der Vergangenheit, d.h. während und nach Abschluss des Leistungsbezugs durch die Antragsgegnerin, den regulären Dienstablauf gestört und zahlreiche Mitarbeiter beleidigt hatte. Eine Streitigkeit, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Arbeitssuchende durch einen Grundsicherungsträger zusammenhängt, ist damit nicht gegeben.</p>
<p>Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 01. April 2009 (B 14 SF 1/08 R –, juris) die Auffassung vertreten, bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger sei der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben bestehe. Zur Begründung führt das BSG u.a. aus, soweit es sich um Maßnahmen handele, die – wie das Hausverbot – keine unmittelbare normative Grundlage im SGB II hätten, sei danach zu fragen, ob die Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehe. Hinreichende Sachnähe sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über Rechtsfolgen aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Normen nach dem SGB X stritten, sofern der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde lägen. Jedenfalls wenn das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens ( § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/8.html" title="&sect; 8 SGB X: Begriff des Verwaltungsverfahrens">8</a> SGB X ) ausgesprochen werde, sei ein die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bejahen. Zwar fehle es im SGB X ebenso wie im SGB II an einer ausdrücklichen geschriebenen Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung von Hausverboten oder sonstigen Ordnungsmaßnahmen. Für Ordnungsmaßnahmen gegen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einen Verwaltungsverfahren ergingen, leite sich die Kompetenz des Sozialleistungsträgers jedoch aus dem Sachzusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Sachaufgaben (Annexkompetenz) her und folge die Befugnis aus der kraft Herkommens anerkannten internen Ordnungsgewalt. Dieser Sachzusammenhang zwischen einem Hausverbot und den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben sei in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgesprochen eng.</p>
<p>Die Auffassung des Bundessozialgerichts teilt die beschließende Kammer nicht (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2009, 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. März 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 16 B 3/07 SF" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2007 - L 16 B 3/07">L 16 B 3/07 SF</a> –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 1998, 595" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1998 - 25 E 960/97">NVwZ-RR 1998, 595</a>; Jutzi, LKRZ 2009, 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 39; Lowe in: BeckOK SGG, Stand Dezember 2009, § 51 Rdnr. 1 und 6). Die Erteilung eines Hausverbots durch einen Grundsicherungsträger gehört nach Ansicht der Kammer auch bei weiter Auslegung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht zu den „Angelegenheiten der Grundsicherung“. Mit den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 SGG genannten Sachgebieten sind nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen gemeint, sondern öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten u.a. der Sozialversicherung, der Grundsicherung und Sozialhilfe. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine der genannten Angelegenheiten betrifft, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger/Antragsteller seinen materiellen Anspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzurechnen ist. Dies ist bei der Erteilung eines Hausverbots durch einen Grundsicherungsträger gerade nicht der Fall. Ebenso wenig, wie beamtenrechtliche Maßnahmen eines Grundsicherungsträgers danach als Angelegenheit der Grundsicherung zu qualifizieren wären (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 M 462/05" title="OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2005 - 1 M 462/05">1 M 462/05</a> –, juris zur Umsetzung eines kommunalen Beamten zu einer Arbeitsgemeinschaft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/44b.html" title="&sect; 44b SGB II: Arbeitsgemeinschaften">44b</a> SGB II ), mutiert das öffentlich-rechtliche Hausrecht zu einer Angelegenheit im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/51.html">51</a> Abs. 1 Nr. 4a SGG, weil es von einem Grundsicherungsträger erlassen wird (so zutreffend OVG Nordrhein-Westfalen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 1998, 595" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1998 - 25 E 960/97">NVwZ-RR 1998, 595</a>).</p>
<p>Das vom Bundessozialgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Kriterium des Sachzusammenhangs zwischen dem Hausverbot und den vom Grundsicherungsträger wahrzunehmenden Sachaufgaben hält die Kammer nicht für überzeugend. Die Anknüpfung des Hausrechts an die Wahrnehmung eines konkreten Verwaltungverfahrens im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/8.html" title="&sect; 8 SGB X: Begriff des Verwaltungsverfahrens">8</a> SGB X (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/9.html" title="&sect; 9 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsverfahrens">9</a> VwVfG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/86.html" title="&sect; 86 AO: Beginn des Verfahrens">86</a> AO ) zur Bestimmung des Rechtsweges führt zu einer unerwünschten „Parzellierung“ des öffentlich-rechtlichen Hausrechts (s. Jutzi, LKRZ 2009, 16). Es entstehen im Einzelfall erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten (wann ist z.B. das Verwaltungsverfahren beendet?); dies widerspricht dem Gebot der Ausdrücklichkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html">40</a> Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, demzufolge der Rechtsschutzsuchende bei Rechtswegzuweisungen auf den Wortlaut einer Zuständigkeitsregelung vertrauen können muss. Jutzi führt in seiner Abhandlung zu dieser Problematik (LKRZ 2009, 16, 17) hierzu ein anschauliches Beispiel an: „Wird einem sich übermäßig erregenden Bürger ein Hausverbot erteilt, der sich bei einer Gemeindeverwaltung beschwert, weil ihm nicht die beantragte Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und ihm für seinen als gefährlich geltenden Hund eine höhere Hundesteuer abverlangt wurde, wäre sowohl der Rechtsweg zum Finanz- als auch zum Verwaltungsgericht eröffnet“. Für eine solche „Parzellierung“ gibt es keine Notwendigkeit. Anlass für ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenes Hausverbot ist allein der Umstand, dass der ordnungsgemäße Dienstablauf der Behörde gestört wird. Das Hausverbot ist eine Ordnungsmaßnahme, die den ungestörten Verlauf der Verwaltungsarbeit sicherstellen soll. Eine besondere Sachkunde in sozial- oder finanzrechtlichen Fragen, die die Zuweisung an die Gerichte der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit rechtfertigen könnte, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein öffentlich-rechtliches Hausverbot rechtmäßig ist, gerade nicht erforderlich. Die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, sind identisch, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlich geordneten Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg überprüft werden kann (s. OVG Nordrhein-Westfalen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR 1998, 595" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1998 - 25 E 960/97">NVwZ-RR 1998, 595</a>). Eventuelle Besonderheiten des jeweiligen Verwaltungsbereichs müssen die Verwaltungsgerichte ohnehin berücksichtigen (Jutzi, LKRZ 2009, 16, 18). Sachgerecht ist die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozial- oder Finanzgerichten als Fachgerichten nach Ansicht der Kammer somit lediglich dort, wo die besonderen sozial- oder finanzrechtlichen Vorschriften streitentscheidend sein können, weil in diesem Bereich die besondere Sachkompetenz der Sozial- bzw. Finanzgerichte zum Tragen kommt (so auch Lowe in: BeckOK SGG, Stand Dezember 2009, § 51 Rdnr. 1). Dies ist bei der Erteilung eines Hausverbots jedoch nicht der Fall.</p></blockquote>
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		<title>Auch in Bayern gibt es eine Meinungsäußerungsfreiheit</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/auch-in-bayern-gibt-es-eine-meinungsauserungsfreiheit/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 07:42:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich bin mitunter schlicht fassungslos, welche Urteile bei mir landen. Der Sachverhalt zum folgenden Urteil wäre bei mir bestenfalls in der Kategorie &#8220;Anfängerklausur mit gehobenem Schwierigkeitsgrad&#8221; geladet: Zu evident ist das Ergebnis, zu eindeutig die Rechtsprechung des BVerfG zum Thema. Scheinbar muss man in Bayern aber bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen, um ein solches Urteil zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin mitunter schlicht fassungslos, welche Urteile bei mir landen. Der Sachverhalt zum folgenden Urteil wäre bei mir bestenfalls in der Kategorie &#8220;Anfängerklausur mit gehobenem Schwierigkeitsgrad&#8221; geladet: Zu evident ist das Ergebnis, zu eindeutig die Rechtsprechung des BVerfG zum Thema. Scheinbar muss man in Bayern aber bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen, um ein solches Urteil zu erstreiten.<br />
<span id="more-1479"></span></p>
<p>Im Folgenden einfach nur die Pressemitteilung des VGH in Sachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 09.1102" title="VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102">10 B 09.1102</a> und 10 B 09.1837, ich weiss nicht, was ich dazu mehr kommentieren soll:</p>
<blockquote><p>Die Verfügungen der Polizei gegen das 2006 in München beim Christopher-Street-Day mitgeführte<br />
„Papamobil“, mit dem Kritik an der Einstellung des Papstes gegenüber Homosexuellen geäußert<br />
wurde, waren rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung<br />
vom heutigen Tag festgestellt und die entgegenstehenden Urteile des Verwaltungsgerichts München<br />
aufgehoben.</p>
<p>Die Kläger wollten am Christopher-Street-Day, einem Aufzug, mit dem gegen die Ausgrenzung und Diskriminierung homosexueller Menschen demonstriert wird, mit einem als „Papamobil“ bezeichneten<br />
LKW teilnehmen, auf dessen Ladefläche eine Puppe saß, auf deren Messgewand das doppelte Symbol für „männlich“ aufgestickt war. An den Seitenwänden des Lkw waren vier Plakate angebracht, auf denen jeweils Papst Benedikt XVI. zusammen mit folgenden Aussagen abgebildet<br />
war: „Homosexuelle Beziehungen sind zutiefst unmoralisch. Homosexualität ist eine schwere Sünde! Homosexuellen ist „mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen!“ Homosexuelle sind „gerufen, ein keusches Leben zu führen“. Auf allen Bildern war der Papst, dem eine Aids-Schleife an die weiße Soutane angeheftet war, mit einem übergezogenen Kondom am kleinen Finger der rechten Hand zu sehen. Auf zwei der Bilder waren Mund und Augen des Papstes geschminkt sowie die unter dem Pileolus hervorragenden Haare gefärbt. Auf diesen beiden Bildern hielt der Papst zusätzlich zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand ein weiteres Kondom. Die herbeigerufene Polizei, die von einer Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts ausging, forderte den Verantwortlichen des Wagens auf, die Papstpuppe unsichtbar auf der Ladefläche des Lkw zu verstauen und die Fotomontagen des Papstes zu entfernen. Das eingeleitete Strafverfahren gegen<br />
einen der Kläger war von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.</p>
<p>Anders als die Vorinstanz und die Polizei bewertete der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das „Papamobil“ als satirische Kritik, die von der Meinungsfreiheit des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 GG gedeckt gewesen sei. Angesichts des Anlasses, bei dem der Lkw mitgeführt werden sollte, sowie der textlichen Aussagen auf den Plakaten sei von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einstellung der katholischen Kirche und ihrem Oberhaupt zu homosexuellen Lebensweisen auszugehen. Diese Kritik sei im Rahmen der öffentlichen<br />
Meinungsbildung hinzunehmen. </p>
<p>Auch die satirische Einkleidung erfülle noch nicht den Tatbestand der Schmähkritik, weil es den Klägern um eine Auseinandersetzung um die Sache und nicht nur darum gegangen sei, die auf den Bildern dargestellte Person verächtlich zu machen. Die satirische Verfremdung der Bilder des Papstes sei so deutlich zu erkennen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum nicht zu der irrigen Einschätzung gelangen könne, der Papst sei homosexuell oder empfehle homosexuellen Personen den Gebrauch von Kondomen. Daher<br />
setze sich im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit der Kläger gegen das Persönlichkeitsrecht<br />
des Papstes durch. (Quelle: <a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM-20100308.pdf">PM als PDF</a>)</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Anwalt wird man nur mit 2. Staatsprüfung</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/anwalt-wird-man-nur-mit-2-staatsprufung/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 06:14:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH (AnwZ (B) 92/09) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem jemand zwar durchweg gute Zeugnisse während des Referendariats erhalten hat, aber letztlich durch die 2. Staatsprüfung gefallen ist. Der Betroffene meinte, die Zeugnisse alleine sollten ausreichen, um die Zulassung als Rechtsanwalt zu erhalten. Dazu führte er eine zweifelhafte Argumentation an:
Am 24. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AnwZ (B) 92/09" title="BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 92/09">AnwZ (B) 92/09</a>) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem jemand zwar durchweg gute Zeugnisse während des Referendariats erhalten hat, aber letztlich durch die 2. Staatsprüfung gefallen ist. Der Betroffene meinte, die Zeugnisse alleine sollten ausreichen, um die Zulassung als Rechtsanwalt zu erhalten. Dazu führte er eine zweifelhafte Argumentation an:</p>
<blockquote><p>Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.</p></blockquote>
<p>Der BGH erteilte dem nun endgültig eine Absage:</p>
<blockquote><p>Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt die Befähigung zum Richteramt voraus. Diese erwirbt, wer nach der ersten juristischen Staatsprüfung den an die universitäre Ausbildung anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Bestanden ist die zweite juristische Staatsprüfung dabei nicht schon, wenn der Bewerber ausreichende Zeugnisse in den Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes nachweisen kann. Diese dürfen zwar bei der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt werden, ersetzen ausreichende Leistungen in der Prüfung selbst aber nicht. </p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Das unbekannte Grundrecht in Art. 38 GG</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-unbekannte-grundrecht-in-art-38-gg/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 15:24:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rausgepickt: Öffentliches Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die aktuelle Ausgabe der JuS (3/2010) ist erschienen und ich gehe einmal davon aus, dass die gewissenhaften Studenten natürlich sofort den Aufsatz von Mayer am Anfang gelesen haben (S. 189-195): &#8220;Der Vertrag von Lissabon im Überblick&#8221;. Und diejenigen, die diesen Aufsatz gewissenhaft studiert haben, sind bei dieser Randbemerkung von Mayer sicherlich gleich in Panik verfallen:
[...] [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aktuelle Ausgabe der JuS (3/2010) ist erschienen und ich gehe einmal davon aus, dass die gewissenhaften Studenten natürlich sofort den Aufsatz von Mayer am Anfang gelesen haben (S. 189-195): &#8220;Der Vertrag von Lissabon im Überblick&#8221;. Und diejenigen, die diesen Aufsatz gewissenhaft studiert haben, sind bei dieser Randbemerkung von Mayer sicherlich gleich in Panik verfallen:</p>
<blockquote><p><em>[...] bestätigte [...] das BVerfG [...] seine Konstruktion eines Grundrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> I GG auf einen Bundestag, dessen Entscheidungsbefugnisse [...] nicht völlig entleert werden dürfen.</em></p></blockquote>
<p>Da ich nun davon ausgehen muss, dass die gewissenaften Studenten das sofort nachgearbeitet und aufbereitet haben, hier die erklärenden Worte für all die anderen Jura-Studenten, die angesichts dieser Worte und der tatsächlichen Leere in den Lehrbüchern zum Thema ahnungslos da sitzen. Sofern ihnen überhaupt diese Randbemerkung aufgefallen ist.</p>
<p><span id="more-1469"></span></p>
<p>Mayer bezieht sich auf <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 89, 155" title="BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92: Maastricht">BVerfGE 89, 155</a>, die von ihm gemeinte Passage findet sich in den Randnummern 102 bis 105, die ich wie folgt zusammen fassen möchte:</p>
<blockquote><p>Aus alledem folgt, daß dem Deutschen Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben müssen. [...] Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> GG wird demnach verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung [...] öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt [...] Steht nicht fest, in welchem Umfang und Ausmaß der deutsche Gesetzgeber der Verlagerung der Ausübung von Hoheitsrechten zugestimmt hat, so wird die Inanspruchnahme nicht benannter Aufgaben und Befugnisse durch die Europäischen Gemeinschaften ermöglicht. Dies käme einer Generalermächtigung gleich und wäre damit eine Entäußerung, gegen die Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> GG schützt.</p></blockquote>
<p>Freilich war es das nun &#8211; Mayer selbst bietet jedenfalls keine weiteren Texte, in den gängigen Lehrbüchern sucht man sich durchaus vergeblich durch und die von Mayer gebotene Referenz (Tietje in JuS 1994 ab seite 197) ist zwar eine umfangreiche und gelungene Besprechung eben dieses Urteils &#8211; aber auf diesen Aspekt wird nicht eingegangen. Hat Mayer ein Phantom-Grundrecht gefunden?</p>
<p>Zuerst einmal nein: Das Grundrecht aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> GG ist durchaus bekannt, wenigstens dem BVerfG, das hat nämlich in der aktuellen Lissabon-Entscheidung (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html">2 BvR 1010/08</a> u.a.) nochmals die Formel vom &#8220;entleerten Bundestag&#8221; angewendet. Ausführungen dazu findet man in der Literatur zwar in der Tat eher spärlich, aber z.B. Epping/Hillgruber-Kommentar, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> GG, Rn.30ff.</p>
<p>Ausführlicher sind die Ausführungen im Maunz/Dürig, in dem man freilich ein wenig suchen muss, bis man fündig wird: Bei Rn.145ff. zur Kommentierung des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> GG sind durchaus einige Absätze dazu zu finden. Doch vorher muss noch einmal abgegrenzt werden, es geht hier nicht um:</p>
<ol>
<li>Das Demokratieprinzip, als dessen Ausfluss man problemlos feststellen kann, dass (zur Zeit!) ein Bundestag mit Entscheidungsgewalt existieren muss</li>
<li>Um die grundrechtsgleichen Recht im Rahmen des Wahlrechts</li>
</ol>
<p>Es geht hier darum, dass es ein <em>Grundrecht</em> auf einen existierenden und nicht Aufgaben-entleerten Bundestag gibt. Und mit diesem Grundrecht geht eben auch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde einher. Dies eröffnet natürlich &#8211; quasi über den Umweg einer Individual-Verfassungsbeschwerde &#8211; die Möglichkeit einer Art Organstreitigkeit für den Otto-Normalbürger. Und eben hier setzt auch die recht umfassende Kritik an, wobei die Kritik-Referenzliste zeigt, wo man noch Literatur finden kann: v.Münch Art. 38, Rn.17, Jarass/Pieroth, Art. 38 Rn.3, Sachs Art. 38, Rn.104.</p>
<p>Dieser (berechtigten?) Kritik wird im Ergebnis dadurch begegnet, dass diese Möglichkeit durch das BVerfG keineswegs als Scheunentor eröffnet wurde: Es ist &#8220;sorgsam eingegrenzt&#8221; (so Klein in Maunz-Dürig, Art. 38, Rn.146) und verdient Zustimmung, denn es ist in der Tat</p>
<blockquote><p><em>&#8221; [...] nur schwer nachzuvollziehen, dass dem Bürger die Befugnis vorenthalten werden soll, sein &#8221; vornehmstes Recht&#8221; gegen eine mögliche Reduzierung [...] zu verteidigen&#8221; (Klein in Maunz/Dürig, Art. 38, Rn.146)</em></p></blockquote>
<p>Bis hierhin ist schon einmal eines klar: An Literatur mangelt es nicht, auch wenn sicherlich weiterhin klar ist, dass das &#8220;Grundrecht auf einen Bundestag&#8221; aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> GG eher unbekannter Natur sein dürfte.</p>
<p>Als Student kann man sich &#8211; aus rechtspolitischer Sicht auch zu begrüßen &#8211; mit diesem Grundrecht durchaus mal beschäftigen. Spätestens wer versucht, sich ein Prüfungsschema hierfür zusammen zu stellen, wird mit der 2-3stündigen Beschäftigung auch aktiv etwas für sein Studium tun. Allerdings würde ich die Klausurrelevanz nicht überbewerten.</p>
<p>Anders mag das bei Hausarbeiten sein, gerade in der Begründetheit sehe ich die Möglichkeit, dem Bearbeiter ein wenig Eigenständigkeit abzuverlangen. Wenn das BVerfG davon spricht, dass dieses Grundrecht dann verletzt wird, &#8220;wenn unverzichtbare Mindestanforderungen demokratischer Legitimation nicht mehr erfüllt werden&#8221;, ist klar: Spätestens, wenn der Bundestag zum Formalismus (&#8220;Abnicker-Parlament&#8221;) verkommt, ist die Grenze erreicht. Doch die Grauzone ist groß und der Student kann sich hier seitenweise dazu auslassen, wo genau die demokratische Legitimation schwindet. Sorgen muss aber auch das nicht bereiten: Literatur zu dieser Frage findet man zu Hauf im Rahmen des Demokratieprinzips.</p>
<p>Im Ergebnis mag ich Mayer zwar Recht geben, dieses &#8220;Grundrecht auf einen Bundestag&#8221; ist in der Tat sehr unbekannt. Aber man muss sich weder Sorgen machen, noch es intensiv nacharbeiten. Zu Begrüßen wäre es aber gewesen, wenn Mayer die Gelegenheit selbst genutzt hätte, ein paar Zeilen mehr dazu zu schreiben.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Gleichsam unbekannt ist das Transparenzgebot, das vom BVerfG (erstmals?) in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 40, 296" title="BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74: Abgeordnetendi&auml;ten">BVerfGE 40, 296</a>, 327 hergeleitet wurde, mit den denkwürdigen Worten:</p>
<blockquote><p>In einer parlamentarischen Demokratie läßt es sich nicht vermeiden, daß das Parlament in eigener Sache entscheidet, wenn es um die Festsetzung der Höhe und um die nähere Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen geht. Gerade in einem solchen Fall verlangt aber das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html">20</a> GG), daß der gesamte Willensbildungsprozeß für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Denn dies ist die einzige wirksame Kontrolle. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.</p></blockquote>
<p>Gerade mit Blick auf die jüngeren Entscheidungen des BVerfG, in denen dem Gesetzgeber durchweg mangelnde Transparenz vorgeworfen wurde, bietet sich hier ein aktueller Aufhänger für Klausuren an. Aber Vorsicht: Keineswegs hat sich das BVerfG auf dieses vor langem entwickelte Transparenzgebot in jüngster Zeit berufen. Vielmehr gibt es zur Zeit mehrere Grundlagen mit denen das BVerfG den Gesetzgeber zur Transparenz zwingen möchte:</p>
<ol>
<li>In BVerfGE <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040296.html" target="_blank">40, 296, 327 </a>ging das BVerfG davon aus, dass demokratische Entscheidungen ohne Transparenz gar nicht möglich sind. Das Transparenzgebot ist hier quasi ein Anhängsel des Demokratieprinzips.</li>
<li>In <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank">1 BvL 1/09</a> (&#8220;Hartz IV Regelsätze&#8221; &#8211; dort, Rn. 136 und Rn. 139) verlangt das BVerfG ohne weitere Erläuterung, im Rahmen des Demokratie- und Sozialstaatsprinzips, ganz selbstverständlich ein transparentes Verfahren zur Bestimmung von Sozialleistungs-Sätzen.</li>
<li>Einen geradezu genialen Weg geht das BVerfG in <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091208_2bvr075807.html" target="_blank">2 BvR 758/07</a>: Hier wird aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/42.html">42</a> GG (Öffentlichkeit der Parlamentssitzungen) ein Grundsatz der Öffentlichkeit und transparenz hergeleitet, der &#8220;nebenbei&#8221; einen Anspruch auf &#8220;Beratung&#8221; für Abgeordnete eröffnet</li>
</ol>
<p>Im Ergebnis ist wohl nur eines klar: Transparenz ist zwingend in der deutschen Gesetzgebung. Und der Blick in die Presse der vergangenen Zeit muss klar machen, dass der Gesetzgeber das nicht so eng sieht, wie das BVerfG. Aber: Wie man das im Einzelfall begründet ist höchst fraglich. Und speziell das BVerfG überzeugt hier mit abwechslungsreicher Kreativität, die so manchen Studenten verzweiflen lassen dürfte. Aber als (schwacher) Trost: Das ist ein Level der bestenfalls fortgeschrittenen Semestern angemessen sein dürfte.</p>
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		<title>Intern: Experimentier-Woche auf Jurakopf</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 09:19:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jurakopf.de-Intern]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzer Hinweis: Auf Jurakopf experimentiere ich die nächsten 7 Tage. Die inhaltliche Arbeit wird ganz normal weiter gehen, aber ich möchte mit Community-Funktionen arbeiten und experimentieren. Zugleich wird ausprobiert, ob es neue Themes gibt, die ein wenig &#8220;leichter&#8221; wirken. Dabei stelle ich schon jetzt fest, dass das alte Magazin-ähnliche-Design doch den Vorteil hatte, die Inhalte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzer Hinweis: Auf Jurakopf experimentiere ich die nächsten 7 Tage. Die inhaltliche Arbeit wird ganz normal weiter gehen, aber ich möchte mit Community-Funktionen arbeiten und experimentieren. Zugleich wird ausprobiert, ob es neue Themes gibt, die ein wenig &#8220;leichter&#8221; wirken. Dabei stelle ich schon jetzt fest, dass das alte Magazin-ähnliche-Design doch den Vorteil hatte, die Inhalte vernünftig zu strukturieren.</p>
<p>Wie gesagt: Ich nehme mir eine Woche zum experimentieren. Das Ziel ist vor allem den Kommentarfluss zu erhöhen, also die Teilnahme von außen zu verstärken. Das war bisher nur mühselig möglich, zumal es ständig Probleme im Code gab, die die Kommentarfunktion abgeschossen haben.</p>
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		<title>Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 09:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[beck]]></category>
		<category><![CDATA[c.h.beck]]></category>
		<category><![CDATA[grosse lehrbücher]]></category>
		<category><![CDATA[Karl Heinz Schwab]]></category>
		<category><![CDATA[Leo Rosenberg]]></category>
		<category><![CDATA[peter gottwald]]></category>
		<category><![CDATA[zivilprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zpo]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell in der 17. Auflage erschienen ist die Neu-Auflage des &#8220;Großen Lehrbuchs&#8221; zum Zivilprozessrecht. Nachdem die 16. Auflage im Jahr 2004 erschienen ist, ging ich fest davon aus, dass die 17. Auflage mehr ein &#8220;Update&#8221; als eine Rundum-Überarbeitung sein würde. Gottwald möchte diesem Eindruck aber wohl entgegentreten und schreibt schon in seinem Vorwort deutlich:
&#8230;keine Seite [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell in der 17. Auflage erschienen ist die Neu-Auflage des &#8220;Großen Lehrbuchs&#8221; zum Zivilprozessrecht. Nachdem die 16. Auflage im Jahr 2004 erschienen ist, ging ich fest davon aus, dass die 17. Auflage mehr ein &#8220;Update&#8221; als eine Rundum-Überarbeitung sein würde. Gottwald möchte diesem Eindruck aber wohl entgegentreten und schreibt schon in seinem Vorwort deutlich:</p>
<blockquote><p>&#8230;keine Seite dieses Buches ist unverändert geblieben.</p></blockquote>
<p>Bei über 1000 Seiten ist das mal eine klare Ansage. Die neue Auflage berücksichtigt die Änderungungen bis September 2009, insbesondere die Änderungen im (europäischen) Mahnverfahren, internationale Zustellung, Verfolgung von Unterhalt sowie die Wechsel bei der Frage der Parteifähigkeit von GbR, WEG und nichtrechtsfähigem Verein.</p>
<p><span id="more-1453"></span></p>
<p>Laut Programminformation wurden darüber hinaus sämtliche Änderungen siet 2004 eingearbeitet, speziell:</p>
<ul>
<li>FamFG (FGG-Reformgesetz)</li>
<li>Kostenmodernisierungsgesetze</li>
<li>Justizmodernisierungsgesetze</li>
<li>Justizkommunikationsgesetz</li>
<li>Rechtsdienstleistungsgesetz</li>
<li>Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG)</li>
<li>alle europäischen Prozessverordnungen</li>
</ul>
<p>Das umfangreiche Werk gliedert sich (der Verlag nennt das &#8220;klassische Systematik&#8221;) in der folgenden Art: Es wird eine recht umfassende Einleitung geboten, gefolgt von einer zweiteilung des des Lehrbuches, die sich an der Systematik des Gesetzestextes orientiert: Es werden die allgemeinen Lehren präsentiert (Erstes Buch), sodann wird das Urteils-(Entscheidungs)verfahren (Zweites Buch) dargestellt. Das zweite Buch ist der Schwerpunkt des lehrbuchs und gliedert sich wiederum in Darstellungen zum ordentlichen Urteilsverfahren (1. Teil) und eine Darstellung der besonderen Prozessarten und des schiedsgerichtlichen Verfahrens (2. Teil).</p>
<p>Im Ergebnis ist das Lehrbuch zuerst einmal eines: Umfassend. Diese Masse an Inhalt gilt es zu strukturieren, wobei sich dem Leser hier eine überraschend hilfreiche Struktur bietet: In 184 Paragraphen ist das Buch aufgeteilt, das macht rechnerisch unter 10 Seiten pro Paragraph. Dabei wurde sehr sinnvoll strukturiert, jeder einzelne Paragraph ist ein eigenes Thema, die Themenwahl erscheint mir weder gekünstelt noch konstruiert.</p>
<p>Die Sprache im Buch ist sehr zugänglich, ich habe an keinem Punkt Probleme gehabt, z.B. ein bestimmtes Thema aufzuschlagen und nachzulesen &#8211; Einstiegsprobleme gab es nicht, speziell das Problem mancher Lehrbücher (Gekünstelter Schreibstil, Drang Fremdworte jenseits der juristischen Fachsprache zu nutzen) existiert hier nicht.</p>
<p>Die Frage ist natürlich, vor allem angesichts des beeindruckenden Umfangs: Lernt man wirklich mit diesem Buch das Zivilprozessrecht? Ich glaube, man könnte es durchaus. Auch wenn didaktische Hilfsmittel gar nicht zum Einsatz kommen (eine einfache Grafik beim Instanzenzug könnte 4 Seiten Text ersetzen), sehe ich kein Problem, mit diesem Buch das Zivilprozessrecht zu erarbeiten. Aber die Konkurrenz ist zu mächtig, auch gilt es nach Bedürfnissen zu unterscheiden: Ein Student wird in der Regel nur Oberflächlich mit der ZPO konfrontiert, muss einzelne (typische) Fragen beherrschen und ansonsten den Überblick gut drauf haben. Gemessen an diesem Anspruch ist dieses Buch schon inhaltlich schlicht zu viel, vom Preis mal ganz abgesehen. Anders mag es dann schon für Referendare sein, die sich entscheiden müssen, ob sie lieber in einem Kommentar lesen oder in einem Buch &#8211; gefragt ist hier schlicht die persönliche Vorliebe.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Eine inhaltliche Bewertung verbietet sich für mich: Es ist ein, wenn nicht gar das, umfassende Buch zum Zivilprozessrecht. Ich denke, als Student braucht man es wenn, dann nur um einzelne Punkte zu vertiefen oder als Quelle für Belege in einer Arbeit (die man freilich nur mit dem passenden Schwerpunkt schreiben dürfte). Gerade der hohe (aber angemessene) Preis und der Umfang machen es für Studenten, gemessen am Bedarf den man im Studium nun mal hat, nicht konkurrenzfähig im Vergleich zu Lernbüchern und Skripten. Wer das Zivilprozessrecht aber im Referendariat beackern muss, und dabei nicht alleine mit einem Kommentar arbeiten möchte, findet hier ein gelungenes Buch zum arbeiten. Gerade die sehr differenzierte und detaillierte Struktur macht es möglich, schnell und gezielt Fragen zu beantworten und Bereiche zu lernen bzw. nachzuschlagen. Das Buch insgesamt überzeugt. Gerade Struktur und Schreibstil schaffen es, das Buch nicht nur als reines Lehrbuch sondern als Hilfsmittel für den Alltag zu etablieren.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Zivilprozessrecht, 17. Auflage<br />
Leo Rosenberg, Karl Heinz Schwab, Peter Gottwald<br />
Verlag C.H.Beck, Reihe &#8220;Grosse Lehrbücher&#8221;<br />
ISBN 9783406595141<br />
Preis: 128 Euro</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Roxin/Schünemann &#8211; Strafverfahrensrecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/roxinschunemann-strafverfahrensrecht/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/roxinschunemann-strafverfahrensrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 12:39:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozeßrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bernd schünemann]]></category>
		<category><![CDATA[c.h.beck]]></category>
		<category><![CDATA[claus roxin]]></category>
		<category><![CDATA[juristische kurz-lehrbücher]]></category>
		<category><![CDATA[stpo]]></category>
		<category><![CDATA[strafprozessordnung]]></category>
		<category><![CDATA[strafverfahrensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Zeit ändert sich langsam die Welt der juristischen Literatur, viele große Namen verschwinden, manche plötzlich, andere langsam. Wir haben letztes Jahr erlebt, wie Brox, Jescheck und Rudolphi verstorben sind. Und Roxin macht sich langsam auf den Weg, seine Werke zu übergeben.
Sein Buch zum Strafverfahrensrecht ist in der letzten 25. Auflage mit Stand 1998 (!) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Zeit ändert sich langsam die Welt der juristischen Literatur, viele große Namen verschwinden, manche plötzlich, andere langsam. Wir haben letztes Jahr erlebt, wie Brox, Jescheck und Rudolphi verstorben sind. Und Roxin macht sich langsam auf den Weg, seine Werke zu übergeben.</p>
<p>Sein Buch zum Strafverfahrensrecht ist in der letzten 25. Auflage mit Stand 1998 (!) ziemlich in die Jahre gekommen &#8211; umso größer ist die Auszeichnung, die dieses Buch dadurch erfahren hat, dass es selbst 2009 noch in Aufsätzen und aktueller Literatur zitiert wurde. Entsprechend auch mein Eindruck aus Lehre und Praxis: Das Buch habe ich sowohl (hoch geschätzt) bei Studenten, Referendaren und Strafverteidigern gefunden.</p>
<p>Eine Besprechung dieses Buches ist eher Formalie: Das Urteil, dass es sich um ein herausragendes Werk handelt, steht längst fest.</p>
<p><span id="more-1444"></span></p>
<p>Zur Darstellung des Buches mache ich es kurz: Es ist in der Reihe &#8220;juristische Kurz-Lehrbücher&#8221; erschienen und in dem &#8211; von mir schon mehrfach kritisierten &#8211; Stil gehalten. Sprich: Viel Text, keine Grafiken und Literatur-Verzeichnisse die nahe an das gefährliche Werkzeug herankommen.</p>
<p>Aber: Das Buch lebte vom Schreibstil Roxins, der ebenso überzeugend wie zugänglich schreiben konnte und damit jede Textlawine durchaus lesbar werden lies.</p>
<p>Nunmehr gibt es einen Wandel: Auf dem Titel steht nicht mehr Roxin alleine, sondern nun auch &#8220;Schünemann&#8221;. Bernd Schünemann hat das Werk von Roxin übernommen und nach der Lektüre des Vorworts war ich äusserst kritisch, was mich erwartet, angesichts z.B. dieses Satzes:</p>
<blockquote><p>Hegels Wort von der Eule Minerva vergleichbar, die erst mit einbrechender Dämmerung ihren Flug beginnt, hat das Schrifttum zum Strafverfahren im letzten Jahrzehnt einen neuen Höhepunkt erreicht [...]</p></blockquote>
<p>Holla, da geht&#8217;s ab. Gleichsam weist der Autor darauf hin, dass einzelne Inhalte (Geschichte ab 1945, Zur Geschichte, Rechtsvergleichung) gestrichen wurden &#8211; wer das also z.B. für eine Seminararbeit braucht (was wohl eher selten der Fall sein wird), muss die 25. Auflage bemühen.</p>
<p>Inhaltlich bietet das Buch dennoch das umfassende deutsche Strafrecht:</p>
<ol>
<li>Strafgerichtsverfassungsrecht</li>
<li>Grundsätze des Strafverfahrensrecht</li>
<li>Die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten</li>
<li>Gegenstand und Voraussetzungen des Strafverfahrens; Prozesshandlungen; richterliche Entscheidungen</li>
<li>Die Stoffsammlung, insbesondere das Beweisrecht</li>
<li>Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe</li>
<li>Vorverfahren und Zwischenverfahren</li>
<li>Hauptverfahren in erster Instanz</li>
<li>Urteil, Sitzungsprotokoll und Rechtskraft</li>
<li>Die Rechtsbehelfe</li>
<li>Strafvollstreckung, Kosten, Entschädigung</li>
<li>Besonderheiten des ordentlichen Verfahrens</li>
<li>Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren</li>
<li>Besondere Verfahrensarten</li>
<li>Epilog</li>
</ol>
<p>Inhaltlich gibt es dabei nichts anzumerken: Es ist eine umfassende Darstellung. Dabei muss betont werden, dass es nicht gemessen an einem &#8220;Kurz-Lehrbuch&#8221; umfassend ist, sondern dass es wirklich eine in sich geschlossene umfassende Darstellung bietet.</p>
<p>Was mir allerdings fehlte ist die notwendige Tiefe mit Blick auf die Europäisierung. Zu viele (neue) Fragen werden in Zukunft gestellt und das Buch bietet mir persönlich bei diesem Aspekt zu wenig Material: Zwar werden Lissabon und speziell das Verbot der Doppelbestrafung thematisiert, doch das komplizierte Nebeneinander von EMRK, Grundrechten und (neuer) Grundrechtecharta verdient speziell aus strafverfahrensrechtlicher Sicht sehr viel Analyse und Beachtung. Dies bitte ich nicht falsch zu verstehen: Zumindest EMRK und Grundrechte werden brauchbar &#8211; aber eben ohne Tiefgang &#8211; thematisiert, ich hoffe hier auf Nacharbeit in der nächsten Auflage.</p>
<p><em><strong>Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Insgesamt ist das Buch natürlich das herausragende Werk zum Strafverfahrensrecht. Für Studenten, die die Strafprozessordnung bisher nur aus dem Inhaltsverzeichnis ihres Gesetzestextes kennen, wird das Buch gleichsam zu anspruchsvoll und umfassend sein. Hinzu kommt, dass es didaktisch nicht so aufbereitet ist, dass man &#8211; wie man es als Student nun mal gewohnt ist &#8211; für den Fall lernt oder die einzelne (am Fall orientierte) Frage. Das wird das Buch für Studenten, die Strafverfahrensrecht als Pflichtfach belegen, am Ende unattraktiv machen. Wer aber zielgerichtet einzelne Fragestellungen nachschlägt, wird sich über das ausgezeichnete Werk freuen (dafür wird man es sich aber nicht kaufen müssen).</p>
<p>Alle anderen, die sich mit dem Strafverfahrensrecht beschäftigen (müssen) finden hier ein ausgezeichnetes umfassendes Handbuch, das sich seine Güte aber auch entsprechend entlohnen lässt.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Claus Roxin, Bernd Schünemann<br />
Strafverfahrensrecht<br />
Verlag C.H.Beck<br />
Reihe Juristische Kurz-Lehrbücher<br />
ISBN 9783406552229<br />
Preis: 24,90 Euro</p>
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		<title>Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst!</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/darf-ein-rep-in-der-uni-werben-ja-vorerst/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 21:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=299197">Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist</a>, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni verhängt hatte.Dabei liest sich der Sachverhalt haarsträubend:</p>
<blockquote><p>Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.</p>
<p>Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veranstaltungsangebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten.</p>
<p>Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont.</p></blockquote>
<p>Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stoppte das Verwaltungsgericht nun das Hausverbot:</p>
<blockquote><p>Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das Verbot von Werbemaßnahmen für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und das Hausverbot gerechtfertigt sein könne. Denn das Angebot der Antragstellerin trete in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot und erwecke den Eindruck, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend. Allerdings könne sich die Universität dann nicht einzelne Anbieter heraussuchen und sie mit dem streitigen Verbot belegen, andere, in vergleichbarer Weise tätige aber unbehelligt lassen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">3</a> Abs. 1 GG.</p></blockquote>
<p>Die Sache bleibt spannend, der vollständige Beschluss ist <a href="http://openjur.de/u/32145-4_b_10-10.html" target="_blank">hier bei OpenJur</a> zu finden.</p>
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		<title>VG Neustadt zum Hausverbot</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/vg-neustadt-zum-hausverbot/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 07:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das öffentlich-rechtliche Hausverbot ist der immer wieder kehrende Klassiker in den kleinen Ö-Rechts-Klausuren und tritt selbst im Examen hin und wieder auf. Ich habe das Thema hier bereits besprochen und verweise zur Vertiefung auf meinen bisherigen Artikel.
Aktuell gibt es nun aber eine Entscheidung des VG Neustadt (4 L 81/10.NW), die das Problem nochmal relativ aktuell [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das öffentlich-rechtliche Hausverbot ist der immer wieder kehrende Klassiker in den kleinen Ö-Rechts-Klausuren und tritt selbst im Examen hin und wieder auf. Ich habe das Thema <a href="http://www.jurakopf.de/das-hausverbot-im-offentlichen-recht/" target="_blank">hier bereits besprochen</a> und verweise zur Vertiefung auf meinen bisherigen Artikel.</p>
<p>Aktuell gibt es nun aber eine Entscheidung des VG Neustadt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 L 81/10" title="VG Neustadt, 10.02.2010 - 4 L 81/10">4 L 81/10</a>.NW), die das Problem nochmal relativ aktuell aufgreift, allerdings keine Neuerungen birgt. Zwei Probleme werden dabei angesprochen, die wirklich beide typische Klausur-Themen sind: (1) Die Nachholung der fehlenden Anhörung und (2) die rechtmässigkeit des Hausverbots.</p>
<p><span id="more-1436"></span></p>
<p>Die Ausführungen im Urteil sprechen dabei schon für sich, so findet man zur Nachholung der Anhörung:</p>
<blockquote><p>Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist jedenfalls inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/45.html" title="&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern">45</a> Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt [...] In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor.</p></blockquote>
<p>Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Hausverbots spricht das VG zwar an, dass man sich streiten kann, ob das Hausverbot auf Grund von Gewohnheitsrecht verhängt werden kann &#8211; oder einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Im Falle der Ermächtigungsgrundlage sieht das VG diese gegeben in der Normierung, dass der Bürgermeister die Verwaltung leitet &#8211; hier wird das Hausrecht samt Hausverbot als Annexkompetenz dann abgeleitet.</p>
<p>Ein Entscheid im Meinungsstreit ist an dieser Stelle &#8211; auch in der Klausur &#8211; daher nicht notwendig. Sehr schön sind die Ausführungen des VG zu den grundsätzlichen Fragen des Hausverbotes, die man genausogut in einem Lehrbuch finden könnte:</p>
<blockquote><p>Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 &#8211; 7 B 10104/05.OVG -)</p></blockquote>
<p>In der Sache gibt es also nichts neues, was bei einem derartigen Klassiker alles andere als schlecht ist. Der Schwerpunkt der Prüfung, neben den &#8220;üblichen Verdächtigen&#8221; &#8211; wird ohnehin die Verhältnismässigkeit des Hausverbots sein. Dabei ist einerseits zu beachten, von welcher Dauer das Hausverbot ist (Extrembeispiel: Lebenslang wird man wohl nicht vertreten können), welche Störungsintensität erreicht wurde, welche Wiederholungsgefar besteht und welches Interesse der Betroffene am Besuch der Einrichtung hat. Die Ausführungen des VG sind insofern exemplarisch:</p>
<blockquote><p>Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass der Vorfall vom 06. Januar 2010 isoliert betrachtet nicht gravierend genug ist für ein mehrmonatiges Hausverbot. Die Antragstellerin leidet u.a. an Rückenschmerzen; ihr wurde ärztlich bestätigt, dass regelmäßiges Schwimmen die einzige sinnvolle Therapie ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das große Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme an einem im Januar 2010 beginnenden Aqua-Jogging-Kurs verständlich. Gleichwohl hat sie unangemessen reagiert, nachdem sie erfahren hatte, dass der Aqua-Jogging-Kurs bereits ausgebucht war. Mit ihrem Verhalten hat sie den Dienstablauf gestört, denn sie hat die Kassiererin beleidigt und andere Badegäste vorübergehend davon abgehalten, sich dem Kassenbereich zu nähern.</p>
<p>Letztlich bedarf es keiner abschließenden Würdigung dieses Vorfalls, denn die Begebenheit vom 06. Januar 2010 kann nach Auffassung der Kammer nicht isoliert gesehen werden.  Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen die haus- und Badeordnung der Antragsgegnerin verstoßen hat, was auch schon im März 2009 ein dreimonatiges Hausverbot nach sich zog. U.a. stieß die Antragstellerin einen Badegast von der Einstiegsleiter ins Becken. Zur Begründung rechtfertigte sie sich damit, sie habe selbst schnell ins Wasser gewollt, die Frau sei ihr zu langsam gewesen. Zu anderer Zeit belästigte die Antragstellerin die gleiche Frau im Umkleidebereich, da diese „ihren“ Spiegel benutzte.</p>
<p>Dabei beschimpfte die Antragstellerin die Frau als „blöde Kuh“ und räumte deren Kosmetikartikel zur Seite. Des Weiteren entnahm die Antragstellerin aus einer ihr fremden Badetasche ohne Rücksprache mit der Eigentümerin eine Schwimmbrille, weil sie ihre eigene Schwimmbrille vergessen hatte. Ferner zog die Antragstellerin häufig ihre Bahnen sehr schräg und beachtete weder ihr entgegen kommende noch überholende Schwimmer; sie tangierte diese mit Fußtritten und Handschlägen. Deshalb gab es zahlreiche Beschwerden anderer Badegäste wegen dieses Verhaltens der Antragstellerin im Wasser. Die Schwimmbadbediensteten, die die Antragstellerin auf nicht ordnungsgemäßes Verhalten im Bad aufmerksam machten,  beschimpfte sie  immer wieder als „Idioten“ und „blöder Hund“.</p>
<p>Die Vorgaben der Haus- und Badeordnung hat die Antragstellerin in der Vergangenheit somit  mehrfach missachtet. Das im März 2009 ergangene dreimonatige Hausverbot hat die Antragstellerin nicht davon abgehalten, im Januar 2010 erneut auffällig zu werden. Deswegen und auch wegen ihres in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens im Hallenbad Süd der Antragsgegnerin steht zu erwarten, dass sie auch künftig nicht gewillt ist, sich so zu verhalten, wie es ein geordneter Badebetrieb im Schwimmbad erfordert.</p>
<p>Soweit die Antragstellerin sich auf ihre Erkrankung beruft und geltend macht, sie sei auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen, kann sie damit hier nicht gehört werden. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie aus  medizinischen Gründen regelmäßig schwimmen soll, kann im Hinblick auf ihr bisher gezeigtes Verhalten im Hallenbad ….. kein anderer Maßstab angelegt werden als an jeden anderen Badegast, der sich an die Regeln des § 2 der Haus- und Badeordnung halten muss.</p>
<p>Die Antragstellerin wird durch das Hausverbot der Antragsgegnerin auch nicht daran gehindert, bis zum Ablauf des 31. Mai 2010 schwimmen zu gehen. Sie kann ebenso die Hallenbäder „………“ in .……. (Entfernung vom Anwesen der Antragstellerin ca. 13 km) oder in ….. (Entfernung vom Anwesen der Antragstellerin ca. 14,5 km) aufsuchen, die vom Wohngebäude der Antragstellerin nur unwesentlich weiter sind als das Hallenbad …. in Ludwigshafen (ca. 9 km) und näher als das Hallenbad ……. (18 km) und das Freibad ……… (ca. 17 km).</p></blockquote>
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		<title>Gewagt: Handels- und Gesellschaftsrecht von Maties/Wank</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 18:07:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels- & Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[c.h.beck]]></category>
		<category><![CDATA[gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[jura kompakt]]></category>
		<category><![CDATA[martin maties]]></category>
		<category><![CDATA[rolf wank]]></category>

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		<description><![CDATA[Das nenne ich mal Mut zur Kürze: Martin Maties und Rolf Wank stellen in der Reihe &#8220;Jurakompakt&#8221; ihr Büchlein zum Handels- und Gesellschaftsrecht vor. Und ich muss sagen: Die wissen, was &#8220;kompakt&#8221; ist. Im bekannten Jurakompakt-Format (etwas kleiner als Din-A5) bringen die Autoren beide Themen, also Handels- und Gesellschaftsrecht ernsthaft auf 135 Seiten unter. Was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das nenne ich mal Mut zur Kürze: Martin Maties und Rolf Wank stellen in der Reihe &#8220;Jurakompakt&#8221; ihr Büchlein zum Handels- und Gesellschaftsrecht vor. Und ich muss sagen: Die wissen, was &#8220;kompakt&#8221; ist. Im bekannten Jurakompakt-Format (etwas kleiner als Din-A5) bringen die Autoren beide Themen, also Handels- und Gesellschaftsrecht ernsthaft auf 135 Seiten unter. Was das heisst, drücke ich mal so aus: Heute morgen habe ich das Büchlein erhalten, um 16h war es durchgelesen. Und ich musste sicherlich nicht an einem Stück lesen.</p>
<p><span id="more-1431"></span>Bevor ich zum Inhalt komme, muss ich erwähnen, dass das Buch noch weiter geht: Es sind zudem noch Mini-Fälle und Zeichnungen enthalten, wie viel Text das also am Ende wirklich ist, kann man sich ganz dunkel vorstellen. Die Sorge muss sich geradezu aufdrängen: Kann das wirklich so genug sein?</p>
<p>Ich sage klipp und klarr: Ja. Allerdings muss man das Buch (wenn man damit lernen will) schon konzentriert lesen und dabei wirklich jeden erwähnten Paragraphen einzeln und sorgfältig mitlesen. Wer das so betreibt, muss schon mal keine Angst haben, ob das Büchlein reicht.</p>
<p>Aber: Wer wirklich mit dem Gesetzestext den Text Zeile für Zeile durcharbeitet, der wird hier gar nicht so wenig Zeit verbringen, wie man meint &#8211; das Büchlein wird da schon einige Stunden an Arbeitszeit verlangen. Die aber vergehen dafür recht zügig, denn der Text ist äusserst zugänglich geschrieben und die Grafiken vernünftig erstellt &#8211; rein didaktisch ein gelungenes Buch. Übrigens ist der Text auch nicht gedrungen oder schlecht formatiert, wie man vielleicht annehmen müsste, da ja kaum Platz da sein dürfte. Keineswegs: Die Autoren schreiben vielmehr äusserst grosszügig, mit vielen Absätzen, weswegen das Lesen nur noch leichter fällt.</p>
<p>Also, Fazit bis hier: Beide Rechtsgebiete sind enthalten. Man muss nicht viel Zeit mitbringen, hat es schnell durch, günstig ist es auch noch und ansprechend geschrieben. Also wo ist der Haken? Das kommt auf den Anspruch an. Dass das hier kein Lehrbuch sein kann, liegt auf der Hand. Die Autoren schreiben es auch deutlich im Vorwort:</p>
<blockquote><p>&#8220;Diesem Bedürfnis soll hier Rechenschaft getragen werden; sei es, dass diese Schrift zur komprimierten Wiederholung der Sachmaterie kurz vor den Klausuren oder der mündlichen Prüfung herangezogen wird, sei es, dass sie als rascher Einstieg in eine unbekannte Materie dient.</p>
<p>Für eine vertiefte Beschäftigung [...] sind die Lehrbücher und Fallsammlungen [...] hinzuzuziehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Damit ist zum Anspruch an dieses Buch alles gesagt &#8211; und die Autoren haben sich an diese Vorgabe auch perfekt gehalten.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Jedenfalls wer keinen Schwerpunkt in diesem Bereich hat darf beherzt dieses Büchlein nutzen, um genau das zu lernen, was man auf jeden Fall braucht. Es ist wirklich genau das an Grundwissen vorhanden, was ich vor dem Examen erwartet habe und was als Grundstock vollkommen ausreichend ist. Wer nach dem Durcharbeiten mit diesem Buch eine Fallsammlung hinzuzieht und noch ein paar Fälle löst, kann das Thema Handels-/Gesellschaftsrecht beherzt abhaken. Das Büchlein ist in seiner Kürze gewagt, aber im Ergebnis ein Segen für die, die hier einfach nur ein Pflichtfach (oder genauer: zwei Pflichtfächer) erledigen wollen.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Martin Maties, Rolf Wank<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Reihe JuraKompakt<br />
Verlag C.H.Beck<br />
Preis: 9,90 Euro<br />
ISBN 9783406604362</p>
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		<title>Jura-Studenten: Lest Blogs!</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/jura-studenten-lest-blogs/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 17:30:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der erste Kommentator zum &#8220;JurionExamens&#8221;-Newsletter-Artikel bringt es auf den Punkt und ich möchte es hier nochmals hervorheben: Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend. Mit Liebhaberei hat das schon lange nichts mehr zu tun.
Beispiel: In der Uni höre ich, wie eine Studentin aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der erste Kommentator zum <a href="http://www.jurakopf.de/neu-jurionexamen/" target="_blank">&#8220;JurionExamens&#8221;-Newsletter-Artikel</a> bringt es auf den Punkt und ich möchte es hier nochmals hervorheben: Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend. Mit Liebhaberei hat das schon lange nichts mehr zu tun.</p>
<p>Beispiel: In der Uni höre ich, wie eine Studentin aus ihrer mündlichen Prüfung erzählt. Gegeben war der Sachverhalt, dass eine Anwältin für ihre Privatwohnung eine Lampe ordert, die aber an die Kanzlei liefern lässt. Fraglich war, ob sie nun Rechte als Verbraucher geltend machen kann oder nicht.</p>
<p>Ich hoffe schwer, dass die mitlesenden Studenten heute den Fall sofort erkennen: Ein BGH-Fall aus den letzten Monaten des Jahres 2009, inzwischen in der JuS vorgestellt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung war der Fall aber noch ganz frisch und die Studentin fiel aus allen Wolken, als ich den Fall auf Anhieb in ganzer Länge vorstellen und erklären konnte.</p>
<p>Die Frage ist: Warum konnte ich das? Bestimmt nicht, weil ich der Super-Crack bin &#8211; vielmehr, weil ich (aus eigenem Interesse) fast täglich die Presse-News-Feeds des BGH und des BVerfG lese. Und das Schöne, wenn man sowas aus eigenem Interesse und ganz unkrampfig macht: Es bleibt fast von alleine immer das Wichtigste hängen. Das einzige was man lernen muss, ist zu filtern und den Mut zu haben, unwesentliches (wie Kartellrechtliche Entscheidungen) einfach außen vor zu lassen.</p>
<p>Auch das Lesen von Blogs ist mitunter sehr gut geeignet, gerade die obskuren Fälle wahrzunehmen, die sonst durch Zeitschriften durchrutschen &#8211; man muss halt auch hier lernen, z.B. auf Jurablogs.com bestimmte Blogs gezielt zu lesen, andere außen vor zu lassen. Doch auch bei trivialen Einträgen bieten Blogs die Möglichkeit, auf einem ganz anderen Level zu lernen. Wer etwa regelmäßig Blogs von Strafverteidigern liest und die EInträge verstehen will, der kann einfach nicht umhin, auch mal &#8211; wenigstens Oberflächlich &#8211; Themen wie &#8220;Verteidigervollmacht&#8221;, &#8220;Strafbefehl&#8221; oder &#8220;Verwertungsverbot&#8221; nachzulesen und zu kapieren. Wer die (scheinbar) so simplen Artikel ernsthaft liest und alles das nachschlägt, was er nicht versteht, der wird sich in der mündlichen prüfung wundern, wie er auf einmal glänzen kann &#8211; viele Prüfer fragen gerne etwas zum Verfahrensrecht (ohne in die Tiefe zu gehen).</p>
<p>Daher mein Rat: Lest die Pressemitteilungen von BGH und BVerfG. Dabei einfach nicht übrbewerten, wenn man mal was nicht versteht &#8211; und man muss auch nicht jede kleine Meldung lesen. Lest auch Blogs &#8211; nicht, weil die Artikel einem Tiefgang und Lehrstoff vermitteln. Aber weil man lernt, mit dem alltäglichen Vokabular der Juristen, das man als student nicht wirklich drauf hat, einfach umzugehen und ganz selbstverständlich Themen zu lesen, die man sonst bis zur mündlichen Prüfung vielleicht nicht einmal gehört hat.</p>
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		<title>Neu: JurionExamen</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/neu-jurionexamen/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 10:47:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>

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		<description><![CDATA[Mich erreicht soeben eine Werbe-Mail: Das neue Produkt &#8220;JurionExamen&#8221; soll ich mir (als Bezieher des JA-Newsletters) einmal ansehen. Beworben mit diesen Worten:
Jurastudierenden und Rechtsreferendaren bietet JURION.DE  mit dem für alle Ausbildungsstadien bestens geeigneten Modul JurionExamen das wöchentlich aktuelle JurionExamen-Telegramm und die gesamte JURION-Datenbank in einem! Und das zum absoluten Ausbildungs-Sonderpreis von nur 9,90 € [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mich erreicht soeben eine Werbe-Mail: Das neue Produkt &#8220;JurionExamen&#8221; soll ich mir (als Bezieher des JA-Newsletters) einmal ansehen. Beworben mit diesen Worten:</p>
<blockquote><p><em>Jurastudierenden und Rechtsreferendaren bietet JURION.DE  mit dem für alle Ausbildungsstadien bestens geeigneten Modul JurionExamen das wöchentlich aktuelle JurionExamen-Telegramm und die gesamte JURION-Datenbank in einem! Und das zum absoluten Ausbildungs-Sonderpreis von nur 9,90 € im Monat!</em></p></blockquote>
<p>Ich sehe es mir nicht einmal an &#8211; aber nicht, weil mein Examen hinter mir liegt (ich lese ja weiterhin Ausbildungsliteratur), sondern einfach, weil es für mich schlicht sinnlos ist. Zum einen frage ich schon, was das über die Ausbildungszeitschrift JA aussagen soll, als deren Newsletter-Bezieher ich ja angeschrieben wurde: Ist in der JA etwa nicht alles enthalten, was wichtig ist? Und warum ist der Newsletter im gleichen preislichen Bereich wie  gedruckte Ausbildungszeitschriften?</p>
<p>Beeindruckend fand ich da schon eher den Weg, den die MMR (Multimedia und Recht) gegangen ist: Da war man der Auffassung, dass es zu viel Inhalt gab, um ihn in ein Heft zu packen. Seit diesem Jahr gibt es deswegen den 2-Wöchigen MMR-Newsletter mit weiteren Urteilen und Aufsätzen. Und weil die Inhalte nur deswegen nicht in der MMR sind, weil der Platz nicht reicht, ist der Newsletter für die Abonnenten bereits im Preis enthalten. Den Ansatz finde ich schon einmal grundsätzlich begrüssenswert.</p>
<p>Ich denke, wenn man schon eine Ausbildungszeitschrift sorgfältig durcharbeitet, muss das als Grundsockel reichen. Für 10 Euro im Monat würde ich mir wenn, dann einfach eine zweite im Abo dazu holen. Wer das Gefühl hat, dass die Aktualität bei den Zeitschriften ein wenig hinterher hinkt, der braucht dann keine kostenpflichten Newsletter. Ich empfehle folgendes, was kostenlos das Studium nicht nur erleichtert, sondern ein erheblicher Vorteil ist wenn man es ernsthaft betreibt:</p>
<ol>
<li>Der Newsletter wird auch beworben mit &#8220;aktuellen Gesetzesvorhaben&#8221;. Beim Bundesanzeiger gibt es einen kostenlosen Newsletter zu dem Thema &#8211; abonniert den einfach.</li>
<li>Ihr sucht ganz aktuelle Urteilsbesprechungen bzw. Hinweise auf Urteile? Seid nicht so kompliziert und lest täglich auf Juraexamen.info und Examensrelevant.de mit.</li>
<li>Einmal die Woche seht ihr auf Jurakopf.de, was sich da getan hat</li>
<li>Seht einmal die Woche auf Bundesgerichtshof.de und Bundesverfassungsgericht.de in die Pressemitteilungen (oder noch besser: Lest den RSS-Feed von dort)</li>
<li>Lest die kostenlose (!) Pdf-Zeitschrift ZJS</li>
</ol>
<p>Für mich gibt es im Ergebnis also keinen Grund, einen solchen Dienst zu abonnieren. Dabei muss man sehen, dass alleine die 5 kostenlosen Punkte oben einen nicht nur ganz aktuell halten, sondern darüber hinaus so viel Zeit kosten, dass man zusätzlich zum normalen Lernen gar nicht noch mehr verarbeiten kann.</p>
<p>Entscheiden müsst ihr natürlich selbst, aber ständig auch nur Geld auszugeben, um sein Gewissen zu beruhigen ist irgendwann auch keine Lösung mehr.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein paar Werbetipps für die juristischen Verlage</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/ein-paar-werbetipps-fur-die-juristischen-verlage/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/ein-paar-werbetipps-fur-die-juristischen-verlage/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 08:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieser Artikel ist ausnahmsweise einmal wirklich nur für die juristischen Verlage. Auch geht es nicht um Literatur für Studenten oder Referendare (jedenfalls nicht primär), sondern darum, wie Verlage versuchen mich hier in der Kanzlei anzusprechen &#8211; und es nicht schaffen. Ein paar Worte von mir dazu, ich hoffe, sie werden zumindest gehört.
Heute morgen ruft mich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel ist ausnahmsweise einmal wirklich nur für die juristischen Verlage. Auch geht es nicht um Literatur für Studenten oder Referendare (jedenfalls nicht primär), sondern darum, wie Verlage versuchen mich hier in der Kanzlei anzusprechen &#8211; und es nicht schaffen. Ein paar Worte von mir dazu, ich hoffe, sie werden zumindest gehört.</p>
<p><span id="more-1420"></span>Heute morgen ruft mich LexisNexis an. Die haben bei mir ohnehin keinen guten Stand, weil ich mit Anwalt24.de eher unglückliche Erfahrungen gemacht habe. So viel vorab &#8211; nun ruft mich jemand an, um mir etwas von LexisNexis anzubieten. Dabei wird gleich der erste Fehler gemacht, den andere übrigens auch gerne machen: Man geht offensichtlich davon aus, dass ich eher normale Erfahrungen im Umgang mit PCs und diesem Internet habe. Wenn man mir nun anfangen möchte, zu erzählen, welche Vorzüge digitale Datenbanken bieten, beleidigt man nicht nur mein Ego (verzeiht mir die Offenheit), sondern vor allem langweilt man mich. Ich will nix hören, was ich schon kenne. Immerhin war LexisNexis da hinnehmbar, es gibt da wirklich schlimmere Anrufe, bei denen man direkt merkt, dass sie keine Ahnung von dem haben, was Juristen heute im Internet so treiben.</p>
<p>Mein erster Rat also ist: Macht euch die Mühe, ruft bei Wikio und Jurablogs.com das Ranking der teilnehmenden Blogs auf und die Top 30 nehmt ihr auf eine gesonderte Liste. Die Leute die dort stehen sind Multiplikatoren die nicht nur eine besondere Ansprache verlangen, sondern die man umfassend zielgerichtet umwerben sollte. Es ist ganz offensichtlich, dass bisher kein Verlag auf diese so fernliegende und einfache Idee gekommen ist (Anmerkung: Kleine Ausnahme bei Beck, von denen ich mich zum beispiel sehr stark unterstützt fühle!). Wenn übrigens andere Verlage in die Ranking-Listen sehen und das Beck-Blog ganz oben entdecken, würde ich mal darüber nachdenken, was Beck vielleicht richtig macht.</p>
<p>Weiter im Text: Probieren geht über studieren &#8211; da ist eine Menge Wahres dran. Insofern finde ich es klasse, dass zur Zeit die Verlage mit der Gießkanne kostenlose Test-Zugänge zu Ihren Datenbanken anbieten. Aber das ist nicht alles. Natürlich ist es nett, mal reinzusehen und damit zu experimentieren &#8211; aber gerade jüngere Anwälte werden an der Uni mit der digitalen Recherche ausgebildet. Die werden also nicht auf einmal feststellen, wie toll so eine Recherche-Möglichkeit ist. Aber: Die werden auf den Preis sehen und genau abschätzen, ob sich das lohnt. Und die Preise sind ja nun einmal saftig.</p>
<p>Wenn ich nun angerufen werde, erwarte ich, dass man in der Lage ist, hier etwas zu erwidern: Dass die Preise hoch sind, lässt sich nicht klein reden. Auch dass das Angebot dafür besonders umfassend ist, macht es nicht besser &#8211; angesichts der ordentlichen Preise ist das ja wohl das Minimum, das ich erwarten darf. Aber es gibt für mich ein Problem: Ich kann und will auf gedruckte Werke nicht verzichten. Dafür gibt es vor allem drei Gründe:</p>
<ol>
<li>Der digitale Zugang ist ein hoch riskanter Zugang: Wir haben zwar nicht oft, aber dennoch regelmäßig Probleme mit dem Netzzugang. Wenn wir &#8211; wie vor kurzem &#8211; sogar den Anbieter wechseln, gibts sogar 1 Woche nur Internet über ISDN. Die rein digitale Recherche entpuppt sich in solchen Momenten als Problem.</li>
<li>Mit der Buchung eines digitalen Zugangs kann ich natürlich auf gedruckte Bücher verzichten (abgesehen davon, dass ich die lieber lese). Doch ich begebe mich in eine Abhängigkeit: In dem Moment, in dem ich den Zugang kündige, habe ich auch keine Daten mehr. Meine Bücher &amp; Zeitschriften bezahle ich und verwahre sie in meinem Regal. Niemand nimmt sie mir weg, nur weil ich die neueste Auflage nicht kaufe &#8211; es ist eine nachhaltige Anschaffung.</li>
<li>Die Usability bei den digitalen Diensten ist unter aller Sau. Beispiel Beck: Wenn ich da in einen Online-Kommentar blicke, kann ich nicht einfach die komplette Kommentierung zu einem Paragraphen aufrufen &#8211; ich muss mich durch Überschriften und Sub-Überschriften klicken um dann Abschnittsweise zu lesen. Export-Möglichkeiten auf meinen eBook-Reader gibts schonmal gar nicht. Für mich klar: Die Panik, da könnte jemand was kopieren, ist gross. Ich bezahle aber nicht viel Geld, um wegen dieser Panik auch noch schlecht arbeiten zu müssen.</li>
</ol>
<p>Wenn ich die Bedenken 1 und 2 äußere, will ich nicht am Telefon erklärt bekommen, dass man das versteht, weil die Bücher ja &#8220;schön sind&#8221;. Wer so redet, zeigt nur, dass er gar nicht das grundsätzliche Problem versteht. Auch das nachhaltige Verweisen auf den enormen Umfang (der ja in der Tat toll ist!) bringt mir wenig: Ich bin inzwischen mit dem, was ich konsumiere an Zeitschriften, ausgelastet. Ich brauche nicht &#8220;noch mehr&#8221; zum Lesen. Wenn ich also für gutes Geld mit einem Berg an Material zugeschüttet werde, ist das für mich nur für eines gut: Recherche. Die aber ist schnell nervig, nicht nur wenn (siehe 3) die Bedienung nervig ist, sondern auch wenn man sich in den Tarif-Modellen verirrt.<br />
Das fängt an damit, dass man zuerst etwas bucht, später dann doch Dinge findet die man einzeln bezahlen soll &#8211; und dann (obwohl man über 140 Euro pro Monat zahlt) auch noch 7 Euro für einen Aufsatz bezahlen muss (Rechenbeispiel anhand der Beck-Preisstruktur). Für Einzelanwälte und kleinere Kanzleien ist so etwas einfach nur unsinn. Dann lieber das, was man auch liest, abonnieren und fertig. Abrunden kann man das noch mit einer guten LSK-CD, wobei ich zunehmend feststelle, dass hier die herausragend gepflegten juristischen Blogs und angebote wie DeJure/OpenJur schon bald einen ähnlich guten Service bieten. Teilweise finde ich Dejure schon jetzt erheblich besser.</p>
<p>So oder so: Schult eure Mitarbeiter so, dass Sie auf diese drei Gründe vernünftige Antworten geben können. Wenn ihr selber keine Antworten auf diese Probleme findet, dann stimmt das Angebot an sich nicht und muss überdacht werden.</p>
<p>Für die Verlage heisst mein Fazit: Lernt eure Zielgruppe kennen. Wenn ihr was anbieten wollt, müsst ihr auch die Umstände kennen &#8211; es gibt inzwischen einige Juristen, die eine herausragende Arbeit im Internet bieten. Denen erklären zu wollen, welche Vorzüge das digitale Arbeiten bietet, ist für den Anrufer peinlich und für den Angerufenen langweilig. Schlichtweg dumm ist es, dass man bisher diese Juristen nicht als Multiplikatoren erkennt. Der Hoffnungsschimmer dabei ist der Beck-Verlag, den ich nochmals hervorheben möchte &#8211; vielleicht erkennen die anderen Verlage ja hier irgendwann den Vorsprung und versuchen mal aufzuholen. Dazu wird man ein ähnlich umfassendes und konsequentes Konzept wie Beck benötigen &#8211; und sich auch mal selbst in diesem Internet tummeln. Mit einem einzelnen Blog ist das sicherlich nicht getan.</p>
<p>Und wenn ihr mal dabei seid, überdenkt die Tarif-Modelle. Dass man sich als Referendar den Zugang nicht leisten kann, liegt hoffentlich auf der Hand. Ich kann euch aber versichern, dass auch Einzelanwälte und kleinere Kanzleien sich hier sehr schwer tun. Ich kann nur nochmals dringend raten, Studenten und Referendaren extrem günstige Zugänge anzubieten &#8211; denn das sind die Rechtsanwälte, die ihr ein paar Jahre später als Kunden haben wollt und die sich dann vielleicht so daran gewöhnt haben, dass sie sich gar nicht mehr vorstellen können, &#8220;ohne&#8221; zu arbeiten. Bei kleineren Kanzleien sollten einzelne Rechtsgebiete für jeweils 35 Euro (brutto!) im Monat abgedeckt werden können, damit es sich lohnt. Jedenfalls in meinem Dunstkreis (zu dem ja inzwischen einige Strafrechtler gehören) sind dabei die Kommentare weniger interessant als Zeitschriften-Datenbanken.</p>
<p><em>Anmerkung: Zur Print-Werbung für Studenten-Literatur habe ich ja schon einmal etwas geschrieben. In Kürze folgt dazu ein aktuellerer Artikel.</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Weblink: Gedankensalat von Jessica</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 21:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[WebLinks]]></category>

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		<description><![CDATA[Gedankensalat ist ein schönes Blog zum Jura-Studium, das eine überraschende Fülle an Informationen bietet. Man merkt, dass Jessica durch das Schreiben selber lernt &#8211; und findet dadurch sehr viele hilfreiche Artikel, zur Zeit speziell für Anfänger von Interesse.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://gedankensalat.kilu.de/wordpress/" target="_blank">Gedankensalat</a> ist ein schönes Blog zum Jura-Studium, das eine überraschende Fülle an Informationen bietet. Man merkt, dass Jessica durch das Schreiben selber lernt &#8211; und findet dadurch sehr viele hilfreiche Artikel, zur Zeit speziell für Anfänger von Interesse.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gutes ebook-Management dank Calibre</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 21:12:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt sie: Die brauchbare eBook-Software, auch wenn (noch) mit kleinen Haken. Auf jeden Fall ist diese Software, Calibre, hier einen Link wert. Nicht nur, aber auch für die, die einen eBook-Reader ihr Eigen nennen. Wer keinen solchen Reader hat, wird hier dennoch seinen Nutzen ziehen &#8211; speziell Studenten (die PDF-Dateien verwalten müssen) haben hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt sie: Die brauchbare eBook-Software, auch wenn (noch) mit kleinen Haken. Auf jeden Fall ist diese Software, <a href="http://calibre-ebook.com/" target="_blank">Calibre</a>, hier einen Link wert. Nicht nur, aber auch für die, die einen eBook-Reader ihr Eigen nennen. Wer keinen solchen Reader hat, wird hier dennoch seinen Nutzen ziehen &#8211; speziell Studenten (die PDF-Dateien verwalten müssen) haben hier eine schöne Software zur Verfügung stehen.</p>
<p><span id="more-1415"></span>Calibre ist eine Software zu einem einfachen Zweck: eBooks verwalten. Dabei hat Calibre zuerst einmal zwei Funktionen, die ich schon seit längerem dringend gesucht hatte:</p>
<ol>
<li>Man kann bei den erfassten eBooks kinderleicht und schnell &#8211; auch massenhaft &#8211; die &#8220;Meta-Informationen&#8221;, also Autor, Titel etc., editieren. Gerade dies ist eine Funktion die man in anderen Produkten vermissen muss.</li>
<li>Es ist möglich, einfach verschiedene Formate zu konvertieren &#8211; speziell PDF&lt;-&gt;ePub ist gut möglich</li>
</ol>
<p>Praktisch ist dabei die Möglichkeit, Tags (&#8220;Etiketten&#8221;) zu vergeben, was gerade bei grösseren Sammlungen und der Digitalisierung vieler kleinerer Artikel sinnvoll ist. Zusammen mit dem Editieren der Meta-Informationen hat man da schnell eine auf den ersten Blick unübersichtliche aber leicht zu nutzende eBook-Bibliothek.</p>
<p>Mit den gängigen eBook-Readern (speziell der Sony-PRS-Reihe) kann Calibre umgehen, das Handling fand ich dabei etwas gewöhnungsbedürftig &#8211; aber durchdacht. Man muss dabei einzeln auswählen, welche Bücher auf dem Reader landen sollen, was ich mit der Zeit recht umständlich finde aber durchaus zu verkraften.</p>
<p>Schön ist die Funktion, automatisiert RSS-Quellen als eBook zu importieren und das dann auch auf den eBook-Reader zu schieben. Allerdings hat mir die Praxis gezeigt, dass das wohl nur bei umfangreichen RSS-Quellen sinnvoll ist, die auch nicht täglich aktualisiert werden &#8211; andere liest man auf einem guten Smartphone schneller und komfortabler.</p>
<p>Calibre ist eine freie Software, die kostenlos zur Verfügung steht. Damit sollte sie jeder flott prüfen können. Ich finde sie ebenso sinnvoll wie durchdacht, da ich inzwischen zahlreiche PDF-Dateien habe, die ich irgendwie in den Griff bekommen musste. Calibre braucht keine Java-Umgebung oder ähnliches und ist Plattformübergreifend verfügbar (Win, Mac, Linux), ebenfalls ein starker Pluspunkt. Auf meinem Netbook läuft Calibre aber relativ langsam, dies ist der einzig echte Nachteil, der mir bisher aufgefallen ist. Von daher: Einfach mal ausprobieren.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zeitvertreib: Eine Frage an die Physiker&#8230;</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/zeitvertreib-eine-frage-an-die-physiker/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 15:44:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Mal etwas zur allgemeinen Erheiterung und Grübelei: Gibt es Erklärungsversuche, wie dieses Bild zustande gekommen sein kann:

Wer es nicht erkennt: Die eine Flasche ist &#8220;normal&#8221;, die darin enthaltene Cola ist komplett flüssig. Die andere ist vom Zipfel bis zu den Füßen gefroren. Allerdings standen beide im gleichen Kasten direkt nebeneinander auf meiner Terrasse. Als ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mal etwas zur allgemeinen Erheiterung und Grübelei: Gibt es Erklärungsversuche, wie dieses Bild zustande gekommen sein kann:</p>
<p><a href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2010/02/IMG_0086.jpg"><img class="aligncenter size-medium wp-image-1412" title="IMG_0086" src="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2010/02/IMG_0086-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></a></p>
<p>Wer es nicht erkennt: Die eine Flasche ist &#8220;normal&#8221;, die darin enthaltene Cola ist komplett flüssig. Die andere ist vom Zipfel bis zu den Füßen gefroren. Allerdings standen beide im gleichen Kasten direkt nebeneinander auf meiner Terrasse. Als ich den Kasten hinausgestellt habe, war der Inhalt aller Flaschen flüssig. Um das Bild abzurunden: Der Inhalt sämtlicher anderen Flaschen war gleichsam flüssig (die eine Flasche auf dem Bild ist somit quasi als Stellvertreter zu betrachten).</p>
<p><em>Das ist keine Scherzfrage oder Fake: Die andere Flasche war nicht zwischenzeitlich im Gefrierfach. Vielleicht hat ja jemand eine Erklärung für dieses Akte-X-taugliche Phänomen?</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Celle zum Zugang einer Willenserklärung bei Stellvertretung</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/olg-celle-zum-zugang-einer-willenserklarung-bei-stellvertretung/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/olg-celle-zum-zugang-einer-willenserklarung-bei-stellvertretung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 07:54:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[
Eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, wird nicht wirksam, wenn seine Vollmacht zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung erlischt.
Ist für eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, Schriftform vereinbart, ist die Form nur gewahrt, wenn dessen Vollmacht bei Zugang der Erklärung in schriftlicher Form noch besteht.

OLG Celle, 6 U 92/09

Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
6 U 92/09
10 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, wird nicht wirksam, wenn seine Vollmacht zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung erlischt.</li>
<li>Ist für eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, Schriftform vereinbart, ist die Form nur gewahrt, wenn dessen Vollmacht bei Zugang der Erklärung in schriftlicher Form noch besteht.</li>
</ol>
<p>OLG Celle, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 92/09" title="OLG Celle, 07.01.2010 - 6 U 92/09: Vertrags&uuml;bernahme und T&uuml;cken der vereinbarten Schriftform">6 U 92/09</a><br />
<span id="more-1408"></span><br />
Oberlandesgericht Celle</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 92/09" title="OLG Celle, 07.01.2010 - 6 U 92/09: Vertrags&uuml;bernahme und T&uuml;cken der vereinbarten Schriftform">6 U 92/09</a><br />
10 O 66/08 Landgericht Verden<br />
Verkündet am<br />
7. Januar 2010<br />
H.,<br />
Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin<br />
der Geschäftsstelle</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>T. H. GmbH (vormals: S. H. GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer P. T., …,</p>
<p>Klägerin und Berufungsklägerin,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte Dr. B.,<br />
Geschäftszeichen: …,</p>
<p>gegen</p>
<p>S. B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. T., …,</p>
<p>Beklagte und Berufungsbeklagte,</p>
<p>Prozessbevollmächtigte:<br />
Anwaltsbüro W.,<br />
Geschäftszeichen: …,</p>
<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Landgericht Natho für Recht erkannt:</p>
<p>Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juni 2009 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.440,31 € festgesetzt.</p>
<p>G r ü n d e:</p>
<p>Die Berufung ist unbegründet.</p>
<p>I.</p>
<p>Die Klägerin hat aus eigenem Recht keine Werklohnansprüche gegen die Beklagte für die Arbeiten an den nachgenannten Bauvorhaben. Die Werkverträge über diese Arbeiten sind zwischen der Beklagten und der E. S. GmbH zustande gekommen, bezüglich T. am 28. Oktober 2003, bezüglich M. am 3. Juni 2004 und bezüglich Sch. am 1. März 2005. Dieses ergibt sich aus den Eintrittserklärungen der S. H. GmbH, wie die Klägerin früher hieß, vom 2. und 7. März sowie 11. November 2005 (Anlagen zur Klagerwiderung &#8211; Bl. 48, 50 und 75 d. A.).</p>
<p>II.</p>
<p>Auch aus übergegangenem Recht der E. S. GmbH hat die Klägerin keine Werklohnansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der vorbezeichneten Bauvorhaben. Zwischen der Klägerin, der Beklagten und der E. S. GmbH ist keine Übernahme der Verträge M., Sch. und T. durch die Klägerin anstelle der E. S. GmbH zustande gekommen.</p>
<p>1. Falls P. B. bei der telefonischen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter Me. der Beklagten nur im Namen der S. H. GmbH (jetzt: Klägerin) und nicht auch im Namen der E. S. GmbH gehandelt hat, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 meint, scheitert die Übernahme der Verträge M., Sch. und T. durch die S. H. GmbH (jetzt: Klägerin) an der notwendigen Mitwirkung der E. S. GmbH an diesen Verträgen. Die E. S. GmbH ist dann bei Vertragsschluss nicht vertreten gewesen.</p>
<p>2. Falls P. B. auch im Namen der E. S. GmbH gehandelt hat, was sich aus den Umständen der Vereinbarung (angestrebte Vertragsübernahme als dreiseitiger Vertrag) ergibt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">164</a> Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB), gilt das Nachstehende.</p>
<p>a) Die Vertragsübernahme hing davon ab, dass die Klägerin und die E. S. GmbH ihre Willenserklärungen schriftlich abgaben, und, als sie dieses im Falle M. am 7. April 2005 und im Falle T. am 11. November 2005 taten, hatte die Angestellte B., welche sie dabei vertrat, keine Vollmacht der E. S. GmbH mehr.</p>
<p>aa) Die telefonische Vereinbarung zwischen P. B. als Bevollmächtigter E. S.´, der wiederum als Geschäftsführer die E. S. GmbH und die Klägerin vertrat, und D. Me. als Bevollmächtigtem des Geschäftsführers der Beklagten hat die Vertragsübernahmen noch nicht zustande gebracht.</p>
<p>(1) Nach der Auslegungsregel des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/154.html" title="&sect; 154 BGB: Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung">154</a> Abs. 2 BGB waren die Verträge nicht geschlossen, bis die Klägerin und die E. S. GmbH ihre Willenserklärungen schriftlich abgaben. Wie von der Klägerin selbst vorgetragen und von Me. als Zeugen bestätigt, bestand Me. auf der Übermittlung schriftlicher Erklärungen, dass die Klägerin in alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen der Beklagten mit der E. S. GmbH eintrat, ohne dass diese schriftlichen Erklärungen nur Beweiszwecken dienen sollten. Denn die Beklagte machte Zahlungen an die Klägerin statt an die E. S. GmbH vom Vorliegen dieser Erklärungen abhängig und wollte sichergehen, mit Gewährleistungsansprüchen gegen die E. S. GmbH auch gegenüber Werklohnansprüchen der Klägerin aus ihr erteilten Aufträgen aufrechnen zu können.</p>
<p>(2) Die Vertragspartner haben die Schriftformabrede nicht stillschweigend dadurch aufgehoben, dass die Beklagte Rechnungen der Klägerin geprüft und Zahlungen an sie geleistet hat.</p>
<p>(a) Die Prüfung der Rechnungen, welche die S. H. GmbH am 25. April 2003 für das Bauvorhaben Bu. (Anlage K 12 &#8211; Bl. 135 d. A.) und am 6. August 2005 für das Bauvorhaben M. (Anlage K 2 &#8211; Bl. 12 d. A.) erteilt hat, auf welche die Klägerin sich auf Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 273 d. A.) bezieht, hat nicht diesen Erklärungswert. Als die Beklagte diese beiden Rechnungen am 21. Mai 2003 und am 1. September 2005 prüfte, lagen ihr die schriftlichen Eintrittserklärungen der S. H. GmbH für ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Verträge mit der E. S. GmbH bereits vor. Die Eintrittserklärung für das Bauvorhaben Bu. ist ausweislich Eingangsstempels auf dieser (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 10. November 2008 &#8211; Bl. 151 d. A.) am 5. Mai 2003, diejenige für das Bauvorhaben M. ausweislich Eingangsstempels auf dieser (Anlage 10 zur Klagerwiderung &#8211; Bl. 48 d. A.) am 13. April 2005 bei ihr eingegangen.</p>
<p>(b) Zahlungen hat die Beklagte nur für Bauvorhaben geleistet, hinsichtlich derer ihr die schriftlichen Eintrittserklärungen seitens der Klägerin und der E. S. GmbH vorlagen. Die Zahlung für das Bauvorhaben W. datiert vom 11. Oktober 2002 (Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 &#8211; Bl. 134 d. A.), während die schriftlichen Eintrittserklärungen für dieses Bauvorhaben vom 12. September 2002 der Beklagten bereits am 16. September 2002 vorlagen (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 10. November 2008 &#8211; Bl. 145 d. A.). &#8211; Die Zahlung für das Bauvorhaben Bu. stammt vom 27. Mai 2003 (Anlage K 13 wie vor &#8211; Bl. 136 d. A.), während die schriftlichen Eintrittserklärungen für dieses Bauvorhaben vom 29. April 2003 bereits am 5. Mai 2003 bei der Beklagten eingegangen waren.</p>
<p>bb) Die Untervollmacht, welche E. S. als organschaftlicher Vertreter der E. S. GmbH P. B. erteilt hatte, war bereits am 4. März 2005 erloschen. P. B. musste die Erteilung der Vollmacht an sie bei verständiger objektiver Würdigung aus ihrer Sicht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a> BGB) so verstehen, dass sie erlöschen sollte, wenn E. S. als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH aus dieser ausschied und jemand anderer in diesen Funktionen an seine Stelle trat, was aufgrund notariellen Vertrages vom 4. März 2005 geschah. Sie konnte nicht erwarten, dass E. S. die Vertretung der GmbH durch sie weiter wünschte, wenn ein anderer als er an der vertretenen GmbH berechtigt und verpflichtet war. Die weitere Vertretung hätte, wenn sie den Interessen des neuen Geschäftsführers und Gesellschafters zuwiderlief, Schadensersatzansprüche auf dessen Seite gegen E. S. auslösen können.</p>
<p>b) Die Eintrittserklärungen betreffend Sch. sind ebenfalls nicht wirksam geworden, auch wenn die Vollmacht P. B., als sie diese Erklärungen am 2. März 2005 abgab, noch bestand.</p>
<p>aa) Als diese Erklärungen der Beklagten mit der Rechnung vom 22. August 2005 zugingen, wie diese auf Seite 3 der Klagerwiderung (Bl. 29 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat, konnten sie nicht mehr gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">130</a> Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam werden. Wie ein Umkehrschluss aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">130</a> Abs. 2 BGB zeigt, hinderte das Wirksamwerden der Erklärungen, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der E. S. GmbH, für und gegen welche die Erklärungen wirken sollten, und der Erklärenden P. B. nicht mehr bestand (vgl. für den gleichgelagerten Fall der Verfügungsbefugnis: BGH Urt. v. 30. Mai 1958, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 295/56" title="BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56">V ZR 295/56</a>, zit. nach juris: Rn. 30).</p>
<p>bb) Der Zugang der Erklärungen war nicht aus dem Grunde verzichtbar, dass die Vertragspartner die Vertragsübernahmen bereits mündlich vereinbart hatten. Die Abgabe der Erklärung in der vorgeschriebenen Form, ohne dass die Erklärung zuzugehen braucht, genügt, wie § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/152.html" title="&sect; 152 BGB: Annahme bei notarieller Beurkundung">152</a> Satz 1 BGB ausweist, nur, wenn es sich um die notariell beurkundete Annahme eines notariell beurkundeten Angebots handelt, nicht jedoch im hier gegebenen Falle vereinbarter Schriftform (s. auch: Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 152 Rn. 1).</p>
<p>III.</p>
<p>Ferner kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf auftragslose Geschäftsführung<br />
für die Beklagte stützen, selbst wenn ihre Behauptung zutrifft, sie habe mit ihren Mitarbeitern alle Arbeiten an den eingangs bezeichneten Bauvorhaben ausgeführt. Bei den Arbeiten handelte es sich nicht um ein Geschäft der Beklagten, sondern um ein solches der E. S. GmbH. Diese war der Beklagten gegenüber verpflichtet, die Arbeiten auszuführen.</p>
<p>IV.</p>
<p>Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812</a> Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Die Beklagte hat die Arbeiten an den vorerwähnten Bauvorhaben aus ihrer maßgeblichen Sicht nicht durch Leistung der Klägerin, sondern durch solche der E. S. GmbH erlangt, selbst wenn sie gewusst hätte, dass die Klägerin mit eigenen Kräften die Arbeiten erbringt, ohne selbst der E. S. GmbH gegenüber hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Entscheidend ist, dass der Beklagten gegenüber niemand anderer als die E. S. GmbH vertraglich verpflichtet war, die Arbeiten zu erbringen. Unerheblich ist, ob die S. H. GmbH, wie die Klägerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2009 vorträgt, ausschließlich im eigenen Namen für die Beklagte tätig sein wollte und dieses daraus hervorging, dass sie und nicht die E. S. GmbH die Rechnungen für die erbrachten Leistungen stellte. Entscheidend ist, dass die S. H. GmbH aus Rechtsgründen nicht im eigenen Namen für die Beklagte tätig sein konnte. Sie selbst hatte keine Verträge hinsichtlich der hier betroffenen Bauvorhaben mit der Beklagten geschlossen, und die Übernahme der Verträge, welche die E. S. GmbH hinsichtlich der hier betroffenen Bauvorhaben mit der Beklagten geschlossen hatte, durch sie &#8211; die S. H. GmbH &#8211; war, wie vorstehend zu Ziffer II ausgeführt, gescheitert.</p>
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		<title>Staatshaftungsrecht von Baldus, Grzeszick, Wienhues</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 22:32:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bernd Grzeszick]]></category>
		<category><![CDATA[c.f.müller]]></category>
		<category><![CDATA[Manfred Baldus]]></category>
		<category><![CDATA[Sigrid Wienhues]]></category>
		<category><![CDATA[staatshaftungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Fast jeder Jura-Student hasst das Staatshaftungsrecht. Es ist ein Angst-Thema das einem im Regelfall &#8211; aus gutem Grund &#8211; nur sehr selten in Klausuren begegnet. Literatur zum Thema gibt es einige, überzeugt hat mich bisher nur ein Buch &#8211; und das war ein Skript. Und auch wenn die Autoren sich hier viel Mühe gemacht haben: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fast jeder Jura-Student hasst das Staatshaftungsrecht. Es ist ein Angst-Thema das einem im Regelfall &#8211; aus gutem Grund &#8211; nur sehr selten in Klausuren begegnet. Literatur zum Thema gibt es einige, überzeugt hat mich bisher nur ein Buch &#8211; und das war ein Skript. Und auch wenn die Autoren sich hier viel Mühe gemacht haben: Das Buch schafft es letztlich nicht, das schwierige Thema so aufzubereiten, dass man wirklich Zugang findet.</p>
<p><span id="more-1405"></span></p>
<p>Das Positive vorweg: Das auffallend dünne Büchlein, mit 172 Seiten (zzgl. Sachwortverzeichnis) vermeidet den Fehler, ein ohnehin schwieriges Thema durch ein Aufblähen der Texte noch schwieriger zu gestalten. Inhaltlich ist auch nichts zu motzen: Alles was man braucht steht drin.</p>
<p>Doch jetzt kommt das aber: Die Aufbereitung der Texte ist grauselig. So gibt es z.B. durchgehend kleinere Fälle. Da diese aber &#8211; auch in den Lösungen &#8211; nicht gesondert strukturiert sind, fällt es schwer, diese als Aufbauhilfe zu nutzen. Auch sonst sind Hilfsmittel serh spärlich: Nur eine Skizze und zwar einige Schemata, diese aber gesammelt am Ende. Wer das Thema mit diesem Buch erstmals versucht zu erarbeiten, der wird sich nach der Lektüre von ein paar Seiten schnell im Text &#8220;verlieren&#8221;, nicht mehr wissen, wo er eigentlich in der Struktur ist.</p>
<p>Es wäre klug, bei diesem Thema immer mit einer Übersicht anzufangen: Welche Maßnahmen gibt, welche Rechtsschutzmöglichkeiten, in welchem (sich ergänzenden) System stehen diese Möglichkeiten zu einander. Stattdessen wird stur der Reihe nach, systematisch sortiert, jeder Anspruch durchgegangen und besprochen. Ich denke, das so unbeliebte Thema gewinnt bei dieser Aufbereitung nicht wirklich an Charme.</p>
<p>Wie gesagt: Inhaltlich ist es ein gutes Buch, ich habe keinerlei Kritik an dem <em>was</em> da steht. Die Kritik aber richtet sich gegen das <em>wie</em> es da steht. Um offen zu schreiben: Das, was Studenten aus dem &#8220;Staatshaftungsrecht&#8221; brauchen, ist gar nicht so schwer. Die Schwierigkeit kommt zum einen dadurch, dass recht wenig davon ausdrücklich im Gesetz steht, zum anderen dass es einfach eine sehr trockene Materie ist, die durch jüngere Wechsel der Rechtsprechung nicht gerade leichter geworden ist.</p>
<p>Die Kunst ist nicht wirklich, diesen Inhalt in ein Buch zu packen &#8211; vielmehr ist es eine Kunst, diese Inhalte auch zugänglich aufzubereiten. Hier fehlt mir bei diesem Buch schlichtweg zu viel. Beim Lesen fühlte ich mich, als würde Stoff &#8220;runtergerattert&#8221; und gerade nicht das System vermittelt, das dahinter steht.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Das was man an Inhalt braucht findet man hier kompakt in einem Werk, bei dem auch der Preis stimmt. Doch die Aufbereitung gefällt mir nicht und man sollte sich auch nicht vertun: Gerade beim Staatshaftungsrecht, vielleicht wie bei keinem anderen Gebiet, spielt die Aufbereitung eine derart große Rolle.</p>
<p>Ich bin beim Staatshaftungsrecht, nicht zuletzt wegen der vielen eigenennegativen Erfahrungen, höchst kritisch. Daher kann ich dieses Buch auch nicht als Lernbuch empfehlen. Wer einen Einstieg in das Staatshaftungsrecht sucht, sollte sich vielmehr das gleichnamige Skript aus der JuriQ-Skriptenreihe ansehen und ihm (trotz der vielleicht befremdlichen Grafiken) eine Chance und etwas Zeit geben.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Staatshaftungsrecht<br />
Manfred Baldus, Bernd Grzeszick, Sigrid Wienhues<br />
3. Auflage<br />
Verlag C.F.Müller<br />
ISBN 9783811498037<br />
Preis: 19,50 Euro</p>
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		<title>Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 15:44:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[bodo pieroth]]></category>
		<category><![CDATA[c.h.beck]]></category>
		<category><![CDATA[grundrisse des rechts]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsgeschichte]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsgeschichte]]></category>
		<category><![CDATA[werner frotscher]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer hin und wieder Rezensionen von mir liest weiß, wie viel Wert ich auf Grundlagenfächer lege und vor allem, wie viel Spass es mir bereitet hat, hier unzählige Stunden zu investieren. Dass das Buch Verfassungsgeschichte bei mir dennoch erstmal einen schlechten Stand hatte, lag am Umschlagstext. Dort steht nämlich ein Satz, den ich nicht mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer hin und wieder Rezensionen von mir liest weiß, wie viel Wert ich auf Grundlagenfächer lege und vor allem, wie viel Spass es mir bereitet hat, hier unzählige Stunden zu investieren. Dass das Buch Verfassungsgeschichte bei mir dennoch erstmal einen schlechten Stand hatte, lag am Umschlagstext. Dort steht nämlich ein Satz, den ich nicht mehr sehen kann:</p>
<blockquote><p>Sie [die Verfassungsgeschichte] gehört daher zum Pflichtprogramm des Jura-Studiums.</p></blockquote>
<p>Ich denke, ich bin nicht der Einzige, der diesen Satz nicht mehr lesen kann. Gefühlt jeder zweite Aufsatz in juristischen Ausbildungszeitschriften wird damit garniert, wobei die Regel zu gelten scheint: Je abstruser das Thema, je wichtiger für das Examen. Dieses herbeireden der eigenen Existenzberechtigung ist dabei vergleichbar mit dem &#8220;offensichtlich&#8221;, das Studenten so gerne nutzen: Wäre etwas wirklich offensichtlich, müsste man es nicht in Klausuren betonen. Und wenn etwas wirklich wichtig ist im Examen, dann weiß das der Student auch.</p>
<p><span id="more-1402"></span>Das Buch selbst gibt einen gelungenen Einstieg in die Verfassungsgeschichte. Dabei ist das Thema kein nationales, sondern ein globales &#8211; insofern fangen die Autoren auch mit der Nordamerikanischen und französischen Revolution an. Der Rest des Buches widmet sich dann der deutschen Geschichte:</p>
<ul>
<li>Das Ende des HRRDN und die Reformen in Preußen</li>
<li>Der deutsche Bund und die Anfänge des Konstitutionalismus</li>
<li>Die Revolution von 1848 und die Paulskirchenverfassung</li>
<li>Die Restauration nach 1848 und die Gründung des deutschen Reiches</li>
<li>Der Spätkonstitutionalismus</li>
<li>Die Weimarer Republik</li>
<li>Der nationalsozialistische Staat</li>
<li>Demokratischer Neubeginn 1945 bis 1949</li>
</ul>
<p>Schon der erste Blick zeigt die Schwäche dieses Buches, die zugleich aber die Schwäche der weitaus meisten deutschen Geschichtsbücher ist: Es endet 1949. Dabei sind vor allem zwei neuzeitliche Entwicklungen zumindest ein kleines Kapitel wert: Die Änderungen im Grundgesetz im Zuge des G10-Gesetzes von 1968 sowie die aktuellen Beeinflussungen durch den (internationalen) Terrorismus. Hier wird eine Chance verpasst, die man in Zukunft wahrnehmen sollte, denn Verfassungsgeschichte ist weder Selbstzweck noch reines Auslegungskriterium bei dem Verständnis der Verfassung &#8211; es ist auch rechtspolitisches Hilfsmittel bei der ständigen Fortschreibung und Weiterentwicklung unserer Verfassung. Erst bei diesem Thema zeigt sich, ob ein Jurist nicht nur sein Handwerk versteht, sondern sich auch seiner Verantwortung bewusst ist.</p>
<p>Das sind große Worte, keine Frage &#8211; und bis hierhin klingt es auch recht negativ. Ist aber nicht so gemeint, ich habe einfach die Kritikpunkte an den Anfang gestellt. Im Ergebnis ist es ein gutes Buch, dass ein wichtiges Thema gelungen aufbereitet. Einzig beim durch die Bank anstrengenden Schriftbild möchte man sich fragen, ob die Autoren ihr Skript auch mal in dieser Buchform selber gelesen haben. Da wird der gute Inhalt unnötig schwer zugänglich gemacht.</p>
<p>Wer das aber ignorieren kann wird belohnt: Mit einer Essenz der wichtigsten Informationen, die man überraschend schnell durchgelesen hat. Das dünne Büchlein täuscht übrigens, hier verbergen sich immerhin 400 Seiten Text hinter einem sehr griffigen Buch. Wer es zum ersten Mal in der Hand hat, wird sich da wundern.</p>
<p>Fußnoten kommen nicht vor, was sicherlich klug ist, andernfalls wäre es wohl noch schwieriger im Schriftbild. Schön ist die Idee, immer an den Anfang eines Kapitels eine tabellarische Zeittafel zu stellen. Die Autoren sind dabei zum Glück nicht dem Fehler verfallen und haben  eine ellenlange Liste mit Daten eingestellt. Stattdessen findet man zwischen 5und 10 Eckdaten vor jedem Kapitel, die einem durchaus nicht nur einen guten Überblick verschaffen, sondern beim Lernen (etwa für die Grundlagenklausur) sicherlich einen Anreiz darstellen, zumindest diese wenigen Daten auswendig zu beherrschen. Auszüge aus den originalen Verfassungen erleichtern zudem das Begreifen und Nachvollziehen der Entwicklungen.</p>
<p>Hierbei darf das Buch nicht als reine Darstellung der Verfassungen mißverstanden werden: Vielmehr werden die rechtsgeschichtlichen Entwicklungen erklärt, die zu den Normen geführt haben, wie sie am Ende existierten. Man lernt die Umstände der Zeiten kennen, die gesellschaftspolitischen Entwicklungen und die Gründe für Entscheidungen des Normgebers. Das hilft die Motivation nicht nur zu verstehen, sondern im nachhinein auch zu erkennen, wo vielleicht Fehler lagen. Ganz nebenbei bekommt man so auch nochmal einen sehr groben Grundkurs in Rechtsgeschichte.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Ärgerlich ist das Schriftbild, das sich als unnötige Hürde erweist, den gelungenen Text zu lesen.  Inhaltlich ist es wirklich überzeugend, sehr schön und zugänglich geschrieben. Das Buch selbst ist dabei sicherich kein Pflichtstoff, auch wenn ein grundlegendes Verständnis des Grundgesetzes unabdingbar ist. Die Verfassungsgeschichte kann dabei hilfreich sein, ein gesunder Menschenverstand und juristische Logik aber auch. Dieses Buch ist kein Zwang, wer es nicht liest, der fällt nicht automatisch irgendwo durch. Wer es aber nicht liest, der verpasst etwas &#8211; nämlich die Chance, sich als Juristen weiterzubilden. Juristerei ist, und das predige ich hier oft genug, mehr als nur Schemata anzuwenden und Verträge rückabzuwickeln. Ein guter Jurist versteht das System, kann Normen begreifen und dem Laien erklären warum eine Norm existiert (auch wenn der moderne Gesetzgeber sich alle Mühe gibt, dieses Erklären ad absurdum zu führen).</p>
<p>Mit der Verfassungsgeschichte von Frotscher/Pieroth schult man diese Fähigkeiten. Man erwirbt ein ebenso unbezahlbares Wissen, wie auch in Klausuren im Regelfall unnützes Wissen (von der speziellen Klausur im Grundlagenfach natürlich abgesehen). Ich möchte dieses Buch empfehlen &#8211; aber nicht für den Juristen in der Uni, sondern für den Juristen, der an sich selbst arbeiten möchte.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Werner Frotscher / Bodo Pieroth<br />
Verfassungsgeschichte<br />
Verlag C.H.Beck<br />
Reihe: Grundrisse des Rechts<br />
8. Auflage<br />
ISBN 9783406595325<br />
Preis: 22 Euro</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Verkehrszeichen als Urkunde?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-verkehrszeichen-als-urkunde/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 21:42:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rausgepickt: Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[martin böse]]></category>
		<category><![CDATA[rudolf rengier]]></category>
		<category><![CDATA[urkunde]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrszeichen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat sich 1998 einen Spruch geleistet, der Studenten bis heute in Strafrechts-Übungen und sogar im Examen quält: Die Sache mit der kilometerlangen Urkunde. Als Student kann man eigentlich froh sein: Die dahinter stehende Streitfrage (Sind Verkehrszeichen Urkunden) ist bis heute umstritten &#8211; im Ergebnis kann man also durchaus beide Positionen beziehen. Gefragt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat sich 1998 einen Spruch geleistet, der Studenten bis heute in Strafrechts-Übungen und sogar im Examen quält: Die Sache mit der kilometerlangen Urkunde. Als Student kann man eigentlich froh sein: Die dahinter stehende Streitfrage (Sind Verkehrszeichen Urkunden) ist bis heute umstritten &#8211; im Ergebnis kann man also durchaus beide Positionen beziehen. Gefragt ist alleine eine gute Argumentation. Von mir ein paar Gedanken zum Thema.</p>
<p><span id="more-1383"></span></p>
<p>Der Fall des OLG Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss 395/98" title="OLG K&ouml;ln, 15.09.1998 - Ss 395/98: &uuml;berklebtes Verkehrszeichen">Ss 395/98</a> in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, S. 1042" title="OLG K&ouml;ln, 15.09.1998 - Ss 395/98: &uuml;berklebtes Verkehrszeichen">NJW 1999, S. 1042</a>) lässt sich ganz kurz so zusammenfassen: Da wird jemand &#8220;geblitzt&#8221; weil er zu schnell war. Er hat dann den eher zweifelhaften als genialen Einfall, vor Ort ein vorhandenes Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer Folie zu überkleben, auf der eine andere Zahl steht. Sodann fotografiert er das &#8220;neue&#8221; Schild an der Stelle und schickt das Foto als Beweis an die Behörde, dass er gar nicht zu schnell gewesen sein kann. Die Sache fliegt auf und es ist fraglich, ob in dem Überkleben eine Urkundenfälschung liegt.</p>
<p>Nun geht man an diese Frage am besten ganz unbefangen heran und sieht sich die Definition einer Urkunde an, was das OLG auch macht:</p>
<blockquote><p><em>Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, im Rechtsleben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 3, 82" title="BGH, 03.07.1952 - 5 StR 151/52">BGHSt 3, 82</a>, 85)</em></p></blockquote>
<p>Das Schild als verkörperte Gedankenerklärung zu sehen, dürfte nicht schwer sein &#8211; zu Recht verweist das OLG darauf, dass es sich (heute) unstreitig um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt (§<a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">35</a> II VwVfG). Das mag man bei reinen Hinweisschildern anders sehen können, hier geht es aber um eine Geschwindigkeitsbegrenzung, also um ein Verbot, mithin um eine Gedankenerklärung. Die stoffliche Fixierung als Schild ist vorhanden und ausreichend.</p>
<p>Auch lässt das Schild seinen Aussteller erkennen, das man hierbei den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/45.html" title="&sect; 45 StVO: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen">45</a> StVO wertend hinzuziehen muss schadet nicht: Jeder Laie hat eine grobe Vorstellung, dass eine Behörde die für Strassen zuständig ist, solche Schilder aufstellt bzw. aufstellen lässt.</p>
<p>Scheitern lässt das OLG die Urkundseigenschaft mit der Beweiseignung. Dabei geht das OLG davon aus, dass das Schild wenn, dann eine zusammengesetzte Urkunde sei (zusammengesetzt aus Schild und Strasse, mit dem es verbunden ist). Hier fällt dann eben jener Satz, der Studenten bis heute die Tränen in die Augen treibt:</p>
<blockquote><p><em>Nach der Verkehrsauffassung, die bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht außer acht gelassen werden kann, wird man die von dem Rf. aufgeworfene Frage, ob eine durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen.</em></p></blockquote>
<p>Und da steht sie nun im Raum, die &#8220;zwei Kilometer lange Urkunde&#8221;, die scheinbar niemand haben möchte. Ich kann es wie Rengier machen (Strafrecht BT2, §32, Rn.18a) und dies verneinen mit</p>
<blockquote><p><em>Der Gedanke überzeugt nicht</em></p></blockquote>
<p>Wäre vielleicht ein bisschen dürftig. Vielleicht bietet Puppe einen Ansatz, die in solchen Situationen mit eleganter Leichtigkeit darauf verweist, man solle einfach mal Vergleichen und überlegen, ob es vielleicht Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten gibt. Und in der Tat sehe ich doch erhebliche Unterschiede zwischen einer durchgezogenen weißen Linie und einer Geschwindigkeitsbegrenzung. In erster Linie denke ich da an die Tatsache, dass eine Fahrbahnmarkierung zwar in Form der durchgezogenen Linie (Zeichen 295) durchaus ein Verbot beinhaltet &#8211; aber zuerst einmal die bestechend einfache Funktion hat, Fahrbahnen voneinander zu trennen. Oder noch genauer: Überhaupt erst zu schaffen. Mit Blick auf diese Funktion möchte ich die Fahrbahnmarkierung, unabhängig von evt. vorhandenen Regelungen, eher als Kennzeichen einordnen und weniger als Urkunde.</p>
<p>Doch vielleicht ist dieser Gedanke mit dem zu führenden Streit, ob man die Fahrbahnmarkierung wirklich als Kennzeichen einstufen kann, überflüssig: In der NStZ 2000 führt Wrage ab Seite 32 aus, dass man sich gar nicht des Konstrukts der zusammengesetzten Urkunde bedienen muss, wenn man schon das Schild alleine als Urkunde betrachten kann.</p>
<p>Dabei verweist Wrage auf den Bierdeckel, der ebenfalls für sich alleine eine Urkunde ist. Dabei muss der Bierdeckel weder an den Gast genagelt sein, noch an den Tisch gebunden sein, an dem der Gast zur Zeit sitzt &#8211; gerade in Bars ist es ja nicht so selten, dass Gast samt Bierdeckel den Platz wechseln.</p>
<p>Das Beispiel von Wrage ist gelungen und an sich schon einleuchtend, so dass er es gar nicht mehr vertieft. Doch eben das ist vielleicht noch einen Blick wert. Denn so einleuchtend der Vergleich auch ist: Irgendwie muss es ja nun greifbar werden. An dieser Stelle kann überlegt werden, eine Begrifflichkeit ähnlich der Widmung heran zu ziehen. Das betreffende Objekt muss so gewidmet werden, dass es äusserlich auch als Urkunde wahrnehmbar ist. Das kann beim Bierdeckel konkludent beim Unterstellen unter das Bierglas des Gastes erfolgen. Und beim Verkehrsschild ergibt sich dies durch die feste Verknüpfung mit der Strasse. Allerdings nicht, weil man hier dann eine zusammengesetzte Urkunde konstruiert, sondern weil sich sodann aus den äußeren Umständen ergibt, dass hier behördlich gehandelt werden muss. Die Gesamtschau aus der Öffentlichkeit gewidmeter Strasse und damit fest verbundenem Schild macht dem Laien klar, dass hier eine &#8220;amtliche Bekanntmachung&#8221; vorliegt, die eben nicht jeder vornehmen darf. Um beim Bild zu bleiben: So wie man das Bierglas auf den Bierdeckel stellt und damit in einer (überschaubaren) Gesamtschau eine Urkunde schafft, so stellt man das Schild auf die Strasse.</p>
<p>Wer in diesem Punkt Wrage folgt, der kann sich den restlichen Streit sparen: Das OLG verneint im Detail die Beweiseignung nämlich, weil Aussteller (Straßenverkehrsbehörde) und Aufsteller (gleichsam Hersteller, hier: Straßenbaubehörde) unterschiedlich sind. Da nicht der Aussteller die Verbindung mit der Strasse herstellt, scheitert die Urkunde begrifflich.</p>
<p>Wer Wrage ablehnt und zur Gesamturkunde kommt, sollte an diesem Punkt die Fallbearbeitung von Baier in der JuS 2004, S. 56, 58 lesen. Dieser führt aus, dass es keinen Zwang gibt, dass Aussteller und Hersteller personenidentisch sein müssen. Das sehe ich gleichsam so und möchte mich hier auf Böse berufen, der zu Recht darauf verweist (NStZ 2005, S. 370, 371), dass es auf den &#8220;geistigen Aussteller&#8221; abzustellen ist.<br />
Dennoch verneint Baier die Strafbarkeit mit dem Argument, die Wortgrenze des Begriffs Urkunde würde gesprengt, wenn man Strasse/Schild-Kombinationen darunter fasst. Nach seiner Analyse begibt man sich an diesem Punkt in den Bereich einer unzulässigen Analogie. Warum aber ein konkretes Schild an einem Punkt einer Strasse weniger überschaubar sein soll als ein Auto samt angebrachten Kennzeichen, bleibt an dieser Stelle fraglich.</p>
<p>Um es zu untermalen führt auch Baier sodann die kilometerlange Urkunde in Form der Fahrbahnbegrenzung an. An dieser Stelle verweise ich plump nach oben: Was begrifflich schon ein Kennzeichen ist, wird auch nicht mehr dadurch zur Urkunde, dass es nebenher eine Aussage trifft. Gerade, wer Fahrbahnbegrenzungen als Urkunden klassifiziert begeht die unzulässige Analogie und muss sich fragen, warum nicht gleich hinterfragt wird, ob das Zeichen 295 überhaupt mit dem Zeichen 275 vergleichbar ist.</p>
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		<item>
		<title>Übersicht: Wichtige Normen aus dem Handelsrecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/ubersicht-wichtige-normen-aus-dem-handelsrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 12:02:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rausgepickt: Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellungen zu vertiefen und dabei den berühmten &#8220;Schockeffekt&#8221; bei den Klausurbearbeitern zu erzeugen. Dabei wird im Regelfall eben kein &#8220;Handelsrecht&#8221; abgefragt, sondern eine bestimmte Regelung wird durch Normen des HGB leicht differenziert &#8211; etwa die Formvorschriften bei der Bürgschaft, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellungen zu vertiefen und dabei den berühmten &#8220;Schockeffekt&#8221; bei den Klausurbearbeitern zu erzeugen. Dabei wird im Regelfall eben kein &#8220;Handelsrecht&#8221; abgefragt, sondern eine bestimmte Regelung wird durch Normen des HGB leicht differenziert &#8211; etwa die Formvorschriften bei der Bürgschaft, die durch §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/350.html">350</a> HGB abgeändert werden.</p>
<p>Ich habe (natürlich, alles andere wäre Wahnsinn!) das Thema mit einem verständlichen Lernbuch (<a href="http://www.jurakopf.de/handelsrecht-von-peter-jung/" target="_blank">ich empfehle weiterhin das von Jung</a>) aufgearbeitet und die Grundzüge verstanden. Ansonsten habe ich einige wenige Kern-Normen gelernt bzw. gelernt dass es dazu was im HGB gibt (und wo) und dann in den Klausuren sowie in der mündlichen Prüfung alleine damit gearbeitet. Da es sich bewährt hat, gebe ich diese Normen hier nun weiter &#8211; vielleicht hilft es ja als Überblick, damit auch andere sich eine Grundstruktur erarbeiten können.</p>
<p><span id="more-1376"></span>Als erstes muss die Definition von &#8220;Gewerbe&#8221; sitzen. Hierunter versteht man</p>
<blockquote><p><em>Jede Tätigkeit, die äusserlich erkennbar ist, selbstständig ist, planmässig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerreichung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.</em></p></blockquote>
<p>Bei den &#8220;freien Berufen&#8221; merkt man sich nicht Einzelfälle, sondern nur den §<a href="http://dejure.org/gesetze/PartGG/1.html" title="&sect; 1 PartGG: Voraussetzungen der Partnerschaft">1</a> PartGG, in dem stehen die nämlich aufgelistet.</p>
<p>Neben der Definition des Gewerbes merkt man sich die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/1.html">1</a>,2,5,6 HGB. Einfach lesen, erklärt sich von selbst (wie fast alles im HGB!). Ausserdem muss man sich in Sachen &#8220;Eintragung ins Handelsregister&#8221; die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/15.html">15</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/19.html">19</a> HGB merken.</p>
<p>Wer das bis hierhin drauf hat, gelesen hat und ein bisschen Kreativität mitbringt, kann schon viele Probleme aus dem Bereich in den Griff bekommen. Beispiel: Eine KG existiert noch im Handelsregister, der Betrieb ist aber schon lange unter die Schwelle gefallen, die man als Handelsgewerbe betrachten kann. Bei der Frage, ob nun der Kommanditist trotzdem nur mit seiner bereits geleisteten Einlage haftet, hilft der Blick in den schon erwähnten §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/5.html">5</a> HGB.</p>
<p>Die nächsten &#8220;Anker&#8221; im Gesetzestext sind die Hilfspersonen, hier kann man wie folgt unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Angestellt: Prokurist (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/49.html">49</a> HGB), Handlungsbevollmächtigter (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/54.html">54</a> HGB), Ladenangestellter (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/56.html">56</a> HGB)</li>
<li>Selbstständig: Handelsvertreter (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/84.html">84</a> HGB), Kommissionär (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/383.html">383</a> HGB), Frachführer (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/407.html" title="&sect; 407 HGB: Frachtvertrag">407</a> HGB), Spediteur (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/453.html" title="&sect; 453 HGB: Speditionsvertrag">453</a> HGB), Lagerhalter (§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/467.html" title="&sect; 467 HGB: Lagervertrag">467</a> HGB)</li>
</ul>
<p>Wieder: Einfach lesen, merken und im Klausurfall an die Regel denken &#8220;+-3&#8243;, sprich: Zumindest die nächsten und vorhergehenden 3 Paragraphen mitlesen. In einer normalen Zivilrechtsklausur wird Handelsrecht kein Schwerpunkt sein &#8211; wenn dann eine Ladenverkäuferin handelt und man sich dunkelt erinnert, dass es im HGB den Ladenangestellten überhaupt gibt, wird man den richtigen Weg schon finden. Wer direkt den §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/56.html">56</a> HGB aufschlägt, hat etwas Zeit gespart. Vertieftes Wissen &#8211; etwa die Frage, ob der §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/56.html">56</a> HGB eine dingliche oder fiktive rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht ist &#8211; wird zumindest in Klausuren nicht erwartet.<br />
Denkt aber automatisch bei den selbstständigen Hilfspersonen, speziell beim Kommissionär! &#8211; an die Drittschadensliquidation, die lässt sich hier gut einbauen &#8211; anders als beim Frachtführer, da hier die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/414.html" title="&sect; 414 HGB: Verschuldensunabh&auml;ngige Haftung des Absenders in besonderen F&auml;llen">414</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/421.html" title="&sect; 421 HGB: Rechte des Empf&auml;ngers. Zahlungspflicht">421</a> HGB bereits die meisten Lücken schliessen werden. Wie immer gilt aber: Einfach lesen. Merkt euch hier keine Einzelfallprobleme, sondern nur, dass es den Frachtführer gibt und lest im Inhaltsverzeichnis, welche Sonderregelungen es bei Haftungsproblemen gibt.</p>
<p>Im Rahmen der Geschäftsabwicklung waren für mich immer folgende Paragraphen von besonderer Bedeutung:</p>
<ul>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/346.html">346</a> HGB, der Handelsbräuche einfliessen lässt. Hier gehört übrigens auch das kaufmännische Bestätigungsschreiben hin, nicht zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/362.html">362</a> HGB!</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/362.html">362</a> HGB ist nochmals ein Sonderfall zur rechtlichen Bedeutung von Schweigen</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/366.html">366</a> HGB: Im Rahmen des Erwerbs vom Nichtberechtigten immer im Hinterkopf haben</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/349.html">349</a> HGB: Die Bürgschaft hat einige Sonderregeln unter Kaufleuten, speziell §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/350.html">350</a> HGB bedenken</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/352.html">352</a> HGB: Auch für Zinsen gelten unter Kaufleuten (natürlich) Sonderregeln</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/369.html">369</a> HGB: Sonderregeln zum Zurückbehaltungsrecht</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/354a.html">354a</a> HGB: Wichtig! Immer wenn es um Abtretungen geht, an den §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/354a.html">354a</a> HGB denken, sowie an den §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/137.html" title="&sect; 137 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliches Verf&uuml;gungsverbot">137</a> BGB sowie §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/399.html" title="&sect; 399 BGB: Ausschluss der Abtretung bei Inhalts&auml;nderung oder Vereinbarung">399</a> BGB. Wenn ihr die Normen nicht auswendig in einen Zusammenhang bringen könnt, arbeitet das nach &#8211; ist ein Standardproblem, das sitzen sollte.</li>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html">377</a> HGB: Die Untersuchungsobliegenheit von Kaufleuten ist im Bereich der Sachmängel immer ein kleiner Kniff, den man anwenden kann. Aber Vorsicht: Nicht in Versuchung fallen, aus dem §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html">377</a> HGB darauf zu schliessen, das dem Verbraucher spezielle Rechte zustehen sollen. Beispiel U1 kauft bei U2 Waren, die er an den Verbraucher V veräussert. Wenn U1 seinen Pflichten aus §<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html">377</a> HGB nicht nachgekommen ist (und er unbemerkt mangelhafte Ware an V veräussert), lässt sich alleine daraus im Regelfall nicht erschliessen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die den V zu etwas berechtigt.</li>
</ul>
<p>Das Wichtigste ist, daran zu denken, dass man in einer normalen Zivilrechtsklausur vielleicht das HGB als Randerscheinug oder Aufhänger haben wird, aber nicht als Schwerpunkt. Dabei spielen Kaufmannseigenschaften manchmal nur in Abwandlungen eine Rolle oder sind Gimmicks. Ein kurzes Beispiel aus einer meiner Klausuren:</p>
<blockquote><p><em>G möchte D einen Kredit geben. Die Schwester des S (eine erfolgreiche Kauffrau) ist dem G bekannt und er fordert D auf, von S eine Bürgschaft beizubringen. Erst wenn die Bürgschaft vorliegt, werde G dem D einen Kredit geben.</em></p>
<p><em>D wendet sich nun hilfesuchend an die S, die ihrerseits kurz ein Schreiben aufsetzt und dem G postalisch zusendet, in dem sie sich selbstschuldnerisch verbürgt. Das Schreiben geht G zu, der es ohne weitere Kommunikation mit D und S abheftet und dem D sofort den Kredit überweist.</em></p>
<p><em>Frage nun: Ist der Bürgschaftsvertrag zustande gekommen?</em></p></blockquote>
<p>Nicht wenige Klausurbearbeiter waren von der hervorgehobenen Betonung der &#8220;Kauffrau&#8221; schon geblendet, und stürzten sich auf die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/350.html">350</a> HGB, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/381.html" title="&sect; 381 BGB: Kosten der Hinterlegung">381</a> BGB. Sie kamen zum Ergebnis, die S hätte dem G die Bürgschaft angeboten, die dieser aber nur konkludent angenommen hat, was durch die Sondervorschriften des HGB &#8220;geheilt&#8221; wird. Bei genauer Betrachtung aber wird man erkennen, dass der D (als Bote des G) der S bereits ein Angebot des G auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages übermittelt hat. Die S hat mit ihrem Schreiben das Angebot des G angenommen (und eben kein eigenes Angebot gemacht). Eine weitere Reaktion des G war somit nicht erforderlich.</p>
<p>Daher mein Fazit zu Gebieten wie Handelsrecht, Gesellschaftsrecht oder auch Familienrecht: Grundstrukturen werden erwartet, die man im Regelfall mit einer guten Orientierung im Gesetz in einer Klausur auch meistern kann. Mein Rat: Lasst euch nicht bekloppt machen, schafft euch Orientierungspunkte und kennt das ein oder andere spezielle Thema. Wenn man dann in der entsprechenden Klausur daran denkt, dass man ja eben keine Handelrechts-Klausur, sondern eine Zivilrechtsklausur schreibt, läuft das schon vernünftig.</p>
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		<title>Vorstellung: Rechtsformen der Unternehmen</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 11:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels- & Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Friedrich Klein-Blenkers]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein im Regelfall unbeliebtes Thema mal schön aufbereitet: So kann man das Buch, das schon durch den etwas anders gewählten Titel auffällt, in einem kurzen Satz zusammenfassen. Auf jeden Fall ist es eine ausgezeichnete Idee, mit der der Autor hier das Thema angegangen ist, allerdings nicht für faule Studenten.

Wer es noch nicht gemerkt hat: Es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein im Regelfall unbeliebtes Thema mal schön aufbereitet: So kann man das Buch, das schon durch den etwas anders gewählten Titel auffällt, in einem kurzen Satz zusammenfassen. Auf jeden Fall ist es eine ausgezeichnete Idee, mit der der Autor hier das Thema angegangen ist, allerdings nicht für faule Studenten.</p>
<p><span id="more-1372"></span></p>
<p>Wer es noch nicht gemerkt hat: Es geht um das Gesellschaftsrecht (nicht Handelsrecht), das übrigens als Thema eine wirklich schöne Vorlage für thematische Arbeiten oder Vorträge in der Staatsprüfung ist. Also nicht als Fall, sondern als Aufgabenstellung, bei der zwei (oder mehr) Personen samt Bedürfnissen vorgestellt werden mit der Frage, welche Rechtsform sich für diese am ehesten anbietet.</p>
<p>Diese eher praktisch orientierte Fragestellung findet sich auch im Aufbau des Buches: Der Autor ist an mehreren Stellen bemüht, dem Leser die Frage nahe zu bringen, wann man sich warum für welche Rechtsformen entscheiden könnte. Gleich am Anfang gibt es eine wirklich hervorragende Übersicht (Seiten 25-27) die schon vor der detaillierten Darstellung vermittelt, um welche Kernfragen sich die Entscheidungen drehen.</p>
<p>Später bei den einzelnen Gesellschaften erfährt man dann vertieft die Probleme, wobei der Autor mitunter äusserst detailliert vorgeht und nicht nur Musterprotokolle zur Gründung liefert, sondern teilweise sogar im Rahmen der Besteuerung ziemlich erdrückende Berechnungen darstellt (etwa auf Seite 73/74 für die GmbH). Schön war aber auch das beispielhafte Formblatt einer Gemeinde zur Gewerbeanmeldung.</p>
<p>Unbestreitbar ist es dem Autor gelungen, das Thema wirklich nochmal neu aufzuzäumen: Es ist eindeutig &#8220;lebensnah&#8221; geschrieben und behandelt systematisch die Fragen, um die es im gesellschaftlichen Alltag auch geht. Diejenigen, die eine spezielle Klausur im Gesellschaftsrecht schreiben (also mit passendem Schwerpunkt oder vielleicht im Rahmen der Zwischenprüfung) müssen hier schlichtweg reinsehen und sich überlegen, ob das Buch nicht der geeignete Einstieg ist.</p>
<p>Diejenigen, die &#8211; so wie ich &#8211; Gesellschaftsrecht als notwendiges Pflichtfach in ihrem Studium betrachten (müssen), dürften zwar auch ihre Freude an dem Buch haben, werden es aber in dieser Fülle (leider) nicht benötigen.</p>
<p>Didaktisch überzeugt das Buch ohnehin: Viele grosszügige Absätze erleichtern das Leben, die kurzen Fälle sind alle optisch hervorgehoben und lockern das Bild gut auf. Praktisch sind, wie immer, die Wiederholungsfragen, mit denen zu jedem Kapitel die Kernaussagen schnell und problemlos nachgeholt werden können.</p>
<p>Mit Fußnoten geizt der Autor übrigens sehr, was die Lesbarkeit nur erhöht. Auch sonst steht hier der Praxisbezug klar im Vordergrund, während Rechtstheorie und Dogmatik keine wirkliche Rolle spielen. Auch überzeugt das Buch durch Aktualität, speziell die neuen Erbrechtsregelungen sind eingearbeitet (was bei der Unternehmensnachfolge mitunter eine Rolle spielt) aber auch die U-GmbH. Dabei hätte ich mir gerade zur U-GmbH und der &#8220;Europa-Gesellschaft&#8221; doch ein paar Seiten mehr erhofft. So hat Klein-Blenkers vollkommen zu Recht der britischen Limited gute zwei Seiten gewidmet &#8211; die &#8220;Konkurrenz-Produkte&#8221; auf nationaler und europäischer Ebene sollten hier mit ihrer Zielsetzung etwas mehr Hervorhebung erfahren.</p>
<p><em><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></em></p>
<p>Das Buch ist aus der Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; und braucht dennoch gut über 200 Seiten &#8211; die man aber relativ schnell durcharbeiten kann. Der Autor überzeugt mit einem guten Praxisbezug, was auch die (sonst ja etwas zähe Materie) sehr zugänglich gestaltet.</p>
<p>Dennoch finde ich das durchweg gelungene Buch für jemanden, der bewusst nur die Basics lernen möchte, etwas zu umfangreich. Das soll nicht der Aussage im Weg stehen, dass es durchaus interessant ist und nützlich &#8211; aber wer einen unpassenden Schwerpunkt (etwa Strafrecht) hat und seine Zeit eintelen muss, wird hier (leider) knappsen.</p>
<p>Wer aber im Gesellschaftsrecht eine Klausur schreibt, sei es in der Zwischenprüfung oder gar in einem passenden Schwerpunkt, liegt hier sehr gut.</p>
<p><em><strong>Daten zum Buch</strong></em></p>
<p>Rechtsformen der Unternehmen<br />
Friedrich Klein-Blenkers<br />
Rechtsformen der Unternehmen<br />
Verlag C.F.Müller<br />
Reihe Start ins Rechtsgebiet<br />
Preis: 21 Euro<br />
ISBN 9783811432635</p>
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		<title>Die Geldbombe in der Strafrechtsklausur</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/die-geldbombe-in-der-strafrechtsklausur/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 20:13:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Und wieder ein Standardproblem beim BGH, wieder eine schöne Fallkonstellation mit der man testen kann, ob Klausurschreiber sich auf den gesamten Sachverhalt einlassen oder nur einzelne Probleme erkennen:
Dieb D möchte eine &#8220;Geldbombe&#8221; entwenden ind er Hoffnung, dass sich darin viel Geld befindet. Ihm kommt es dabei alleine auf den Inhalt an, er vermutet mehrere Tausend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und wieder ein Standardproblem beim BGH, wieder eine schöne Fallkonstellation mit der man testen kann, ob Klausurschreiber sich auf den gesamten Sachverhalt einlassen oder nur einzelne Probleme erkennen:</p>
<blockquote><p>Dieb D möchte eine &#8220;Geldbombe&#8221; entwenden ind er Hoffnung, dass sich darin viel Geld befindet. Ihm kommt es dabei alleine auf den Inhalt an, er vermutet mehrere Tausend Euro in der &#8220;Geldbombe&#8221; &#8211; findet aber nur 10 Euro darin.</p></blockquote>
<p>Das hier sofort zu erkennende Standardproblem ist die Geringwertigkeit im Rahmen des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">243</a> II StGB. Es gibt zwei Meinungen, die zu verschiedenen Ergebnissen kommen</p>
<ol>
<li>§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">243</a> II StGB ist eine positive Ausschluss-Klausel, das heisst sowohl objektiv als auch subjektiv muss es sich umeine geringwertige Sache handeln. Wenn der Täter glaubt, es sei eine hochwertige Sache, liegt der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">243</a> II StGB nicht vor.</li>
<li>Eine andere Auffassung sieht im §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">243</a> II StGB eine negative Klausel mit der Voraussetzung, dass die Sache nicht geringwertig ist und der Täter um die &#8220;nicht-geringwertigkeit&#8221; weiß.</li>
</ol>
<p>Die h.M. (Meinung 1) ist ausnahmsweise vorzugswürdig, sie wird der Natur des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/243.html" title="&sect; 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls">243</a> II StGB als Strafzumessungsregel und dem klaren Wortlaut (&#8220;bezieht&#8221;) als einzige gerecht.</p>
<p>Interessant wird nun aber die Frage, was D gestohlen hat &#8211; in den mir bekannten Geldbomben-Fällen in der Literatur ging man bisher einhellig davon aus, dass problemlos ein (einfacher) Diebstahl an der &#8220;Geldbombe&#8221; (also an dem Behältnis an sich) vorliegt. Immerhin will der D sich diese Bombe als notwendiges Zwischenziel aneignen. Der BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 354/09" title="BGH, 08.09.2009 - 4 StR 354/09">4 StR 354/09</a>) sieht das nun für den Dieb anders:</p>
<blockquote><p><em>Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und diese anschließend entsorgt.</em></p>
<p><em>Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 333" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2004, 333</a>). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.</em></p></blockquote>
<p>Das ist etwas kurz und sicherlich auf den ersten Blick befremdlich &#8211; wenn man es auseinanderzieht, vermag es einzuleuchten: Unumstritten ist, dass die reine Sachentziehung keinen Diebstahl darstellt. Das beliebte Beispiel aus der Literatur ist der Ring, den man einem anderen auf einem Boot stiehlt und sofort ins Wasser wirft. Das mag man hier ähnlich sehen, nimmt der D doch die Geldbombe (oder Geldbörse) nur als Zwischenschritt an, um sie schnellstmöglich zu entsorgen und sich auf den Inhalt zu konzentrieren.</p>
<p>Mit Blick auf diese Entscheidung wird man nicht umhin können, sauber zu unterscheiden, worum es dem Dieb geht &#8211; jedenfalls der BGH scheint bei einem notwendigen Zwischenziel im Rahmen des Diebstahls dazu zu neigen, den direkten Vorsatz zu verneinen. Sicherlich schwierig, nicht nur aus rechtspolitischen Gründen, sondern auch weil der der Dieb nicht direkt die Sachentziehung bezweckt, sondern eindeutig sich selbst als Eigentümer geriert, da er nur so auch über den Inhalt verfügen kann &#8211; andernfalls müsste er ja die gesamte Geldbörse samt Inhalt wegwerfen und dies auch von Anfang an wollen.</p>
<p>Ich bin gespannt, welche Reaktionen das Urteil in der Literatur hervorrufen wird.</p>
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		<title>Betrug beim Tanken ohne Zahlungsabsicht?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/betrug-beim-tanken-ohne-zahlungsabsicht/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 19:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt &#8211; zumindest in der kleinen Übung &#8211; zwei Standard-Konstellationen, mit denen der Prüfer einfach sehen kann, ob man den Unterschied zwischen Eigentumsdelikt und Vermögensdelikt verstanden hat:

Der Täter bedient sich ungewollt im Kaufhaus &#8211; mal versteckt er das an sich genommene Gut unter seiner Jacke und schmuggelt es an der Kasse vorbei, mal hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt &#8211; zumindest in der kleinen Übung &#8211; zwei Standard-Konstellationen, mit denen der Prüfer einfach sehen kann, ob man den Unterschied zwischen Eigentumsdelikt und Vermögensdelikt verstanden hat:</p>
<ol>
<li>Der Täter bedient sich ungewollt im Kaufhaus &#8211; mal versteckt er das an sich genommene Gut unter seiner Jacke und schmuggelt es an der Kasse vorbei, mal hat er es in einem anderen Karton versteckt, der ordnungsgemäß bezahlt wird.</li>
<li>Der Täter fährt an der SB-Tankstelle vor, tankt und fährt weg &#8211; ohne zu bezahlen.</li>
</ol>
<p>Übrigens am Rande: Während Fall 2 noch recht einfach gelagert ist, wird der erste Fall schnell kompliziert, wenn der Täter noch vor der Kasse den entsprechenden Gegenstand zurück bringt und einen anderen nimmt (etwa weil er sich vergriffen hat).</p>
<p>Nun aber zu Fall 2, hier hat sich der BGH mit folgender Fallkonstellation beschäftigt: Der Täter fährt mit dem Auto vor, sein Komplize steigt aus und lenkt das Personal an der Kasse geschickt ab. Während der Ablenkung durch den Komplizen tankt nun der Täter, vollkommen unbemerkt durch das Kassen-Personal.</p>
<p>Einmal kurz das grobe Schema zum objektiven Tatbestand des Betruges im Kopf durchgehen: &#8220;Täuschung, dadurch Irrtum, dadurch Vermögensverfügung, dadurch Vermögensschaden&#8221;. Frage: Wo liegt hier die Täuschung? Und eben da setzt der BGH dann auch an:</p>
<blockquote><p><em>In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor.</em></p></blockquote>
<p>Im Ergebnis lässt sich mit dieser Abwandlung feststellen, dass man schnell eine mittelschwere Klausur konstruieren kann, die nicht nur die ungeliebte Abgrenzung Diebstahl/Betrug beinhaltet, sondern zudem Probleme der Mittäterschaft sowie des Versuchs und Konkurrenzen.</p>
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