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	<title>Jurakopf</title>
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		<title>Empfehlung: Internetrecht von Härting</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 10:37:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[niko härting]]></category>
		<category><![CDATA[urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verlag otto schmidt]]></category>

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		<description><![CDATA[Niko Härting hat es geschafft: Ich habe in den letzten Jahren sehr viele (gute) Bücher zum Thema &#8220;Internetrecht&#8221; gelesen, doch immer gab es &#8220;ein Buch&#8221;, das mich zeitweise besonders gebunden hat, das ich als &#8220;Standardwerk&#8221; sah. So war es in den 90ern &#8211; noch zu Schulzeiten &#8211; das Buch von Strömer (&#8220;Onlinerecht&#8221;), das zugleich das erste Werk für mich zum... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/empfehlung-internetrecht-von-harting/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Niko Härting hat es geschafft: Ich habe in den letzten Jahren sehr viele (gute) Bücher zum Thema &#8220;Internetrecht&#8221; gelesen, doch immer gab es &#8220;ein Buch&#8221;, das mich zeitweise besonders gebunden hat, das ich als &#8220;Standardwerk&#8221; sah. So war es in den 90ern &#8211; noch zu Schulzeiten &#8211; das Buch von Strömer (&#8220;Onlinerecht&#8221;), das zugleich das erste Werk für mich zum Thema war. Später wurde es bei mir abgelöst vom Kröger/Gimmy (&#8220;Handbuch zum Internetrecht&#8221;), nach dem lange Zeit nichts folgte als &#8220;Standardwerk&#8221; &#8211; auch wenn es mir das Anwaltshandbuch zum IT-Recht sehr angetan hat, m.E. aber zu spezifisch ist, um als echtes &#8220;Standardwerk&#8221; klassifiziert zu werden (dazu gehört m.E., dass auch interessierte und vorgebildete Nicht-Juristen das Werk nutzen können, etwa Fachjournalisten oder Systementwickler).</p>
<p>Endlich, nach dem Kröger/Gimmy, glaube ich mit dem Härting das Buch gefunden zu haben, das den Anschluss findet.<br />
<span id="more-1705"></span><br />
Das Buch bietet keine Einleitung, sondern direkt zu den einzelnen Themenkreisen des &#8220;Internetrechts&#8221; Ausführungen, als da wären:</p>
<ol>
<li>Datenschutz &amp; Privatsphäre</li>
<li>Vertragsrecht</li>
<li>Verträge über Internet-Dienstleistungen</li>
<li>Fernabsatzrecht</li>
<li>Urheberrecht</li>
<li>Wettbewerbsrecht</li>
<li>Domainrecht</li>
<li>Haftung im Netz</li>
<li>Kollisionsrecht</li>
</ol>
<p>Ich finde diese Strukturierung zum einen sehr gelungen, zum anderen bekommt man einen Vorgeschmack auf den Umfang: Es sind nicht nur &#8220;wenig&#8221; Hauptkapitel, sondern im Ergebnis kommen diese 9 Kapitel mit 514 Seiten Text aus. Aber keine Sorge: Zu wenig ist das auf keinen Fall.</p>
<p>Das Buch ist kein Lehrbuch, auch kein Lernbuch. Es ist eine ebenso kompakte wie umfassende Darstellung der Rechtsfragen, die sich um den digitalen Alltag ranken. Man kann es problemlos von Seite 1 bis Seite 514 durchlesen, wie ich selbst ausprobiert habe. Ich denke aber, klüger ist es, das Werk punktuell einzusetzen. Wenn Fragen rund um das Vertragsrecht auftauchen, liest man das dritte Kapitel bzw. die hier zutreffenden Teile. Anhand der äusserst zahlreichen Referenzen wird dann ggfs. das rausgesucht, was man aktuell benötigt, und vertieft das dann.</p>
<p>Inhaltlich kann ich dazu ansonsten nichts mehr sagen: Es ist umfassend, wenn auch streckenweise sehr kurz gehalten, was ich aber &#8211; mit Blick auf die verschiedenen Zielgruppen &#8211; als Vorteil verbuche. Speziell wenn man sich die Arbeit macht und bei den einzelnen Fragen zielgerichtet an Hand der zahlreichen Fundstellen vertieft, fehlt einem hier nichts.</p>
<p>Wer sich erstmals mit dem so genannten &#8220;Internetrecht&#8221; beschäftigt, kann in diesem Buch eine Gelegenheit sehen, umfassend und ohne überflüssigen Text den Einstieg zu suchen. Vorgebildete interessierte Nicht-Juristen (wie etwa Fachjournalisten) haben hier ein unschlagbares Handbuch, in dem man seine wesentlichen Fragen auf Anhieb nachlesen und inhaltlich abklopfen kann. Auch der &#8220;normale Netznutzer&#8221; dürfte hier grossen Nutzen ziehen können, gleichwohl muss ich warnen: Dies ist kein Buch, das einem aktiv bei konkreten Problemen mit &#8220;Anleitungen&#8221; hilft.</p>
<p>Typisches Beispiel: Betreiber eines Online-Shops. Die werden täglich mit der Abmahnproblematik malträtiert, von Fragen zur Formulierung der Widerrufsbelehrung bis zur konkreten Preisgestaltung. Im Buch von Härting findet der interessierte Shop-Betreiber natürlich Ausführungen, wie man es wohl zur Zeit am besten handhabt. Es gibt sehr gute Übersichten und Erläuterungen. Aber eines gibt es nicht: Anleitungen nach dem Motto &#8220;Tun sie das&#8221;. Und das ist auch gut so.</p>
<p>Würde das Buch in diese Kerbe schlagen wollen würde es sich sicherlich (noch) besser verkaufen und ich bin dankbar, dass Härting sich hier (bisher) nicht verführen lässt. Die Erfahrung zeigt z.B., dass man sich noch so viel Mühe geben kann &#8211; letztlich können und werden Laien es dann doch falsch verstehen. Das Risiko wäre enorm. Abgesehen davon, dass eine konkrete Anleitung ohnehin &#8211; gerade in diesem Rechtsgebiet &#8211; Gefahr läuft, nach wenigen Monaten von der Rechtsprechung überholt zu werden.</p>
<p>Stattdessen bietet Härting nun einerseits ein umfassendes Handbuch, in dem zielgerichtet die Punkte nachgeschlagen werden können, die man braucht &#8211; andererseits kann man sich das notwendige Rüstzeug anlesen, um zumindest im Ansatz aktuelle Fragestellungen zu umgrenzen und einzuordnen.</p>
<p>Für Juristen ist der Härting ein gutes Handbuch, dass sich als aktuelles Nachschlagewerk empfiehlt. Speziell für interessierte Studenten ist es ein umfassendes Werk zur Erarbeitung des Rechtsgebiets, das sicherlich nicht günstig, aber ein lohnender Einstieg wäre. Interessierte Laien müssen vorsichtig sein: Einerseits ist es ein ausgezeichnetes Buch, um die rechtlichen Fragen des digitalen Alltags zu verstehen. Andererseits darf man nicht der Versuchung erliegen, mit diesem Buch akute rechtliche Probleme als Laie lösen zu wollen. Härting tut das Notwendige, um diese Versuchung klein zu halten.</p>
<p>Im Ergebnis ist das Buch zum Internetrecht von Härting für mich das aktuelle Standardwerk zum Thema für alle Interessierten, gleich welchen Hintergrund sie haben. Und ich bin überzeugt, er wird diesen Status lange Zeit halten können.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Niko Härting<br />
Internetrecht (4. Auflage, Ende September 2010 erschienen)<br />
Verlag Dr. Otto Schmidt<br />
ISBN 3504560851<br />
Preis: ca. 80 Euro</p>
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		<title>Wandtke: Urheberrecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/wandtke-urheberrecht/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/wandtke-urheberrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 20:07:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[GRUR & Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[artur-axel wandtke]]></category>
		<category><![CDATA[degruyter]]></category>
		<category><![CDATA[urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Artur-Axel Wandtke ist alles andere als ein unbeschriebenes Blatt im Bereich Urheberrecht &#8211; neben seiner Professur ist er mir vor allem ein Begriff als einer der beiden Herausgeber des Wandtke-Bullinger UrhG-Kommentares, mit dem ich sehr gerne arbeite. Die Chance, sein Lehrbuch zum Urheberrecht durchzulesen, habe ich gerne wahr genommen. Was mir direkt ins Auge gefallen ist, war die Struktur des... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/wandtke-urheberrecht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Artur-Axel Wandtke ist alles andere als ein unbeschriebenes Blatt im Bereich Urheberrecht &#8211; neben seiner Professur ist er mir vor allem ein Begriff als einer der beiden Herausgeber des Wandtke-Bullinger UrhG-Kommentares, mit dem ich sehr gerne arbeite. Die Chance, sein Lehrbuch zum Urheberrecht durchzulesen, habe ich gerne wahr genommen.</p>
<p><span id="more-1702"></span>Was mir direkt ins Auge gefallen ist, war die Struktur des Buches, die ich als sehr zugänglich empfunden habe:</p>
<ol>
<li>Einleitung</li>
<li>Das Werk</li>
<li>Rechte des Urhebers</li>
<li>Urhebervertragsrecht</li>
<li>Schrankenregelungen</li>
<li>Recht der Verwertungsgesellschaften</li>
<li>Verwandte Schutzrechte</li>
<li>Softwareschutz</li>
<li>Technische Schutzmaßnahmen</li>
<li>Durchsetzung des Urheberrechts</li>
<li>Urheberstrafrecht</li>
<li>Einigungsvertrag</li>
<li>Internationales Urheberrecht &amp; Kollisionsrecht</li>
<li>Anhang (u.a. mit ausgewählten Entscheidungen)</li>
</ol>
<p>Inhaltlich sprechen die gewählten Kapitelnamen für sich &#8211; wem die Begrifflichkeiten nicht auf Anhieb etwas sagen, dem sei hier versichert, dass zum Thema Urheberrecht alles drin ist, was man braucht.</p>
<p>Das Inhaltsverzeichnis verspricht sehr viel &#8211; und bei insgesamt fast 450 Seiten Text ist es das auch durchaus. Allerdings muss direkt gesehen werden, dass hier ein sinnvoller Aufbau gewählt wurde, fernab der einfach am Gesetzestext orientierten Struktur anderer Bücher, die sich schnell im Bereich eines &#8220;lesbaren Kommentars&#8221; bewegen.</p>
<p>Nun denke ich, muss deutlich gesehen werden, dass es sich hier bei wirklich um ein Lehrbuch handelt: Der Leser muss mit sehr vielen abstrakten und theoretischen Ausführungen rechnen, die weit über die rein praktische Sichtweise hinausgehen. Das ist nicht notwendig ein Kritikpunkt, aber bedeutet vor allem eines: Den schnellen Einstieg gibt es hier nicht. Zwar ist das erste Kapitel mit der Bezeichnung &#8220;Einleitung&#8221; sehr verlockend &#8211; letztlich handelt es sich aber um einen mitunter hochtheoretischen Teil (der sicherlich interessant ist).</p>
<p>Schritt für Schritt, mit viel Arbeit, muss man sich den Inhalt hier erarbeiten, wobei man keine Angst haben muss vor langatmigen Ausführungen oder Schachtelsätzen: Der Schreibstil ist Alltagstauglich und problemlos. Doch spätestens wenn der Autor den internationalen Rechtsvergleich sucht oder dezidiert Urteile &#8220;zerlegt&#8221; muss man erkennen, auf welchem Niveau das Buch sich bewegt, daher nochmals, das Wort &#8220;schnell&#8221; hat im Zusammenhang mit dem Durcharbeiten des Buches nichts zu suchen.</p>
<p>Wie sieht es nun mit der praktischen Seite aus: Schreibt der Autor aus dem Elfenbeinturm oder kann man das Buch im Alltag nutzen? Der Blick auf aktuelle Themen zeigt, dass der Herausgeber den Anschluss an den Alltag aktiv sucht. Filesharing-Abmahnungen sind ein fester und nicht gerade kurz abgehandelter Teil des Buches, ebenso die Abmahnung als Rechtsinstrument oder auch Themen wie die Störerhaftung im Internet. Dabei sollte schon auffallen, dass das 10. Kapitel sich der &#8220;Durchsetzung der Rechte&#8221; widmet &#8211; hier ist eindeutig der praktische Einschlag zu spüren (einige der Autoren sind Rechtsanwälte).</p>
<p>Alles in allem wurde ich nicht enttäuscht: Ein sehr umfassendes Werk, das dem Leser zwar Zeit und Arbeit abverlangt, dafür aber letztlich alles bietet, was man braucht. Der Einstieg in das Thema dürfte damit letztlich eher schwer fallen, wer aber die minimalen Basics erarbeitet hat, wird hiermit vertiefen und ausbauen können, ohne auf zusätzliche Werke setzen zu müssen.</p>
<p><strong>Jurakopf-Einschätzung</strong></p>
<p>Das Preis-Leistungsverhältnis ist hier natürlich unschlagbar: Man bekommt wirklich ein umfassendes Werk in dem man zu sämtlichen aktuellen Fragen des Urheberrechts Antworten und Analysen finden wird. Wer den entsprechenden Schwerpunkt gewählt hat, wird hier ein sehr gutes Werk vorfinden, das nicht nur im Umfang, sondern auch im sprachlichen Stil sehr überzeugt. Für mich ist das Buch von Wandtke als Konkurrenzprodukt neben dem Kurz-Lehrbuch von Rehbinder postiert &#8211; und kann im direkten Vergleich durch die erheblich verständlichere Sprache punkten. Verstecken muss sich Wandtke vor dem Rehbinder nicht, ganz im Gegenteil: Er setzt ihn erheblich unter Druck.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Artur-Axel Wandtke<br />
Urheberrecht<br />
2. Auflage<br />
Verlag de Gruyter<br />
Preis. 34,95 Euro<br />
ISBN 9783110251043</p>
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		<title>Nirk: Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Designlaw</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/nirk-geschmacksmusterrecht-urheberrecht-designlaw/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 19:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[GRUR & Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[c.f.müller]]></category>
		<category><![CDATA[rudolf a. nirk]]></category>
		<category><![CDATA[urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Buch von Nirk ist, so viel kann schon vorab festgestellt werden, einfach gut. Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Büchlein &#8211; aus der Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; &#8211; alles in allem mit 128 Seiten auskommt, was den Einstieg wirklich erheblich erleichtert: Kein BlaBla, keinen tieftheoretischen Analysen; einfach das wirklich Wichtige möglichst kompakt und verständlich aufbereitet. Inhaltlich werden dabei drei... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/nirk-geschmacksmusterrecht-urheberrecht-designlaw/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Buch von Nirk ist, so viel kann schon vorab festgestellt werden, einfach gut. Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Büchlein &#8211; aus der Reihe &#8220;Start ins Rechtsgebiet&#8221; &#8211; alles in allem mit 128 Seiten auskommt, was den Einstieg wirklich erheblich erleichtert: Kein BlaBla, keinen tieftheoretischen Analysen; einfach das wirklich Wichtige möglichst kompakt und verständlich aufbereitet.</p>
<p><span id="more-1700"></span>Inhaltlich werden dabei drei Teile abgedeckt:</p>
<ol>
<li>Geschmacksmusterrecht</li>
<li>Urheberrecht</li>
<li>Designlaw</li>
</ol>
<p>Ich fange mit (2) an: Der Leser bekommt hier auf ca. 60 Seiten nach meinem Empfinden die perfekte Kombination aus einer möglichst kurzen und zugleich möglichst umfassenden Darstellung des Urheberrechts. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zur Zeit möglich ist, anderswo derart schnell in einer derart umfassenden Form sich das Urheberrecht als Neuling zu erarbeiten. Dabei sind die 60 Seiten sogar noch zu hoch gegriffen, auf Grund des äusserst großzügigen Schriftbildes dürfte es in der Summe nochmals deutlich weniger sein. Ich denke, man kann sich hier die notwendigen Grundlagen allen Ernstes in 2-3h (hart) erarbeiten.</p>
<p>Nun geht der wenige Text natürlich auch mit Kosten einher: Aktuelle Themen fallen dann doch hinten über, speziell das Thema &#8220;Filesharing&#8221; &#8211; für viele heute ein Einstieg in den Themenkomplex &#8211; ist kein Thema in diesem Buch (aber auch nicht nötig für die Grundlagen). Auch wenn es um die Abmahnung als Rechtsmittel geht, wird der Leser sich mit sehr wenigen grundsätzlichen Informationen zufrieden geben müssen. Gleichwohl bekommt man aber eben diese Grundlagen, die man braucht, um überhaupt zu wissen, worum es hier geht.</p>
<p>Hier wird klar: Wer sich nur zu bestimmten urheberrechtlichen Themen kurz ein paar Zeilen durchlesen möchte, ist bei dem Buch falsch (und hat den Sinn des Buches nicht verstanden).</p>
<p>Schwieriger hatte ich es mit den Themen (1) und (3), die zugegeben dann doch in gewissem Maße &#8220;Nerd-Themen&#8221; sind. Im Aufbau sind beide, neben dem Urheberrecht, eher die kleinen Portionen: Das Geschmacksmusterrecht kommt mit weniger als 50 Seiten aus, das &#8220;Designlaw&#8221; mit weniger als 30 Seiten &#8211; hier wird deutlich, dass das Urheberrecht (m.E. berechtigt) den Schwerpunkt des Buches ausmacht. Verständnisprobleme hatte ich aber bei der Differenzierung der beiden Themenkreise: Zum einen schreibt der Autor selber im Buch (und auch auf dem Umschlagstext), dass durch das Geschmacksmusterrecht das &#8220;Design&#8221; mit geschützt wird. Somit schreibt er dann auch im ersten Teil des Buches zum Designschutz. Später im dritten Teil widmet er dem &#8220;Designlaw&#8221; wiederum ein eigenes Kapitel.</p>
<p>Das ist inhaltlich für mich weniger ein Problem, greift im &#8220;Designlaw&#8221; schliesslich eine Fülle von Rechtsgebieten ineinander &#8211; so auch das Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Im Aufbau fand ich es aber schade, dass nicht beim Thema Designschutz vorne kurz die Notwendigkeit der Begrifflichkeit &#8220;Designlaw&#8221; erklärt wurde, um dann im dritten Teil das Thema alleine und umfassend abzuhandeln.</p>
<p>Insgesamt überzeugt das Buch, die Kürze mit dem angenehmen Schriftbild tut ihr übriges. Negativ fällt beim Lesen ins Auge, wie oft mit dem Fettdruck gearbeitet wurde, man wird teilweise vom Fettdruck überrollt und verliert auch manchmal ein wenig den Fokus beim Lesen. Hier sollte gelten: Weniger ist mehr.</p>
<p><em>Ich finde übrigens, dieses Buch ergänzt sich perfekt mit dem Werk </em><a href="http://www.jurakopf.de/dorr-schwartmann-medienrecht/" target="_blank"><em>&#8220;Medienrecht&#8221; von Dörr/Schwartmann, das ich auch schon besprochen habe</em></a><em>. Wer beide Bücher durcharbeitet (ein Wochenende reicht dazu dicke), hat einen ausgezeichneten Einstieg in den in sich verzahnten Themenkomplex rund um Medienrecht &amp; Urheberrecht.</em></p>
<p><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></p>
<p>Wer in diesem Bereich später etwas machen möchte &#8211; etwa den passenden Schwerpunkt belegen möchte &#8211; und erst einmal einen Einstieg sucht, der macht hier nicht nur nichts falsch, sondern sollte zwingend zugreifen. Wer aber glaubt, ohne irgendeine Ahnung hier zu lesen und danach seine Freunde &#8220;beraten&#8221; zu können, die Filesharing-Abmahnungen erhalten, der liegt falsch. Der Autor will Grundlagen vermitteln, die man als Basis-Wissen braucht &#8211; nicht mehr, nicht weniger. Und das, was man hier erhält, ist ein wirklich solider Grundstock, auf dem man dann aufbauen kann. Speziell der Abschnitt zum Urheberrecht kann nicht genug gelobt werden.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Rudolf A. Nirk<br />
Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Designlaw<br />
Verlag C. F. Müller<br />
Reihe: Start ins Rechtsgebiet<br />
ISBN 9783811496491<br />
Preis: 24,95 Euro</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Jurastudent &#8211; der Drecksack</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/der-jurastudent-der-drecksack/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 12:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Gleich in zwei Blog-Beiträgen bekommen heute manche Jura-Studenten ihr Fett weg, wobei &#8220;DerstilleBeobachter&#8221; in seinem Blog barsche Worte findet, wenn er vom &#8220;Drecksack&#8221; spricht. Und: Zurecht. Die widerliche Kleingeisterei, die zum Bücherverstecken führt, gibt es nämlich an vielen Unis. Und ich habe von keiner Uni gehört, dass es solche Ausmaße angenommen hat, wie ich es im juristischen Seminar in Bonn... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/der-jurastudent-der-drecksack/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich in zwei Blog-Beiträgen bekommen heute manche Jura-Studenten ihr Fett weg, wobei &#8220;DerstilleBeobachter&#8221; in seinem Blog barsche Worte findet, <a href="http://stillerbeobachter.blogspot.com/2010/09/eine-unterart-des-jurastudenten.html" target="_blank">wenn er vom &#8220;Drecksack&#8221; spricht</a>. Und: Zurecht. Die widerliche Kleingeisterei, die zum Bücherverstecken führt, gibt es nämlich an vielen Unis. Und ich habe von keiner Uni gehört, dass es solche Ausmaße angenommen hat, wie ich es im juristischen Seminar in Bonn zur &#8220;besten Zeit&#8221; wahrgenommen habe.</p>
<p>Aber erst ein paar Erläuterungen für diejenigen, die es nicht kennen: (Jura-)Studenten haben meistens keine &#8220;Bibliothek&#8221; sondern reden immer nur vom &#8220;Seminar&#8221;. Wer versteht warum, versteht auch so manche Probleme: Wenn ich ein Buch brauchte, ging ich ins &#8220;Seminar&#8221;, das ist in Bonn die juristische Fachbibliothek. Anders als &#8220;normale&#8221; Bibliotheken aber kann man da nicht Bücher suchen und ausleihen, sondern es ist eine Präsenz-Bibliothek. Das heißt, die Bücher verbleiben in der Bibliothek. Man kann sich das Buch bei Bedarf nehmen, an einen Arbeitsplatz setzen, durcharbeiten und am Ende stellt man es wieder zurück. Im Idealfall.</p>
<p>Die Realität sieht anders aus: Zum einen gibt es da die &#8220;Blocker&#8221;. Die kommen morgens um 8h, nehmen sich die Bücher die sie brauchen, stellen sie auf einen Tisch, legen Schreibblock, Jacke und Stift dazu &#8211; und gehen. Meistens erst einmal Frühstücken, ein bisschen ausruhen und wenn sie dann um 11h wieder kommen, wissen sie, dass ihre Bücher samt einem guten Platz reserviert sind. Denn eines muss klar sein: Es gibt natürlich nicht von allen Büchern dutzende Exemplare. Bestimmte Werke wie Standard-Kommentare sind natürlich in grösserer Stückzahl vorhanden, aber wenn gerade Hausarbeiten-zeit ist und da 400 Studenten am Zivilrechtsschein sitzen, reichen auch 10 Palandt-Kommentare nicht aus.</p>
<p>Jedenfalls in Bonn werden Plätze schon seit einiger Zeit geräumt, wenn die zu lange unbesetzt sind. Ausnahme sind Examenskandidaten: Die bekommen &#8220;Sonderkärtchen&#8221; mit denen der Tisch markiert wird. Die dürfen blocken.</p>
<p>Und dann gibts noch eine ganz besondere Art von Studenten, das sind die Spezies, die ernsthaft glauben, dass es &#8220;die Lösung&#8221; bei ihrer Hausarbeit gibt. Und &#8220;die Lösung&#8221; steht dann auch noch in &#8220;dem Buch&#8221;. Alleine so etwas zu glauben ist schon hirnrissig. Schlimm aber ist, dass diese besondere Spezies noch eine Angewohnheit hat: Das Buch wird dann versteckt. Irgendwo in den Untiefen des Seminars. Dass es wieder auftaucht ist ab dann nur noch Zufallsprinzip.</p>
<p>Nun, wer sich solchen Gedanken hingibt, ist meistens nicht besonders weit mit seinem juristischen Sachverstand entwickelt &#8211; das Verstecken aber ist in der Tat ein Verhalten, das die Bezeichnung &#8220;Drecksack&#8221; verdient. Es schadet nicht nur denen, die sich für das Buch interessieren, es schadet dem Seminar insgesamt, das von seiner Struktur und Ordnung lebt. Ein solches Verhalten zeugt von schlechtem Verantwortungsbewusstsein der Institution gegenüber, die einen Ausbildet oder deutlich &#8211; es ist asozial. Und wer jetzt meint, es ist ein ausserordentlich seltenes Verhalten, der ist nach meiner Erfahrung auf dem Holzweg.</p>
<p>Ich hoffe, ich habe mit den Zeilen zwei Dinge klar gemacht: Wer juristische Bibliotheken nicht kennt, versteht hoffentlich, warum das Blocken von Büchern und Plätzen durchaus ein Problem ist für diejenigen, die dort arbeiten wollen &#8211; und auch müssen. Denn die Fülle an Literatur die man benötigt, kann man sich weder leisten zu kaufen, noch erhält man sie mit vertretbarem Aufwand woanders. Und diejenigen, die glauben dass das Bücher verstecken einen Vorteil für sich selbst birgt, die sollten erkennen, dass sie schlicht doof sind &#8211; und solange Probleme im Studium haben, bis sie begriffen haben, warum dieser vermeintliche Vorsprung niemals funktionieren kann.</p>
<blockquote><p><em>Kleiner Tipp am Rande, in den ersten Semestern hatte jedenfalls ich nicht daran gedacht: Wenn es wirklich Probleme im zentralen Seminar gibt ein Buch zu bekommen, fragt höflich bei den jeweiligen Instituten nach. Ich habe mich am Ende nur noch geärgert, dass ich nicht von Anfang meine Arbeiten in der jeweiligen Institutsbibliothek geschrieben habe: Die Bücher die man braucht, mehr Ruhe, weniger Leute. Und nicht selten durfte man seinen Kaffee dort bei der Arbeit trinken. Ach ja, in Bonn gibt es noch einen Vorteil: Während das Seminar unterirdisch ist und man nach wenigen Tagen den &#8220;Bunkerkoller&#8221; bekommt, gibts in den Institutsbibliotheken echtes Sonnenlicht.</em></p></blockquote>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://stillerbeobachter.blogspot.com/2010/09/eine-unterart-des-jurastudenten.html" target="_blank">Unterart des Jurastudenten</a></li>
<li><a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-umgewidmete-parkscheibe-oder-kampf-gegen-die-mallorca-mentalitaet/" target="_blank">Mallorca-Mentalität bei Jura-Studenten</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausschluss vom Masterstudium wegen Bachelor-Note zulässig</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/ausschluss-vom-masterstudium-wegen-bachelor-note-zulassig/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 07:57:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die folgende Pressemitteilung des VG Mainz fand ich interessant: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. In dem konkreten... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/ausschluss-vom-masterstudium-wegen-bachelor-note-zulassig/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Die folgende Pressemitteilung des VG Mainz fand ich interessant:</em></p>
<p>Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule in  der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium  mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.</p>
<p>In dem konkreten Fall geht es um einen  jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulassungsanspruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.</p>
<p>Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht.  Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.</p>
<p>Die Richter der 6. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium zum einen einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss voraus. Außerdem sei er von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Dies rechtfertige es, an den vorangegangenen Bachelorabschluss besondere Anforderungen zu stellen, zumal das Masterstudium die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren solle. Diese besonderen Anforderungen müsse nicht der Gesetzgeber selbst formulieren, dies dürften vielmehr die einzelnen Hochschulen tun, weil diese die maßgeblichen Aspekte am sachkundigsten beurteilen und die jeweilige Ausbildungs – und Kapazitätssituation vor Ort am besten einschätzen könnten.</p>
<p>Eine Mindestnote sei eine zulässige und geeignete besondere Anforderung an den Bachelorabschluss, da die Note die maßgebliche Aussage über die Qualität des Studienabschlusses enthalte. Welche Bachelornote mindestens gefordert werde, dürfe die Hochschule entscheiden.</p>
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		<title>Die Fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt: Neues vom BGH</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Jul 2010 14:36:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive schadensabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte wieder einmal den &#8220;Evergreen&#8221; des Schadensersatzrechtes dazwischen: Die fiktive Schadensabrechnung eines beschädigten KFZ auf Basis der Kosten einer Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt). Der Grundsatz ist kurz festgehalten: Der Geschädigte kann grundsätzlich bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grund legen (siehe Palandt, §249, Rn.14, zuletzt bestätigt durch BGH, VI ZR 398/02 im jahr 2003,... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/die-fiktive-schadensabrechnung-und-die-vertragswerkstatt-neues-vom-bgh/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte wieder einmal den &#8220;Evergreen&#8221; des Schadensersatzrechtes dazwischen: Die fiktive Schadensabrechnung eines beschädigten KFZ auf Basis der Kosten einer Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt). Der Grundsatz ist kurz festgehalten: Der Geschädigte kann grundsätzlich bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grund legen (siehe Palandt, §249, Rn.14, zuletzt bestätigt durch BGH, VI ZR 398/02 im jahr 2003, so genannte &#8220;Porsche-Entscheidung&#8221;).</p>
<p>Nun wird immer wieder darüber gestritten, ob man nicht doch einmal eine so genannte &#8220;freie Werkstatt&#8221; berücksichtigen muss. Und in der Tat lag beim BGH eine besondere Konstellation vor, da es sich um einen auch in der Wartung anspruchsvollen Sportwagen gehandelt hat (&#8220;Porsche&#8221;) und die Kläger einen &#8220;Mittelwert&#8221; von regional angesiedelten freien Werkstätten gegenübergestellt haben. Der BGH verwies darauf, dass der Beklagte sodann &#8220;erhebliche Energien&#8221; aufwenden müsse, um eine freie Werkstatt zu finden, die sich an diesem Mittelwert orientiert und zudem die notwendige Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Sportwagen mitbringt.</p>
<p>Damit es nun nicht langweilig wird, hat der BGH sich Ende 2009 (VI ZR 53/09) und im Februar 2010 (VI ZR 91/09) dazu entschlossen, vor dem Hintergrund eines anders gelagerten Falles eine anders gelagerte Entscheidung zu treffen: Beiden Urteilen zu Folge wird der Grundsatz, dass man eine markengebundene Werkstatt zu Grunde legen kann, zwar aufrecht erhalten &#8211; aber aufgeweicht. Im Februar 2010 bringt der BGH es so auf den Punkt:</p>
<blockquote><p>Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleich- wertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen</p></blockquote>
<p>Sprich: Wenn der Schädiger seinerseits eine gleichwertige &#8220;freie&#8221; Werkstatt aufzeigt (Beweislast also beim Schädiger), die ohne Weiteres zugänglich ist (also z.B. nicht 400 Kilometer entfernt liegt, ideal direkt neben der Vertragswerkstatt), liegt es sodann am Geschädigten, darzulegen, warum ihm diese freie Werkstatt nicht zumutbar ist. Wie weit die Beweislast für den Schädiger aber geht, hat der BGH im Jahr 2009 festgelegt, so</p>
<blockquote><p>muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.</p></blockquote>
<p>Das ist zwar nicht unmöglich, aber durchaus &#8211; je nach betroffenem Auto &#8211; eine recht ordentliche Hürde. Inwiefern letztendlich dennoch die Nutzung der freien Werkstatt unzumutbar ist, stellt der BGH fest:</p>
<ol>
<li>Bei neuwertigen Fahrzeugen soll eine grundsätzliche Unzumutbarkeit bestehen. Hintergrund ist, dass die Inanspruchnahme einer &#8220;freien Werkstatt&#8221; dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnte.</li>
<li>Bei älteren Fahrzeugen kann die Unzumutbarkeit bestehen, wenn der Geschädigte nachweist, dass er bisher immer diese Werkstatt zur Wartung und Pflege in Anspruch genommen hat (etwa durch Vorlage des &#8220;Scheckheftes&#8221;.</li>
</ol>
<p>Damit bieten sich für Klausuren im Referendariat und im Studium verschiedene Attraktive &#8220;Baustellen&#8221;: Der alte Grundsatz besteht weiterhin, keine Frage. Aber man kann nicht umhin, die besonderen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen, sprich die Frage, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. Der einfachste Fall wird das Neufahrzeug bzw. neuwertige Fahrzeug geben.  Anspruchsvoller wird es bei (etwas) älteren Fahrzeugen, hier ist dann darauf zu achten, was der Sachverhalt hergibt. Die verschieden verteilten Beweislastregeln machen das Thema sicherlich auch für Referendars-Klausuren interessant.</p>
<p>Die Entscheidungen des BGH sollte man zumindest einmal überflogen haben, wobei das Urteil aus 2010 quasi die konkrete Anwendung der Ausführungen des Urteils aus 2009 darstellt (mit letzterem daher am besten anfangen).</p>
<p><em><strong>Update:</strong> Aktuell hat der BGH seine Entscheidung vom Februar 2010 im Juni 2010 nochmals bestätigt (VI ZR 302/08). Inhaltlich entpricht das 1:1 dem Urteil vom Februar 2010 (auf das Urteil wurde ich <a href="http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/">via Juraexamen.info</a> aufmerksam)</em></p>
<p><em>Ich denke bei der Fallgestaltung z.B. an einen Gebrauchtwagenkauf unter &#8220;Privaten&#8221;, wobei der Käufer gezielt ein Auto mit gepflegtem &#8220;Scheckheft&#8221; kafut (am besten noch im Kaufvertrag als Eigenschaft vereinbart) &#8211; und dann bei einem Schaden die Vertragswerkstatt und nicht gleichwertige &#8220;freie&#8221; Werkstatt als Abrechnungsbasis heranziehen möchte.</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erneut unterlegen: Repetitoren dürfen weiter in der Uni werben</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/erneut-unterlegen-repetitoren-durfen-weiter-in-der-uni-werben/</link>
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		<pubDate>Sat, 17 Jul 2010 04:56:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für einigen Spaß hatte in der Vergangenheit gesorgt, dass die Uni Göttingen vergeblich versucht hatte, einem Repetitor die Werbung auf dem eigenen Gelände zu untersagen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitor Recht gegeben, ich hatte hier berichtet. Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt &#8211; was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) nun zurückgewiesen wurde. Mir liegt... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/erneut-unterlegen-repetitoren-durfen-weiter-in-der-uni-werben/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für einigen Spaß hatte in der Vergangenheit gesorgt, dass die Uni Göttingen vergeblich versucht hatte, einem Repetitor die Werbung auf dem eigenen Gelände zu untersagen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitor Recht gegeben, <a href="http://www.jurakopf.de/darf-ein-rep-in-der-uni-werben-ja-vorerst/" target="_blank">ich hatte hier berichtet</a>. Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt &#8211; was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) nun zurückgewiesen wurde. Mir liegt der frisch eingetroffene Beschluss bereits vor, dieser im Folgenden im Volltext (Antragsgegnerin = Uni).</p>
<p>Inhaltlich ist das Thema grundsätzlich von sehr hohem Interesse für Studenten, der Lehrbuchfall, dass eine Universität Werbung durch Dritte oder durch Angehörige verbietet, ist äußerst beliebt in Klausuren. Dabei bietet die Uni Göttingen wohl eine Menge Fehler in ihrem gesamten Verfahren, was sich durchaus in diversen Prüfungspunkten niederschlägt. Mein aktueller Lieblingspunkt ist, dass die amtliche Mitteilung laut OVG unwirksam ist, da die Uni es unterlassen hat, eine Begründung zu ihrem Beschluss bieten.</p>
<p><em>Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen &#8211; 4. Kammer &#8211; vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.<br />
</em></p>
<p><em>Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<br />
</em></p>
<p><em>Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,&#8211; EUR festgesetzt.</em></p>
<p><strong>Gründe</strong><br />
Die Antragstellerin bietet bundesweit Repetitorien zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen an. Auf ihre Veranstaltungen weist sie unter anderem durch Handzettel, Plakate und persönliche Ansprachen (auch) in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin hin.</p>
<p>Mit Bescheid vom 11. September 2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für alle von der Antragsgegnerin genutzten Gebäude und Grundstücke Werbemaßnahmen für ihr kommerzielles Repetitorium durchzuführen und erteilte der Antragstellerin sowie ihren Hilfspersonen ein Hausverbot, soweit der räumliche Bereich der Antragsgegnerin zu Werbezwecken betreten wird. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an.</p>
<p>Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (4 A 258/09), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläuﬁgen Rechtsschutz nachgesucht.</p>
<p>Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Begehren entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Antragsgegnerin grundsätzlich aufgrund ihres Hausrechts berechtigt, gegen Werbetätigkeiten kommerzieller Repetitorien vorzugehen, zumal die Werbung für solche Veranstaltungen gerade im räumlichen Bereich der Antragsgegnerin geeignet sei, bei den Studierenden den Eindruck zu vermitteln, dass die Antragsgegnerin selbst ihr Lehrgebot nicht für ausreichend erachte.</p>
<p>Schon diese Beeinträchtigung des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin stelle eine Störung der Zweckbestimmung der Antragsgegnerin dar. Gleichwohl erweise sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht hinreichend beachtet habe; denn sie sei gegen andere ebenfalls auf dem<br />
Gelände der Antragsgegnerin werbende juristische Repetitorien nicht in gleicher Weise eingeschritten und habe auch keine zureichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass bei künftigen Werbemaßnahmen von Konkurrenten der Antragstellerin zeitnah gegen diese vorgegangen werde.</p>
<p>Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen weiterhin Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (1). Zudem fehlt es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges (2).</p>
<p>1) Rechtsgrundlage des Hausverbots ist § 37 Abs. 3 S. 1 NHG. Danach übt das Präsidium das Hausrecht aus. Ob und welche Maßnahme in einer konkreten Situation ergriffen wird, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dem Inhaber des Hausrechts kommt ein Ermessensspielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.3.2010 &#8211; 3 N 33.10 &#8211; NM/2010, 1620), der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht darf die Entscheidung dabei nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese die Entscheidung nicht, so ist sie rechtswidrig und<br />
aufzuheben. Das Gericht darf die Entscheidung nicht aus Gründen, die nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechterhalten; denn es würde sich damit unzulässig an die Stelle der Behörde setzen (BVerwG, Urt. v. 8.8.1981 &#8211; 1 C 185/79 &#8211; BVerwGE 64, 7, v. 14.11.1989 &#8211; 1 C 5/89 &#8211; BVerwGE 84, 93, Beschl. v. 15.12.1993 &#8211; 1 B 193/93 &#8211; InfAusIR 1994, 130). Es kommt also nicht auf die Begründbarkeit der Entscheidung an, sondern auf ihre tatsächliche Begründung.</p>
<p>Danach bestehen nach wie vor Zweifel, ob der angefochtene Bescheid als rechtmäßig anzusehen ist. Unerheblich dürfte allerdings voraussichtlich sein, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides zureichend abgemahnt hat und ob die erforderliche Anhörung (§ 28 VwVfG) erfolgt ist; denn beides dürfte durch den ausführlichen Schriftwechsel<br />
im Rahmen dieses Eilverfahrens als geheilt anzusehen sein (§ 1 Abs. 1 NVwVfG iVm § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).</p>
<p>Die Antragstellerin dürfte sich zudem nicht darauf berufen können, dass in den vergangenen Jahren vergleichbare Werbemaßnahmen von der Antragsgegnerin nicht unterbunden worden sind. Allein die Einräumung von Werbemöglichkeiten in der Vergangenheit hindert die Antragsgegnerin nicht, nunmehr von ihrem Hausrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessensfehlerfrei Gebrauch zu machen.</p>
<p>Auch hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich dargelegt, Maßnahmen getroffen zu haben, um in Zukunft einheitlich gegen etwaige in den Räumen und auf den Grundstücken der Antragsgegnerin werbende kommerzielle juristische Repetitorien vorgehen zu können; denn sie hat durch Vorlage entsprechender Anweisungen im Beschwerdeverfahren belegt, dass die Mitarbeiter der Universität verpﬂichtet sind, aufgefundenes Werbematerial unverzüglich an den dafür zuständigen Bearbeiter zur Abmahnung/Unterbindung weiterzuleiten.</p>
<p>Gleichwohl bleibt weiterhin zweifelhaft, ob die Begründung des angefochtenen Bescheides die Untersagung ermessensfehlerfrei trägt.</p>
<p>a) Die Begründung des Bescheides ist zum einen wesentlich darauf gestützt, dass der Bildungsauftrag der Universität bei weiterer Zulassung von Werbemaßnahmen behindert werde, weil die Werbung dem Ausbildungsziel der Universität (nämlich den Studenten ein erfolgreiches juristisches Studium aus eigener Kraft ohne zusätzliche ﬁnanzielle Aufwendungen zu ermöglichen) zuwider laufe, da bei Zulassung der Werbung der kommerziellen Repetitorien im Bereich der Gebäude und Grundstücke der Antragsgegnerin der Eindruck erweckt werde, die Universität selbst halte das juristische Studium ohne zusätzliche ﬁnanzielle Aufwendungen für nicht durchführbar. Ob &#8211; wovon die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind &#8211; allein durch das Zulassen der Werbung von kommerziellen Repettorien das Vertrauen der Studenten in die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin beeinträchtigt wird und dieses eine Störung der Zweckbestimmung der Antragsgegnerin und einen Eingriff in den Kernbereich der Tätigkeit der Antragsgegnerin darstellt (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.5.2009 &#8211; 6 U 50108 &#8211; u. OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2000 &#8211; 5 U 2/00 &#8211; , iVm Ansprüchen aus § 21ff GWB bzw. § 1004 BGB, jeweils juris)<br />
oder ob eine ergänzende private Aus- und Fortbildung nicht nur bei der staatlichen Referendarausbildung sondern auch schon während des juristischen Studiums als üblich anzusehen ist, ohne dass damit die Effektivität und Güte der staatlichen Ausbildung in Frage gestellt wird (so zur Referendarausbildung BVerwG, Urt. v. 29.10.1987 &#8211; 2 C 57/86 -, BVenNGE 78, 211 = NJW 1988,1159), muss jedoch der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.</p>
<p>Soweit die Antragsgegnerin betont, das Haus- und Werbeverbot richte sich (nur) gegen kommerzielle Repetitorien (GA BI. 375), begegnet auch dieses Argument möglicherweise Bedenken; denn nach diesem Vortrag würde die Antragsgegnerin die Werbung von nichtkommerziellen Repetitorien &#8211; ihr Vorhandensein unterstellt &#8211; zulassen wollen, obgleich auch dadurch der Eindruck entstehen könnte, die Universität halte das juristische Studium ohne zusätzlichen außeruniversitären Unterricht für nicht durchführbar.</p>
<p>Eine Ungleichbehandlung könnte darüber hinaus in Bezug auf die Repetitorien anderer Studiengänge bestehen; denn in der medizinischen Fakultät ist &#8211; zumindest nach derzeitiger Erkenntnislage &#8211; das Repetitorium Wirth nicht mit einer entsprechenden Untersagungsverfügung belangt worden (GA BI. 321). Ob es einen diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darstellt, dass die Antragsgegnerin mit diesem Repetitorium nach eigenem Vortrag zusammenarbeitet und im medizinischen Studiengang ein vergleichbares Konkurrenzverhältnis zu den jeweiligen Repetitorien wie im Rahmen der<br />
von der Antragsgegnerin angebotenen juristischen Ausbildung nicht besteht (GA BI. 368), kann abschließend ebenfalls erst in dem Hauptsacheverfahren geklärt werden.</p>
<p>b) Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung in dem angefochtenen Bescheid zum anderen geltend macht, die Werbemaßnahmen störten (auch) den Betriebsablauf, weil Werbematerial an die Studierenden unmittelbar während deren Vorbereitung auf eine Prüfung abgegeben werde und mit dem Werbematerial zudem ofﬁzielle Mitteilungen der<br />
Antragsgegnerin überdeckt würden, vermag dieser Vorhalt die generelle Untersagung aller Voraussicht nach nicht zu rechtfertigen. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre vielmehr zunächst (nur) das Werbeverhalten der Antragstellerin, das konkret den Ablauf des Universitätsbetriebes beeinträchtigt, zu unterbinden. Sollten die<br />
Werbemaßnahmen der Antragstellerin in der Vergangenheit generell ausgeufert sein, wäre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zunächst (nur) eine Anordnung in Betracht zu ziehen, die Werbemaßnahmen auf den früheren Stand zu reduzieren. Zureichende Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin entsprechende Vorgaben nicht beachten würde, liegen bislang nicht vor.</p>
<p>Die aufgezeigten Bedenken werden schon deswegen nicht durch den als Allgemeinverfügung anzusehenden Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 31. März 2010 (veröffentlicht in den &#8220;Amtlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin&#8221;, BA A und GA BI. 316) ausgeräumt, weil diesem Beschluss keine Begründung beigegeben ist.</p>
<p>2) Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mithin offen, geht die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. Sodan/Ziekow, VwG°, 3. Auﬂ., § 80 Rnr. 159; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläuﬁger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5.Auﬂ.; 2008, Rnr. 983) zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen fällt wesentlich ins Gewicht, dass an Universitäten und damit auch bei der Antragsgegnerin &#8211; wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist &#8211; seit langem juristische Repetitorien neben dem juristischen Studium Angebote an die Studenten unterbreiten (vgl. zum bisherigen Verhältnis zwischen Repetitor/Universität und einem angestrebten Wandel: Knödler, Zur Koalition von Universität und kommerziellem Repetitor, JuS 1999, 1032). Auch die Antragstellerin ist &#8211; soweit aus den Akten ersichtlich &#8211; bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten als Repetitorium in Göttingen vertreten (GA BI. 224).</p>
<p>Es hat in der Vergangenheit unter anderem (sogar) Podiumsdiskussionen zwischen der Antragsgegnerin und den ortsansässigen Repetitorien, auch der Antragstellerin, gegeben (GA BI. 331). Vor diesem Hintergrund vermag die zur Begründung des Sofortvollzuges geäußerte Befürchtung &#8211; ohne das Verbot würden erhebliche Gefahren für die Gewährleistung der Erfüllung des der Universität obliegenden Bildungsauftrages drohen, weil sich bei dem Abwarten bis zum Abschluss eines Klageverfahrens<br />
der Eindruck verfestigen würde, die Antragsgegnerin sei von der Qualität und Leistungsfähigkeit ihres Bildungsangebots (selbst) nicht überzeugt, dieses wiederum würde zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Vertrauens- und Reputationsschaden führen &#8211; ein überwiegendes öffentliches Interesse schon deswegen nicht zu begründen, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit für einen langen Zeitraum keine Bedenken an der Werbetätigkeit der juristischen Repetitorien in ihren Gebäuden/auf ihren Grundstücken gesehen und einen Vertrauens- und Reputationsschaden nicht befürchtet hat. Zu berücksichtigen ist zudem, dass nahezu allen Studenten der Rechtswissenschaft bekannt ist, dass es neben dem universitären Angebot verschiedene juristische Repetitorien gibt, ohne dass das Verhalten der Studenten darauf hindeutet, dass diese dem Lehrangebot der Antragsgegnerin kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Dagegen spricht schon die hohe Zahl der seit jeher bei der Antragsgegnerin in dem juristischen Fachbereich eingeschriebenen Studenten.</p>
<p>Vor diesem (zeitlichen) Hintergrund kommt dem privaten Interesse der Antragstellerin, ihre seit Jahrzehnten vonseiten der Antragsgegnerin unbeanstandet gelassene Werbetätigkeit in den Räumen/auf den Grundstücken der Antragsgegnerin (zu-<br />
mindest zunächst) weiter fortzuführen und die Rechtmäßigkeit des nunmehr ausgesprochenen Verbotes unter Beachtung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in einem Klageverfahren zu klären, ein höheres Gewicht bei.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Manssen: Staatsrecht II &#8211; Grundrechte</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/manssen-staatsrecht-ii-grundrechte/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 21:16:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Das ist ein Scherz&#8221; war das erste, was mir durch den Kopf schoss, als ich den Manssen in der Hand hatte: Das Buch ist mit seinen 260 Seiten so dünn, dass es locker als Skript durchgehen könnte. Und dann kommt noch dazu, dass es in der Reihe &#8220;Lernbücher Jura&#8221; erschienen ist, die ein insgesamt sehr großzügiges Schriftbild bietet. Eines ist... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/manssen-staatsrecht-ii-grundrechte/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Das ist ein Scherz&#8221; war das erste, was mir durch den Kopf schoss, als ich den Manssen in der Hand hatte: Das Buch ist mit seinen 260 Seiten so dünn, dass es locker als Skript durchgehen könnte. Und dann kommt noch dazu, dass es in der Reihe &#8220;Lernbücher Jura&#8221; erschienen ist, die ein insgesamt sehr großzügiges Schriftbild bietet. Eines ist also klar: Viel Text gibt es hier nicht.<br />
<span id="more-1664"></span><br />
Die Reihe &#8220;<a href="http://www.jurakopf.de/tag/lernbucher-jura/">Lernbücher Jura</a>&#8221; habe ich durchweg gelobt, weil ein optimales Schriftbild, bei verständlichem Schreibsteil und einem echten Händchen für das Notwendige im jeweiligen Thema bewiesen wurde. So liegt es auch bei diesem Buch, was ich gleich nochmals hervorhebe. Der Blick in das Inhaltsverzeichnis mag hier zuerst Zweifel wecken:</p>
<ol>
<li>Grundlagen (18 Seiten)</li>
<li>Allgemeine Grundrechtslehren (40 Seiten)</li>
<li>Freiheitsrechte (180 Seiten)</li>
<li>Gleichheitsrechte (15 Seiten)</li>
<li>Anhang (hier wird ein Grundaufbau der Prüfung geboten)</li>
</ol>
<p>Die <strong>Grundlagen</strong> sind die Basics: Geschichte, Funktionslehren und Einteilung der Grundrechte. Bei den <strong>allgemeinen Lehren</strong> findet man das übliche: Verpflichtete, Berechtigte, Eingriff und Schranken. Die Kapitel zu den Grundrechten sind sodann nach dem bekannten Muster aufgebaut, Besonderheiten habe ich hier nicht ausmachen können.</p>
<p>Manssen hat es dabei geschafft: Was man braucht ist drin, definitiv. Und so wie sich Anfänger freuen, in aller Kürze einen Einstieg zu finden &#8211; so werden Fortgeschrittene sich freuen, ohne Ballast das Wichtigste in kürzester Zeit wiederholen zu können. Und viel Zeit braucht man wirklich nicht, in wenigen Tagen sollte man problemlos das Buch auch als Anfänger konzentriert durchgearbeitet haben.</p>
<p>Was mir besonders gefällt ist, dass Manssen sehr zugänglich schreibt &#8211; so wie bisher alle Autoren der &#8220;Lernbücher Jura&#8221; Reihe. Natürlich muss klar sein, dass das Buch zum Erlernen und auch schnellem Wiederholen ideal geeignet ist, aber nicht zur Vertiefung einzelner Fragen oder Probleme. Hier stößt das Werk schnell an seine Grenzen, wobei dieses Ziel offensichtlich gar nicht Sinn des Buches ist.</p>
<p><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></p>
<p>Kurz und knapp: Kaufen. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Gerrit Manssen<br />
Staatsrecht II &#8211; Grundrechte<br />
Verlag C.H.Beck, Reihe Lernbücher Jura<br />
ISBN 9783406600883<br />
Preis: 17,50 Euro</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kurz: Alpmann Brockhaus Studienlexikon Recht</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 20:48:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[alpmann]]></category>
		<category><![CDATA[beck]]></category>
		<category><![CDATA[brockhaus]]></category>
		<category><![CDATA[lexikon]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieses Buch zwingt mich zu einem Novum: Die sonst übliche &#8220;Jurakopf-Einschätzung&#8221; muss entfallen, denn ich kann keine Empfehlung, weder eine positive noch eine negative, geben. Die grundsätzliche Frage zu diesem Werk wird &#8211; und davon bin ich überzeugt &#8211; die Leser spalten: Braucht man das? Ich möchte mich vor der Entscheidung drücken und zähle einfach auf, was mir dazu durch... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/kurz-alpmann-brockhaus-studienlexikon-recht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jurakopf.de/wp-content/uploads/2010/07/ABB_AlpmannBrockhausStudienlexik_978-3-406-57917-2_3A_Internet250h.jpg"><br />
</a>Dieses Buch zwingt mich zu einem Novum: Die sonst übliche &#8220;Jurakopf-Einschätzung&#8221; muss entfallen, denn ich kann keine Empfehlung, weder eine positive noch eine negative, geben. Die grundsätzliche Frage zu diesem Werk wird &#8211; und davon bin ich überzeugt &#8211; die Leser spalten: Braucht man das? Ich möchte mich vor der Entscheidung drücken und zähle einfach auf, was mir dazu durch den Kopf geht.<br />
<span id="more-1658"></span><br />
Das Lexikon wird beworben als &#8220;ausgewogene, praxisnahe Darstellung des gesamten Prüfungsstoffs für das 1. und 2. Juristische Examen&#8221;. Nun, grundsätzlich mag das stimmen, jedenfalls ist thematisch so ziemlich alles vertreten &#8211; aber soll man mit einem Lexikon, aufgebaut nach dem Stichwortprinzip, den Prüfungsstoff erlernen? Ich wüsste nicht wie, habe aber auch inhaltlich erhebliche Probleme ob des dann doch etwas geringen Umfangs des Buches. Insofern weiß ich nicht, wie ich diesen Spruch inhaltlich verorten soll, vielleicht soll es aber auch nur bedeuten, dass man die Stichwörter zu allen Examensrelevanten Themen auffinden kann?</p>
<p>In der Benutzung ist das Werk durchaus nett, so kann man durchaus Stichpunkte nachschlagen, ohne lange etwas nachlesen zu müssen. Und gerade bei relativ abwegigen Themen, die man &#8211; warum auch immer &#8211; kurz nachsehen möchte, bietet das Lexikon interessante Einblicke. Von den &#8220;Arten der Rente nach dem SGB&#8221; über den Vermögensbegriff bis zu Kelsens reiner Rechtslehre findet man (teilweise mit anschaulichen Grafiken) das nötigste um es mit einem Blick zu erfassen.</p>
<p>Fraglich aber, wie man das gewinnbringend in den Alltag einbinden möchte, speziell da man auch als Student (ältere) Komentare zu BGB, StGB sowie VwGO/VwVfG im Regal stehen hat. Fakt ist: Man kann hier wirklich sehr schnell die nötigsten Informationen zu Stichworten heraus lesen, die man in Kommentaren mitunter etwas länger sucht. Aber rechtfertigt das die Anschaffung?</p>
<p>Positiv fallen mir auch manche Ausführungen auf, etwa zur GbR oder OHG, die relativ ausführlich behandelt werden und eine Menge Verweise zu Normen bieten &#8211; Anfänger werden hier froh sein, Anlaufstellen zu haben um Probleme nicht zu übersehen.</p>
<p>Insgesamt sehe ich eine gewisse Stärke des Lexikons  bei &#8220;Randbereichen&#8221; der Rechtswissenschaft. Wenn man mit einzelnen Begrifflichkeiten Probeme hat und kein Lehrbuch lesen möchte, weil es auch nicht notwendig ist. Beispiel: Insolvenzrecht, das immer wieder mal Erwähnung findet aber häufig kein Pflichtfach ist. Die Schwäche ist aber ganz klar zum einen der hohe Preis und die verbleibende Frage, ob sich die Anschaffung wirklich lohnt.</p>
<p>An dieser Stelle komme ich wieder an den Anfang: Eine Empfehlung spreche ich nicht aus und ich bin überzeugt, dass ebenso viele Leser dem Werk jegliche Existenzberechtigung absprechen und zugleich viele Leser das Buch in den Himmel loben. Ich selber nin mir (noch) unschlüssig und warte Feedback ab. Bis dahin glaube ich, muss man sich seitens Autoren und Verlag Gedanken machen, wie man den Alltagsnutzen steigern könnte &#8211; etwa indem Aufbauhilfen oder Literaturlisten für Hausarbeiten mit aufgenommen werden. Ich denke, eine Verstärkung des praktischen Aspekts könnte sich erheblich zu Gunsten einer Kaufentscheidung auswirken.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Brockhaus Studienlexikon Recht<br />
Alpmann u.a.<br />
3. Auflage 2010.<br />
C. H. Beck<br />
ISBN 9783406579172<br />
Preis: 38 Euro</p>
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		<title>Vorstellung: 60 Jahre Grundgesetz</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/vorstellung-60-jahre-grundgesetz/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 16:12:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsorganisationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[klaus stern]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Klaus Stern ein Buch zum Grundgesetz herausgibt, liegt auf der Hand, dass das nicht für den Alltag geeignet ist. Dennoch möchte ich es hier zumindest kurz vorstellen, für Studenten nur zu einem Zweck, für jeden am Grundgesetz interessierten Juristen aber zum generellen Lesen. Wer Spaß an der Auseinandersetzung mit unserem Grundgesetz hat, der wird hier seine Freude haben. Das... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/vorstellung-60-jahre-grundgesetz/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Klaus Stern ein Buch zum Grundgesetz herausgibt, liegt auf der Hand, dass das nicht für den Alltag geeignet ist. Dennoch möchte ich es hier zumindest kurz vorstellen, für Studenten nur zu einem Zweck, für jeden am Grundgesetz interessierten Juristen aber zum generellen Lesen. Wer Spaß an der Auseinandersetzung mit unserem Grundgesetz hat, der wird hier seine Freude haben.</p>
<p><span id="more-1655"></span>Das Buch ist keine &#8220;Abhandlung&#8221;, sondern beinhaltet die Redebeiträge samt Diskussionen zu einem Kongress, der vom 24.5.2009 bis zum 26.5.2009 in NRW stattgefunden hat. Thema: &#8220;Das Grundgesetz für die BRD im Europäischen Verfassungsverbund&#8221;. Damit ist eines sicherlich klar: Es ist kein Buch für &#8220;jedermann&#8221;.</p>
<p>Inhaltlich bietet das Buch die folgenden Beiträge:</p>
<ul>
<li>Mertes: Begrüßung</li>
<li>Schneider: Grußworte</li>
<li>Stern: Einführung</li>
<li>Schambeck: Das Grundgesetz und seine Bedeutung für die neue Ordnung des integrierten Europa</li>
<li>Skouris: Die mitgliedstaatlichen Verfassungen nach fünfzig Jahren europäischer Integration.</li>
<li>Starck: Das Grundgesetz heute; Deutsche und europäische Perspektiven</li>
<li>Villalon: Das Grundgesetz in der spanischen Verfassungsentwicklung (1978-2008)</li>
<li>Papier: Die Bedeutung des Grundgesetzes im Europäischen Staatenverbund</li>
<li>Ziller: Der Europäische Verfassungsverbund ohne Verfassungsvertrag</li>
<li>Wyrzykowski: Von der verfassungsrezeption zum Dialog &#8211; Das Grundgesetz und der polnische Konstitutionalismus</li>
<li>Ress: Das Grundgesetz im Rahmen des europäischen Menschenrechtsschutzes</li>
<li>Regge: Schlussworte</li>
<li>Stern: Schlussworte</li>
</ul>
<p>Man kann das alles lesen und wer &#8211; wie ich &#8211; Freude an diesem Thema findet und es einfach aus Interesse verfolgt, der wird dies auch tun. Sicherlich ist das die Minderheit der Leser, ein verschwindend geringer Anteil der Studenten, und: Es muss auch nicht sein. Wer in seinem Alltag so viel zu lesen hat, das Zeit Mangelware ist, der darf hier auch einmal Verzicht üben.</p>
<p>Aber: Es ist ein verständlicher Verzicht &#8211; mit Einschränkungen. Zum einen, wenn man demnächst an einer Seminar-/Hausarbeit rund um das Thema Grundrechte im europäischen Verfassungsverbund schreibt, findet man hier natürlich eine herausragende Quelle für Referenzen und eine gute Gelegenheit, einzelne Punkte dieses Themas zu vertiefen.</p>
<p>Und auch inhaltlich möchte ich 3 Beiträge hervorheben und dringend dazu aufrufen, diese zu lesen:</p>
<ol>
<li>Die Einführung von Stern (gute 14 Seiten) ist ein herausragendes Plädoyer für Rechtsstaat und Demokratie, appellierend an den Sachverstand der Juristen. Insgesamt ist es immer etwas besonderes, Klaus Stern auf &#8220;seinem&#8221; Gebiet zu hören oder zu lesen und man sollte die Gelegenheit nicht verstreichen lassen.</li>
<li>Wenn Schambeck über das Grundgesetz und seine Bedeutung für die neue Ordnung des integrierten Europa referiert, verbirgt sich dahinter eine so nicht zu erwartende soziale Komponente, die nachdenklich stimmt &#8211; und zu Verantwortungsbewusstsein aufruft.</li>
<li>Absolutes Pflichtprogramm und leider gar nicht bisher entdeckt ist der Beitrag von Hans-Jürgen Papier mit dem Titel &#8220;Die Bedeutung des Grundgesetzes im Europäischen Staatenverbund&#8221;. Hier wird nicht nur eine überraschend gut aufbereitete Abhandlung über die Verzahnung von &#8220;Europa&#8221; und dem Grundgesetz geboten. Darüber hinaus bietet er &#8211; wenn auch nur kurze &#8211; Ausführungen zum &#8220;Rechtsprechungsverbund&#8221;, also dem Zusammenspiel von EUGH und BVerfG. Und ohne vorweg zu greifen der Hinweis, dass ich mit einem Schmunzeln z.B. diesen Satz lesen durfte: &#8220;So hat die sogenannte &#8220;Solange I&#8221;-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1974 sicherlich dazu beigetragen, dass der EUGH begonnen hat, auf Gemeinschaftsebene einen ausreichenden Grundrechtsschutz zu etablieren&#8221;. Wohl war, aber wie treffend, wenn diese Worte vom damals amtierenden Präsidenten des BVerfG kommen <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </li>
</ol>
<p>Im Ergebnis ein wirklich tolles Buch, auch wenn nur eine sehr kleine Zielgruppe davon insgesamt angesprochen wird. Ich möchte dringend dazu raten, zumindest obige Tipps 1 und 3 im Seminar nachzulesen. Wer die Muße aufbringt, sollte Tipp 2 auch noch beherzigen. Die drei Beiträge sind dabei zumindest mittelbar &#8211; der von Papier sogar unmitellbar &#8211; auch für das Studium allgemein gewinnbringend.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Götting: Gewerblicher Rechtsschutz</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/gotting-gewerblicher-rechtsschutz/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 15:35:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[GRUR & Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[beck]]></category>
		<category><![CDATA[c.h.beck]]></category>
		<category><![CDATA[gewerblicher rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[horst-peter götting]]></category>
		<category><![CDATA[juristische kurz-lehrbücher]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorab eine Warnung: Das Buch ist ein Fake, denn es gaukelt etwas vor &#8211; man nimmt es in die Hand und glaubt, ein kurzes/dünnes Buch zu halten. Tatsächlich aber umfasst es 400 Seiten. Da ich schon an meinem Gesprü gezweifelt habe, habe ich es neben andere Bücher der gleichen Reihe mit ähnlicher Seitenzahl gelegt: In der Tat ist es dünner... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/gotting-gewerblicher-rechtsschutz/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorab eine Warnung: Das Buch ist ein Fake, denn es gaukelt etwas vor &#8211; man nimmt es in die Hand und glaubt, ein kurzes/dünnes Buch zu halten. Tatsächlich aber umfasst es 400 Seiten. Da ich schon an meinem Gesprü gezweifelt habe, habe ich es neben andere Bücher der gleichen Reihe mit ähnlicher Seitenzahl gelegt: In der Tat ist es dünner als vergleichbare Werke, gefühlt hat es etwa den Umfang von 350 Seiten, was ich mir letztlich mit einem dünneren Papier erkläre (was mir aber ansonsten nicht aufgefallen ist).</p>
<p><span id="more-1652"></span>Auch sonst fällt das Buch in der Gestaltung auf, denn die Typografie ist anders, man wählte eine kleinere Schrift sowie im Satz einen kleineren Zeilenabstand als ich es gewohnt bin in der Reihe der &#8220;juristischen Kurzlehrbücher&#8221;. Und während mich die vermeintliche &#8220;Dünne&#8221; einfach nur irritierte, war die kleine Schrift (ich schätze, 1 Punkt kleiner als üblich) doch durchaus anstrengend beim Lesen des Buches. Das ist kein wirkliches Hindernis beim Lesen des Buches, aber durchaus etwas schwieriger beim Lesen als nötig. Ich vermute, dass hier vielleicht preisliches Kalkül eine Rolle spielt, denn vergleichbare Werke kosten um die 29,50 Euro, während das Buch hier 28 Euro kostet.</p>
<blockquote><p>Ich erinnere mich an einen Prof bei mir früher &#8211; ich glaube es war Knütel &#8211; der immer stolz darauf war, mit seinem Verlag einen niedrigeren Preis vereinbart zu haben, als der Verlag eigentlich wollte, weil er meinte, Bücher für seine Studenten sollten &#8220;höchstens &#8230; DM kosten&#8221;.</p></blockquote>
<p>Inhaltlich ist das Buch auf dem Stand vom 31.1.2010, also sehr aktuell. Der Autor hat sich in der Tat auf den gewerblichen Rechtsschutz konztriert, und auch wenn hin und wieder ein paar Zeilen zum Urheberrecht geschrieben sind, geht es hier nicht um &#8220;GRUR&#8221;, sondern nur um den gewerblichen Rechtsschutz an sich, also Patent-, Gebrauchsmuster-, und Markenrecht. Entsprechend dieser Gebiete ist dann auch das Buch aufgebaut, es bietet 4 Abschnitte:</p>
<ol>
<li>Grundlagen</li>
<li>Patent- und Gebrauchsmusterrecht</li>
<li>Geschmacksmusterrecht</li>
<li>Markenrecht</li>
</ol>
<p>Die <em>Grundlagen</em> waren dabei ein durchaus zweischneidiges Schwert: Zum einen gibt es eine sehr gute Einführung in wesentliche Basics die man schlechthin braucht (Rechtsquellen, Systematik, internationale Bezüge, Behörden und Gerichte) &#8211; zum anderen aber eine doch recht langatmige historische Einführung, die bereits in der Antike ansetzt.</p>
<p>Bei den weiteren Abschnitten (das Buch ist übrigens in insgesamt 68 Kapitel strukturiert) legt der Autor augenscheinlich sehr viel Wert nicht nur auf die akademische Betrachtung, sondern auch auf den eigentlichen Alltag. So wird nicht nur das jeweilige materielle Recht dargestellt, sondern auch das Verfahrensrecht und die jeweils praktisch wichtigen Besonderheiten, wie etwa das Eintragungsverfahren.</p>
<p>Insgesamt bietet das Buch von Götting eine umfassende Darstellung des gewerblichen Rechtsschutzes, die überzeugt. Angst haben muss man dabei nicht vor langatmigen komplizierten Ausführungen: Auch wenn das Schriftbild die ein oder andere Auflockerung verdient hätte, findet man eine klare und zugängliche Sprache.</p>
<p><strong>Die Jurakopf-Einschätzung</strong></p>
<p>Götting bereitet den gewerblichen Rechtsschutz zugänglich und verständlich von &#8220;A bis Z&#8221; auf, auch wenn das &#8220;A&#8221; mitunter etwas langatmig erscheint. Zu begrüßen ist die Fähigkeit des Autors, sowohl den internationalen wie den &#8220;praktischen&#8221; Aspekt nicht zu kurz kommen zu lassen ohne dass das Buch unverständlich wird. Es ist letztlich kein Skript, somit sehr umfangreich &#8211; aber derjenige, der den passenden Schwerpunkt hat, wird es dankbar annehmen. Die klare und sehr detaillierte Strukturierung wirkt dabei in doppelter Hinsicht als Vorteil:</p>
<ol>
<li>Als Nachschlagewerk kann man sich die &#8220;Idiotenwiese&#8221; (Sachverzeichnis) sparen und zielgerichtet über das Inhaltsverzeichnis den Abschnitt finden, den man benötigt</li>
<li>Im Schwerpunktstudium wird mitunter &#8220;gesplittet&#8221;, also nicht &#8220;der gewerbliche Rechtsschutz&#8221; behandelt, sondern mal das Geschmacksmusterrecht, mal das Patentrecht etc. Das Buch ist so aufgebaut, dass man zwar einmal die Grundlagen durcharbeiten muss, sich dann aber auf den jeweils passenden Abschnitt konzentrieren kann.</li>
</ol>
<p>Im Ergebnis eine Empfehlung, trotz des stattlichen Preises: Das Buch deckt derart viel ab, dass man ein lohnendes Gesamtkompendium hat, das in diesem Gebiet auch langfristig von Wert sein wird.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Horst-Peter Götting<br />
Gewerblicher Rechtsschutz<br />
9. Auflage<br />
Verlag C.H.Beck<br />
Reihe Juristische Kurz-Lehrbücher<br />
ISBN 9783406594144<br />
Preis: 28 Euro</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wurde unser Bundespräsident verfassungswidrig gewählt?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/wurde-unser-bundesprasident-verfassungswidrig-gewahlt/</link>
		<comments>http://www.jurakopf.de/wurde-unser-bundesprasident-verfassungswidrig-gewahlt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 15:45:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rausgepickt: Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[bundespräsident]]></category>
		<category><![CDATA[rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[wahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt nun erste Stimmen, die fragen, ob die Wahl unseres Bundespräsidenten verfassungswidrig erfolgt ist. Dabei lese ich immer wieder zwei Argumente: Die Wahl des Bundespräsidenten im Kriegsfall sei verfassungswidrig &#8211; und wir befinden uns im Krieg (Afghanistan) Die Wahl der Vertreter der Bundesversammlung aus NRW sei verfassungswidrig, Argument: Es hat ein Präsidium aus der letzten Legislaturperiode gehandelt, das eigentlich... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/wurde-unser-bundesprasident-verfassungswidrig-gewahlt/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt nun <a href="http://blogwuerdig.de/" target="_blank">erste</a> <a href="http://swiss-lupe.blogspot.com/2010/07/bundesprasidenten-wahl-ungultig-zwei.html" target="_blank">Stimmen</a>, die fragen, ob die Wahl unseres Bundespräsidenten verfassungswidrig erfolgt ist. Dabei lese ich immer wieder zwei Argumente:</p>
<ol>
<li>Die Wahl des Bundespräsidenten im Kriegsfall sei verfassungswidrig &#8211; und wir befinden uns im Krieg (Afghanistan)</li>
<li>Die Wahl der Vertreter der Bundesversammlung aus NRW sei verfassungswidrig, Argument: Es hat ein Präsidium aus der letzten Legislaturperiode gehandelt, das eigentlich hätte neu gewählt werden müssen</li>
</ol>
<p>Das erste &#8220;Argument&#8221;, der <strong>Kriegsfall</strong>, ist Humbug: Gemeint ist Art. 115h GG, der da u.a. lautet:</p>
<blockquote><p>Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.</p></blockquote>
<p>Wie man sieht, geht es nicht um den &#8220;Kriegsfall&#8221;, sondern um den &#8220;Verteidigungsfall&#8221;, der wiederum in Art. 115a GG legal definiert:</p>
<blockquote><p>Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. [...] Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet.</p></blockquote>
<p>Die Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben. Und Diskussionsspielraum gibt es hier nicht: Ob die Bundeswehr irgendwo faktisch an einem Krieg beteiligt ist, kann als Argument nicht herangezogen werden, denn das GG definiert eindeutig, was ein &#8220;Verteidigungsfall&#8221; ist.</p>
<p>Das zweite Argument ist da durchaus interessanter: Die <strong>Verhältnisse in NRW</strong>. Inhaltlich aufgewertet wird das Argument dadurch, dass mit Gärditz ein Verfassungsrechtler <a href="http://www.sueddeutsche.de/k5W38z/3384348/Landtag-ohne-Praesident.html" target="_blank">in der Süddeutschen</a> die Sache genauso sieht:</p>
<blockquote><p><em>Der vorläufige Verzicht des Düsseldorfer Landtags auf die Neuwahl eines Präsidiums ist nach Auffassung des Bonner Verfassungsrechtlers Klaus-Ferdinand Gärditz verfassungswidrig. Zwar sehe die Verfassung keine ausdrückliche Frist vor, gehe aber davon aus, dass &#8216;in der konstituierenden Sitzung des Landesparlaments ein neues Präsidium zu wählen ist&#8217;.</em></p></blockquote>
<p>Darüber mag man streiten, ich sehe aber die stärkeren Argumente gegen diese Position sprechen. Zum einen sagt der Art. 38 der NRW-Landesverfassung eindeutig:</p>
<blockquote><p><em>Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.</em></p></blockquote>
<p>Es ist also ganz klar im Sinne der Landesverfassung, dass es Übergangszeiten beim Präsidium gibt. Weiterhin &#8211; und das gesteht Gärditz ja selber zu &#8211; gibt es keine fristen, nirgendwo stehen die Begriffe &#8220;unverzüglich&#8221;, &#8220;umgehend&#8221; oder &#8220;spätestens&#8221; im Zusammenhang mit der Wahl des Präsidiums. Zwar findet man im §3 der Geschäftsordnung des Landtages NRW diesen Wortlaut, der zumindest eine umgehende Wahl aufdrängt:</p>
<blockquote><p><em>Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt.</em></p></blockquote>
<p>Allerdings ist die Geschäftsordnung des Landtages eine Norm zwar mit Gesetzesrang, aber eine rein interne Vorschrift (&#8220;bloßer Rechtssatz des Innenrechts&#8221;, so treffend Gröpl) ohne Außenwirkung, die zudem bei der Auslegung des höherrangigen Verfassungsrechts (sowohl auf Landes &#8211; wie Bundesebene) nicht angewendet werden kann (dazu statt vieler nur Gröpl, Staatsrecht I, Rn.1208).</p>
<p>Dazu kommt dann das wenig bekannte &#8220;Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung&#8221;, das auf Grund von Art. 54 VII GG erlassen wurde. Hier wird im §5 eindeutig und abschliessend geklärt, wie das Beschwerdesystem funktioniert: Jedes Mitglied eines Landtages kann Einspruch erheben gegen die Wahl. Dies ist hier nicht erfolgt und das System des Gesetzes spricht dafür, dass das Thema damit dann auch erledigt sein soll. Hier sehe ich den stärksten, wenn auch unschönsten, Aspekt bei der Diskussion zum Thema.</p>
<p>Allerdings wird hier im §2 klar gestellt, dass die Wahl unverzüglich zu erfolgen hat, wobei der Landtag zur Wahrung der Frist auch einen &#8220;Ausschuss&#8221; bilden kann. Wenn der Landtag das nicht schafft, entsendet er niemanden in die Bundesversammlung &#8211; an dieser Stelle wird deutlich, dass das Demokratieprinzip, die Legitimationskette der aktuell gewählten bis hin zu den Wahlmännern und Frauen in der Bundesversammlung &#8211; unantastbar sein soll. Insofern finde ich den EInwand von Gärditz durchaus berechtigt und letztlich auch passender zum Demokratieprinzip.</p>
<p>Aber, wenn man die erschreckend pragmatische Rechtsprechung des BVerfG zur Ungültigkeit von Wahlen im Kopf hat (sehr eindrücklich zuletzt BVerfG, 2 BvC 7/07), befürchte ich, würde das BVerfG diesen Aspekt mit dem systematischen Blick letztlich ablehnen: Weder das Grundgesetz noch das im Einklang damit erstellte Gesetz zur Wahl der Bundesversammlung sehen Anfechtungsmöglichkeiten nach der erfolgten Wahl vor oder denken diesen Aspekt auch nur an. Vielmehr konzentriert sich, geradezu aufdrängend, im Grundgesetz mit der Wahl die Frage des Amtsverlustes auf die Person des Bundespräsidenten und seine Pflichten.</p>
<p>Im Ergebnis finde ich daher das zweite Argument durchaus zugängig und rechtspolitisch auch in meinem Sinne, aber glaube nicht, dass es durchgreifen würde.</p>
<p><em>Anmerkung: Gar nicht so abwegig <a href="http://www.internet-law.de/2010/06/konnte-kohler-uberhaupt-zurucktreten.html">ist die Frage bei Stadler</a>, ob der Bundespräsident zurücktreten konnte. Ausdrücklich geregelt ist der Rücktritt des Bundespräsidenten im GG nirgendwo, auch die im GG erwähnte vorzeitige Beendigung des Amtes muss nicht zwangsläufig den Rücktritt meinen, es gibt ja auch (schlimme) Krankheit und Tod.Die Literatur spricht hier im Regelfall schlicht davon, dass der Rücktritt &#8220;selbstverständlich möglich sei&#8221;.<br />
</em></p>
<p><em>Anders als z.B. bei Bundesministern (deren Rücktritt ist im Bundesministergesetz geregelt) muss man ein wenig suchen, um die ausdrückliche Erwähnung zu finden: Im §51 BVerfGG ist der Rücktritt ausdrücklich vorgesehen. Daneben </em><em>kann man beim Bundespräsidenten auch mit dem Menschenwürde-Grundsatz argumentieren müssen, der ein gegen den Willen weiter zu führendes Amt jedenfalls dann nicht zulassen wird, wenn &#8211; wie hier &#8211; bei Amtsantritt nicht eindeutig dieser Zwang geregelt ist.</em></p>
<p><em>Doch das Problem ist damit nicht erledigt, denn auch wenn das &#8220;ob&#8221; des Rücktritts nicht in Frage steht, ist das &#8220;wie&#8221; &#8211; also die Form &#8211; hoch umstritten. Es gibt dabei zwei Positionen: Reicht ein öffentlich erklärter Rücktritt aus oder muss der Rücktritt formal gegenüber dem Bundestagspräsidenten erklärt werden? Auf Grund mangelnder Informationen, ob der ehemalige Bundespräsident Köhler diese Handlung nach seinem öffentlichen Auftritt auch gegenüber dem Bundestagspräsidenten vorgenommen hat, kann ich mir hier weitere Ausführungen sparen. Allerdings bietet sich die Frage, ob der Rücktritt von Horst Köhler überhaupt wirksam war, nicht nur für Weltverschwörer in Webforen an, sondern auch für eine Seminararbeit. Mit Blick auf die mir vorliegende Literatur darf der entsprechende Bearbeiter sicherlich so manche Schweißperle bei dieser Frage lassen.<br />
</em></p>
<p><strong><em>Dazu:</em></strong></p>
<ul>
<li><em><a href="http://www.jurakopf.de/bundesprasident-in-noten-oder-warum-legt-wulff-sein-mandat-nieder/" target="_blank">Bundespräsident in Nöten, oder: Warum legt Wulff sein Mandat nieder?</a></em></li>
</ul>
<p><strong>Update:</strong> Angeblich, <a href="http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=15352" target="_blank">so ein erster Bericht</a>, wurde Strafanzeige wegen §132 StGB gestellt. Meines Erachtens ist das verfehlt, da das &#8220;öffentliche Amt&#8221; i.S.d. §132 StGB alleine Ämter mit exekutiven Kompetenzen erfasst, die gegenüber Dritten unmittelbar angewendet werden können. Schulbuch-Beispiel: Polizist oder Gemeindeangestellter. Das Mandat im Rahmen eines Parlamentes ist davon nicht erfasst, dazu nur Fischer und Schönke/Schröder zum §132 StGB jeweils ab Rn.3.</p>
<p><em>Hinweis: Mich erreichen nun leider zunehmend Mail von juristischen Laien mit sehr niedrigem qualitativem Gehalt, in denen etwa behauptet wird, eine Geschäftsordnung eines Landtages oder des Bundestages wäre &#8220;ein Gesetz wie jedes andere auch&#8221;.. Dass das falsch ist, kann in jedem Standardwerk zum Staatsrecht nachgelesen werden. </em><em>Da ich hier bewusst auf einer Webseite geschrieben habe, die sich alleine an (angehende) Juristen wendet, liegt auf der Hand, dass ich an Laien-Diskussionen zum Thema kein Interesse habe. Alle Mails dieser Art werden weder beantwortet, noch gelesen. (Es waren überraschend viele Mails in den letzten Stunden). Wer es anders sieht, darf es anders sehen und sich in den vielen Foren des Webs darüber austauschen, mich interessiert &#8211; wie bei jedem Artikel hier auf Jurakopf.de &#8211; alleine ein fachlicher Austausch, der eine gewisse jur. Vorbildung </em>voraussetzt.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde einlegen &#8211; oder Lotto spielen?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/verfassungsbeschwerde-einlegen-oder-lotto-spielen/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 11:03:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der universitären Ausbildung kommt für gewöhnlich ein Punkt der &#8211; ansonsten ebenso häufig wie gerne thematisierten &#8211; Individualverfassungsbeschwerde zu kurz: Das Annahmeverfahren. Die besonders fleißigen schreiben zwar meistens die bekannte Floskel &#8220;Die Annahme ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt&#8221;, aber letztlich ist der wichtigste Punkt, das in der Praxis entscheidende &#8220;Nadelöhr&#8221;, nicht wirklich Thema. Dabei liegt hier... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/verfassungsbeschwerde-einlegen-oder-lotto-spielen/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der universitären Ausbildung kommt für gewöhnlich ein Punkt der &#8211; ansonsten ebenso häufig wie gerne thematisierten &#8211; Individualverfassungsbeschwerde zu kurz: Das Annahmeverfahren. Die besonders fleißigen schreiben zwar meistens die bekannte Floskel &#8220;Die Annahme ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt&#8221;, aber letztlich ist der wichtigste Punkt, das in der Praxis entscheidende &#8220;Nadelöhr&#8221;, nicht wirklich Thema. Dabei liegt hier der wohl bedeutendste Grund für die gerade einmal <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2009/A-IV-2.html" target="_blank">1-2%ig bestehende Chance</a>, wirklich Erfolg zu haben.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde gleicht einem Lottospiel? Diese Aussage stammt nicht von mir, man kann sie nachlesen bei Wank in der JuS 1980 auf Seite 549. Aber: Ist es wirklich so schlimm? Einerseits ist durchaus eine beachtliche Kritik in der Literatur zu finden, verweisen möchte ich hier auf Schlaich/Korioth, Rn. 258ff. Doch selbiger verweist &#8211; zur Recht &#8211; darauf, dass schon Häberlin am Ende des 18. Jahrhunderts (!) darauf verwiesen hat, ein Endurteil des Reichskammergerichtes käme einem Gewinn einer &#8220;Terne im Lotto&#8221; gleich.</p>
<p>Ist es wirklich so schlimm, kommt das Geltendmachen von Grundrechtsverletzungen einem Lottospiel gleich? Die Literatur übt hier teilweise gerade zu barsche Kritik, der ich mich nicht anschließen möchte. Wir haben inzwischen einen Anstieg der eingereichten Verfassungsbeschwerden auf ca. 6.000 pro Jahr, das Bedürfnis des BVerfG, stark zu filtern, sollte nachvollziehbar sein. Ein Teilaspekt aber sollte hervor gehoben werden: In &#8211; dem BVerfG freilich zustehender stehender Wertung &#8211; Bagatellfällen kann abgelehnt werden, wenn das BVerfG die objektive und subjektive Wichtigkeit verkennt. Schlaich/Korioth stellt hierzu dann fest:</p>
<blockquote><p>So verfallen gelegentlich offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden der Nichtannahme.</p></blockquote>
<p>Ein leicht trübseliger Ausblick, den man hier gewinnt. Es bleibt für den Alltag insofern nur eine Erkenntnis: Wenn das BVerfG eine Sache nicht annimmt und auch (was gerne mal gemacht wird) keine Ausführungen bietet, warum nicht angenommen wurde, heißt das nichts. Insbesondere können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob die Sache unbegründet war oder nicht &#8211; ein gerne gemachter Fehler in der Presse, der Juristen nicht geschehen darf. Wie so oft gilt: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Und gerade beim BVerfG wirkt es mitunter ein wenig willkürlich &#8211; ohne jetzt hier von meiner Seite damit Kritik zu üben.</p>
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		<title>Bundespräsident in Nöten, oder: Warum legt Wulff sein Mandat nieder?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/bundesprasident-in-noten-oder-warum-legt-wulff-sein-mandat-nieder/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 08:20:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>

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		<description><![CDATA[Man liest heute beim NDR folgendes: Drei Wochen vor der Wahl des neuen Bundespräsidenten hat Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) sein Mandat als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags niedergelegt. Wulff reagierte damit auf verfassungsrechtliche Bedenken vor der Wahl. &#8220;Ich habe mich entschieden, das Mandat niederzulegen, um dem Amt des Bundespräsidenten nicht zu schaden&#8221;, sagte der 50-Jährige am Freitag im Niedersächsischen Landtag... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/bundesprasident-in-noten-oder-warum-legt-wulff-sein-mandat-nieder/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man <a href="http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/wulff364.html" target="_blank">liest heute beim NDR folgendes</a>:</p>
<blockquote><p>Drei Wochen vor der Wahl des neuen Bundespräsidenten hat Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) sein Mandat als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags niedergelegt. Wulff reagierte damit auf verfassungsrechtliche Bedenken vor der Wahl. &#8220;Ich habe mich entschieden, das Mandat niederzulegen, um dem Amt des Bundespräsidenten nicht zu schaden&#8221;, sagte der 50-Jährige am Freitag im Niedersächsischen Landtag in Hannover. [...] Nach Artikel 55 des Grundgesetzes darf ein Bundespräsident nicht gleichzeitig Abgeordneter sein. Da die Wahl des Bundespräsidenten am 30. Juni stattfindet, der Niedersächsische Landtag Wulffs Rücktritt als Parlamentsmitglied aber frühestens einen Tag später hätte bestätigen können, wäre eine Unterbrechung der Bundesversammlung im Falle einer Wahl Wulffs zum neuen Staatsoberhaupt nötig geworden.</p></blockquote>
<p>Das sind eine Menge Fehler, die ich hier kurz gerade rücken möchte. Vielleicht auch als Anregung, sich mit dem &#8211; in Anfängerklausuren immer wieder beliebten &#8211; Bundespräsidenten nochmal ein wenig zu Beschäftigen:</p>
<ol>
<li>Art. 55 GG regelt, dass der Bundespräsident weder Mitglied einer Regierung noch eines gesetzgebenden Organs sein darf. Keinsfalls darf man den Art. 55 GG also so verstehen (wie man den Beitrag im NDR lesen kann), dass nur der Status als Abgeordneter untersagt ist.</li>
<li>Der Streit, ob das Verbot eines Amtes nach (1) erst mit Annahme der Bundespräsidentenwahl gilt oder schon davor als Kandidat ist ebenso lächerlich wie offensichtlich politisch motiviert. Da der Art. 55 I GG ausdrücklich vom Bundespräsidenten spricht, gilt das Verbot auch nur für diesen &#8211; ein Kandidat der erstmals antritt, kann schwerlich davon betroffen sein. Da das BVerfG (BVerfGE 89, 359, 362) das genauso sieht, gibt es hier keinen Spielraum mehr für Diskussionen. Das heißt: Der Bundespräsident im Amt muss den Art. 55 I GG beachten, also spätestens bei der Amtseinführung müssen die Bedingungen erfüllt sein. Der Zeitpunkt der Wahl, nicht einmal die Annahme der Wahl, werden hier eine Rolle spielen.</li>
<li>Selbst wenn ein Bundespräsident die Vorgabe des Art. 55 I GG mißachtet, muss man sich fragen, welche Rolle der Art. 55 I GG spielt. Schon beim Lesen ist klar: Das ist kein Wahlhindernis. Da steht nirgendwo etwas von &#8220;Unwählbarkeit&#8221; (die Wählbarkeit ist zudem ja in Art. 54 GG normiert) oder von &#8220;Ungültigkeit&#8221; der Wahl. Die h.M. (mit dem BVerfG) kommt daher vollkommen zu Recht zu dem Schluss, dass es sich bei Art. 55 I GG alleine um &#8220;Pflichten&#8221; des Bundespräsidenten handelt. Und bei einem Verstoß gegen Pflichten steht alleine (!) der Weg nach Art. 61 I GG offen: Anklage des Bundespräsidenten vor dem BVerfG. Und sollte die Opposition der Meinung sein, dass hier tatsächlich ein Rechtsbruch vorliegt, wird sie kein Problem haben, die 1/4-Stimmenzahl des Bundestags für die Anklage zusammen zu bekommen.</li>
<li>Dabei sollte in Erinnerung behalten werden, dass das BVerfG keinesfalls zwingend bei begründeter Klage den Bundespräsidenten seines Amtes verlustig erklärt: Vielmehr ist es nur eine Option neben der (wahrscheinlicheren), dass eine einstweilige Anordnung erlassen wird. Auch dies zeigt, welche Rolle die Pflichten des Bundespräsidenten beim Blick auf die Wählbarkeit spielen werden.</li>
</ol>
<p>Freilich muss man heute Angst haben, dass unsere Bundespräsidenten schon bei Klageerhebung den Rücktritt einreichen &#8211; weil Sie sicherlich das Amt beschädigt sehen. Denn wie sagte schon unser letzter Bundespräsident <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,694796,00.html" target="_blank">laut Spiegel</a>:</p>
<blockquote><p>[...] sei es eine &#8220;Anomalie demokratischer Politik&#8221;, wenn die  Karlsruher Richter selbst Themen setzen und politische Handlungen  vorgeben müssten.</p></blockquote>
<p><strong>Literatur dazu:</strong></p>
<p>Es reicht vollkommen, im Sachs und Jarass/Pieroth die Kommentierung zum Art. 55 GG durchzulesen. Wer es wirklich vertiefen möchte, überfliegt die Entscheidung BVerfGE 89, 359.</p>
<p><em>Hinweis: Neben politischen Einwürfen, bietet sich das Thema in einer ganz besonderen Kombination für Klausuren an. Es kann das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (wie üblich in Klausuren des kleinen Scheins) thematisiert werden. Sofern der Bundespräsident dann die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert, steht die Klage nach Art. 61 GG offen, ein schon recht schwieriger Aspekt, der die Klausur fast auf Fortgeschrittenen-Niveau anhebt. In diesem Rahmen können dann die Pflichten des Bundespräsidenten thematisiert werden. </em></p>
<p><em>Dazu:</em></p>
<ul>
<li><em><a href="http://www.jurakopf.de/wurde-unser-bundesprasident-verfassungswidrig-gewahlt/" target="_blank">Wurde unser Bundespräsident verfassungswidrig gewählt?</a><br />
</em></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Jurion ohne Informationen: Was ist davon zu halten? (Update)</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/jurion-ohne-informationen-was-ist-davon-zu-halten/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 08:04:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[jurion]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich bin etwas überrascht vom heutigen Jurion-Newsletter (den ich zuletzt ja gelobt hatte), der erreicht mich nämlich mit dieser Stellungnahme: [...] keine Neuigkeiten sind auch eine wertvolle Information &#8211; in dem von Ihnen gewählten Rechtsgebiet gab es für den Zeitraum vom 04.06.2010 bis 09.06.2010 keine relevanten Entscheidungen und Gesetzgebungsnachrichten. Klar, wenn ich nur ein Rechtsgebiet abonniert habe, kann das natürlich... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/jurion-ohne-informationen-was-ist-davon-zu-halten/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin etwas überrascht vom heutigen Jurion-Newsletter (<a href="http://www.jurakopf.de/hinweis-das-neue-jurion/" target="_blank">den ich zuletzt ja gelobt hatte</a>), der erreicht mich nämlich mit dieser Stellungnahme:</p>
<blockquote><p>[...] keine Neuigkeiten sind auch eine wertvolle Information &#8211; in dem von Ihnen gewählten Rechtsgebiet gab es für den Zeitraum vom 04.06.2010 bis 09.06.2010 keine relevanten Entscheidungen und Gesetzgebungsnachrichten.</p></blockquote>
<p>Klar, wenn ich nur ein Rechtsgebiet abonniert habe, kann das natürlich mal sein &#8211; allerdings habe ich 13 Rechtsgebiete im Abo. Darunter z.B. Mietrecht, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52239&amp;pos=0&amp;anz=115" target="_blank">wo es erst gestern wieder</a> eine wesentliche Entscheidung gegeben hat. Auch dass das Urteil des BGH in Sachen WLAn und Störerhaftung un im Volltext verfügbar ist (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52202&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">hier zu finden</a>), sollte eine Meldung wert sein. Dazu kommen nicht wenige &#8220;kleinere&#8221; Entscheidungen der letzten Woche, die ich allerdings wegen meines doch recht umfangreichen Informationssystems (und dank Jurablogs!) ohnehin zur Kenntnis bekommen habe.</p>
<p>Es gab keine &#8220;relevanten Entscheidungen&#8221;? Nun, das liegt immer im Auge des Betrachters, aber jedenfalls ich als Diensteanbieter würde alles tun, um eine solche Meldung zu vermeiden. Insgesamt fällt mir in den letzten Newslettern auf, dass Jurion nach meinem Eindruck ein wenig zu schwächeln scheint. Ich warte aber noch etwas ab, bevor ich <a href="http://www.jurakopf.de/hinweis-das-neue-jurion/" target="_blank">mein bisheriges Votum</a> ändere.</p>
<p><strong>Update:</strong> Die Sachlage hat sich geändert, soeben erreichte mich ein zweiter Newsletter, der mit folgendem Text beginnt:</p>
<blockquote><p>[...] leider kam es beim heutigen Versand Ihres Jurion-Telegramms zu einem technischen Fehler. Sie haben von uns irrtümlich eine E-Mail ohne PDF-Anhang erhalten mit dem Hinweis, dass in den von Ihnen abonnierten Rechtsgebieten keine neuen Informationen vorliegen. Das ist nicht zutreffend.</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Download &#8211; Hamann zu Mnemonik im Studium</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/download-hamann-zu-mnemonik-im-studium/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 08:50:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Skripte]]></category>

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		<description><![CDATA[Hanjo Hamann hat einen Aufsatz zu Gedächtnistechniken und deren Anwendung im Jura-Studium verfasst &#8211; der Aufsatz kann als PDF bei ihm auf der Webseite gelesen werden, zu finden hier.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hanjo Hamann hat einen Aufsatz zu Gedächtnistechniken und deren Anwendung im Jura-Studium verfasst &#8211; der Aufsatz kann als PDF bei ihm auf der Webseite gelesen werden, <a href="http://hanjo.1hamann.de/projects/essays/Hamann-JurEselsbruecken_StudZR-2010-125.pdf" target="_blank">zu finden hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Empfehlungen: Literatur zum Zivilprozessrecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/empfehlungen-literatur-zum-zivilprozessrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 10:17:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilprozessordnung]]></category>
		<category><![CDATA[zivilprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zpo]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Thema ZPO habe ich zwei Tipps: Wer wirklich nur das absolute Minimum tun möchte und zumindest die Grundvokabeln samt systematischem Grundaufbau so beherrschen will, dass man ohne schlechtes Gewissen in das Examen geht, der greift zu den Skripten von Niederle. Wer dagegen halbwegs umfassend, mit dogmatischem Tiefgang, lernen möchte und vor allem ein begleitendes Buch zur Vorlesung sucht, der... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/empfehlungen-literatur-zum-zivilprozessrecht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Thema ZPO habe ich zwei Tipps:</p>
<ol>
<li>Wer wirklich nur das absolute Minimum tun möchte und zumindest die Grundvokabeln samt systematischem Grundaufbau so beherrschen will, dass man ohne schlechtes Gewissen in das Examen geht, der greift zu den Skripten von Niederle.</li>
<li>Wer dagegen halbwegs umfassend, mit dogmatischem Tiefgang, lernen möchte und vor allem ein begleitendes Buch zur Vorlesung sucht, der nimmt den <a href="http://www.jurakopf.de/martin-schwab-zivilprozessrecht/" target="_blank">Schwab</a>.</li>
</ol>
<p>Dazu aber zwei Hinweise: Ich habe bisher weder den Musielak (&#8220;Grundkurs ZPO&#8221;) noch das Werk von Pohlmann aus der Reihe &#8220;Lernbücher Jura&#8221; gelesen. Gerade letzteres sollte man aber prüfen, da diese Buchreihe bei mir insgesamt einen ausgezeichneten Eindruck gemacht hat und sicherlich eine Empfehlung wäre.</p>
<p>Das &#8220;große Lehrbuch&#8221; von <a href="http://www.jurakopf.de/rosenbergschwabgottwald-zivilprozessrecht/" target="_blank">Rosenberg/Schwab/Gottwald</a> ist übrigens überraschend gut und klar strukturiert geschrieben. Auf Grund des Umfangs (und Preises) wird es als Anschaffung nicht geeignet sein, wer aber an einem Thema hängt und &#8211; gerade im Studium &#8211; mit einem Kommentar zur ZPO nicht klar kommt, hat hier eine herausragende Stelle zum Nachschlagen und Verstehen.</p>
<p><em>Hinweis: Wer einfach gar keinen Einstieg findet (oder gar zu Faul ist zum Lesen), aber auch Referendare die am Anfang einen kurzen Wieder-Einstieg in das Thema suchen, denen sei allen ernstes der Blick auf das Hörbuch zur ZPO von Niederle empfohlen. Konzentriert zuhören, hin und wieder das Hörbuch pausieren und Paragraphen nachschlagen &#8211; und durchaus kommt etwas Licht ins Dunkel.</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Martin Schwab: Zivilprozessrecht</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/martin-schwab-zivilprozessrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 10:03:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilprozessordnung]]></category>
		<category><![CDATA[martin schwab]]></category>
		<category><![CDATA[zivilprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zpo]]></category>

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		<description><![CDATA[Mir ist in meinen Jahren des Jura-Studiums kein Pflichtfach begegnet, in dem derart oft auf Lücke gelernt wurde, wie beim Zivilprozessrecht. Und das wirklich spannende ist ja, dass man mit einer guten Chance, ohne irgendwelche Kenntnisse in diesem Bereich durchaus sogar durchs Examen kommen kann. Allerdings gehören Grundkenntnisse der ZPO meines Wissens inzwischen schon zu manchen Zwischenprüfungen, und in manchen... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/martin-schwab-zivilprozessrecht/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mir ist in meinen Jahren des Jura-Studiums kein Pflichtfach begegnet, in dem derart oft auf Lücke gelernt wurde, wie beim Zivilprozessrecht. Und das wirklich spannende ist ja, dass man mit einer guten Chance, ohne irgendwelche Kenntnisse in diesem Bereich durchaus sogar durchs Examen kommen kann. Allerdings gehören Grundkenntnisse der ZPO meines Wissens inzwischen schon zu manchen Zwischenprüfungen, und in manchen Schwerpunktbereichen kann einem hier auch eine Klausur begegnen. Der Druck, hier wenigstens die Grundlagen zu beherrschen, sollte also durchaus gestiegen sein.<br />
<span id="more-1624"></span><br />
Das Problem beim Zivilprozessrecht ist sicherlich, dass man zum einen etwas theoretisch lernen soll, was letztlich von der Praxis bestimmt wird. Jedenfalls bei mir lag hier immer mit der Knackpunkt, zumal man &#8211; wenn man durchaus etwas Einblick in den Zivilprozess hat &#8211; schnell verwundert ist, was in einem Lernbuch stehen kann und wie es in der Praxis dann läuft.</p>
<p><em>Und man darf sich nicht vertun: Ich werde in der jüngeren Vergangenheit (ich bin ja inzwischen Rechtsreferendar) durchaus nicht selten von Referendaren nach einer kurzen Einführung in die (theoretischen) Grundlagen der ZPO gefragt, die nach einer mitunter auch längeren Pause hier schlicht auf gewohntem Terrain den Einstieg suchen wollen. An dieser Stelle der Hinweis: Referendare lesen meine Empfehlungen auf <a href="http://www.referendarszeit.de">Referendarszeit.de</a> und steigen hier aus dem Artikel aus.</em></p>
<p>Bei Schwab findet man durchaus praktische Einschläge, aber &#8211; wie immer &#8211; mit den typischen Akademischen Problemen. Weiterhin werden Meinungsstreits ausführlich analysiert, dabei auch gerne mal die Meinung des BGH abgelehnt. Hier merkt man die Ausrichtung auf universitäre Klausuren dann sehr stark und sollte nicht glauben, dass das später im Referendariat in dieser Form nötig oder überhaupt gewollt ist.</p>
<p>Was mir als erstes aufgefallen ist, ist die gute Einführung, die hier durchaus sinnvoll ist, um dem Leser einen ersten Überblick zu geben und das Verständnis zu schaffen, über was man auf den folgenden Seiten spricht. Innerhalb weniger Seiten haben vollkommen unbedarfte hier einen sehr kompakten Überblick und ein kleines System, an dem sie sich langhangeln können. Gut dabei: Geboten werden nicht abstrakte Ausführungen, sondern konkrete Muster (beispielhaftes Protokoll oder Klageschrift) die systematisch erklärt werden, also warum eine bestimmte Formulierung in dieser Form an einem bestimmten Ort steht.</p>
<p>Im Weiteren ist das Buch ganz &#8220;typisch&#8221; aufgebaut. Also es wird nicht &#8211; was zu begrüßen wäre &#8211; ein konkreter Fall schritt für Schritt durchprozessiert, sondern man geht die einzelnen Themen der Reihe nach ab und erfährt dazu, mit Beispielfällchen untermalt, die (für die Klausur) wesentlichen Inhalte:</p>
<ol>
<li>Parteien des Rechtsstreits</li>
<li>Gegenstand des Rechtsstreits</li>
<li>Der zur Entscheidung berufene Richter</li>
<li>Allgemeine Verfahrensgrundsätze</li>
<li>Überblick über das zivilgerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug</li>
<li>Die Beendigung des Rechtsstreits</li>
<li>Die Rechtskraft</li>
<li>Der Parteiwechsel</li>
<li>Fragen des Beweisrechts</li>
<li>Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft</li>
<li>Prozessaufrechnung</li>
<li>Mahnverfahren</li>
<li>Korrektur fehlerhafter Gerichtsentscheidungen</li>
</ol>
<p>Was mir bei Schwab gefallen hat waren die &#8220;Zusammenfassungen&#8221;, die leider nicht am Ende eines jeden Kapitels erfolgen. Zumindest die grundsätzlichen Vokabeln kann man damit fest verankern &#8211; schön wäre es natürlich noch, wenn man alle Grundbegriffe am Ende des Buches in einer Liste hätte, um diese durch zu gehen und zu prüfen, welche Begriffe einem etwas sagen und welche nicht. Mit dazu gesetzten Fundstellen könnte man so zielgerichtet das Grundvokabular nicht nur aufbauen, sondern (vor allem vor Klausuren) gezielt pflegen.</p>
<p>Ansonsten gibt es nichts anzumerken: Das Buch ist umfassend, dabei teilweise schon zu umfassend. Alles in allem kann man hiermit ein durchaus grundlegendes und brauchbares Verständnis des Zivilprozessrechts aufbauen.</p>
<p><strong>Jurakopf-Einschätzung</strong></p>
<p>Ein gutes Buch, das im Studium keine Wünsche offen lässt. Die Kritik sehe ich wenn überhaupt, dann beim Umfang des Buches: Vorausgesetzt wird ein grundlegendes Wissen, dieser Anspruch wird hier bei weitem gesprengt. Andererseits wird es dadurch zu einem Buch, mit dessen Lektüre man sehr gut eine Vorlesung begleiten kann. Ich sehe hier ein insgesamt gelungenes Buch dessen einmalige Anschaffung durchaus ausreichend sein sollte um das Thema abzudecken.</p>
<p><strong>Daten zum Buch</strong></p>
<p>Martin Schwab<br />
Zivilprozessrecht<br />
3. Auflage<br />
Verlag C.F.Müller<br />
ISBN 9783811496354<br />
Preis: 22,95 Euro</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Fliesenfall beim EUGH: Schlussanträge</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/der-fliesenfall-beim-eugh-schlussantrage/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 08:11:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt einen Fall, den kennen zumindest jüngere Examenskandidaten sicherlich auf Anhieb: Den Fliesenfall. Dieser, in NRW im Jahr 2009 gleich mehrfach in den Examensklausuren gelaufene, Fall hat allerdings einen ganz wirklichen Fall als Grundlage. Die zu Grunde liegende Streitigkeit aus dem Jahr 2005 liegt inzwischen im Rahmen eeines Vorabentscheidungsersuchens des BGH beim EUGH (C‑65/09). Am 18.5.2010 hat der Generalanwalt... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/der-fliesenfall-beim-eugh-schlussantrage/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt einen Fall, den kennen zumindest jüngere Examenskandidaten  sicherlich auf Anhieb: Den Fliesenfall. Dieser, in NRW im Jahr 2009 gleich mehrfach  in den Examensklausuren gelaufene, Fall hat allerdings einen ganz  wirklichen Fall als Grundlage. Die zu Grunde liegende Streitigkeit aus  dem Jahr 2005 liegt inzwischen im Rahmen eeines Vorabentscheidungsersuchens des BGH beim EUGH (C‑65/09). Am 18.5.2010 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge dem EUGH vorgelegt, wobei der Generalanwalt zumindest mit der Lösung übereinstimmt, die mir regelmäßig begegnet ist.</p>
<p><em>Wer sich dafür interessiert, <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&#038;num=79899481C19090065&#038;doc=T&#038;ouvert=T&#038;seance=CONCL">findet den Schriftsatz hier im Volltext</a> &#8211; ich selbst möchte einen Standard-Fliesenfall hier auf die Webseite stellen, sobald das Urteil des EUGH vorliegt. </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Download: Störerhaftung</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/download-storerhaftung/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 16:12:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[WebLinks]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Zufall habe ich auf der Webseite der Juristischen Ausbildung einen sehr schönen Buchauszug zum Thema &#8220;Störerhaftung&#8221; gefunden, der kostenlos als PDF zur Verfügung gestellt wird &#8211; zu finden hier. Beim Überfliegen wirkte es sehr eingängig und ist dem ein oder anderen beim Lernen vielleicht eine Hilfe. Hinweis für juristische Laien: Der verlinkte Buch-Auszug wendet sich an Jura-Studenten und behandelt... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/download-storerhaftung/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch Zufall habe ich auf der Webseite der Juristischen Ausbildung einen sehr schönen Buchauszug zum Thema &#8220;Störerhaftung&#8221; gefunden, der kostenlos als PDF zur Verfügung gestellt wird &#8211; <a href="http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/url/7CA1CF4D33AF6293C12575E500496DAF?OpenDocument" target="_blank">zu finden hier</a>. Beim Überfliegen wirkte es sehr eingängig und ist dem ein oder anderen beim Lernen vielleicht eine Hilfe.</p>
<p><em>Hinweis für juristische Laien: Der verlinkte Buch-Auszug wendet sich an Jura-Studenten und behandelt die polizeiliche Störerhaftung, also das Verwaltungsrecht. Mit der Störerhaftung im Zivilrecht (speziell bei Abmahnungen immer wieder ein Thema), hat das nichts zu tun.</em></p>
<p><strong>Weitere Artikel zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.jurakopf.de/die-gefahrenlagen-im-polizei-und-ordnungsrecht/" target="_blank">Die Gefahrenlagen im Polizei- und Ordnungsrecht</a></li>
<li><a href="http://www.jurakopf.de/der-zweckveranlasser-keine-figur-von-walter-jellinek/" target="_blank">Zur Figur des Zweckveranlassers</a></li>
<li><a href="http://www.jurakopf.de/bestimmung-der-verhaltensverantwortlichkeit-beim-unterlassen-im-polizeirecht/" target="_blank">Verhaltensverantwortlichkeit bei Unterlassen im Polizeirecht</a></li>
</ul>
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		</item>
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		<title>Hinweis: Das neue Jurion</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/hinweis-das-neue-jurion/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 17:02:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>
		<category><![CDATA[WebLinks]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitschriften]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon vor einigen Wochen hat der News-Dienst Jurion eine Frischzellenkur verpasst bekommen: Die Webseite hat ein aufgehübschtes Design, die Bedienung wurde vom Kopf auf die Füße gestellt und auch der Newsletter wurde angepasst. Zuerst einmal das wichtigste: Mit gut 30 Euro im Monat ist der Dienst auf jeden Fall bezahlbar und im realistischen Preisbereich. Anders als früher gibt es nun... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/hinweis-das-neue-jurion/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon vor einigen Wochen hat der News-Dienst <a href="http://www.jurion.de">Jurion</a> eine Frischzellenkur verpasst bekommen: Die Webseite hat ein aufgehübschtes Design, die Bedienung wurde vom Kopf auf die Füße gestellt und auch der Newsletter wurde angepasst.</p>
<p><span id="more-1615"></span>Zuerst einmal das wichtigste: Mit gut 30 Euro im Monat ist der Dienst auf jeden Fall bezahlbar und im realistischen Preisbereich. Anders als früher gibt es nun endlich ein transparentes Preismodell: Weiterhin gibt es eine Zahl von Rechtsgebieten, aus denen man auswählen kann. Nunmehr entscheidet man sich aber, ob man 1, 3 oder alle Rechtsgebiete bezahlt &#8211; der Preis ist dann gestaffelt. Einmal wöchentlich erhält man dann aktuelles aus Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung zum jeweiligen Rechtsgebiet.</p>
<p>Wer schon früher den Dienst genutzt hat, der wird beim &#8220;neuen&#8221; Jurion direkt eine Änderung feststellen: Man bekommt nun per Mail eine PDF-Datei, in der alles enthalten ist. Hieran kann man Kritik üben, ich finde es ist durchaus leichter zu nutzen. In der Email selbst findet man dann noch Hinweise, wie viele Urteile etc. aus jedem Rechtsgebiet vorhanden sind.</p>
<p>Die Bedienung der Webseite ist zum einen äußerst gelungen: Die Datenbank ist sehr viel intuitiver und bietet einen herausragenden Komfort. Einziger (sehr nerviger) Punkt: Man kann sich nicht einloggen und mittels Cookie eingeloggt bleiben. Auch die Performance der Seite kommt mir zeitweise verbesserungswürdig vor.</p>
<p>Wer es sich ansehen möchte, muss kein Risiko eingehen: Man kann es eine Woche testen (zwei Wochen wäre sicherlich besser). Ich bin mit dem Relaunch zur Zeit sehr zufrieden, auch wenn es durchaus &#8220;zu viel&#8221; sein kann bzw. sein wird. Man wird automatisch an der Fähigkeit arbeiten müssen, mögilchst schnell zu filtern, was relevant sein kann und was nicht. Alles in allem war es ein ebenso guter wie dringend nötiger Schritt nach vorne für Jurion.</p>
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		</item>
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		<title>Kirchliches Glockengeläut – BVerwG, NJW 1994, 956</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/kirchliches-glockengelaut-%e2%80%93-bverwg-njw-1994-956/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 16:39:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rausgepickt: Öffentliches Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden ein Artikel von Jessica Köring zum Thema kirchliches Glockengeläut: Besprochen wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum, auch heute immer häufiger auftretenden, Streit um die Frage, ob Glockengeläut hingenommen werden muss. Der Sachverhalt in Kürze: Der Kläger wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Kirche. Er fühlt sich durch das tägliche kirchliche Glockenläuten gestört und begehrt Unterlassung. Immissionsfälle wie dieser... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/kirchliches-glockengelaut-%e2%80%93-bverwg-njw-1994-956/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden ein Artikel von <a href="http://www.juristischer-gedankensalat.de/wordpress/" target="_blank">Jessica Köring</a> zum Thema kirchliches Glockengeläut: Besprochen wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum, auch heute immer häufiger auftretenden, Streit um die Frage, ob Glockengeläut hingenommen werden muss.</p>
<p><span id="more-1613"></span>Der Sachverhalt in Kürze:</p>
<p>Der Kläger wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Kirche. Er fühlt sich durch das tägliche kirchliche Glockenläuten gestört und begehrt Unterlassung.</p>
<p>Immissionsfälle wie dieser sind in Klausuren und Hausarbeiten äußerst beliebt.<br />
Wie bei allen Immissionsfällen bestimmt sich hier nach der Rechtsnatur des Eingriffs, ob eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit vorliegt.<br />
Zunächst muss also festgestellt werden, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit oder eine privatrechtliche Streitigkeit handelt. Hierzu wird auf die drei Abgrenzungstheorien zurückgegriffen.<br />
Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Festlegung mittels der Abgrenzungstheorien nicht möglich. Denn stellt man auf die Sonderrechtstheorie oder die Interessentheorie ab, müsste zunächst festgestellt werden, welche Normen streitentscheidend sind. Doch hier liegt bereits das erste Problem: Abwehransprüche können sowohl im bürgerlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (§§ 1004, 906 BGB) liegen oder als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (ggf. in Verbindung mit dem BlmschG) auftreten.<br />
Stellt man auf die Subordinationstheorie ab, nach der das öffentliche Recht durch ein Über – und Unterordnungsverhältnis geprägt ist und das Zivilrecht demgegenüber als Gleichordnungsverhältnis, lässt sich keine eindeutige Einordnung treffen. Würde hier ein Gleichordnungsverhältnis  vorliegen, würde der privatrechtliche Abwehranspruch auch ein einseitiges Verbot aussprechen.<br />
Es müsste also zur Bestimmung der Rechtsnatur der Streitigkeit der  rechtliche Status der Kirche ermittelt werden.<br />
Bei der Kirche handelt es sich gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihr wird durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV die Rechtsmacht verliehen, Gegenstände ihres Vermögens zur öffentlichen Sache zu widmen. Unstreitig gilt dieses für Gegenstände die den Gottesdiensten dienen, demnach auch die Kirchenglocken.<br />
Es handelt sich hierbei um die so genannten „res sacrae“. (Lorenz, JuS 1995, 492)<br />
Die frühere h.M. stellte darauf ab, dass aufgrund der verfassungsmäßig anerkannten Eigenständigkeit der Kirchen (Grundlage: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III, V WRV)  der Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sein könnte.<br />
Jedoch entschied das BVerwG, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGo eröffnet sein kann, wenn Außenwirkung gegenüber Dritten gegeben ist. Es müssen also Grundrechte Dritter (außerhalb der Kirche Stehender) betroffen sein.<br />
Entscheidend ist hierbei ob die „res sacrae“ innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Widmungszwecks genutzt wird oder außerhalb ihres Widmungszweckes in Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen.<br />
Im vorliegenden Fall ist zu fragen, ob die Kirche ohne staatliche Befugnis oder als Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung handelt.<br />
Zwar könnte die Streitigkeit wegen § 17 Abs. 2 GVG insgesamt vor einem Verwaltungsgericht ausgetragen werden, Voraussetzung ist hierfür jedoch das Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes. Bestimmt wird dieser durch das Klagebegehren und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Das BVerwG verneint hier einen einheitlichen Lebenssachverhalt der Glocken, da diese eine Doppelnatur aufweisen.<br />
Das nichtsakrale Glockengeläut (Zeitschläge) ist laut BVerwG eine reine Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen. Dieses diente ursprünglich der Zeiteinteilung des Tages und des Arbeitsrhythmus der Menschen. Früher konnte man die Zeitschläge demnach der sakralen Tätigkeit der Kirche zuordnen. Heute jedoch ist dieses nicht mehr möglich, begründet schon allein dadurch, dass selbst manche Kirchengemeinden diesen Zeitschlägen keine sakrale Bedeutung mehr zugestehen.<br />
Das sakrale Glockengeläut hingegen gehört zu den Kernbereichen kirchlicher Tätigkeit, liegt also innerhalb des Widmungszweckes und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur.<br />
Geht der Kläger nun gegen das nicht sakrale Glockengeläut vor, handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit. Er kann demnach gem. § 13 GVG nur vor einem ordentlichen Gericht auf Unterlassung klagen (LG Aschaffenburg NJW 2001, 237).<br />
Geht er gegen das sakrale Glockengeläut vor, ist ihm der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs.1 S.1 VwGO eröffnet.</p>
<p>Im Hinblick auf das sakrale Glockenläuten findet das Bundesimmissionsschutzgesetz Anwendung. Die dort verankerten Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden, allerdings fällt dieses Läuten unter den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG. Demnach handelt es sich regelmäßig nicht um eine „erhebliche Belästigung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 BlmSchG,<br />
Das nicht sakrale Läuten hingegen unterliegt ebenfalls den Anforderungen des BlmSchG, steht allerdings nicht im Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG. Daher wird dieses Läuten genauso gewertet, wie jede andere Lärmbelästigung auch (Huber JA 2005, 119).</p>
<p><strong>Links dazu:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw068062.html" target="_blank">Das Urteil bei DFR </a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Res_sacra " target="_blank">Die res sacrae bei Wikipedia </a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst! (Update: Nein, nicht mehr)</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/darf-ein-rep-in-der-uni-werben-ja-vorerst/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 10:35:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni verhängt hatte.Dabei liest sich der... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/darf-ein-rep-in-der-uni-werben-ja-vorerst/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=299197">Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist</a>, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni verhängt hatte.Dabei liest sich der Sachverhalt haarsträubend:</p>
<blockquote><p>Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.</p>
<p>Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veranstaltungsangebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten.</p>
<p>Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont.</p></blockquote>
<p>Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stoppte das Verwaltungsgericht nun das Hausverbot:</p>
<blockquote><p>Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das Verbot von Werbemaßnahmen für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und das Hausverbot gerechtfertigt sein könne. Denn das Angebot der Antragstellerin trete in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot und erwecke den Eindruck, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend. Allerdings könne sich die Universität dann nicht einzelne Anbieter heraussuchen und sie mit dem streitigen Verbot belegen, andere, in vergleichbarer Weise tätige aber unbehelligt lassen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.</p></blockquote>
<p>Die Sache bleibt spannend, der vollständige Beschluss ist <a href="http://openjur.de/u/32145-4_b_10-10.html" target="_blank">hier bei OpenJur</a> zu finden.</p>
<p><em><strong>Update:</strong> <a href="http://www.faz.net/s/Rub1A09F6EF89FE4FD19B3755342A3F509A/Doc~EF30698BD6F2E4271B0DF19B02FF5BF64~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">Die FAZ berichtet</a>, dass die Uni-Göttingen das weiter durchziehen will. Nun hat man den Weg einer amtlichen Bekanntmachung und möchte weiter den Rechtsweg gehen. </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsicht beim Abstellen von Strom&#8230;</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/vorsicht-beim-abstellen-von-strom/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 07:19:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe beim Amtsgericht München (212 C 16694/09) einen entschiedenen Fall gefunden, der für zivilrechtliche Klausuren (Fortgeschrittenen-Niveau) durchaus interessant sein könnte. Zum einen wird ein sehr einfacher Sachverhalt geboten, zum anderen hat man zwei beliebte Themen, die auf einem sehr verständlichen Niveau kombiniert werden können. Der Sachverhalt ist wirklich sehr einfach und auch leicht nach zu vollziehen: Im Herbst 2008... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/vorsicht-beim-abstellen-von-strom/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe beim Amtsgericht München (212 C 16694/09) einen entschiedenen Fall gefunden, der für zivilrechtliche Klausuren (Fortgeschrittenen-Niveau) durchaus interessant sein könnte. Zum einen wird ein sehr einfacher Sachverhalt geboten, zum anderen hat man zwei beliebte Themen, die auf einem sehr verständlichen Niveau kombiniert werden können.<br />
<span id="more-1586"></span><br />
Der Sachverhalt ist wirklich sehr einfach und auch leicht nach zu vollziehen:</p>
<blockquote><p>Im Herbst 2008 fuhren zwei Mieter einer Münchner Wohnung nach Italien in Urlaub. Als sie noch ihren Urlaub genossen, wurde ihnen währenddessen für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurde der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt.</p>
<p>Als sie wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden.</p></blockquote>
<p>Die beiden Mieter wollen nun Schadensersatz: Einmal für die verdorbenen Lebensmittel, zum zweiten für eine Neu-Anschaffung des Kühlschranks. Bei letzterem ist die Begründung, dass auf Grund des erheblichen Schimmel-Befalls eine Reinigung nicht mehr möglich, eine Benutzung nicht mehr Zumutbar sei.</p>
<p>Bei einer lockeren Betrachtung kommt nicht wenigen sicherlich §823 I BGB als Anspruchsgrundlage in den Sinn, gerichtet gegen den Stromversorger als unmittelbarem Verursacher des Szenarios. Wer das tatsächlich gedacht hat, muss nochmals reflektieren. Schon beim ersten Lesen des Sachverhalts muss die Rückfrage des Stromversorgers quasi &#8220;ins Auge&#8221; springen. Das beim §823 I BGB notwendige Verschulden ist direkt fraglich. Sofern eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Stromversorger und Mieter vorlag, kommt man zwar vorher zum §280 I BGB i.V.m der vertraglichen Grundlage, wird aber auch hier am (wenn auch vermuteten) Verschulden scheitern.</p>
<p>Wenn man sich nun die sonstigen vertraglichen Beziehungen ansieht, findet man den Mieter, der mit dem Vermieter einen Mietvertrag geschlossen hat. Und einen Dienstvertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung, die letztlich die fehlerhafte Meldung an den Stromversorger gegeben hat, die wiederum zum Abschalten des Stroms führte. Wenn man nun (zu Recht) die fehlerhafte Meldung des Auszugs als eigentliche Ursache für die Problemkette sieht, stößt man an das Problem, dass der Mieter unmittelbar mit der Hausverwaltung nichts zu tun hat. Also wird man direkt zum §823 I BGB kommen?</p>
<p>In der Tat darf man hier nicht so schnell sein, das Stichwort lautet: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten dritter. Ein durchaus beliebtes Thema aus Klausuren für Fortgeschrittene (bei Examenskandidaten sowieso). Zwar haben häufig Studenten Probleme mit dem Konstrunkt, doch wenn einem das Thema in der Klausur begegnet, darf man durchaus dankbar sein: Mitunter bietet sich hier ein wahrer Fundus, um zu argumentieren und dem Korrektor zu zeigen, dass man durchaus selbstständig juristisch denken kann.</p>
<p>Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VZD) ähnelt auf den ersten Blick ein wenig der Drittschadensliquidation (DSL): Ein Schaden liegt vor, alle eventuellen (vertraglichen) Anspruchsgrundlagen &#8211; die sogar passend erscheinen &#8211; stehen aber wenn, dann einem Dritten zu. Allerdings ist in diesem Fall das Auseinanderfallen von Schaden und Anspruchsgrundlage nicht zufällig, wie bei der DSL, und somit den bekannten und anerkannten Fallgruppen der DSL nicht passend zuzuordnen. Medicus stellt es übrigens nett dar: Es wird nicht der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen (Drittschadensliquidation), sondern der Anspruch zum Schaden (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter).</p>
<p>Beim VZD wird ein Dritter ausnahmsweise (!) in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, das Mittel, dies zu erreichen ist die ergänzende Vertragsauslegung. Damit man im Zuge der Auslegung zum Ergebnis eines solchen Einbezugs des Dritten in den Schutzbereich kommt, benötigt man folgende Voraussetzungen:</p>
<ol>
<li>Leistungsnähe (Dritter muss sich ebenso im Gefahrenbereich der Leistung befinden wie der Gläubiger)</li>
<li>Einbeziehungsinteresse des Gläubigers ( Der Gläubiger muss ein Interesse am Einbezug des Dritten haben. Früher sah man dies nur bei Dritten, denen gegenüber der Gläubiger zur Fürsorge verpflichtet war, vor allem Familienangehörigen. Heute ist schlicht Argumentation gefragt. Auch widerstreitende Interessen sind kein Grund mehr, dies abzulehnen)</li>
<li>Erkennbarkeit für den Schuldner (Der Schuldner muss Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse auch objektiv erkennen können)</li>
<li>Schutzbedürfitgkeit des Dritten (Entfällt insbesondere bei eigenen <em>vertraglichen</em> Ansprüchen)</li>
</ol>
<p>Mit Blick auf den Sachverhalt sollte man also mit dem §823 I BGB vorsichtig sein: Es ist auch daran zu denken, dass der Vertrag zwischen Hausverwaltung und Vermieter ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter &#8211; hier des Mieters &#8211; ist. Bei der fehlerhaften Meldung eines Umzugs ist insofern aus einem Schadensersatzanspruch aus §§280 I, 611 I BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritte für den Mieter, gegenüber der Hausverwaltung zu denken.</p>
<p>Die Punkte 1-3 im obigen kurzen Schema sind insofern einfach. Ein beliebter Fehler ist aber &#8211; und auch mir ist das als Anfänger oft passiert &#8211; beim Punkt 4 die Prüfung abzusprechen, weil dem Mieter ein Anspruch aus §823 I BGB zusteht bzw. zustehen könnte. Im schlimmsten Fall sieht man sich in der Klausur (Vertragliche Anspruchsgrundlagen vor deliktischen prüfen!) nun vor dem Problem, dass man den §823 I BGB noch nicht einmal geprüft hat. Aber: Das Schutzbedürfnis entfällt nicht automatisch bei jedem anderen Anspruch, den man haben könnte, sondern vielmehr bei anderen vertraglichen Ansprüchen, die bestehen. Damit werden u.a. Unsicherheiten, speziell bzgl. der Exkulpation, gegenüber dem Dritten vermieden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall kommt man durchaus zum Ergebnis eines Vertrages zu Gunsten Dritter, so auch das AG München. Somit folgt problemlos der Ersatz der Schäden in Form der verdorbenen Lebensmittel. Schwieriger ist der geforderte Ersatz für einen neuen Kühlschrank, hier ist nah am Sachverhalt zu arbeiten. Im vorliegenden Fall war die Reinigung doch noch möglich, es gab insofern alleine Ersatz der Reinigungskosten. Es sind aber Fälle denkbar, in denen eine Reinigung gar nicht mehr möglich ist, hier wäre durchaus an Geld für einen neuen Kühlschrank zu denken.</p>
<p><em><strong>Lesetipps:</strong></em></p>
<p>Diejenigen, die schon etwas weiter sind, haben wegen des Themas &#8220;Stromausfall&#8221; hoffentlich sofort zwei Fälle des BGH vor Augen: Einmal BGHZ 29, 65 (&#8220;<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-29-65-stromkabelfall/" target="_blank">Stromkabelfall</a>&#8220;) sowie BGHZ VI ZR 25/63 (&#8220;<a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/zivilrecht/bghz-41-123-verdorbene-eier/" target="_blank">Verdorbene Eier</a>&#8220;). Beides ist Pflichtprogramm, allerdings im Rahmen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der &#8220;verdorbene Eier&#8221;-Fall <a href="http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/mitarbeiter/haug/materialien/ws05_06/loesungfall9.pdf">wird hier als Lösung bei der Uni-Tübingen</a> bereit gehalten. Und wo wir beim Thema Eingriff in den Gewerbebetrieb sind: BGHZ 55, 153 ist  hier gleichsam Pflichtprogramm (&#8220;Fleet-Fall&#8221;).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann ist ein Ast ein &#8220;Werkzeug&#8221;?</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/wann-ist-ein-ast-ein-werkzeug/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 11:15:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lead-Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Klausur-Klassiker schlechthin aus dem Strafrecht lag dem OLG Köln (83 Ss 87/09) vor: Jemand wollte eine andere ausrauben, trat an diese von hinten heran, drückte ihr einen Ast in den Nacken und sagte „Gib die Tasche her, hält&#8217;s Maul“. Frage: Handeln mit einem Werkzeug? (§250 I 1 b StGB). Im vorliegenden Fall verlangt das OLG Köln, dass man sich... <span class="read-more"><a class="read-more" href="http://www.jurakopf.de/wann-ist-ein-ast-ein-werkzeug/">Read more &#187; </a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Klausur-Klassiker schlechthin aus dem Strafrecht lag dem OLG Köln (83 Ss 87/09) vor: Jemand wollte eine andere ausrauben, trat an diese von hinten heran, drückte ihr einen Ast in den Nacken und sagte „Gib die Tasche her, hält&#8217;s Maul“. Frage: Handeln mit einem Werkzeug? (§250 I 1 b StGB).</p>
<p>Im vorliegenden Fall verlangt das OLG Köln, dass man sich hier mit dem Sachverhalt genau auseinandersetzt:</p>
<blockquote><p>Diese Eignung kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab. Zureichende Feststellungen hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil.</p></blockquote>
<p>Sprich: Nur weil es ein Ast ist, ist es noch lange kein Werkzeug. Es bedarf hier schon einer eingehenden Analyse zur Beschaffenheit &#8211; und Stabilität. Und genau das spielt dann auch eine Rolle, wenn man sich darauf berufen möchte, dass eine Scheinwaffe vorliegen könnte:</p>
<blockquote><p>Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verwendungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird, sind vom Begriff des „Werkzeugs“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB nicht umfasst, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Die Einschüchterung muss maßgeblich durch den Gegenstand selbst und nicht durch Täuschung über dessen Eigenschaft als Waffe begründet sein ( BGH NStZ 2007, 332 [333]). Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i.S.d. Bestimmung verfehlt wäre ( BGHSt 38, 116 [117 ff.] – „Plastikrohr“ –; BGH NStZ 1997, 184 – „Labello“ –). Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es in vorliegender Sache näherer Feststellungen zur Beschaffenheit des Aststücks, um nachvollziehen zu können, dass es geeignet war, als solches bedrohlich zu wirken.</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis heißt das für die Praxis: Neu verhandeln. Und für die Klausur, dass man haarklein am Sachverhalt arbeiten muss.</p>
<p><em><strong>Das Thema wurde schon mehrfach von mir aufgegriffen:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.jurakopf.de/olg-stuttgart-gefahrliches-werkzeug-erfordert-subjektive-komponente/" target="_blank">OLG Stuttgart: Gefährliches Werkzeug erfordert subjektive Komponente</a></li>
<li><a href="../das-taschenmesser-ist-ein-gefahrliches-werkzeug/" target="_blank">Das Taschenmesser ist ein gefährliches Werkzeug – der  BGH zum §244 StGB</a></li>
<li><a href="http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/4-str-14796-labello-fall/" target="_blank">Der Labello-Fall</a></li>
</ul>
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