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Die Frage, ob man den Dieb um die von ihm gestohlene beute betrügen kann habe ich bereits als Meinungsstreit hier dargestellt. Im Meinungsstreit komme ich zum Ergebnis, dass die Diebesbeute (genauer: Der Besitz an der Beute, Eigentum kann ja nicht begründet werden!) als Teil des Vermögens geschützt ist – der BGH hat sich in diesem Jahr ebenfalls mit dieser Frage auseinandergesetzt und kam zum gleichen Ergebnis.

In der Sache 4 StR 58/08 ging es um genau die Frage, die ich im Meinungsstreit genutzt habe: Der Dieb möchte ein gestohlenes Auto versilbern und wird dabei betrogen. Der BGH hält dazu kurz und knapp unter Rn.4 fest:

Damit hat er den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Freunde des Zeugen, für die dieser das Fahrzeug absetzen wollte, den Besitz daran durch Diebstahl erlangt hatten, denn auch der durch einen Diebstahl er-langte rechtswidrige Besitz gehört zu dem von § 263 StGB geschützten Vermögen.

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