Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

Die Geldbombe in der Strafrechtsklausur

Jan 25th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Rechtsprechung  | Kurzlink

Und wieder ein Standardproblem beim BGH, wieder eine schöne Fallkonstellation mit der man testen kann, ob Klausurschreiber sich auf den gesamten Sachverhalt einlassen oder nur einzelne Probleme erkennen:

Dieb D möchte eine “Geldbombe” entwenden ind er Hoffnung, dass sich darin viel Geld befindet. Ihm kommt es dabei alleine auf den Inhalt an, er vermutet mehrere Tausend Euro in der “Geldbombe” – findet aber nur 10 Euro darin.

Das hier sofort zu erkennende Standardproblem ist die Geringwertigkeit im Rahmen des §243 II StGB. Es gibt zwei Meinungen, die zu verschiedenen Ergebnissen kommen

  1. §243 II StGB ist eine positive Ausschluss-Klausel, das heisst sowohl objektiv als auch subjektiv muss es sich umeine geringwertige Sache handeln. Wenn der Täter glaubt, es sei eine hochwertige Sache, liegt der §243 II StGB nicht vor.
  2. Eine andere Auffassung sieht im §243 II StGB eine negative Klausel mit der Voraussetzung, dass die Sache nicht geringwertig ist und der Täter um die “nicht-geringwertigkeit” weiß.

Die h.M. (Meinung 1) ist ausnahmsweise vorzugswürdig, sie wird der Natur des §243 II StGB als Strafzumessungsregel und dem klaren Wortlaut (“bezieht”) als einzige gerecht.

Interessant wird nun aber die Frage, was D gestohlen hat – in den mir bekannten Geldbomben-Fällen in der Literatur ging man bisher einhellig davon aus, dass problemlos ein (einfacher) Diebstahl an der “Geldbombe” (also an dem Behältnis an sich) vorliegt. Immerhin will der D sich diese Bombe als notwendiges Zwischenziel aneignen. Der BGH (4 StR 354/09) sieht das nun für den Dieb anders:

Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und diese anschließend entsorgt.

Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.

Das ist etwas kurz und sicherlich auf den ersten Blick befremdlich – wenn man es auseinanderzieht, vermag es einzuleuchten: Unumstritten ist, dass die reine Sachentziehung keinen Diebstahl darstellt. Das beliebte Beispiel aus der Literatur ist der Ring, den man einem anderen auf einem Boot stiehlt und sofort ins Wasser wirft. Das mag man hier ähnlich sehen, nimmt der D doch die Geldbombe (oder Geldbörse) nur als Zwischenschritt an, um sie schnellstmöglich zu entsorgen und sich auf den Inhalt zu konzentrieren.

Mit Blick auf diese Entscheidung wird man nicht umhin können, sauber zu unterscheiden, worum es dem Dieb geht – jedenfalls der BGH scheint bei einem notwendigen Zwischenziel im Rahmen des Diebstahls dazu zu neigen, den direkten Vorsatz zu verneinen. Sicherlich schwierig, nicht nur aus rechtspolitischen Gründen, sondern auch weil der der Dieb nicht direkt die Sachentziehung bezweckt, sondern eindeutig sich selbst als Eigentümer geriert, da er nur so auch über den Inhalt verfügen kann – andernfalls müsste er ja die gesamte Geldbörse samt Inhalt wegwerfen und dies auch von Anfang an wollen.

Ich bin gespannt, welche Reaktionen das Urteil in der Literatur hervorrufen wird.


Jurakopf bei sozialen Netzen
Folge Jurakopf bei Facebook und bleibe auf dem laufenden einfach hier Fan werden.

Du kannst Jurakopf auch bei Twitter folgen und auf dem Laufenden bleiben.




Registriere Dich doch: Es ist unverbindlich und du kannst mit festem Nick und eigenem Logo schreiben. Ausserdem ersparst Du dir das eingeben des Captcha-Codes: Das müssen nur unregistrierte User.

Kommentieren

You must be logged in to post a comment.