Das braucht man jetzt weniger fürs Examen, ist aber am Rande interessant: Der “Zweckveranlasser” wird häufig als eine Figur beschrieben, die von Walter Jellinek geschaffen wurde. In der Tat ist das aber zweifelhaft, da die Systematik des Zweckveranlassers bereits in Urteilen des OLG Hamburg und PrOVG um 1900 herum aufgetaucht ist. Insofern erscheint es sehr viel korrekter, Jellinek als denjenigen zu bezeichnen, der die Lehre um den Zweckveranlasser herum konkretisiert und präzisiert hat, wie Erbel in der JuS 85 auf Seite 258 feststellt.
Interessant am Rande, Kategorie “Totgesagte leben länger”: Bereits 1985 meint Erbel zur Rechtsfigur des “Zweckveranlassers”:
[...], so zeigt die genauere Betrachtung, daß diese Haftungsfigur für ihre Zwangspensionierung überreif erscheint.
Abgesehen davon, dass die Ausführungen von Erbel zum “warum” selbst nicht durchgehend überzeugen relativiert die Tatsache, dass dies bereits vor 20 Jahren festgehalten wurde, die auch heute immer wieder anzutreffenden frommen Wünsche, der “Zweckveranlaßer” würde bald verschwinden. Im weiteren mein eigener kleiner Gedanke zur “Lösung” des Problems.
Hintergrund: Die Schausteller-Fälle. Jemand zeigt in seinem Schaufenster Werbung und verursacht damit eine Menschentraube. Da die einzelnen Menschen Störer sind und nicht er selbst (unmittelbar) gibt dies Probleme auf.
Erbel kritisiert (zu Recht), dass Jellinek nicht sauber differenziert – so stellt er (bei den Schaustellern) mal auf die Sache (wie die Werbung ab) der die Wirkung der “Menschentraube” anhaftet, dann wieder ist es der Schausteller, der mit der Zur-Schau-Stellung etwas verursacht. Würde Erbel seine eigene Kritk ernst nehmen, müsste ihm auffallen, dass Jellinek hier am Ende (unbekannterweise) nur von einer Zustandshaftung spricht. Und so lässt sich dann auch anpacken.
Es ist durchaus möglich, die einzelnen Menschen als Verhaltensstörer anzusehen. Daneben kann man den Schausteller als Zustandsstörer ansehen, das Ergebnis ist die (heute unproblematische) Störermehrheit. Die zuständige Ordnungsbehörde hat dann, bei ordnungsgemäßem Ermessen, den richtigen Störer als Adressaten auszuwählen, die Figur des Zweckveranlassers erscheint insofern in der Tat überaltert und nur noch dort Sinnvoll, wo man gerade auf keine Sache abstellen kann. Das Beispiel nach Erbel (Mann schickt geistig behinderten Bruder los um Müll auf der Strasse zu verteilen) benötigt in der Tat weiterhin den Zweckveranlasser.
[...] meinen rudimentären Überlegungen gestern zur Rechtsfigur des Zweckveranlassers, habe ichheute morgen schnell meine Gedanken in eine Datei [...]