Das Verkehrszeichen als Urkunde?
Jan 27th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Rausgepickt: Strafrecht | KurzlinkDas OLG Köln hat sich 1998 einen Spruch geleistet, der Studenten bis heute in Strafrechts-Übungen und sogar im Examen quält: Die Sache mit der kilometerlangen Urkunde. Als Student kann man eigentlich froh sein: Die dahinter stehende Streitfrage (Sind Verkehrszeichen Urkunden) ist bis heute umstritten – im Ergebnis kann man also durchaus beide Positionen beziehen. Gefragt ist alleine eine gute Argumentation. Von mir ein paar Gedanken zum Thema.
Der Fall des OLG Köln (Ss 395/98 in NJW 1999, S. 1042) lässt sich ganz kurz so zusammenfassen: Da wird jemand “geblitzt” weil er zu schnell war. Er hat dann den eher zweifelhaften als genialen Einfall, vor Ort ein vorhandenes Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer Folie zu überkleben, auf der eine andere Zahl steht. Sodann fotografiert er das “neue” Schild an der Stelle und schickt das Foto als Beweis an die Behörde, dass er gar nicht zu schnell gewesen sein kann. Die Sache fliegt auf und es ist fraglich, ob in dem Überkleben eine Urkundenfälschung liegt.
Nun geht man an diese Frage am besten ganz unbefangen heran und sieht sich die Definition einer Urkunde an, was das OLG auch macht:
Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, im Rechtsleben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3, 82, 85)
Das Schild als verkörperte Gedankenerklärung zu sehen, dürfte nicht schwer sein – zu Recht verweist das OLG darauf, dass es sich (heute) unstreitig um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt (§35 II VwVfG). Das mag man bei reinen Hinweisschildern anders sehen können, hier geht es aber um eine Geschwindigkeitsbegrenzung, also um ein Verbot, mithin um eine Gedankenerklärung. Die stoffliche Fixierung als Schild ist vorhanden und ausreichend.
Auch lässt das Schild seinen Aussteller erkennen, das man hierbei den §45 StVO wertend hinzuziehen muss schadet nicht: Jeder Laie hat eine grobe Vorstellung, dass eine Behörde die für Strassen zuständig ist, solche Schilder aufstellt bzw. aufstellen lässt.
Scheitern lässt das OLG die Urkundseigenschaft mit der Beweiseignung. Dabei geht das OLG davon aus, dass das Schild wenn, dann eine zusammengesetzte Urkunde sei (zusammengesetzt aus Schild und Strasse, mit dem es verbunden ist). Hier fällt dann eben jener Satz, der Studenten bis heute die Tränen in die Augen treibt:
Nach der Verkehrsauffassung, die bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht außer acht gelassen werden kann, wird man die von dem Rf. aufgeworfene Frage, ob eine durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen.
Und da steht sie nun im Raum, die “zwei Kilometer lange Urkunde”, die scheinbar niemand haben möchte. Ich kann es wie Rengier machen (Strafrecht BT2, §32, Rn.18a) und dies verneinen mit
Der Gedanke überzeugt nicht
Wäre vielleicht ein bisschen dürftig. Vielleicht bietet Puppe einen Ansatz, die in solchen Situationen mit eleganter Leichtigkeit darauf verweist, man solle einfach mal Vergleichen und überlegen, ob es vielleicht Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten gibt. Und in der Tat sehe ich doch erhebliche Unterschiede zwischen einer durchgezogenen weißen Linie und einer Geschwindigkeitsbegrenzung. In erster Linie denke ich da an die Tatsache, dass eine Fahrbahnmarkierung zwar in Form der durchgezogenen Linie (Zeichen 295) durchaus ein Verbot beinhaltet – aber zuerst einmal die bestechend einfache Funktion hat, Fahrbahnen voneinander zu trennen. Oder noch genauer: Überhaupt erst zu schaffen. Mit Blick auf diese Funktion möchte ich die Fahrbahnmarkierung, unabhängig von evt. vorhandenen Regelungen, eher als Kennzeichen einordnen und weniger als Urkunde.
Doch vielleicht ist dieser Gedanke mit dem zu führenden Streit, ob man die Fahrbahnmarkierung wirklich als Kennzeichen einstufen kann, überflüssig: In der NStZ 2000 führt Wrage ab Seite 32 aus, dass man sich gar nicht des Konstrukts der zusammengesetzten Urkunde bedienen muss, wenn man schon das Schild alleine als Urkunde betrachten kann.
Dabei verweist Wrage auf den Bierdeckel, der ebenfalls für sich alleine eine Urkunde ist. Dabei muss der Bierdeckel weder an den Gast genagelt sein, noch an den Tisch gebunden sein, an dem der Gast zur Zeit sitzt – gerade in Bars ist es ja nicht so selten, dass Gast samt Bierdeckel den Platz wechseln.
Das Beispiel von Wrage ist gelungen und an sich schon einleuchtend, so dass er es gar nicht mehr vertieft. Doch eben das ist vielleicht noch einen Blick wert. Denn so einleuchtend der Vergleich auch ist: Irgendwie muss es ja nun greifbar werden. An dieser Stelle kann überlegt werden, eine Begrifflichkeit ähnlich der Widmung heran zu ziehen. Das betreffende Objekt muss so gewidmet werden, dass es äusserlich auch als Urkunde wahrnehmbar ist. Das kann beim Bierdeckel konkludent beim Unterstellen unter das Bierglas des Gastes erfolgen. Und beim Verkehrsschild ergibt sich dies durch die feste Verknüpfung mit der Strasse. Allerdings nicht, weil man hier dann eine zusammengesetzte Urkunde konstruiert, sondern weil sich sodann aus den äußeren Umständen ergibt, dass hier behördlich gehandelt werden muss. Die Gesamtschau aus der Öffentlichkeit gewidmeter Strasse und damit fest verbundenem Schild macht dem Laien klar, dass hier eine “amtliche Bekanntmachung” vorliegt, die eben nicht jeder vornehmen darf. Um beim Bild zu bleiben: So wie man das Bierglas auf den Bierdeckel stellt und damit in einer (überschaubaren) Gesamtschau eine Urkunde schafft, so stellt man das Schild auf die Strasse.
Wer in diesem Punkt Wrage folgt, der kann sich den restlichen Streit sparen: Das OLG verneint im Detail die Beweiseignung nämlich, weil Aussteller (Straßenverkehrsbehörde) und Aufsteller (gleichsam Hersteller, hier: Straßenbaubehörde) unterschiedlich sind. Da nicht der Aussteller die Verbindung mit der Strasse herstellt, scheitert die Urkunde begrifflich.
Wer Wrage ablehnt und zur Gesamturkunde kommt, sollte an diesem Punkt die Fallbearbeitung von Baier in der JuS 2004, S. 56, 58 lesen. Dieser führt aus, dass es keinen Zwang gibt, dass Aussteller und Hersteller personenidentisch sein müssen. Das sehe ich gleichsam so und möchte mich hier auf Böse berufen, der zu Recht darauf verweist (NStZ 2005, S. 370, 371), dass es auf den “geistigen Aussteller” abzustellen ist.
Dennoch verneint Baier die Strafbarkeit mit dem Argument, die Wortgrenze des Begriffs Urkunde würde gesprengt, wenn man Strasse/Schild-Kombinationen darunter fasst. Nach seiner Analyse begibt man sich an diesem Punkt in den Bereich einer unzulässigen Analogie. Warum aber ein konkretes Schild an einem Punkt einer Strasse weniger überschaubar sein soll als ein Auto samt angebrachten Kennzeichen, bleibt an dieser Stelle fraglich.
Um es zu untermalen führt auch Baier sodann die kilometerlange Urkunde in Form der Fahrbahnbegrenzung an. An dieser Stelle verweise ich plump nach oben: Was begrifflich schon ein Kennzeichen ist, wird auch nicht mehr dadurch zur Urkunde, dass es nebenher eine Aussage trifft. Gerade, wer Fahrbahnbegrenzungen als Urkunden klassifiziert begeht die unzulässige Analogie und muss sich fragen, warum nicht gleich hinterfragt wird, ob das Zeichen 295 überhaupt mit dem Zeichen 275 vergleichbar ist.
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