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	<title>Kommentare zu: Das Kind als Schaden?</title>
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		<title>Von: Warum deutsche Juristen nicht gerne bloggen&#8230; Rechtsanwalt Ferner - Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht - Städteregion Aachen</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-2321</link>
		<dc:creator>Warum deutsche Juristen nicht gerne bloggen&#8230; Rechtsanwalt Ferner - Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht - Städteregion Aachen</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 06:34:14 +0000</pubDate>
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		<description>[...] von einer enormen Vielschichtigkeit und Vieldeutigkeit geprägt ist. Teilweise &#8211; etwa bei der &#8220;Kind als Schaden&#8221;-Thematik &#8211; hat man sogar widerstreitende Urteile der beiden Senate des BVerfG selber. Wer möglichst [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] von einer enormen Vielschichtigkeit und Vieldeutigkeit geprägt ist. Teilweise &#8211; etwa bei der &#8220;Kind als Schaden&#8221;-Thematik &#8211; hat man sogar widerstreitende Urteile der beiden Senate des BVerfG selber. Wer möglichst [...]</p>
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	<item>
		<title>Von: Der Fehler des Bundesverfassungsgerichts &#124; Das Datenschutz-Blog</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-2068</link>
		<dc:creator>Der Fehler des Bundesverfassungsgerichts &#124; Das Datenschutz-Blog</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 07:33:43 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Vorab: Nein, das wird kein BVerfG-Bashing. Aber es sollte klar sein, dass das BVerfG (natürlich) nicht unfehlbar ist. Erinnert sei nur an die Entscheidung zum Art. 13 GG, die selbst Papier heute kritisiert, an die umstrittenen Entscheidungen zum so genannten &#8220;Inzest&#8221;-Fall oder in der &#8220;Mikado&#8221;-Entscheidung. Legendär auch der Meinungsstreit zwischen 1.Senat und 2.Senat in der Frage, ob der Unterhalt für ein Ungewolltes Kind als Schadensersatz geltend gemacht werden kann (Stichwort: &#8220;Kind als Schaden&#8221;). [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Vorab: Nein, das wird kein BVerfG-Bashing. Aber es sollte klar sein, dass das BVerfG (natürlich) nicht unfehlbar ist. Erinnert sei nur an die Entscheidung zum Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html">13</a> GG, die selbst Papier heute kritisiert, an die umstrittenen Entscheidungen zum so genannten &ldquo;Inzest&rdquo;-Fall oder in der &ldquo;Mikado&rdquo;-Entscheidung. Legendär auch der Meinungsstreit zwischen 1.Senat und 2.Senat in der Frage, ob der Unterhalt für ein Ungewolltes Kind als Schadensersatz geltend gemacht werden kann (Stichwort: &ldquo;Kind als Schaden&rdquo;). [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1436</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2008 14:00:36 +0000</pubDate>
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		<description>Das ProstG war ja zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung noch nichtmals veröffentlicht. Ich würde allerdings dabei annehmen, dass der BGH diese Ansicht auch weiterhin ausrechterhalten würde. Ausdrücklich bezieht sich dieser Standpunkt ja auf Abreden bei nichtehelichen Gemeinschaften, was mE schon eine ausreichende Abgrenzung zu Prosituierten ermöglicht. Insbesondere scheut der BGH ja offenbar davor zurück, in Familienverhältnisse einzugreifen und diese damit zum - wenn auch begrenzten - Bestandteil des Rechtsverkehrs zu machen. 
Problematisch dürfte eher die Abgrenzung zu One-Night-Stands sein, die wohl kaum dem BGH-Verständnis einer nichtehelichen Gemeinschaft unterfallen dürften (schon mangels gemeinsamer Zukunftsplanung und Lebensteilung). Auch bei Prostituierten, die eine solche Verhütungszusicherung abgeben (Frage an Millieukundige: kommt sowas vor?), könnte man tatsächlich an einen Se-Anspruch denken. Den würde ich aber deshalb ablehnen, weil über diesen SE-Anspruch, der ja in Form eines Freistellungsanspruchs bestehen würde, de facto das Kind geschädigt wird.

Danke auch für die Fundstelle, das gehört so zu den Kleinigkeiten, die u.U. Punkte bringen können - oder wer befasst sich ernsthaft mit der Sacheigenschaft von Körperteilen im Zivilrecht?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das ProstG war ja zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung noch nichtmals veröffentlicht. Ich würde allerdings dabei annehmen, dass der BGH diese Ansicht auch weiterhin ausrechterhalten würde. Ausdrücklich bezieht sich dieser Standpunkt ja auf Abreden bei nichtehelichen Gemeinschaften, was mE schon eine ausreichende Abgrenzung zu Prosituierten ermöglicht. Insbesondere scheut der BGH ja offenbar davor zurück, in Familienverhältnisse einzugreifen und diese damit zum &#8211; wenn auch begrenzten &#8211; Bestandteil des Rechtsverkehrs zu machen.<br />
Problematisch dürfte eher die Abgrenzung zu One-Night-Stands sein, die wohl kaum dem BGH-Verständnis einer nichtehelichen Gemeinschaft unterfallen dürften (schon mangels gemeinsamer Zukunftsplanung und Lebensteilung). Auch bei Prostituierten, die eine solche Verhütungszusicherung abgeben (Frage an Millieukundige: kommt sowas vor?), könnte man tatsächlich an einen Se-Anspruch denken. Den würde ich aber deshalb ablehnen, weil über diesen SE-Anspruch, der ja in Form eines Freistellungsanspruchs bestehen würde, de facto das Kind geschädigt wird.</p>
<p>Danke auch für die Fundstelle, das gehört so zu den Kleinigkeiten, die u.U. Punkte bringen können &#8211; oder wer befasst sich ernsthaft mit der Sacheigenschaft von Körperteilen im Zivilrecht?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: jens.ferner</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1434</link>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2008 11:54:00 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/#comment-1434</guid>
		<description>Danke für den NJW Hinweis zur Empfängnisverhütung, sehe ich nachher mal rein. Finde ich aber schwierig, wenn ich etwa an Prostituierte denke, speziell nach dem Prostitutionsgesetz. Ob das wirkich nicht mehr rechtsgeschäftliche zu regeln ist? Über die Sittenwidrigkeit kann man zumindest zwischen einer Prositutierten und der eigenen Ehefrau unterscheiden (ich meine jetzt juristisch mit Blick auf Verträge, ich hoffe ausserhalb des Themas hat da jeder noch andere Möglichkeiten). 

Zu deiner Fundstelle: BGH in NJW 1994, 127. Die Frage, dass es ja &quot;abgetrennt&quot; ist, mithin Sachqualität besitzt, wird aufgeworfen aber verneint, da ja &quot;konserviert&quot; und weiterhin (da funktionsfähig!) Teil der persönlichen Selbstbestimmung. Über den personalen Bezug wird dann die Gesundheit betroffen. Insofern eine korrektur zu oben, es geht nicht um &quot;Körperverletzung&quot; als Delikt sondern um die Gesundheit als geschütztes Rechtsgut im Sinne des §823 BGB, also wohl genau das, was du suchst.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für den NJW Hinweis zur Empfängnisverhütung, sehe ich nachher mal rein. Finde ich aber schwierig, wenn ich etwa an Prostituierte denke, speziell nach dem Prostitutionsgesetz. Ob das wirkich nicht mehr rechtsgeschäftliche zu regeln ist? Über die Sittenwidrigkeit kann man zumindest zwischen einer Prositutierten und der eigenen Ehefrau unterscheiden (ich meine jetzt juristisch mit Blick auf Verträge, ich hoffe ausserhalb des Themas hat da jeder noch andere Möglichkeiten). </p>
<p>Zu deiner Fundstelle: BGH in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1994, 127" title="BGH, 09.11.1993 - VI ZR 62/93: Spermakonserve">NJW 1994, 127</a>. Die Frage, dass es ja &#8220;abgetrennt&#8221; ist, mithin Sachqualität besitzt, wird aufgeworfen aber verneint, da ja &#8220;konserviert&#8221; und weiterhin (da funktionsfähig!) Teil der persönlichen Selbstbestimmung. Über den personalen Bezug wird dann die Gesundheit betroffen. Insofern eine korrektur zu oben, es geht nicht um &#8220;Körperverletzung&#8221; als Delikt sondern um die Gesundheit als geschütztes Rechtsgut im Sinne des §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> BGB, also wohl genau das, was du suchst.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1433</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2008 11:28:13 +0000</pubDate>
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		<description>An der Fundstelle wäre ich tatsächlich interessiert. Ich hätte die eingefrorenen Spermien aufgrund der &quot;Entnahme&quot; oder &quot;Trennung&quot; vom Körper eher als Eigentum eingestuft und daher einen Anspruch aus § 823 begründet.

Die Idee mit dem konkludenten Vertrag bzgl. der Verhütung kann man wohl zumindest in der Praxis vergessen. Nicht etwa wegen Sittenwidrigkeit, sondern weil 
&lt;blockquote&gt;Eine unter Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft getroffene Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel [..] den engsten persönlichen Freiheitsbereich [berührt] und [..] einer rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zugänglich [ist].&lt;/blockquote&gt;
(BGH, NJW 1986, 2043)
Gibt auch eine Dissertation von Kolb zu diesem Thema, die wir aber (glücklicherweise) nicht in der Bibliothekt haben ;) (Kolb, Absprachen über die Verwendung empfängnisverhütender Mittel, 1992)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>An der Fundstelle wäre ich tatsächlich interessiert. Ich hätte die eingefrorenen Spermien aufgrund der &#8220;Entnahme&#8221; oder &#8220;Trennung&#8221; vom Körper eher als Eigentum eingestuft und daher einen Anspruch aus § 823 begründet.</p>
<p>Die Idee mit dem konkludenten Vertrag bzgl. der Verhütung kann man wohl zumindest in der Praxis vergessen. Nicht etwa wegen Sittenwidrigkeit, sondern weil </p>
<blockquote><p>Eine unter Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft getroffene Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel [..] den engsten persönlichen Freiheitsbereich [berührt] und [..] einer rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zugänglich [ist].</p></blockquote>
<p>(BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1986, 2043" title="BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85">NJW 1986, 2043</a>)<br />
Gibt auch eine Dissertation von Kolb zu diesem Thema, die wir aber (glücklicherweise) nicht in der Bibliothekt haben <img src='http://www.jurakopf.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  (Kolb, Absprachen über die Verwendung empfängnisverhütender Mittel, 1992)</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: jens.ferner</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1432</link>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 15:03:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/#comment-1432</guid>
		<description>Bestätigend zf.8: Eure Überlegungen scheitern daran, dass der deliktische Weg versperrt ist. Um den zu eröffnen muss man schon einer Mindermeinung folgen - das ist hier im Blog zwar witzig, aber im Klausur/HA Fall eher gefährlich bei diesem umkämpften Thema. Aber vielleicht bringt zf.8 ja noch eine gute Fundstelle?

Und bevor einer auf die Idee kommt: Ja, klar gibt es einen zumindest konkludenten Vertrag zwischen Mann und Frau, wenn diese &quot;zusichert&quot; die Pille zu nehmen. Und ja, man könnte es auch ausdrücklich vereinbaren mit dem Schutzzweck der Verhütung einer Zeugung. Aber: Wäre wohl alles Sittenwidrig nach §138 BGB.

@Malte.S: Denk in deinem Fall daran, dass es nach gängiger Rechtsprechung eine Körperverletzung ist, die meines Wissens zum Schmerzensgeld führte (für den Mann). War eine BGH Entscheidung, Fundstelle kann ich aktuell nicht raussuchen, hole ich aber gerne nach.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Bestätigend zf.8: Eure Überlegungen scheitern daran, dass der deliktische Weg versperrt ist. Um den zu eröffnen muss man schon einer Mindermeinung folgen &#8211; das ist hier im Blog zwar witzig, aber im Klausur/HA Fall eher gefährlich bei diesem umkämpften Thema. Aber vielleicht bringt zf.8 ja noch eine gute Fundstelle?</p>
<p>Und bevor einer auf die Idee kommt: Ja, klar gibt es einen zumindest konkludenten Vertrag zwischen Mann und Frau, wenn diese &#8220;zusichert&#8221; die Pille zu nehmen. Und ja, man könnte es auch ausdrücklich vereinbaren mit dem Schutzzweck der Verhütung einer Zeugung. Aber: Wäre wohl alles Sittenwidrig nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a> BGB.</p>
<p>@Malte.S: Denk in deinem Fall daran, dass es nach gängiger Rechtsprechung eine Körperverletzung ist, die meines Wissens zum Schmerzensgeld führte (für den Mann). War eine BGH Entscheidung, Fundstelle kann ich aktuell nicht raussuchen, hole ich aber gerne nach.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: zf.8</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1429</link>
		<dc:creator>zf.8</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 14:14:57 +0000</pubDate>
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		<description>1/Pascal

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann gewährt die herrschende Meinung in der von Ihnen genannten Fallgruppe keinen Schadensersatz. Begründet wird dies damit, dass zwischen der Frau und dem Mann keine Sonderbeziehung besteht, mithin auch keine Pflichtverletzung vorliegen kann. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben.

Eine Mindermeinung - von einem Professor in etwa als &quot;gewisse ältere Männer&quot; bezeichnet - sieht das anders und ordnet diese Fallgruppe unter § 826 (Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) ein und kommt so zu unter Umständen zu einem Schadensersatz.

Die genaueren Argumente möchte ich hier nicht aufzählen, da ich im Moment ohne Bücher bin. Im Ergebnis halte ich aber die die Mindermeinung für vorzugswürdig und würde die Vortäuschung, dass die Frau verhüten würde, durchaus auch als unerlaubten Eingriff in Rechtsgüter des Mannes (für § 823 I) ansehen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>1/Pascal</p>
<p>Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann gewährt die herrschende Meinung in der von Ihnen genannten Fallgruppe keinen Schadensersatz. Begründet wird dies damit, dass zwischen der Frau und dem Mann keine Sonderbeziehung besteht, mithin auch keine Pflichtverletzung vorliegen kann. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben.</p>
<p>Eine Mindermeinung &#8211; von einem Professor in etwa als &#8220;gewisse ältere Männer&#8221; bezeichnet &#8211; sieht das anders und ordnet diese Fallgruppe unter § 826 (Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) ein und kommt so zu unter Umständen zu einem Schadensersatz.</p>
<p>Die genaueren Argumente möchte ich hier nicht aufzählen, da ich im Moment ohne Bücher bin. Im Ergebnis halte ich aber die die Mindermeinung für vorzugswürdig und würde die Vortäuschung, dass die Frau verhüten würde, durchaus auch als unerlaubten Eingriff in Rechtsgüter des Mannes (für § 823 I) ansehen.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1427</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 14:05:21 +0000</pubDate>
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		<description>@Pascal: Ein Se-Anspruch könnte sich in diesem Fall ja nur gegen die Frau richten. Dies würde aber wiederrum - ich gehe mal von einer zerrütteten Ehe oder Beziehung aus - genau so dem Kind schaden.
Nebenbei bemerkt besteht der BGH meiner Erinnerung nach bisher darauf, dass derartige &quot;familiären Interna&quot; keine Haftung begründen können. Sie stellen lediglich nicht-rechtsverbindliche Abreden ähnlcih den Gefälligkeitsverhältnissen dar, aus denen zudem auch keine SE-Ansprüche resultieren sollen. Mithin sei die Abmachung auch reine Familienplanung und deshalb schon nicht auf den Schutz vor der finanziellen Belastung gerichtet.
Deliktische Ansprüche scheiden mE schon deshalb aus, weil es sich um eine reine Vermögensbelastung handelt, die nicht über § 823 geschützt ist.
Etwas fragwürdig, aber im Ergebnis wohl vertretbar. Insbesondere würden sonst sehr viele Kinder zusätzlich unter die Armutsgrenze fallen. Ich sag mal: Wer Privatspaß haben will, muss auch ungeachtet andere Beteiligter die Konsequenen tragen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Pascal: Ein Se-Anspruch könnte sich in diesem Fall ja nur gegen die Frau richten. Dies würde aber wiederrum &#8211; ich gehe mal von einer zerrütteten Ehe oder Beziehung aus &#8211; genau so dem Kind schaden.<br />
Nebenbei bemerkt besteht der BGH meiner Erinnerung nach bisher darauf, dass derartige &#8220;familiären Interna&#8221; keine Haftung begründen können. Sie stellen lediglich nicht-rechtsverbindliche Abreden ähnlcih den Gefälligkeitsverhältnissen dar, aus denen zudem auch keine SE-Ansprüche resultieren sollen. Mithin sei die Abmachung auch reine Familienplanung und deshalb schon nicht auf den Schutz vor der finanziellen Belastung gerichtet.<br />
Deliktische Ansprüche scheiden mE schon deshalb aus, weil es sich um eine reine Vermögensbelastung handelt, die nicht über § 823 geschützt ist.<br />
Etwas fragwürdig, aber im Ergebnis wohl vertretbar. Insbesondere würden sonst sehr viele Kinder zusätzlich unter die Armutsgrenze fallen. Ich sag mal: Wer Privatspaß haben will, muss auch ungeachtet andere Beteiligter die Konsequenen tragen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1426</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 13:10:59 +0000</pubDate>
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		<description>Ich hatte letztens überlegt, diese Rechtssprechung etwas auszudehnen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Spermien wurden zum Zweck der späteren Befruchtung von einem Cryo-Unternehmen eingefroren. Die Ehe ging in die Brüche und kurz vor der Ehescheidung ging die Frau - ohne Wissen des Mannes - zu besagtem Cryo-Unternehmen und ließ sich von diesem auch befruchten. Vertragspartner war ausschließlich der Mann; eine Unterschrift der Frau war &quot;aus gesetzlichen Gründen&quot; erforderlich - ich habe leider den Vertrag nie zu Gesicht bekommen. Natürlich klappte die Befruchtung auf Anhieb und es wurden auch noch - nicht selten bei Invitrobefruchtungen - Zwillinge.
Da kein weiteres Interesse des Geschädigten existierte, habe ich es dann auch bei einer oberflächlichen Betrachtung belassen. Im Ergebnis könnte aber auch in diesen Fällen die Rechtssprechung zum Unterhalt als Schaden angewendet werden können.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte letztens überlegt, diese Rechtssprechung etwas auszudehnen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Spermien wurden zum Zweck der späteren Befruchtung von einem Cryo-Unternehmen eingefroren. Die Ehe ging in die Brüche und kurz vor der Ehescheidung ging die Frau &#8211; ohne Wissen des Mannes &#8211; zu besagtem Cryo-Unternehmen und ließ sich von diesem auch befruchten. Vertragspartner war ausschließlich der Mann; eine Unterschrift der Frau war &#8220;aus gesetzlichen Gründen&#8221; erforderlich &#8211; ich habe leider den Vertrag nie zu Gesicht bekommen. Natürlich klappte die Befruchtung auf Anhieb und es wurden auch noch &#8211; nicht selten bei Invitrobefruchtungen &#8211; Zwillinge.<br />
Da kein weiteres Interesse des Geschädigten existierte, habe ich es dann auch bei einer oberflächlichen Betrachtung belassen. Im Ergebnis könnte aber auch in diesen Fällen die Rechtssprechung zum Unterhalt als Schaden angewendet werden können.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Pascal</title>
		<link>http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/comment-page-1/#comment-1425</link>
		<dc:creator>Pascal</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 12:58:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jurakopf.de/das-kind-als-schaden/#comment-1425</guid>
		<description>Wie sieht es eigentlich in der Konstellation &quot;Frau setzt abredewidrig diePille ab um ein Kind zu bekommen&quot; aus?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wie sieht es eigentlich in der Konstellation &#8220;Frau setzt abredewidrig diePille ab um ein Kind zu bekommen&#8221; aus?</p>
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