Das Hausverbot im öffentlichen Recht
In: Klausurtipps, Meinungsstreit: Ö-Recht, Rausgepickt: Öffentliches Recht
Das “Hausrecht” im weitesten Sinne ist ein Thema, das euch auf jeden Fall in einer Prüfung begegnen wird: In der Zwischenprüfung oder im “grossen Schein”, mitunter wurde es sogar als Randerscheinung im Examen gesichtet. Dabei kann das Hausrecht in zwei Schwerpunkt-Themen gesplittet werden:
- Der Zugang zu einer öffentlich rechtlichen Einrichtung wird verwehrt bzw. begehrt (Typischer Fall: Parteitag in der Stadthalle)
- Es wird ein Hausverbot ausgesprochen (Typischer Fall: Randalierender Bürger brauchte einen Reisepass und wird vor der Beantragung vom Bürgermeister aus dem Rathaus rausgeworfen)
Beide Themen müssen sitzen, was auch nicht allzu schwer ist. Heute schreibe ich in aller Kürze was zum Hausverbot.
Die Sache mit dem Hausverbot wird gerne auf einen einzigen Meinungsstreit reduziert: Handelt es sich um ein zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Streitthema? Das ist ein bisschen wenig, wenn auch nicht falsch.
Der Student aber, der nur die Frage auswendig lernt, wie man sich gegen ein erteiltes Hausverbot wehrt, bzw. vor welchem Gericht, der wird grosse Augen machen, wenn die Klausuraufgabe lautet: “Auf welchem Weg ist aus Verwaltungssicht ein Hausverbot zu erteilen?”. Da gibt es nämlich sehr interessante (und Praxisträchtige) Fälle, etwa wenn im Winter wieder Obdachlose (oder auch: Nicht-Seßhafte) in den Rathäusern überwintern möchten. Klar kann und wird ein Bürgermeister im Regelfall hingehen und die Betroffenen mit den Worten “Raus hier” einfach rauswerfen. In einer Klausur kann man sich dann fragen, wie man dies deutet und vor welchem Gericht verhandeln möchte.
Wenn man aber in die Rolle versetzt wird, zu prüfen, wie man die Betroffenen des Hauses verweisen kann, muss man weiter denken. Es gilt, wie immer im Verwaltungsrecht, Normen zu suchen die als Anspruchsgrundlage herhalten können. Dabei muss man für ein Hausverbot vor allem zwei Normen griffbereit haben:
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§68 III VwVfG: Die Norm wird gerne außer Acht gelassen, der Wolff/Decker (Studienkommentar) kommentiert die Norm nichtmals. Dabei bietet sie einem Verfahrensleiter die Möglichkeit eines “Ausschlusses” bei Störungen an, was bis zum Hausverbot gehen kann (Schwerdtfeger, Rn.389). Relevant ist das etwa in dem Fall, in dem ein Fachbereichsleiter einem Bürger das Hausverbot erteilt; Schwerdtfeger führt hier als Beispiel den Bürger an, der täglich vorbei kommt um zu nachzufragen, was seine Baugenehmigung macht – um dann alle zu beschimpfen sobald er erfährt, dass sie noch nicht bearbeitet ist.
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Polizei- und Ordnungsrecht: Gerade wenn es um den Verweis von Obdachlosen aus dem Rathaus geht, aber auch sonst wenn die Betroffenen als Gefahr eingestuft werden können, bietet es sich an, dass die Ordnungsbehörde der Gemeinde tätig wird und sich dabei auf die jeweilige Generalklausel in den Landesgesetzen stützt.
Sollte nun doch der Standardfall vor einem liegen, in dem der Bürgermeister einen Bürger “rauswirft”, muss man den alten Meinungsstreit kennen. So kann ein Ausüben des Hausverbotes ja durchaus zwei Erscheinungsformen haben:
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Öffentlich-Rechtliches Hausrecht (dann liegt irgendwo ein Verwaltungsakt vor; sollte ein körperliches “Entfernenlassen vorliegen”, ist dies ein Realakt!)
Beides ist möglich und wichtig, da im ersten Fall der Gang vor die Zivilgerichte ansteht im zweiten vor die Verwaltungsgerichte. Aber schonmal vorab: Dass man in einer Klausur im öffentlichen Recht, wenn sie hier den Schwerpunkt hat, den Gang zu den Zivilgerichten feststellt, wird eher ein Zeichen für eine nur schwer zu vertretende Lösung sein.
Früher stellte man auf den Zweck des Besuchs des Betroffenen ab, dem ein Hausverbot erteilt wurde: Wer z.B. in das Rathaus ging, um etwas zu verkaufen wurde beim Hausverbot als zivilrechtlich eingestuft, beim Bürger der einen Perso beantragen wollte wurde es öffentlich-rechtlich.
Heute geht das anders, da wird auf den Zweck abgestellt, dem das Hausverbot dient: Wenn das Hausverbot z.B. dem Zweck dient, den ungestörten Verwaltungsbetrieb aufrecht zu erhalten, ist es öffentlich-rechtlich. Man muss also prüfen, warum ein Hausverbot erteilt wurde und ob dieses “warum” als öffentlich-rechtlicher Zweck einzustufen ist. (Dazu nur kurz Wolff/Decker VwGO §40, Rn.49)
Zur Unterscheidung nochmals ein Beispiel von Schwerdtfeger, er zieht zwei Obdachlose (Nobel: Clochards) heran. Der eine schläft friedlich in der Eingangshalle, der andere pöbelt regelmässig rum und läuft um sich schlagend durch die Gänge. Beiden wird nun, ohne weitere Erläuterungen, ein Hausverbot erteilt. (Schwerdtfeger, Rn. 386, 390).
Sofern die Behörde hier nicht ausdrücklich mit einem VA vorgeht (man stelle sich vor: Dem Obdachlosen wird ein schriftlicher VA mit Rechtsbehelfsbelhrung übergeben und freundlich gebeten, das Rathaus nun zu verlassen), ist eine Auslegung angesagt. Dabei gilt nach Schwerdtfeger, dass bei nicht eindeutigem objektiven Erklärungsinhalt immer anzunehmen ist, die Behörde hat nach der für sie einfacheren (weil nicht begründungsbedürftigen) zivilrechtlichen Grundlage des einfachen Hausrechts gehandelt.
Er kommt damit bei beiden Obdachlosen zu dem Ergebnis, dass -mangels weiterer Angaben- ein zivilrechtliches Hausverbot vorliegt.
Zur vertiefenden Lektüre empfehle ich, abgesehen von den obigen Fundstellen, die folgenden Aufsätze in der JuS:
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JuS 2001, Seite 172ff.
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JuS 2003, Seite 165ff.
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JuS 2004, Seite 414ff.
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JuS 2005, Seite 817ff.