Einer der Rechtfertigungsgründe der auch im wirklichen Leben von Interesse sein kann (nicht nur an so genannte Kaufhausdetektive denken) ist das Festnahmerecht nach §127 I StPO. Und das ist nicht nur interessant, sondern beinhaltet auch einen sehr praxisrelevanten Meinungsstreit. Hier mein Text für all diejenigen, die sich im Kaufhaus von diesen selbsternannten Sherrifs nie einschüchtern lassen und auch den Spruch “Sie müssen vorher vorzeigen, was sie mitbringen” nur mit einem Achselzucken quittieren.
Es gibt aus gutem Grund die Rechtfertigungsgründe, über Notwehr bis hin zum Festnahmerecht. natürlich darf niemand in einem Rechtsstaat gezwungen sein, sehenden Auges (ohne eigene Interaktion) mitansehen zu müssen, wie jemand die eigenen Rechte bricht oder Rechtsgüter enzieht bzw. darin eingreift. Ob daraus aber unser heutiges System ständiger Kontrolle und selbstherrlicher Hilfssherriffs an den Eingängen der Kaufhäuser entstehen sollte ist zumindest fraglich. Mit dem hier vorgestellten Meinungsstreit mache ich deutlich, dass man nicht nur in der Klausur eine interessante Situation in dem Fall vorfindet, wenn man sich auf den §127 I StPO beruft.
Der §127 I StPO besagt, dass der “auf frischer Tat Betroffene” von jedermann festgenommen werden kann, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Doch es ist, anders als der Wortlaut zuerst nahelegt, umstritten wann nun genau ein Festnahmerecht entsteht: Muss eine wirklich begangene Straftat vorliegen, oder ist dringender Tatverdacht ausreichend.
Ein Sachverhalt aus dem wirklichen Leben (jetzt im Ernst, passiert mir regelmässig): Der unbescholtene Kunde K wird im Kaufhaus festgehalten, weil er beim passieren der “elektronischen Schranke” mit einem Piepen quittiert wird. Er selbst hat nichts getohlen, wahrscheinlich ist ein gekauftes (und angezogenes) Kleidungsstück nicht “entwertet” wurden und piept (trotz ordentlichem Eigentumserwerb) deswegen. Der so genannte “Kaufhausdetektiv” eilt herbei und fordert auf, die (Einkaufs-)Taschen zu entleeren, was der Kunde ablehnt unter Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Daraufhin wird er gegen seinen Willen bis zum Eintreffen der Polizei von dem Kaufhausdetektiv festgehalten. Nachdem sich herausstellt, dass wirklich nichts gestohlen wurde, erstattet K Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, zumindest Nötigung. Ist der “Kaufhausdetektiv” nun gerechtfertigt?
Es gibt nun eine Fülle von Theorien:
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Die materiell-rechtliche Theorie lässt den §127 I StPO nur bei einer wirklichen Tat, die rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde, gelten.
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Die eingeschränkt materiell-rechtliche Theorie verlangt nur eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat, dass sie ggfs. entschuldigt ist, wirkt sich nicht gegenüber dem anderen aus.
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Misch-Theorie: Die objektiven Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, hinsichtlich aller anderen merkmale ist ein “dringender Tatverdacht” ausreichend.
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Prozessuale Theorie: Wenn der Festnehmende nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen durfte bzw. sogar musste dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, so ist er in jedem Fall durch §127 I StPO rechtfertigt.
Soweit mir Bekannt, hat der BGH hier keine eindeutige Stellung bezogen, die Rechtsprechung hat sich ansonsten in erster Linie der 4. Meinung angeschlossen, die auch in erster Linie in den Kommentaren zur StPO zu finden ist. Die anderen Meinungen finden sich Queerbeet durch die Literatur gezogen.
Im Streitentscheid kommt es darauf an, wie man selber zur Frage der Grundrechte steht und inwieweit man sich mit den Irrtümern auskennt. Ich selbst lehne die 4. Ansicht ab und tendiere zur 1. oder zumindest 2. Ansicht. Hintergrund: Der zu Unrecht festgehaltene würde schon Probleme haben, sich im Rahmen der Notwehr zu wehren, wenn man hier zu grosszügig die Anwendung des §127 I StPO bejaht (immerhin ist der andere ja dann rechtfertigt!).
Die einzige Gegenwehr des unschuldig betroffenen wäre daher, sich ganz “nackt zu machen” (“dann leeren sie doch mal ihre Taschen”), da hier aber eine Norm der StPO, also des Strafprozeßrechts, angewendet wird, ist jedes Abweichen von der Unschuldsvermutung inakzeptabel. Vielmehr liegt die gesamte Beweispflicht beim “Angreifer”, also dem Festnehmenden. Da es hier mitunter um einen erheblichen Grundrechtseingriff geht – immerhin in eines der höchsten Rechtsgüter, die Freiheit – ist diese hohe Hürde auch vollkommen angemessen, ja sogar zwingend.
Es ist daher nicht tragbar, dass dem Unschuldigen die Last des Irrtums des in seine Rechte eingreifenden aufgebürdet wird. Vielmehr muss dies der Festnehmende tragen, etwa indem er sich dann seinerseits auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum hinterher berufen möchte. Interessant wird dies vor allem auch dann, wenn der Betroffene später Schadensersatz geltend machen möchte, nicht nur wenn man an den §823 II BGB denkt, sondern auch an die pVV/cic, je nach Sachverhaltskonstellation.
Im Beispielfall wird es jedenfalls eng: Wenn der so genannte Kaufhausdetektiv ausser dem Piepton am Eingang (die Geräte erzeugen regelmässig Fehlalarme) nichts vorzuweisen hat, dürfte es mit der “pflichtgemässen Prüfung” der 4. Theorie schon eng werden, beim Rest der Thesen liegt ohnehin keine Rechtfertigung vor. Ich kann hierzu übrigens ergänzen, dass zu dem Beispielsachverhalt leider kein Beispielprozess von mir genannt werden kann: Nach kurzer Stellungnahme der Polizei und hinzuziehen des Geschäftsführers muss man feststellen, dass die Kaufhausvertretung sehr grosszügig ist und man als Kunde danach namentlich vom “Kaufhausdetektiv” begrüsst wird – der einen immer in Ruhe lässt. Warum vor Gericht streiten wenn man sich lohnend aussergerichtlich einigen kann
Sorry, aber das hier ist eine Seite, die sich alleine an Jura-Studenten wendet: In einer Klausur geht es alleine um rechtliche Fragen, nicht um gesellschaftspolitische Erwägungen. Obiges mag erstmal richtig sein, nützt aber im Meinungsstreit (und seiner Anwendung im echten Leben mit Bezug zur einzelnen Klausur) herzlich wenig. Nebenbei kann ich mit dem "Argument" jeglichen Grundrechtseingriff "rechtfertigen" und führe das System der Schranken-Schranke vollkommen ad absurdum. Hinzu kommt, dass mein Beispiel oben sich ganz klar auf die falsche Behauptung "sie müssen das vorzeigen" bezogen hat und weiterhin in dem Lichte eines Festnahmerechts.
Gesellschaftspolitisch muss ich aber leider deinen Standpunkt auch ablehnen, denn als Kunde will ich hofiert und eben nicht verdächtigt werden. Das aber ist eine Frage der Einstellung und nichts worüber man streitet. Fakt ist am Ende: Unvehältnissmässigkeit hin oder her: Derjenige der hier (ohne Rechtfertigung) handelt steht letztlich im Regen. Das mag zwar den ein oder anderen stören, ändert aber nichts an der Rechtslage. Und dem Ärger der dann hinten an steht.
Nebenbei verbleibt bei deinem Argument weiterhin das Problem, dass du willkürlich festlegst, worauf man hinweisen muss: Wie schon dargestellt, ist es üblich, dass Laien in den Baumarkt Muster mitschleppen. Wenn jeder an der Kasse auf jedes Schräubchen hinweisen würde das er mitbringt, würdest du das mit der Unverhältnismässigkeit anders sehen. Genauso der Verbraucher, der ein Scharnier für 1,35 Euro mit sich schleppt und nur um vorher darauf hinzuweisen, an der Info-Kasse erstmal 10 Minuten warten muss, um einen rechtlich überflüssigen Zettel mit einer "Eigentumsbestätigung" zu erhalten. Ich empfinde das Argument leider sehr schwach, zumal es sich bei mkonsequenter Anwendung ins genaue Gegenteil verkehrt.
Sinnvoll ist es vielmehr, und da würde ich nicht diskutieren, wenn man etwa etwas grösseres neuwertiges (evt. in originaler Verpackung mitnimmt), etwa zur Reklamation oder bei einer Bedienungsfrage, wo dann in der Tat berechtigte Fragen aufkommen können. Hier ist es angebracht, als Kunde mitzudenken und sich vorher zu melden.
Wenn jeder nur das tuen würde, wozu er juristisch verpflichtet wäre, käme unser gesellschaftliches Miteinander schnell zum Erliegen. Es ist doch ein unverhältnismäßig kleiner Aufwand vor Betreten eines Geschäftes auf Sachen hinzuweisen, die man man bei sich hat. So beugt man evtl. Missverständnissen vor und jedem ist geholfen.
Nochmal: Warum? Wie sollte eine solche Pflicht denn konstatiert werden? Abgesehen von meinen Ausführungen oben zur Unschuldvermutung im Strafrecht und Strafprozeßrecht, und abgesehen von der Tatsache, dass es vollkommen üblich ist, dass Laien "Muster" mit in Baumärkte schleppen - hinzu kommt noch der §1006 BGB (Besitz fingiert Eigentum).
Das ist alles worum es hier geht: Es gibt eine solche Pflicht nicht und man sollte sie auch nicht einfach erfinden.
OK, zugegeben: Ich bin Querulant und man merkt schon an meinem Text meine Antipathie gegenüber diesen selbsternannten Sheriffs. Andererseits bin ich kein Freund davon, irgendwo einzukaufen wo man als Kunde einem Generalverdacht des Stehlens unterstellt wird - oder gar (bei einem Piepen am Ausgang) gleich wie ein Dieb behandelt wird.
Die Krönung war vor kurzem ein Besuch im Baumarkt: Ich brauchte ein spezielles Türscharnier und habe (als Muster) ein vorhandenes beschädigtes ausgebaut und bin damit in den Baumarkt marschiert. Habe aber nichts gefunden und bin schnurstracks wieder aus dem Markt raus.
Fast schon draussen fing man hinter mir an zu schreien (nicht übertrieben, die waren richtig wild), ich sollte "sofort zurückkommen!". Dort wurde ich dann belehrt, dass ich vorzuzeigen habe, was ich in der Hand halte. Als ich nur entgegenete "mein Eigentum" und nichts zeigte, wurden die fuchsig, ich hätte das nun sofort vorzuzeigen und überhaupt: Beim Betreten des Baumarktes ist alles vorher zu zeigen, was ich mitbringe und von mir ist.
Nachdem ich kurz erklärt hatte, man soll mir sofort erklären, woher man diese Pflicht ableitet, ansonsten gehe ich jetzt, wollten die mir zuerst mit AGB kommen (interessant, mangels Vertrag, zumal ich ja zu einer Handlung vor einem möglichen Vertragsschluss gezwungen werden sollte). Ich bin dann einfach gegangen und habe die schreien(!) lassen. Es war übrigens der Baumarkt, der gerade in der Werbung mit Singen versucht sicht als sympathisch zu verkaufen.
Es liegt an jedem einzelnen, sich nicht zum Hampelmann abstempeln zu lassen. Auf jeden Fall sollte keiner sich zu irgendwelchen Erklärungen hinreissen lassen: Wenn überhaupt ist es Pflicht des Geschäftes, nachzuweisen, dass man da deren Eigentum mit sich herausschleppt. Oder würde einer auf die Idee kommen, sein handy vor dem Betreten eines Elektronikmarktes vorzuzeigen? Oder seine Schuhe, bevor man in einen Schuhhandel geht? oder seine Jeans, wenn man in eine Boutique geht...
Ich finde auch das du einfach mal das kaputte Schnier hättest zeigen können und eine Entschuldigung verlangen. In der Position des Baumarktes hätte ich dir Hausverbot erzeilt.
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