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Das erschlichene Auto das vielleicht gestohlen wurde

Artikel-Daten: Jul 29th, 2008 | By Jens Ferner | Category: Das Fällchen, Meinungsstreit: Strafrecht, Rausgepickt: Strafrecht  | Kurzlink
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Im heutigen “Fällchen” geht es um einen Klassiker: F ist der angestellte Fahrer des Chefs C. Er holt morgens immer bei dessen Butler B (in der Stadtville das C) den Wagenschlüssel und den Wagen, fährt dann C den Tag über um Abends den Wagen wieder zurück zur Villa zu bringen, wo er den Wagen abstellt und B den Schlüssel aushändigt.

Eines Tages kündigt C dem F fristlos. Dieser bringt noch den Wagen zum B zurück. Am nächsten Tag dann, geht er wieder zum ahnungslosen B und lässt sich von ihm den Schlüssel aushändigen, um sodann mit dem Wagen des C davon zu fahren.

Wie hat sich F strafbahr gemacht?

Analyse

Mein Fällchen dreht sich um die Frage, wie man das Erlangen des Wagens durch den F bewertet: In Frage kommt einerseits ein Betrug, andererseits aber auch ein Diebstahl, letzterer in mittelbarer Täterschaft. Dahinter steht ein Meinungsstreit und die Frage, ob man einen Gewahrsamsburch oder eine Vermögensverfügung sieht.

Lösungsskizze

Hinweis vorab: Ich prüfe zuerst den Diebstahl, da die Feststellung einer Wegnahme automatisch eine Vermögensverfügung ausschliesst. Ausserdem kenne ich natürlich das Ende der Prüfung und prüfe zurest das, was ich ohnehin ablehnen werde ;)

  1. Strafbarkeit des F wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft, §§242 I, 25 I 2. Alt. StGB
    1. objektiver TB
      1. fremde bewegliche Sache (+)
      2. Wegnahme (?)
        Die Wegnahme ist, das muss sitzen, “der bruch fremden und die begründung neuen Gewahrsams”. Es muss also erst einmal ein Gewahrsamsbruch vorliegen. Anfangs war der Wagen (zumindest) im Gewahrsam des B für den C (gelockerter Gewahrsam des C), am Ende war er im Gewahrsam des F.
        Dass ein (täuschungsbedingter) Gewahrsamswechsel vorliegt ist also offensichtlich, doch muss dies weder automatisch eine Vermögensverfügung noch eine Wegnahme bedeuten.

        Offensichtlich ist, dass der C den Wechsel nicht wollte, doch der B handelte gutgläubig und willentlich. Die Frage ist: Muss sich dies C quasi zurechnen lassen? Hier gibt es einen Meinungsstreit:

        1. Die Rechtsprechung kommt mit der Lagertheorie zum Ergebnis, dass eine Verfügung vorliegt: Hiernach ist darauf abzustellen ob sich die Position des Getäuschten im Verhältnis zum Geschädigten als “in dessen Lager stehend” charakterisieren lässt.
        2. Eine andere Auffassung lässt ein “rein tatsächliches Näheverhältnis” zum Geschädigten ausreichen, was hier ebenfalls zu einer Verfügung führt.
        3. Weitere Auffassungen stellen darauf ab, ob der Getäuschte die rechtliche Befugnis zum handeln hatte (hier: ja, also Verfügung) oder subjektiv zumindest glaubt diese zu haben (hier ebenfalls ja, also Verfügung).
      3. Wegnahme: Ergebnis (-)
        Alle Theorien kommen zum Ergebnis, dass eine Verfügung vorliegt und kein Bruch fremden gewahrsams. Der C muss sich das in der Verfügung konkludent enthaltene Einverständnis seines Butlers B zurechnen lassen, so dass mit dessem Willen der Gewahrsamswechsel statt gefunden hat.
    2. Ergebnis: Objektiver TB -
  2. Strafbarkeit des T wegen Betruges, §263 I StGB
    1. Objektiver TB (+)
      1. Täuschung über Tatsachen (+)
      2. dadurch bedingter Irrtum (+)
      3. hierdurch bedingte Vermögensverfügung (+)
        Die Theorien wurden ja bereits 1.2 durchgenudelt, das Ergebnis (Verfügung) steht fest
      4. durch Verfügung bedingter Vermögensschaden (+)
    2. Subjektiver TB (+)
    3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
    4. Ergebnis: Strafbarkeit des T wegen Betruges, §263 I StGB +

Anmerkungen

War doch ganz einfach :) Bevor ich noch mehr schreibe, möchte ich etwas aus dem Joecks (Studienkommentar StGB, §242 Rn. 25) zitieren:

Der Studierende, der den Gewahrsamsbegriff im Kern erlernt hat, könnte auf die Idee kommen, sich diese diffizilen Einzelheiten einzuprägen. Dass ihm dies gelingt, ist höchst unwahrscheinlich.

Also nicht verzweifeln, wenn man das nicht auf Anhieb wusste. Die von mir hier gewählte Darstelung ist eine stark vereinfachte Variante des Sammelgaragenfalls, von der es weitere Beispiele gibt, die man kennen sollte um Trickdiebstahl und Dreiecksbetrug auseinanderhalten zu können:

  1. X ruft aus dem Zug dem unbeteiligten Y auf dem Bahnsteig zu “Könnten Sie mir bitte meinen Koffer dort vorne reichen?” und bekommt vom gutgläubigen Y den ihm nicht gehörenden Koffer ausgehändigt. (Gewahrsamsbruch, Diebstahl)
  2. Student S lässt sich (unter der Lüge es wäre seiner) von der Wirtin W den StGB-Kommentar des Studenten T aushändigen, obwohl diese dazu nicht ermächtigt war. (Beispiel nach Joecks, §263 Rn. 60ff – hier spielt der Meinungsstreit von oben eine Rolle, Ergebnis offen, nach h.M. Betrug)
  3. X geht in ein Bekleidungsgeschäft, lässt sich vom Inhaber eine Hose aushändigen um diese angeblich anzuprobieren – zieht diese auch an und verschwindet dann damit unbemerkt (Streitbar, im Regelfall ist Übergabe der Hose nur Gewahrsamslockerung, somit Diebstahl und daher Ausschluss des Betruges.)

Das Thema Trickdiebstahl/Dreiecksbetrug wird bereits in der kleinen Übung relevant sein (zum Ende hin), auf jeden Fall aber in der Zwischenprüfung sowie in den grossen Scheinen. Insofern lohnt es sich immer wieder, das Thema nochmals aufzufrischen. Lesenswert ist auf jeden Fall der Joecks bei den §242 ab Rn. 34 sowie §263 ab Rn. 57.

Sehr schön (und kurz!) aufbereitet ist es im Wessels/Hillenkamp ab Rn. 636, der zusammenfassend dazu unter Rn. 642 zutreffend meint:

Hinernach ist Diebstahl in mittelbarer Täterschaft anzunehmen, wenn der Getäuschte vor der Tat in keinerlei Obhutsbeziehung zu der Sache gestanden hat [...] auf sie vielmehr – ebenso wie der Täter selbst – von außen her zugreifen muss [...]

In der JuS findet sich eine schöne Entwicklung dieser Fälle (die als Klausur gestellt wurde) in JuS 2003 ab Seite 1097.

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3 comments
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  1. Hm… verstehe ich den Fall richtig: Zuerst bekommt F von B die Schlüssel, dann geht er zum Wagen, schließt ihn selbst auf und fährt selbst davon?

    In dem Fall würde ich hier nämlich differenzieren zwischen der Erlangung des Schlüssels und der Erlangung des Wagens. Definition Vermögensverfügung: “Jeder Handlung, Duldung oder Unterlassung, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.” Daraus folgt, dass eine Vermögensverfügung des B letztlich nur an dem Schlüssel vorgenommen werden kann; für das Auto hat die Handlung des B lediglich eine Gewahrsamslockerung zur Folge. Ob auch Gewahrsamslockerungen als Vermögensminderungen zählen, ist umstritten. (Vgl. Joecks, ich glaube § 263 Rn. 58)

    Außerdem würde ich auch das Merkmal des Verfügungsbewußtseins problematisieren. Das wäre das korrespondierende Tatbestandsmerkmal zum Trickdiebstahl auf Betrugsseite. Hier weiß der B nämlich nicht, dass sein Handeln vermögensmindernde Wirkung hat; er rechnet damit, dass das Auto auch im Gewahrsam des F noch Vermögensbestandteil des C bleibt. Ich würde dann hier aber vertreten, dass es, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, nur auf die Kenntnis des Gewahrsamswechsels ankommen kann, nicht um die Kenntnis des vermögensmindernden Charakters.

    Die Lösung wäre dann folgende:

    A – Am Schlüssel

    § 242 (-), kein Gewahrsamsbruch
    § 263 (+), Sachbetrug in Gestalt des Dreiecksbetrugs; jedoch Strafantrag erforderlich, § 263 IV, § 248a

    B – Am Auto

    § 242 (-), kein Gewahrssamsbruch
    § 263 (-), keine Vermögensverfügung
    § 246 (+), sobald F mit dem Auto “davon” fährt

  2. Ah ja: Danke, netter Fall! Überhaupt finde ich, Jurakopf ist sehr nett geworden.

  3. Das mit der Gewahrsamslockerung als Vermögensminderung habe ich auch im Kopf, aber beim Joecks nichts gefunden (das Beispiel taucht unter Rn.57 auf, wo er es zwar kurz thematisiert, aber letztlich klar stellt, dass es abwegig wäre – und auch sonst keine Meinungen nennt). Aber ich habe mom. kaum Zeit, daher habe ich diesmal nicht mit dem Rudolphi-SK gearbeitet, insofern kann da durchaus noch was stehen.

    Die Trennung ist eine gute Idee, ich würde aber wahrscheinlich in einer Klausur den Schlüssel (Zubehör des Wagens) anprüfen, letztlich aber beim Wagen zum selben Ergebnis kommen: Der Schlüssel wurde ja nicht im “luftleeren Raum” sondern zu einem ganz bestimmten Zweck übergeben, nämlich gerade damit der F damit fährt. Anders wäre es sicherlich, wenn nicht der (vermeintliche) Fahrer den Schlüssel bekommt, sondern Jupp J vom Reinigungsdienst X, der den Schlüssel nur erhält, um im Wagen zu reinigen – und dann damit davon fährt. Hier wäre die Frage für mich in der Tat, ob man nicht klugerweise trennt und dann beim Wagen auch zu einem anderen Ergebnis kommt.

    Das Merkmal der Unmittelbarkeit bereitet mir keine Kopfschmerzen, da durchaus zeitliche Differenzen auftreten können: Beispiel Erschleichung einer Kontovollmacht. Das Merkmal ist rein Kausal zu verstehen und das ist hier bei dem Zusammenhang zwischen “Schlüssel übergeben” und “Wagen weg” eher problemlos.

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