culpa in contrahendo und Sachmängel-Gewährleistung
Artikel-Daten: Mai 1st, 2008 | By Jens Ferner | Category: Meinungsstreit: Zivilrecht | KurzlinkJens Ferner bei Twitter folgen
Gemein: Den Meinungsstreit findet man nur, wenn man genau sucht. In üblichen Skripten und Lernbüchern ist er nicht aufzufinden. Selbst beim Kropholler und auch beim Plate gibt es nichtmal Hinweise darauf, dass es hier überhaupt einen Meinungsstreit gibt. Dabei drängt er sich geradezu auf.
Hintergrund: Der Verkäufer täuscht den Käufer über einen Mangel. Als der Käufer später davon erfährt, ergeben sich in erster Linie zwei Wege: Zum einen natürlich die Rechte aus §437 BGB, zum anderen (je nach Sachverhalt) natürlich die Anfechtung der Willenserklärung nach §123 I BGB. Soweit, so klar.
Doch wenn der Verkäufer nicht direkt täuscht, sondern einer eventuellen Aufklärungspflicht nicht nachkommt (Schulfall: Unfallauto wird verkauft, der Verkäufer weist auf den Unfall nicht hin, der Käufer geht einfach von Unfallfreiheit aus), stellt sich neben der Sachmangel-Geschichte noch eine Frage: Die culpa in contrahendo (cic). Kann der Käufer diese evt. auch geltend machen, neben den Rechten aus §437 BGB? Das ist keine akademische Frage, da z.B. Sachmängel im Regelfall in 2 Jahren (u.U. 12 Monaten oder gar nicht!) verjähren, Ansprüche aus cic sich aber nach den §§195, 199 BGB richten und somit mindestens 3 Jahre Frist bieten.
Es hängt letztlich an der Frage, ob man die Sachmängel-Gewährleistung als abschliessend bewertet oder nicht. Jedenfalls vor der Schuldrechtsreform 2002 war das einhellige Meinung, doch seit der Schuldrechtsreform ist der sehr alte Streit neu aufgeflammt. Und dabei mit namhaften Vertretern.
Die eindeutige h.M. wird nicht nur von der Rechtsprechung, sondern u.a. auch von Canaris, Putzo im Palandt, Kropholler oder auch Plate vertreten: Der §437 BGB ist abschliessend, ein Rückgriff auf die cic wäre eine Flucht aus dem Sachmangel-Recht des Kaufrechts die nicht mehr zu vertreten wäre. Sehr lesenswert dazu übrigens JuS 2004, ab Seite 463. Weiteres Argument ist der Vorrang der Nacherfüllung und die in diesem Zusammenhang zu sehende prinzipielle Pflicht zur Fristsetzung, um zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu gelangen – was hiermit auch ausgehebelt werden würde.
Die abweichende Meinung (u.a. vertreten von Emmerich, Westermann und Reischl; von Reischl nur JuS 2003 ab Seite 1078) verweist darauf, dass seit 2002 das Sachmangel-Kaufrecht weitgehend mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht der §§280ff. BGB verzahnt wurde und es schon aus der Gesetzessystematik keinen Grund gibt, auf die Regelungen zur cic zu verzichten. Es handelt sich hier letztlich um eine systemwidrige Privilegierung des Verkäufers, die speziell nach dem Wegfall der alten §§463 und 477 BGB nicht mehr aufrecht zu erhalten ist (so Emmerich). Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung nur das OLG Hamm diese Meinung vertritt und eine höchstrichterliche Entscheidung bis heute nicht vorliegt.
Ich persönlich finde momentan die von Emmerich dargebotene Argumentationskette sehr schön und nachvollziehbar (sehr gut nachzulesen in seinem Buch “Recht der allgemeinen Leistungsstörungen, §7 Rn.35) und finde es schade, dass dieser wirklich interessante und komplizierte Meinungsstreit, der sich in Prüfungen sehr gut eignet verschiedene Themen zu verzahnen, kaum Beachtung findet.
Jurakopf bei sozialen Netzen

Das Problem beschränkt sich übrigens nicht aufs Kaufrecht: Die c.i.c. ermöglicht nämlich – so man ihren Anwendungsbereich nicht reduziert – zwanglos die Vertragsauflösung auch bei “fahrlässiger Arglist”.
Steht aber meiner Erinnerung nach im Medicus und ist deshalb vielleicht nicht ganz so prüfungsirrelevant, wie du meinst.
Stimmt, die fahrlässige Täuschung gehört hierzu, die wollte ich aber später nochmals eigen erwähnen. Ob es für prüfungen irrelevant ist habe ich nicht zu behaupten gewagt, mir fällt nur auf, dass man in gängiger Literatur (ich meine die “Massentaugliche”) nicht darüber stolpert, noch nichtmal als Fußnote.
Steht in fast jedem Skript!! Übrigens in deinem Bsp. liegt ne arglistige Täuschung durch Unterlassen (Vertragsvereitelung) vor!! IdF. zieht die cic wieder, da kaufrechtliche Wertungen nicht umgangen werden (vgl. §§ 438 III 1; 442 I 2; 440 S. 1 Var. 3). Hinsichtlich des FolgeP Konkurrenz § 123 und cic gilt dann nach laut BGH Anspruchskonkurrenz kraft unterschiedlichen Schutzzwecks (Willensfreiheit/Vermögen krit. Medicus wg. § 253 I = aktuelle Auflage Medicus BR Rn. 150
“Steht in fast jedem Skript!!”
Sieh mal: Ich habe ja hier mehr als nur ein Lehrbuch und gebe mindestens zwei Quellen an in denen es nicht steht. Also gib dir doch die Mühe und nenne zwei Quellen in denen es steht (dann ist es nämlich eine Bereicherung um Fundstellen), ansonsten ist es so oder so nur ein Teaser zum Artikel
“Übrigens in deinem Bsp. liegt ne arglistige Täuschung durch Unterlassen”
Ja. Deswegen erwähne ich ja auch den 123.
“Steht in fast jedem Skript!!” – Fundstellen:
u.a. Alpmann Schuldrecht BT 1 (leider 13. Auflage 2004, müsst auch in der Neuen sein), S. 108 ff; Huber Examens- Repetitorium Besonderes Schuldrecht /1, S. 80 – 81, Medicus BR Rn. 50 (aber hauptsächlich zu §123/cic); Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht (leider) 7. Auflage, S. 308 – 309!
Gruß
“Deswegen erwähne ich ja auch den 123″
Dann solltest Du auch erwähnen, dass sich der Streit idF. erledigt…;-)
(vgl. §§ 438 III 1; 442 I 2; 440 S. 1 Var. 3) -