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Der BGH hat sich in der Entscheidung V ZR 30/08 mit einer Thematik befasst, die gerne einmal Prüfungsthema ist: Die Anwendung der c.i.c. neben den Gewährleistungsrechten beim Kaufvertrag. Meines Wissens war das Thema bisher nicht durch den BGH geklärt (ebenso sehen es Fischinger/Lettmaier in NJW 34/2009, S.2496, 2497), insofern verdient die Entscheidung des BGH durchaus Beachtung durch den Jura-Studenten im fortgeschrittenen Semester.

Inhaltlich sehe ich bei der Entscheidung nichts neues, die hoffentlich bekannten grundsätzlichen Prinzipien werden bestätigt:

  1. Grundsätzlicher Vorrang der Sachmängel-Regelungen vor der c.i.c. bei Gefahrübergang
  2. Ohne Gefahrübergang schadet der schon geschloßene Kaufvertrag nicht
  3. Von Punkt (1) gibt es Ausnahmen, wobei die arglistige Täuschung die wohl größte Ausnahme ist

Dabei war ich zuerst im Urteil bei Rn.7 ebenso überrascht wie Fischinger/Lettmaier (s.o.), die verwundert sind, dass der BGH für den Gefahrübergang auf den Vertragsschluss abstellt. Ich lese das Urteil an der Stelle inzwischen aber so, dass der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Zeitpunkt ist, in dem entschieden wird, ob eine abstrakte Sachfrage überhaupt nach der Verkehrsanschauung ein Sachmangel (hier: Verwendung von Asbest) ist. Eine andere Frage ist dann immer noch, ob dieser Mangel bei der Übergabe vorhanden ist. Die Frage, ob die Sache mangelhaft ist, wird somit weiterhin zum Zeitpunkt der Übergabe entschieden. Sicherlich ist es sehr fraglich, ob man damit nicht eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Sachverhaltes hervorruft (Bewertung als Mangel vs. Vorhandensein des Mangels), insofern denke ich, werden die meisten es so lesen und sehen wie Fischinger/Lettmaier.

Im Ergebnis steht erst einmal, dass jedenfalls bei arglistiger Täuschung im Sinne des §123 BGB die c.i.c. nach Gefahrübergang zur Verfügung stehen soll, was den Weg zu Schadensersatz und Rückabwicklung eröffnet, wobei das Erfüllungsinteresse ersetzt wird – anders als bei §123 BGB, wo es über §122 BGB nur das negative Interesse ersetzt gibt.

Interessant ist, dass der BGH darauf verweist, dass in diesem Fall die §§438, 442 BGB analog anwendbar sein sollen. Beim §438 BGB stimme ich Fischinger/Lettmaier zu, die feststellen, dass eine analoge Anwendung hier unsinnig ist, da man mit §438 III 1 BGB “bestenfalls im kreis” drehen würde und so oder so bei den §§195ff. BGB landet. Ebenso beim §442 BGB: Auch hier verweisen Fischinger/Lettmaier erst einmal zu Recht darauf, dass der §442 I 1 BGB bei einer arglistigen Täuschung gar keinen Sinn macht: Kennt der Käufer den Mangel, ist er ja gerade nicht getäuscht, so dass man schon vorher, noch vor der Anwendung des §442 BGB, die Prüfung beendet.

Alles in allem eine sehr interessante Entscheidung, mit der man tiefgehend Kaufrechtliches und Schuldrechtliches Verständnis prüfen könnte. Ich empfehle daher, den Aufsatz von Fischinger/Lettmaier zusammen mit der Entscheidung und einer Kommentierung des §311 BGB durch zu arbeiten.

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Nein, ich meinte schon §123 BGB (als Bezugpunkt der arglistigen Täuschung), liest sich aber in der Tat verwirrend was ich geschrieben habe, da die eigentliche Schadensersatzpflicht ja in §122 BGB normiert wird. Ich ändere den Satz in "im Fall der arglistigen Täuschung nach §123 BGB" - so war es gemeint

Im dritten Absatz meinen Sie § 122 BGB, nicht § 123 BGB.

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