Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

    Aktuelle Headline

    Das unbekannte Grundrecht in Art. 38 GG

    Die aktuelle Ausgabe der JuS (3/2010) ist erschienen und ich gehe einmal davon aus, dass die gewissenhaften Studenten natürlich sofort den Aufsatz von Mayer am Anfang gelesen haben (S. 189-195): “Der Vertrag von Lissabon im Überblick”. Und diejenigen, die diesen Aufsatz gewissenhaft studiert haben, sind bei dieser Randbemerkung von Mayer sicherlich gleich in Panik verfallen:
    [...] [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Intern: Experimentier-Woche auf Jurakopf

    Kurzer Hinweis: Auf Jurakopf experimentiere ich die nächsten 7 Tage. Die inhaltliche Arbeit wird ganz normal weiter gehen, aber ich möchte mit Community-Funktionen arbeiten und experimentieren. Zugleich wird ausprobiert, ob es neue Themes gibt, die ein wenig “leichter” wirken. Dabei stelle ich schon jetzt fest, dass das alte Magazin-ähnliche-Design doch den Vorteil hatte, die Inhalte [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Rose-Rosahl? Hier im Volltext…

    Wie ich gerade erfahre, rühmt sich ein bekannter Repetitor angeblich als einziger den oben benannten Fall in digitaler und lesbarer Fassung anzubieten. Wenn dem so ist: Es ist falsch. Ich halte hier einige ältere Urteile im Volltext bereit, darunter ein paar bekannte RGSt Entscheidungen und auch den Rose-Rosahl-Fall.
    Ich nutze dies daher um einfach nochmal auf [...]

    Aktuelle Urteile, Hinweise auf Urteile und auch Urteilsbesprechungen finden Sie hier.



    VG Neustadt erneut zum Hausverbot

    Ich habe kürzlich ein Urteil des VG Neustadt auf Jurakopf eingestellt, in dem es um das Hausverbot in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Schwimmbad) ging, zu finden hier. Soeben habe ich ein weiteres Urteil des VG Neustadt auf der Kanzlei-Seite eingestellt, hier geht es um ein Hausverbot in einer Behörde (zu finden hier). Das Urteil bietet nichts [...]

    Auch in Bayern gibt es eine Meinungsäußerungsfreiheit

    Ich bin mitunter schlicht fassungslos, welche Urteile bei mir landen. Der Sachverhalt zum folgenden Urteil wäre bei mir bestenfalls in der Kategorie “Anfängerklausur mit gehobenem Schwierigkeitsgrad” geladet: Zu evident ist das Ergebnis, zu eindeutig die Rechtsprechung des BVerfG zum Thema. Scheinbar muss man in Bayern aber bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen, um ein solches Urteil zu [...]

    Anwalt wird man nur mit 2. Staatsprüfung

    Der BGH (AnwZ (B) 92/09) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem jemand zwar durchweg gute Zeugnisse während des Referendariats erhalten hat, aber letztlich durch die 2. Staatsprüfung gefallen ist. Der Betroffene meinte, die Zeugnisse alleine sollten ausreichen, um die Zulassung als Rechtsanwalt zu erhalten. Dazu führte er eine zweifelhafte Argumentation an:
    Am 24. [...]

    Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst!

    Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni [...]

    VG Neustadt zum Hausverbot

    Das öffentlich-rechtliche Hausverbot ist der immer wieder kehrende Klassiker in den kleinen Ö-Rechts-Klausuren und tritt selbst im Examen hin und wieder auf. Ich habe das Thema hier bereits besprochen und verweise zur Vertiefung auf meinen bisherigen Artikel.
    Aktuell gibt es nun aber eine Entscheidung des VG Neustadt (4 L 81/10.NW), die das Problem nochmal relativ aktuell [...]

    OLG Celle zum Zugang einer Willenserklärung bei Stellvertretung

    Eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, wird nicht wirksam, wenn seine Vollmacht zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung erlischt.
    Ist für eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, Schriftform vereinbart, ist die Form nur gewahrt, wenn dessen Vollmacht bei Zugang der Erklärung in schriftlicher Form noch besteht.

    OLG Celle, 6 U 92/09

    Die Geldbombe in der Strafrechtsklausur

    Und wieder ein Standardproblem beim BGH, wieder eine schöne Fallkonstellation mit der man testen kann, ob Klausurschreiber sich auf den gesamten Sachverhalt einlassen oder nur einzelne Probleme erkennen:
    Dieb D möchte eine “Geldbombe” entwenden ind er Hoffnung, dass sich darin viel Geld befindet. Ihm kommt es dabei alleine auf den Inhalt an, er vermutet mehrere Tausend [...]

    Das Projekt Jurakopf.de

    Jurakopf.de ist ein privat betriebenes Projekt, dass sich vornehmlich an Jurastudenten und Rechtsreferendare widmet. Ich habe es Anfang 2008 aufgebaut, weil mir einfach bodenständige Rezensionen und Produktvorstellungen fehlten, die ich als Kaufentscheidung nutzen konnte.

    Das Ziel der Seite ist es, lesbare und verständliche Rezensionen zu Literatur und Produkten zu bieten. Nebenbei gibt es Hinweise auf aktuelle Neuerungen und kleinere Tipps aus dem Studienalltag. Die Seite ging erst vor kurzem Online, dabei war ich mit meinen Problemen wohl nicht alleine: Inzwischen habe ich hier über 1500 Leser pro Tag.

    Im September 2008 wurde das Projekt Jurakopf auf dem 17. EDV-Gerichtstag als bestes freies Internetprojekt in der Kategorie "Lernen" ausgezeichnet.

    Übrigens: Werbung etc. gibt es hier nicht, es bleibt ein privates Projekt - wenn ich etwas zu empfehlen habe, dann tue ich das in einem Artikel. Details und das Impressum sind hier zu finden

Lead-Artikel

Das unbekannte Grundrecht in Art. 38 GG

Mrz 8th, 2010 | By Jens | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Öffentliches Recht

Die aktuelle Ausgabe der JuS (3/2010) ist erschienen und ich gehe einmal davon aus, dass die gewissenhaften Studenten natürlich sofort den Aufsatz von Mayer am Anfang gelesen haben (S. 189-195): “Der Vertrag von Lissabon im Überblick”. Und diejenigen, die diesen Aufsatz gewissenhaft studiert haben, sind bei dieser Randbemerkung von Mayer sicherlich gleich in Panik verfallen:

[...] bestätigte [...] das BVerfG [...] seine Konstruktion eines Grundrechts aus Art. 38 I GG auf einen Bundestag, dessen Entscheidungsbefugnisse [...] nicht völlig entleert werden dürfen.

Da ich nun davon ausgehen muss, dass die gewissenaften Studenten das sofort nachgearbeitet und aufbereitet haben, hier die erklärenden Worte für all die anderen Jura-Studenten, die angesichts dieser Worte und der tatsächlichen Leere in den Lehrbüchern zum Thema ahnungslos da sitzen. Sofern ihnen überhaupt diese Randbemerkung aufgefallen ist.

More…



Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst!

Mrz 1st, 2010 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rechtsprechung

Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni verhängt hatte.Dabei liest sich der Sachverhalt haarsträubend:

Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.

Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veranstaltungsangebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten.

Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stoppte das Verwaltungsgericht nun das Hausverbot:

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das Verbot von Werbemaßnahmen für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und das Hausverbot gerechtfertigt sein könne. Denn das Angebot der Antragstellerin trete in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot und erwecke den Eindruck, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend. Allerdings könne sich die Universität dann nicht einzelne Anbieter heraussuchen und sie mit dem streitigen Verbot belegen, andere, in vergleichbarer Weise tätige aber unbehelligt lassen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Sache bleibt spannend, der vollständige Beschluss ist hier bei OpenJur zu finden.



Jura-Studenten: Lest Blogs!

Feb 24th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps, Lead-Artikel

Der erste Kommentator zum “JurionExamens”-Newsletter-Artikel bringt es auf den Punkt und ich möchte es hier nochmals hervorheben: Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend. Mit Liebhaberei hat das schon lange nichts mehr zu tun.

Beispiel: In der Uni höre ich, wie eine Studentin aus ihrer mündlichen Prüfung erzählt. Gegeben war der Sachverhalt, dass eine Anwältin für ihre Privatwohnung eine Lampe ordert, die aber an die Kanzlei liefern lässt. Fraglich war, ob sie nun Rechte als Verbraucher geltend machen kann oder nicht.

Ich hoffe schwer, dass die mitlesenden Studenten heute den Fall sofort erkennen: Ein BGH-Fall aus den letzten Monaten des Jahres 2009, inzwischen in der JuS vorgestellt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung war der Fall aber noch ganz frisch und die Studentin fiel aus allen Wolken, als ich den Fall auf Anhieb in ganzer Länge vorstellen und erklären konnte.

Die Frage ist: Warum konnte ich das? Bestimmt nicht, weil ich der Super-Crack bin – vielmehr, weil ich (aus eigenem Interesse) fast täglich die Presse-News-Feeds des BGH und des BVerfG lese. Und das Schöne, wenn man sowas aus eigenem Interesse und ganz unkrampfig macht: Es bleibt fast von alleine immer das Wichtigste hängen. Das einzige was man lernen muss, ist zu filtern und den Mut zu haben, unwesentliches (wie Kartellrechtliche Entscheidungen) einfach außen vor zu lassen.

Auch das Lesen von Blogs ist mitunter sehr gut geeignet, gerade die obskuren Fälle wahrzunehmen, die sonst durch Zeitschriften durchrutschen – man muss halt auch hier lernen, z.B. auf Jurablogs.com bestimmte Blogs gezielt zu lesen, andere außen vor zu lassen. Doch auch bei trivialen Einträgen bieten Blogs die Möglichkeit, auf einem ganz anderen Level zu lernen. Wer etwa regelmäßig Blogs von Strafverteidigern liest und die EInträge verstehen will, der kann einfach nicht umhin, auch mal – wenigstens Oberflächlich – Themen wie “Verteidigervollmacht”, “Strafbefehl” oder “Verwertungsverbot” nachzulesen und zu kapieren. Wer die (scheinbar) so simplen Artikel ernsthaft liest und alles das nachschlägt, was er nicht versteht, der wird sich in der mündlichen prüfung wundern, wie er auf einmal glänzen kann – viele Prüfer fragen gerne etwas zum Verfahrensrecht (ohne in die Tiefe zu gehen).

Daher mein Rat: Lest die Pressemitteilungen von BGH und BVerfG. Dabei einfach nicht übrbewerten, wenn man mal was nicht versteht – und man muss auch nicht jede kleine Meldung lesen. Lest auch Blogs – nicht, weil die Artikel einem Tiefgang und Lehrstoff vermitteln. Aber weil man lernt, mit dem alltäglichen Vokabular der Juristen, das man als student nicht wirklich drauf hat, einfach umzugehen und ganz selbstverständlich Themen zu lesen, die man sonst bis zur mündlichen Prüfung vielleicht nicht einmal gehört hat.



Ein paar Werbetipps für die juristischen Verlage

Feb 24th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel

Dieser Artikel ist ausnahmsweise einmal wirklich nur für die juristischen Verlage. Auch geht es nicht um Literatur für Studenten oder Referendare (jedenfalls nicht primär), sondern darum, wie Verlage versuchen mich hier in der Kanzlei anzusprechen – und es nicht schaffen. Ein paar Worte von mir dazu, ich hoffe, sie werden zumindest gehört.

More…



Gutes ebook-Management dank Calibre

Feb 21st, 2010 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Software

Es gibt sie: Die brauchbare eBook-Software, auch wenn (noch) mit kleinen Haken. Auf jeden Fall ist diese Software, Calibre, hier einen Link wert. Nicht nur, aber auch für die, die einen eBook-Reader ihr Eigen nennen. Wer keinen solchen Reader hat, wird hier dennoch seinen Nutzen ziehen – speziell Studenten (die PDF-Dateien verwalten müssen) haben hier eine schöne Software zur Verfügung stehen.

More…



Zeitvertreib: Eine Frage an die Physiker…

Feb 17th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel

Mal etwas zur allgemeinen Erheiterung und Grübelei: Gibt es Erklärungsversuche, wie dieses Bild zustande gekommen sein kann:

Wer es nicht erkennt: Die eine Flasche ist “normal”, die darin enthaltene Cola ist komplett flüssig. Die andere ist vom Zipfel bis zu den Füßen gefroren. Allerdings standen beide im gleichen Kasten direkt nebeneinander auf meiner Terrasse. Als ich den Kasten hinausgestellt habe, war der Inhalt aller Flaschen flüssig. Um das Bild abzurunden: Der Inhalt sämtlicher anderen Flaschen war gleichsam flüssig (die eine Flasche auf dem Bild ist somit quasi als Stellvertreter zu betrachten).

Das ist keine Scherzfrage oder Fake: Die andere Flasche war nicht zwischenzeitlich im Gefrierfach. Vielleicht hat ja jemand eine Erklärung für dieses Akte-X-taugliche Phänomen?



Übersicht: Wichtige Normen aus dem Handelsrecht

Jan 26th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel, Rausgepickt: Zivilrecht

Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellungen zu vertiefen und dabei den berühmten “Schockeffekt” bei den Klausurbearbeitern zu erzeugen. Dabei wird im Regelfall eben kein “Handelsrecht” abgefragt, sondern eine bestimmte Regelung wird durch Normen des HGB leicht differenziert – etwa die Formvorschriften bei der Bürgschaft, die durch §350 HGB abgeändert werden.

Ich habe (natürlich, alles andere wäre Wahnsinn!) das Thema mit einem verständlichen Lernbuch (ich empfehle weiterhin das von Jung) aufgearbeitet und die Grundzüge verstanden. Ansonsten habe ich einige wenige Kern-Normen gelernt bzw. gelernt dass es dazu was im HGB gibt (und wo) und dann in den Klausuren sowie in der mündlichen Prüfung alleine damit gearbeitet. Da es sich bewährt hat, gebe ich diese Normen hier nun weiter – vielleicht hilft es ja als Überblick, damit auch andere sich eine Grundstruktur erarbeiten können.

More…



Vorstellung: eBook-Reader Sony PRS600 (Touch edition)

Dez 2nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel, Software

Ich habe etwas neues, das meinen Alltag erleichtern und bereichern sollte: Einen eBook-Reader von Sony mit Touchscreen. Bei den bisherigen Geräten fehlte mir schlicht die Möglichkeit, eigene Anmerkungen oder Hervorhebungen (einfach) vorzunehmen – ein wesentliches Element meines Arbeitens, wenn ich Dinge lese. Nachdem der neue PRS600 dies nun offerierte, habe ich mir einen angeschafft.

IMG_7517

Ansicht: Sony PRS600 (Touch Edition)

So ein Gerät pendelt natürlich zwischen zwei Polen: Geniale Arbeitshilfe oder hübsch anzusehende Spielerei. Mein Fazit nach gut 2 Wochen: Schwierig. Vor allem, weil man wieder das wichtigste nicht hoch genug einstuft.

More…



Digitale Gesetze: Meine Gesetze vs. Beck’sche Gesetze Digital (Update)

Sep 2nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Software

Ich habe testweise seit einiger Zeit beide im Einsatz: Den Gesetzesstick von Wolterskluwer und die digitale Ausgabe von Beck. Den Gesetzesstick von Wolters-Kluwer hatte ich schon besprochen, daran ändert sich auch nichts – ich nehme es der Vollständigkeit halber hier einfach noch einmal im Artikel auf. Hinzu kommt eine kurze Vorstellung der digitalen Schönfelder-Ausgabe und ein direkter Vergleich beider Produkte.

Dabei gehe ich auf beide Produkte kurz einzeln ein, bespreche dann die Gemeinsamkeiten und gebe eine persönliche Wertung ab.

More…



Verlockungen fleischlicher Lust

Aug 31st, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel

Ein wenig brauche ich noch, bis ich hier auf Jurakopf wieder “richtige” Artikel schreibe. Bis dahin vertröste ich die Leser mit einem Link, der ein durchaus netter Zeitvertreib ist: Es geht um einen Auszug aus einer Sittenstrafordnung für Dirnen des Heidelberger Kurfürsten Ott-Heinrich, die wie folgt beginnt:

Wir, Ota-Henricus, Pfalzgraf bey Rheyn und des Reiches durchlauchtiger Churfürst, ordnen hiermit an und bestimmen, dass sich all seyne Unterthanen, gleich wess Standes, geziemlicher Sittlichkeit zu befleyssigen und den Verlockungen fleischlicher Lust zu enthalten haben, wenn sie nicht dieneten zum Segen der Zeugnis.

Zu finden ist das Pamphlet hier – und sicherlich eine geeignete Vorlage für unpassende Zitate.



Statistische Auswertung von Examensklausuren

Mai 29th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps, Lead-Artikel

Der Kölner Klausurenkurs hat die eigenen Examensklausuren (ausgeteilt im Rahmen des Examenskurses) statistisch ausgewertet: Was kam wann und vor allem: Wie oft. Der Kurs fasst den Sinn wie folgt zusammen:

Aus der Häufigkeit der Problemkreise kann lediglich abgeleitet werden, welche Bereiche auf keinen Fall zu vernachlässigen sind. Umgekehrt kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass bisher nicht geprüfte Punkte nicht in zukünftigen Klausuren abgeprüft werden.

Auf jeden Fall sehr lohnend und vor allem sehr detailliert – wenn auch wenig überraschend im Ergebnis. Zu finden ist die Auswertung hier.

(Linkhinweis via Examensrelevant)



OLG Stuttgart: “Gefährliches Werkzeug” erfordert subjektive Komponente

Mai 11th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rechtsprechung

Ein Urteil erreichte mich via Mail, das inhaltlich – zumindest für mich – überraschend ist. Das OLG Stuttgart hat am 5.5.2009 geurteilt, dass ein “gefährliches Werkzeug” eine gewisse subjektive Komponente erfordert. Hintergrund ist wohl vor allem, dass laut OLG ansonsten jeder typische Einbruch – der regelmäßig mit Werkzeugen begangen wird – vorschnell unter den §244 StGB fallen würde, was eben nicht Sinn der Sache ist und die Systematik der Qualifikation unterlaufen würde.

Daher stellt das OLG fest:

[…] ist der Senat der Auffassung, dass das Beisichführen eines Werkzeuges gefährlich ist, wenn es nach den konkreten Umständen geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Insoweit muss sein Gebrauch drohen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen Tatumstände, wozu die Art des Werkzeuges und des Beisichführens sowie die innere Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeugs zählen, festzustellen.

Ich bin gespannt, welche Auswirkungen die Entscheidung haben wird. Für Studenten in Hausarbeiten lohnt sich die Entscheidung übrigens nicht nur als Fundstelle für die “a.A.” sondern auch, weil die Richter den Meinungsstreit über mehrere Seiten zugänglich und umfassend aufbereitet haben. Hier wurde keineswegs nur behauptet, sondern ausführlich dargestellt und argumentiert – ein echtes Schmankerl für jede Hausarbeit in der der §244 StGB vorkommt.

Links dazu:



Seltsame Blüten: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie (Update)

Apr 28th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel

Im Oktober 2008 wurde das

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

verkündet. Einzusehen hier. Soweit nichts besonderes und hier auf Jurakopf gibt es keine rechtspolitischen Diskussionen zum Thema – aber etwas anderes ist mir aufgefallen, das durchaus Bezug zum Jura-Studium hat und worauf ich zur Zeit keine Antwort finde.

Dieses Gesetz hat den Absatz 2 im §153 StGB (Falschaussage) abgeschafft. Dieser lautete

Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgangs des Bundes oder eines Landes gleich.

Eingeführt wurde dieser Absatz 2001. Warum er jetzt im Rahmen eines Gesetzes mit Bezug zur Kinderpornographie rausgenommen wurde ist mir ein Rätsel, insbesondere da ich fälschlicherweise immer noch davon ausging, dass eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss nach §153 II StGB strafbar ist – das nachsortieren meines SK-StGB hat sich insofern also gelohnt.

Es bleiben folgende Fragen, auf die ich auf Anhieb keine Antwort weiss (nicht zuletzt, weil ich jetzt im Moment nicht recherchieren kann):

  1. Warum wurde der Absatz entfernt? Die Gesetzesbegründung mag hier hilfreich sein, in meinen 30 Sekunden Internet-Suche habe ich die BT-Drs auf Anhieb nicht gefunden.
  2. Was hat das in einer Umsetzung eines Rahmenbeschlusses zum Thema Kinderpornographie zu suchen?
  3. Ist die falsche Aussage vor einem U-Ausschuss weiterhin strafbar? Falls ja: Nach welcher Norm?

Update: Super, mir wurde via Twitter schon geantwortet, die Antwort findet sich in der Tat in der Gesetzesbegründung, auf Seite 7. Ansatzpunkt ist nun der neue §162 StGB (bin mit dem Nachsortieren noch nicht bis dort…), die Begründung mit den internationalen Gerichten sollte durchaus nachvollziehbar sein.



Überblick: Sozialisierung, Art.15 GG

Feb 24th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Öffentliches Recht

Seit Jahrzehnten dümpelt der Art.15 GG in unserem Grundgesetz vor sich hin – um nun plötzlich jedenfalls in den Medien von großem Interesse zu sein. Neben der Tagespresse aber bietet sich der Art.15 GG, gerade wegen der eher geringen Beachtung in Rechtsprechung und Literatur, aber in Klausuren an, um das juristische Grundverständnis von Bearbeitern auf “unbekanntem Terrain” zu prüfen. Nicht ohne Grund findet sich erstmals im Jahr 2008 ein Aufsatz zum Art.15 GG in der Juristischen Schulung. Ich habe einige essenzielle Informationen zur “Sozialisierung” herausgesucht und gesammelt.

Allgemeines vorab

Ohne nähere Vertiefung ein Zitat:

Das Grundgesetz garantiert weder die wirtschaftspolitische Neutralität der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde “soziale Marktwirtschaft”. Die “wirtschaftspolitische Neutralität” des Grundgesetzes besteht lediglich darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. Dies ermöglicht dem Gesetzgeber die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen, sofern er dabei das Grundgesetz beachtet. Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist zwar eine nach dem Grundgesetz mögliche Ordnung, keineswegs aber die allein mögliche.

Nachlesen kann man dies in BVerfGE 4, 7, 17 und wird daher von mir nicht weiter vertieft – bei aller Liebe zu Diskussionen, erscheint mir eine Diskussion gegen das BVerfG doch etwas überflüssig. Interessant an dieser Stelle (aber nur für Hausarbeiten bzw. Seminararbeiten) ist der Aufsatz zu Herrmann Heller in der JuS 1984, 669, 671. Zum Thema Wirtschaftsverfassungsrecht ist zudem der Hinweis auf Frotscher in der JuS 1981, ab Seite 507 angebracht, der hier unter Rückgriff auf die WRV eine vollständige Einführung in das Thema “Wirtschaftsordnung in der BRD” gibt.

Weiterhin ist fest zu halten, dass der Art.15 GG im Lichte der Entstehung des Grundgesetzes zu sehen ist: Er war die wesentliche Basis der Einigung zwischen SPD und den bürgerlichen Parteien, weswegen sein Beitrag zur politischen Einheitsbildung zu würdigen ist (so v.Münch, Art. 15, Rn.1).

Festzuhalten ist, dass jedenfalls bis heute der Art.15 GG keinerlei praktische Relevanz hatte und noch vor wenigen Jahren war bei den Autoren der h.Lit. durch die Bank zu lesen, dass der Art.15 GG keine aktuelle Bedeutung hätte. Dies ist, jedenfalls zur Zeit, wohl überhol, insofern hat sich die Bezeichnung als “Verfassungsfossil” (so Depenheuer mit Zustimmung von Frotscher, Rn.109) wohl überholt. Dies nicht zuletzt durch die Diskussionen zum “Rettungsübernahmegesetz”, bei dem sich z.B. die Frage stellt bzw. in einer Klausur stellen lässt, ob es sich (wenn überhaupt) um eine Enteignung im Rahmen des Art. 14 GG oder um eine Sozialisierung im Rahmen des Art. 15 GG handelt.

Zur Rechtsnatur des Art. 15 GG

Auf den ersten Blick erscheint der Art.15 GG nicht wie ein klassisches Abwehrrecht, kann aber durchaus als Freiheitsrecht gelesen werden, das aussagt, dass jedenfalls nur unter den Bedingungen des Art.15 GG eine Sozialisierung möglich ist (v.Münch, Art.15m Rn.5). Es gilt das Motto “Wenn, dann nur so”. Dies kann also als “Recht auf Nichtsozialisierung” verstanden werden, schon frühzeitig vertreten als Fundstelle auch bei Ehlers in JuS 1974, Seite 181.

Weiterhin kann man – wie v.Münch unter Verweis auf das BVerfG (im v.Münch, Vorbemerkung, Rn.22) – in den Grundrechten eine objektive Wertentscheidung sehen. Das sehen andere (etwa Wendt im Sachs, Art. 15, Rn.3) anders und ist bis heute ein offener Streit. Doch bietet die Sichtweise von v.Münch einen Vorzug, den er freilich selbst noch nicht gesehen hat: Natürlich ist damit der Art.15 GG unter den ersten 19 Artikel somit schon grundsätzlich kein Fremdkörper.

Doch darüber hinaus hat diese Sichtweise einen Nutzen, wenn es um die Rechtsnatur des Art.15 GG geht: Nämlich beim Bezug zu Art. 14 GG. So wird teilweise angeführt, der Art. 15 GG sei kein eigenes Rechtsinstitut, sondern nur eine Form der Qualifikation der Enteignung im Rahmen des Art. 14 GG, so etwa Wieland im Dreier oder auch bei Frotscher in der JuS 1981, Seite 893. Zutreffend sieht die h.M. hier aber ein eigenes Rechtsinstitut, das vor allem durch Zweck des Eingriffs und wirtschaftliche Verwendung geprägt ist (so Wendt in Sachs, Art.15, Rn.3).

Dabei wird in der Literatur aber verkannt, dass sich in der Sozialisierung das Sozialstaatsgebot ebenso widerspiegeln könnte, wie im Art. 14 II GG (“Eigentum verpflichtet”). Man kann durchaus den Art. 15 GG als Konkretisierung des Art. 14 II GG mit eigenem Sinngehalt verstehen und somit ein tiefgehendes Zusammenspiel zwischen den Art. 14 GG und Art. 15 GG suchen, weit über die Abwicklung der Entschädigung hinaus.

Stichpunkte zum Art.15 GG

  1. können“: Da der Art.15 GG von einem “können” spricht, lässt sich in ihn kein Auftrag zur Sozialisierung hineinlesen (BVerfGE 12, 354, 363). Das heisst erstmal, es gibt weder einen zwingenden Anspruch auf eine Sozialisierung (dazu Fundstelle zu Abendroth bei Vorländer in JuS 1979, S.316, Fn.59), noch gibt der Art.15 GG eine Handhabe gegen die Privatierung staatlicher Unternehmen bzw. die Veräußerung staatlicher Anteile (BVerfGE 12, 354, 363). Das soll aber nicht der Annahme entgegen stehen, dass der Art.15 GG im Einzelfall einer Privatisierung entgegensteht, sofern in diesem Einzelfall die Privatisierung mit unerträglichen Konsequenzen (wegen der Gewinnorientierung) verbunden wäre, so v.Münch im Art.15, Rn. 9. Sehr wohl wird aber in der Literatur überlegt, ob sich eine Pflicht zur Sozialisierung ergeben kann, wenn zuvor Gemeineigentum privatisiert wurde (so v.Münch); In der Tat erscheint diese Überlegung bei lebensnotwendigen Dingen wie z.B. der Wasserversorgung, durchaus nicht ohne Fundament.
  2. Gemeineigentum” bzw. “Gemeinwirtschaft”: Hier liegt m.E. eine große Fehlerquelle, in die man schnell tappen kann. Die “Gemeinwirtschaft” ist nicht mit einer “Verstaatlichung” zu verwechseln. Wie v.Münch (Rn.12) zu Recht hervorhebt, ist eine Verstaatlichung nicht zwingend eine Sozialisierung (dazu auch Frotscher, Rn.114). Vielmehr muss die Überführung in das Gemeineigentum (was auch zu Händen der Gemeinden etc. geschehen kann, Münch/12; Sachs/5) zum Zwecke der Gemeinwirtschaft erfolgen. Kennzeichen der Gemeinwirtschaft ist dabei eine spezifische Motivation (fehlende Absicht der Gewinnerzielung) und eine spezifische Organisation (gemeinsame Bewirtschaftung), siehe dazu Frotscher Rn.112. Frotscher stellt dabei klar (Rn.113): Gemeinwirtschaft ist vergesellschaftete Wirtschaft, Gemeineigentum vergesellschaftetes Eigentum.
    Dabei bedeutet Gemeinwirtschaft das Gegenstück zur individuellen Gewinnorientierung (Münch/11;Sachs/5), das heißt die Fortführung des Enteigneten im Sinne des Gemeinwohls (Sachs/5).
    Besondere Bedeutung hat dies bei der rein fiskalischen Enteignung, wenn also der Staat aus eigenem Gewinnstreben heraus ein Unternehmen verstaatlichen möchte: Dies ist keine Sozialisierung, also nicht vom Art.15 GG gedeckt (Sachs/5;Münch/13). Ebenfalls sind sonstige andere Beweggründe – etwa angestrebte gesellschaftliche Veränderungen – nicht ausreichend, Frotscher Rn.113.
    Ebenfalls keine Sozialisierung ist die Mitbestimmung, solange die gewinnorientierte Wirtschaftsweise fortgeführt wird (Münch/14).
    Der Art.15 GG schränkt seine Anwendung selbst ein auf bestimmte Gegenstände der Sozialisierung, die im Folgenden aufgeschlüsselt werden.
  3. Grund und Boden“: Erstmal einfach – umfasst sind Grundstücke jeglicher Art inkl. Bestandteile und Zubehör (also auch Häuser!). Es ist aber umstritten, ob die Nutzung eine Rolle spielt, ob das Grundstück etwa von einem nicht sozialisierbaren Unternehmen oder von einer Privatperson zu privaten Zwecken genutzt wird (Münch/16).
    Erstmal spricht der Wortlaut des Art.15 GG eindeutig klar gegen eine Eingrenzung, zumal die Frage ist, ob nicht zwar eine Enteignung möglich wäre, aber eben die Nutzungsbefugnis bestehen bleiben müsste (Dreier/20), so dass sich die Problematik entschärft und gerade mit Blick auf die Banken- und Immobilienkrise eine nicht mehr nur theoretische Frage ist, die zudem dem Schutz der Eigenheimbesitzer dienen könnte. Hier käme es auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes an. Dabei meint Rüfner aber (JuS 1973, Seite 594), dass die Trennung zwischen Verfügungseigentum und Nutzungseigentum zwar gut klingt, aber eben nicht der Institutsgarantie des Art. 14 GG genügt. Sollte man also diesem Weg folgen, muss man wohl dennoch darauf achten, es nicht zu übertreiben.
    Im Ergebnis will die wohl h.M. die Sozialisierung von Grund und Boden bei privaten Grundstücken und nicht sozialisierbaren Unternehmen aber ausschließen (Sachs/7; Dreier/20).
  4. Naturschätze“: Ebenfalls unkompliziert – umfasst ebenso Bodenschätze wie auch Naturkräfte (Wasserkraft, Windkraft). Umstritten ist, ob auch die Atomkraft dazu zählen soll (pro: Münch/17;Dreier/21 – contra: Sachs/8), was aber letztlich eine Kunstdiskussion ist, da das nötige Uranerz unstreitig erfasst ist.
    Insgesamt ist mir persönlich die Ganze Diskussion um die “Naturkräfte” schleierhaft, da durch den Art.15 GG mit dem Begriff der Naturkräfte zwar ein Griff auf die “Windkraft” als solche theoretisch möglich ist, aber sicherlich nicht über die Naturschätze auf die zur Nutzung aufgestellten Windkraftanlagen. Ebenso ist der umgewandelte Strom kein Naturschatz mehr. Vielmehr muss man hier, mit teleologischem Blick auf die Naturschätze, über die “Produktionsanlagen” vorgehen, wenn man den Zugriff auf den Strom bzw. die umwandelnden Anlagen ermöglichen will. Hummel (JuS 08, 1067, Fall 4) versucht zwar einen Fall zu konstruieren (Nutzbarmachung von Wassergefälle auf privatem Grundstück), doch auch hier liegt m.E. ein finaler Eingriff in Grund und Boden vor, der dann wertend zu betrachten ist.
  5. Produktionsmittel“: Hier, bei den Produktionsmitteln, liegt der große Streit im Rahmen des Art.15 GG. Dass die Mittel (das sind auch Betriebe!), die der Erzeugung von Gütern dienen, hierunter fallen, ist unstreitig und ohne Probleme (Münch/18). Streitig wird es aber im Bereich der Dienstleistungen, speziell wenn es um Finanzdienstleistungen und hier Banken, geht. Gerade weil in diesem Punkt der Schwerpunkt liegt, möchte ich das jetzt nicht vertiefen, sondern gleich nochmals aufgreifen und dann mit mehr Raum darstellen. Daher nur der Hinweis, dass es zu dieser Frage zwei Meinungen gibt, die einmal weit Argumentieren und die Dienstleistungen erfassen; und dann einmal eng argumentieren und die Dienstleistungen ausschließen. Hier bietet sich in der Klausur die Möglichkeit, Fragestellungen einzubauen und den Bearbeiter zu prüfen – dabei warne ich ganz besonders vor Rattenfängern und dem Fettnapf “Rechtspolitik”. Sogleich mehr dazu.
  6. “Gesetz”: Gefordert ist ein Parlamentsgesetz, auf keinen Fall ein Verwaltungsakt (Münch/20;Sachs/16). Dass der Art.15 GG im Spannungsverhältnis zum Verbot des Einzelfallgesetzes steht (Art.19 GG) liegt auf der Hand, aber auch in der Natur der Sache. Die Diskussion, ob sich damit Probleme ergeben (so etwa Depenheuer) ist überholt und verkennt, dass das gesetzliche Einzelfallverbot schon bei Art.14 GG Ausnahmen begegnet und insofern die Ausnahme beim Art.15 GG angebracht ist (Münch/20).
  7. Sonderfall: Enteignung von Presseunternehmen. Wenn man Art.5 GG als lex specialis sieht, ist die Enteignung von Presseverlagen ausgeschlossen.
  8. Hinweis: Ob Sozialisiert wird, steht im Ermessen des Gesetzgebers, die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist insofern außen vor zu lassen (Pieroth/Schlink, Rn.955). Hierin kann man auch einen Grund zur Loslösung vom Art.14 GG sehen: Die Berücksichtigung der Eigentümerinteressen bleibt somit außen vor (Pieroth/Schlink, Rn.955).

Streit um die Produktionsmittel

Fallen unter die Produktionsmittel nun Banken (und sonstige Finanzdienstleister) oder nicht? Frotscher weist zu Recht darauf hin (Rn.115), dass sich mit den bisherigen Interpretationsregeln kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt. Vielmehr hat jede Sichtweise gute Argumente, die sich aber aufrechnen lassen. So weist Wendt im Sachs (Rn.11) darauf hin, dass offensichtlich nur Schlüsselindustrien im Blickfeld lagen, der Dienstleistungssektor aber ausgespart wurde. Auch wurde der alte Art. 156 WRV, der von “privaten wirtschaftlichen Unternehmungen” sprach, ganz bewusst nicht aufgenommen. Dem aber hält Frotscher gelungen entgegen, dass die Wirtschaftswissenschaften zu den Produktionsmitteln nunmal die drei Faktoren Arbeit, Boden und Kapital rechnen. Dazu fällt mir spontan ein, dass mit Kapital aber nicht unbedingt auch der Kapitalgeber gemeint sein muss. Womit man bei dem Punkt ist, welcher Sprache man nun folgt und dass die “allgemeine Sprache” nicht differenzierbar ist (siehe Frotscher unter Verweis auf Huber und Depenheuer). Teleologisch aber ist festzuhalten, dass es nicht verständlich ist (Münch/18 unter Verweis auf Bettermann), gerade die “Kommandohöhen der Wirtschaft” auszunehmen. Hier spricht auch gerade das staatliche Aufsichtssystem dafür, dass eben nicht eine vollständige Freistellung erfolgen sollte und der Staat schon die soziale Verantwortung sieht und sucht.

Jedoch muss der Art.15 GG im Zusammenhang mit Art.14 GG (Garantie des Eigentums) gesehen werden und darf daher nicht so weit reichen, wie der Wortlaut es zunächst nahe legt (dazu Rüfner in JuS 1973, 593). Vielmehr ist auch daran zu denken (Badura in JuS 1976, S.210), dass eine umfassende Konzentration der politischen Herrschaft und der ökonomischen Macht die rechtsstaatliche Definiertheit und demokratische Kontrollierbarkeit der Staatsgewalt aufheben würde.

Dass jedenfalls sprachlich der Ausschluss von Banken vom “Produktikonsmittel” nicht zwingend ist, ist wohl inzwischen h.M., die dann deswegen auch andere Argumente sucht. Insbesondere aber auch die Zeit in der das Grundgesetz entstanden ist (eine Zeit, in der die Gesellschaft noch vom produzierenden Gewerbe geprägt war!) hindert nicht an einer weiten Auslegung, analog ist an die weite Auslegung des Fernmeldegeheimnisses zu denken, das heute auch den Internetverkehr umfasst. Dass der Wortlaut des Grundgesetzes insofern aufgrund des Alters eine dynamische Auslegung erfordert, ist keinesfalls neu. Insofern wäre es wohl falsch, sich – anders als früher – nur auf die sprachliche Auslegung zu berufen, wenn man es denn ablehnen möchte.

Die bis hier angebrachten Argumente und Fundstellen sollten zum Vertiefen reichen. Jedenfalls Frotscher meint – und es erscheint mir richtig – dass es h.M. sei, dass Banken, Versicherungen, Handels- Verkehrs-, Transport- und Kreditunternehmen nicht sozialisierungsfähig sind (Frotscher Rn.115). Allerdings weist Frotscher ebenfalls darauf hin (JuS 1981, Seite 894), dass eine “Verstaatlichung” – wie ja auch schon oben ausgeführt – eben keine Sozialisierung ist.

Insofern muss man zwischen den Begriffen trennen, was bei Frotscher die Konsequenz hat: Nur wenn eine Sozialisierung gemeint ist, ist mit Art. 15 GG überhaupt eine Möglichkeit vorhanden, ein Gesetz mit diesem Inhalt zu schaffen (dann mit dem Problem, dass Banken bei Frotscher vom Art.15 Gg nicht erfasst sind). Eine reine Verstaatlichung via Gesetz, ohne Vergesellschaftlichung, geht bei Frotscher nicht (JuS 1981, Seite 894 und Frotscher Rn.115 a.E.). Jedenfalls die Frage der reinen Verstaatlichung muss aber angesichts der aktuellen Entwicklunen wohl noch einmal auf den Prüfstand. Zu dem Thema “Sozialisierung der Banken” gibt es zudem eine Dissertation von Diessner (Erlangen-Nürnberg, 1979), die mir aber nicht vorliegt, daher hier nur der Hinweis auf diese Arbeit.

Mit Blick auf die Klausur ein anderer Hinweis: Es gibt genügend Argumente auf sprachlicher und teleologischer Ebene. Man sollte den Griff zu rechtspolitischen Argumenten als Bearbeiter vermeiden so gut es geht (ganz lässt es sich ja nicht vermeiden) – und wenn, dann diese sauber aussuchen. Ein negativ Beispiel ist für mich Hummler in der JuS 2008, der auf S. 1071 schreibt:

Die Inangriffnahme von Sozialisierungen im Rahmen der heutigen, international verflochtenen Wirtschaftsordnung dürfte eine beträchtliche Abwanderung von Unternehmen und Kapital in Gang setzen, welche der Volkswirtschaft mehr Schaden zufügte, als Sozialisierungsmaßnahmen im Gegenzug an Vorteilen erbringen könnten.

Das klingt zuerst gut, ist aber ein zirkulärer Schluss, der besagt: “Die Einschränkung der kapitalistischen Ordnung schränkt diese ein”. Dass die Sozialisierung weiterhin –besonders eine umfangreiche – negative finanzielle Folgen haben kann, liegt auf der Hand. Da aber Sinn der Sozialisierung nicht die Schaffung von Gewinn ist (die fiskalische Zielsetzung ist ja gerade untersagt!), sondern die Absicherung der Nutznießer des sozialisierten Bereichs, ist das Argument auch noch falsch, da ein eventueller finanzieller Verlust gerade in Kauf genommen wird, und eben keine Rolle spielt.

Rechtspolitische Argumente haben immer das Problem, dass man seine eigene Sichtweise nicht davon trennen können wird. Als Bearbeiter verfällt man daher nur allzu leicht der Gefahr, die eigene Überzeugung als gutes Argument wahrzunehmen – während man sich den (gerichtlich nicht nachprüfbaren) Wertungen des Korrektors gänzlich übergibt.

Literatur

Wer sich möglichst schnell einen Überblick erarbeiten möchte, findet bei Werner Frotscher (Wirtschaftsverfassungsrecht, JuS-Schriftenreihe)ab Rn.107 einen herausragenden Überblick, der für Klausuren reichen sollte. Die Kommentierungen im v.Münch und Sachs erschienen mir auch gelungen. Trotz meiner Kritik ist der Aufsatz von Hummel (JuS 2008, ab Seite 1065) sehr gut und sollte vor dem Examen einmal aufgearbeitet werden.

Lesenswert, wenn auch nicht zwingend, sind die Entscheidungen des BVerfG:



Die actio libera in causa: Kurzer Überblick

Feb 22nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Strafrecht

Die actio libera in causa (alic) ist bei vielen Studenten ein kleines Schreckgespenst. Ich gebe in diesem Artikel einen kurzen Überblick über die Meinungen und dogmatischen Modelle. Dabei konzentriere ich mich diesmal auf die Einführung der Modelle (also das “wie”) und vernachlässige die Argumente. Dafür gibt es dann einige Fundstellen, die zum Erarbeiten vollkommen ausreichen. Die alic darf hierbei nicht unterschätzt werden: Sie ist von ständiger Brisanz und beschäftigt regelmäßig den BGH. Zuletzt erst vor ein paar Tagen, am 20.2.09 in der Sache 5 StR 339/08.

Der Normalfall sieht wie folgt aus:

Der gescheiterte Jura-Student S möchte seinem Prof K mal ordentlich die Meinung geigen. Am liebsten mit den Fäusten in einer dunklen Gasse. Weil er bei Wikipedia nachgelesen hat, dass man ab 3 Promille ohnehin “für nichts bestraft wird was man tut”, betrinkt er sich so lange, bis er die gewünschten 3 Promille erreicht. Als geübter Kampftrinker ist dies für ihn keine Besonderheit; Sodann schwankt er zu seinem Prof und gibt ihm eine “Lektion in Praxislehre”.

Die Frage ist nun: Wie hat sich S strafbar gemacht? Da er bei Tatbegehung schuldunfähig war, scheidet eine Bestrafung auf den ersten Blick aus (§20 StGB). Das Ergebnis ist aber in der Regel unerwünscht und verschiedene Meinungen versuchen nun eine Schuld zu konstruieren. Übrigens: Es gibt beim Berauschen und späteren Handeln natürlich vier verschiedene Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombinationen, die ich am Ende kurz darstelle. Ich bearbeite nun erstmal den Normalfall (man mag streiten ob dies der Normalfall ist – im Leben sicher nicht, wie Puppe zu Recht meint, aber eben in der Klausur – das soll hier aber nicht stören).

In der tatsächlich unüberschaubaren Meinungsvielfalt findet man mit Jerouschek/Kölbel am besten einen Pfad, die in der JuS 2001, 417, 420ff. eine Dreiteilung der Meinungen anführen (auch zu finden bei Hillenkamp):

  1. Modell der Vorverlagerung bzw. Tatbestandsmodell (da Lösung auf Tatbestandsebene)
  2. Ausnahmemodell
  3. Unvereinbarkeitstheorie

Die wirklichen Streitigkeiten liegen dabei im Modell der Vorverlagerung, das sich in verschiedene Sichtweisen aufspaltet. Dieses Modell macht den eigentlichen Artikel aus. Ich schreibe aber erst was zu den Meinungen (2) und (3), da dies schneller geht.

Das “Ausnahmemodell” (2) sieht in der alic eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Schuldprinzip des §20 StGB. Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des Gedankens des §20 StGB: Wer sich schuldhaft um seine Schuldfähigkeit bringt, der soll sich nicht auf den §20 StGB berufen können. Das Problem: Eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu Lasten des Täters verstößt gegen Art.103 II GG. Dennoch hält sich diese Auffassung (in Nuancen) bis heute – etwa im Krey (AT I, mit Bezug zu Harro Otto und Streng), der bei Rn.674 festhält, dass der §20 StGB “bei solchen Taten nicht gilt”.

Die Unvereinbarkeitstheorie (3) lehnt das Modell der alic strikt ab: Sie ist mit dem aktuellen Strafrecht nicht vereinbar und wenn, dann greift nur §323a StGB. Zu nennen ist hier ganz klar Paeffgen (NK-Paeffgen, §323a Rn.1, m.w.N.), der ja (aus gutem Grund) immer gegen jede rechtspolitische “Verbesserung” ungewollter Ergebnisse eintritt. Und eben das ist hier die alic, das darf nicht vergessen werden.

Zwischen diesen beiden Extremen (“§20 gilt nicht” vs. “alic gilt nicht”) positioniert sich das Tatbestandsmodell. Dieses sagt, dass sich Vorverhalten und Tatausführung zu einer Tatverantwortung bei Kausalität verknüpfen lassen. Hier gibt es drei verschiedene Wege:

  1. Bei der Vorverlagerungstheorie wird die eigentliche Tat “vorverlegt”, indem man an das Versetzen in den schuldunfähigen Zustand anknüpft. Das heißt: Wer sich schuldhaft in einen die Schuld ausschließenden Zustand versetzt, bei dem werden das schuldhafte Vorverhalten (“betrinken”) und die daran geknüpfte Tat (“schlagen”) geklammert und man kann beim Betrinken ansetzen. Die Konstruktion dahinter ist die mittelbare Täterschaft: Der sich berauschende Täter benutzt sich selbst (dann schuldunfähig!) als Werkzeug zur Begehung der Tat.
    Es gibt hier aber vor allem Probleme bei eigenhändigen Delikten oder wenn die Tatbegehung derart eng beschrieben ist, dass ein Anknüpfen an das Trinken nicht mehr möglich ist. So etwa bei den Straßenverkehrsdelikten, hier gilt das geflügelte Wort “Wer trinkt fährt nicht” (Dazu BGHSt 42, 235). Ebenfalls funktioniert die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft bei eigenhändigen Delikten und schlichten Tätigkeitsdelikten nicht. Daher hat sich heute aus der Vorverlagerungstheorie heraus die “eingeschränkte Vorverlagerungstheorie” entwickelt, die bei diesen Punkten Abstriche macht.
  2. Unrechtsmodell: Vertreten nur von Schmidhäuser und besagt, dass das schuldhafte Vorverhalten in die materielle Unrechtsbetrachtung miteinbezogen werden muss und somit die Strafbarkeit begründet.
  3. Ausdehnungsmodell: Nachzulesen sehr deutlich bei Jerouschek/Kölbel a.a.O., die ein wenig tricksen, wenn sie sagen, dass im §20 “bei Begehung der Tat” auch als “bezüglich der Begehung der Tat” gelesen werden könne. Da nunmal im Moment des Betrinkens die Schuldfähigkeit vorliegt, ist das dann kein Problem. Nachlesen kann man es auch bei Streng in der JuS 2001, 540, 542ff.

Die heute h.M. ist schwer auszumachen: Noch vor einigen Jahren war die Vorverlagerungstheorie h.M., die Tendenz zur eingeschränkten Vorverlagerungstheorie ist zumindest erkennbar, eventuell ist der Schritt auch schon vollzogen. Wer es im Detail aufarbeiten möchte oder muss, dem empfehle ich (in dieser Reihenfolge), die folgenden drei Quellen:

  1. Heinrich, Strafrecht AT1, §19
  2. SK-Rudolphi Rn.28ff.
  3. Puppe in JuS 1980, Seite 346ff.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Wenn man der Vorverlagerung so folgt (was man in der Klausur im Regelfall tun sollte), gibt es vier Kombinationen, da man ja jeweils das “Berauschen” und das “Handeln” betrachten kann:

  1. Vorsatz bzgl. Berauschen, Vorsatz bzgl. Tatausführung
  2. Vorsatz bzgl. Berauschen, Fahrlässigkeit bzgl. Tatausführung
  3. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen, Vorsatz bzgl. Tatausführung
  4. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen, Fahrlässigkeit bzgl. Tatausführung

Die Punkte (2) bis (4) sind einfach, solange man sich nicht mit dogmatischen Diskussionen beschäftigt, die heute im Regelfall gar nicht mehr nötig sind: Sobald einmal irgendwo “Fahrlässigkeit” steht, geht es insgesamt um eine fahrlässige Tat. Konstruktionen wie eine “fahrlässige alic” gibt es zwar (in den Quellen sind genug Verweise zu dieser Diskussion), sind heute aber überholt, da nach einhelliger Meinung überflüssig: Man kann mit normaler Fahrlässigkeits-Prüfung vorgehen. Wer sich bis zur Schuldunfähigkeit “berauscht”, obwohl er weiß oder vermutet, dass er dann eine Straftat begeht oder begehen könnte, der begeht eine Pflichtwidrigkeitsverletzung. Wer sich eine Fahrlässigkeit nicht vorstellen kann, dem gebe ich zwei Bilder:

  1. Der Täter, der sich Mut antrinken möchte und sich versehentlich schuldunfähig trinkt, oben Kombination 3. Laut Puppe der “lebensnächste” Fall.
  2. Der Täter, der sich vorsätzlich betrinkt und weiß, dass er “im Suff” zu Gewalttaten neigt, dies aber in Kauf nimmt. (Kombination 2).

Nur bei (1) liegt somit die “klassische alic” vor, zu der es noch zwei Anmerkungen gibt: Einmal ist ein Irrtum während des Rauschzustandes beachtlich. Der Vorsatz bzgl. der Rauschtat muss dabei zwar das Delikt, aber z.B. nicht das Opfer konkret umfassen. Ein Vorsatz “Jetzt betrinke ich mich, dann hau ich den erstbesten um” ist also ausreichend. Nicht dagegen “Jetzt betrinke ich mich – dann mache ich was böses”.