Jurakopf – Tipps für Jurastudenten: Rezensionen und Tipps für Jura-Studenten

    Aktuelle Headline

    Das unbekannte Grundrecht in Art. 38 GG

    Die aktuelle Ausgabe der JuS (3/2010) ist erschienen und ich gehe einmal davon aus, dass die gewissenhaften Studenten natürlich sofort den Aufsatz von Mayer am Anfang gelesen haben (S. 189-195): “Der Vertrag von Lissabon im Überblick”. Und diejenigen, die diesen Aufsatz gewissenhaft studiert haben, sind bei dieser Randbemerkung von Mayer sicherlich gleich in Panik verfallen:
    [...] [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Intern: Experimentier-Woche auf Jurakopf

    Kurzer Hinweis: Auf Jurakopf experimentiere ich die nächsten 7 Tage. Die inhaltliche Arbeit wird ganz normal weiter gehen, aber ich möchte mit Community-Funktionen arbeiten und experimentieren. Zugleich wird ausprobiert, ob es neue Themes gibt, die ein wenig “leichter” wirken. Dabei stelle ich schon jetzt fest, dass das alte Magazin-ähnliche-Design doch den Vorteil hatte, die Inhalte [...]

    Jurakopf.de-Intern

    Rose-Rosahl? Hier im Volltext…

    Wie ich gerade erfahre, rühmt sich ein bekannter Repetitor angeblich als einziger den oben benannten Fall in digitaler und lesbarer Fassung anzubieten. Wenn dem so ist: Es ist falsch. Ich halte hier einige ältere Urteile im Volltext bereit, darunter ein paar bekannte RGSt Entscheidungen und auch den Rose-Rosahl-Fall.
    Ich nutze dies daher um einfach nochmal auf [...]

    Aktuelle Urteile, Hinweise auf Urteile und auch Urteilsbesprechungen finden Sie hier.



    Darf ein Rep in der Uni werben: Ja, vorerst!

    Wie heute bei Beck-Online zu lesen ist, hat das Verwaltungsgericht Göttingen a, 26.2. (4 B 10/10) angeblich beschlossen, dass ein Repetitor nicht in einer Uni werben darf. Der direkte Wettbewerb solle ein Problem sein, speziell der erweckte Eindruck, die Uni-Angebote seien unzureichend. Allerdings geht es in der Sache vielmehr um ein Hausverbot, dass die Uni [...]

    VG Neustadt zum Hausverbot

    Das öffentlich-rechtliche Hausverbot ist der immer wieder kehrende Klassiker in den kleinen Ö-Rechts-Klausuren und tritt selbst im Examen hin und wieder auf. Ich habe das Thema hier bereits besprochen und verweise zur Vertiefung auf meinen bisherigen Artikel.
    Aktuell gibt es nun aber eine Entscheidung des VG Neustadt (4 L 81/10.NW), die das Problem nochmal relativ aktuell [...]

    OLG Celle zum Zugang einer Willenserklärung bei Stellvertretung

    Eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, wird nicht wirksam, wenn seine Vollmacht zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung erlischt.
    Ist für eine Willenserklärung, die ein Vertreter abgibt, Schriftform vereinbart, ist die Form nur gewahrt, wenn dessen Vollmacht bei Zugang der Erklärung in schriftlicher Form noch besteht.

    OLG Celle, 6 U 92/09

    Die Geldbombe in der Strafrechtsklausur

    Und wieder ein Standardproblem beim BGH, wieder eine schöne Fallkonstellation mit der man testen kann, ob Klausurschreiber sich auf den gesamten Sachverhalt einlassen oder nur einzelne Probleme erkennen:
    Dieb D möchte eine “Geldbombe” entwenden ind er Hoffnung, dass sich darin viel Geld befindet. Ihm kommt es dabei alleine auf den Inhalt an, er vermutet mehrere Tausend [...]

    Betrug beim Tanken ohne Zahlungsabsicht?

    Es gibt – zumindest in der kleinen Übung – zwei Standard-Konstellationen, mit denen der Prüfer einfach sehen kann, ob man den Unterschied zwischen Eigentumsdelikt und Vermögensdelikt verstanden hat:

    Der Täter bedient sich ungewollt im Kaufhaus – mal versteckt er das an sich genommene Gut unter seiner Jacke und schmuggelt es an der Kasse vorbei, mal hat [...]

    BGH zur provozierten Notwehr

    Die Notwehrprovokation ist eines dieser berühmten Standardprobleme aus dem Strafrecht AT: Darf sich jemand, der einen anderen zur einem Angriff provoziert, bei der Abwehr des Angriffs auf Notwehr berufen? Zur Erinnerung in Kürze eine Übersicht über die verschiedenen Meinungen:

    Die Rechtsbewährungstheorie ist der Meinung, dass man sich als Provozierender problemlos auf Notwehr berufen darf
    Die Rechtsmissbrauchstheorie verneint [...]

    Hinweis: Entscheidung zur Totenruhe (§168 StGB)

    Ich habe soeben auf die Kanzleiseite einen Hinweis auf ein Urteil aufgenommen, das auch für Jura-Studenten durchaus interessant sein könnte. Interessant vor allem deswegen, weil es hier um etwas geht, was man wohl nicht wirklich tiefgehend lernt und es letztlich nur um saubere Subsumtion geht:
    Lediglich die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe hatte keinen Bestand.
    Dabei [...]

    Das Projekt Jurakopf.de

    Jurakopf.de ist ein privat betriebenes Projekt, dass sich vornehmlich an Jurastudenten und Rechtsreferendare widmet. Ich habe es Anfang 2008 aufgebaut, weil mir einfach bodenständige Rezensionen und Produktvorstellungen fehlten, die ich als Kaufentscheidung nutzen konnte.

    Das Ziel der Seite ist es, lesbare und verständliche Rezensionen zu Literatur und Produkten zu bieten. Nebenbei gibt es Hinweise auf aktuelle Neuerungen und kleinere Tipps aus dem Studienalltag. Die Seite ging erst vor kurzem Online, dabei war ich mit meinen Problemen wohl nicht alleine: Inzwischen habe ich hier über 1500 Leser pro Tag.

    Im September 2008 wurde das Projekt Jurakopf auf dem 17. EDV-Gerichtstag als bestes freies Internetprojekt in der Kategorie "Lernen" ausgezeichnet.

    Übrigens: Werbung etc. gibt es hier nicht, es bleibt ein privates Projekt - wenn ich etwas zu empfehlen habe, dann tue ich das in einem Artikel. Details und das Impressum sind hier zu finden

Arbeitstipps

Das unbekannte Grundrecht in Art. 38 GG

Mrz 8th, 2010 | By Jens | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Öffentliches Recht

Die aktuelle Ausgabe der JuS (3/2010) ist erschienen und ich gehe einmal davon aus, dass die gewissenhaften Studenten natürlich sofort den Aufsatz von Mayer am Anfang gelesen haben (S. 189-195): “Der Vertrag von Lissabon im Überblick”. Und diejenigen, die diesen Aufsatz gewissenhaft studiert haben, sind bei dieser Randbemerkung von Mayer sicherlich gleich in Panik verfallen:

[...] bestätigte [...] das BVerfG [...] seine Konstruktion eines Grundrechts aus Art. 38 I GG auf einen Bundestag, dessen Entscheidungsbefugnisse [...] nicht völlig entleert werden dürfen.

Da ich nun davon ausgehen muss, dass die gewissenaften Studenten das sofort nachgearbeitet und aufbereitet haben, hier die erklärenden Worte für all die anderen Jura-Studenten, die angesichts dieser Worte und der tatsächlichen Leere in den Lehrbüchern zum Thema ahnungslos da sitzen. Sofern ihnen überhaupt diese Randbemerkung aufgefallen ist.

More…



Jura-Studenten: Lest Blogs!

Feb 24th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps, Lead-Artikel

Der erste Kommentator zum “JurionExamens”-Newsletter-Artikel bringt es auf den Punkt und ich möchte es hier nochmals hervorheben: Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend. Mit Liebhaberei hat das schon lange nichts mehr zu tun.

Beispiel: In der Uni höre ich, wie eine Studentin aus ihrer mündlichen Prüfung erzählt. Gegeben war der Sachverhalt, dass eine Anwältin für ihre Privatwohnung eine Lampe ordert, die aber an die Kanzlei liefern lässt. Fraglich war, ob sie nun Rechte als Verbraucher geltend machen kann oder nicht.

Ich hoffe schwer, dass die mitlesenden Studenten heute den Fall sofort erkennen: Ein BGH-Fall aus den letzten Monaten des Jahres 2009, inzwischen in der JuS vorgestellt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung war der Fall aber noch ganz frisch und die Studentin fiel aus allen Wolken, als ich den Fall auf Anhieb in ganzer Länge vorstellen und erklären konnte.

Die Frage ist: Warum konnte ich das? Bestimmt nicht, weil ich der Super-Crack bin – vielmehr, weil ich (aus eigenem Interesse) fast täglich die Presse-News-Feeds des BGH und des BVerfG lese. Und das Schöne, wenn man sowas aus eigenem Interesse und ganz unkrampfig macht: Es bleibt fast von alleine immer das Wichtigste hängen. Das einzige was man lernen muss, ist zu filtern und den Mut zu haben, unwesentliches (wie Kartellrechtliche Entscheidungen) einfach außen vor zu lassen.

Auch das Lesen von Blogs ist mitunter sehr gut geeignet, gerade die obskuren Fälle wahrzunehmen, die sonst durch Zeitschriften durchrutschen – man muss halt auch hier lernen, z.B. auf Jurablogs.com bestimmte Blogs gezielt zu lesen, andere außen vor zu lassen. Doch auch bei trivialen Einträgen bieten Blogs die Möglichkeit, auf einem ganz anderen Level zu lernen. Wer etwa regelmäßig Blogs von Strafverteidigern liest und die EInträge verstehen will, der kann einfach nicht umhin, auch mal – wenigstens Oberflächlich – Themen wie “Verteidigervollmacht”, “Strafbefehl” oder “Verwertungsverbot” nachzulesen und zu kapieren. Wer die (scheinbar) so simplen Artikel ernsthaft liest und alles das nachschlägt, was er nicht versteht, der wird sich in der mündlichen prüfung wundern, wie er auf einmal glänzen kann – viele Prüfer fragen gerne etwas zum Verfahrensrecht (ohne in die Tiefe zu gehen).

Daher mein Rat: Lest die Pressemitteilungen von BGH und BVerfG. Dabei einfach nicht übrbewerten, wenn man mal was nicht versteht – und man muss auch nicht jede kleine Meldung lesen. Lest auch Blogs – nicht, weil die Artikel einem Tiefgang und Lehrstoff vermitteln. Aber weil man lernt, mit dem alltäglichen Vokabular der Juristen, das man als student nicht wirklich drauf hat, einfach umzugehen und ganz selbstverständlich Themen zu lesen, die man sonst bis zur mündlichen Prüfung vielleicht nicht einmal gehört hat.



Das Verkehrszeichen als Urkunde?

Jan 27th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Rausgepickt: Strafrecht

Das OLG Köln hat sich 1998 einen Spruch geleistet, der Studenten bis heute in Strafrechts-Übungen und sogar im Examen quält: Die Sache mit der kilometerlangen Urkunde. Als Student kann man eigentlich froh sein: Die dahinter stehende Streitfrage (Sind Verkehrszeichen Urkunden) ist bis heute umstritten – im Ergebnis kann man also durchaus beide Positionen beziehen. Gefragt ist alleine eine gute Argumentation. Von mir ein paar Gedanken zum Thema.

More…



Übersicht: Wichtige Normen aus dem Handelsrecht

Jan 26th, 2010 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Lead-Artikel, Rausgepickt: Zivilrecht

Das Handelsrecht bietet sich in Zivilrechtlichen Klausuren für Fortgeschrittene oder im Examen an, um einzelne Problemstellungen zu vertiefen und dabei den berühmten “Schockeffekt” bei den Klausurbearbeitern zu erzeugen. Dabei wird im Regelfall eben kein “Handelsrecht” abgefragt, sondern eine bestimmte Regelung wird durch Normen des HGB leicht differenziert – etwa die Formvorschriften bei der Bürgschaft, die durch §350 HGB abgeändert werden.

Ich habe (natürlich, alles andere wäre Wahnsinn!) das Thema mit einem verständlichen Lernbuch (ich empfehle weiterhin das von Jung) aufgearbeitet und die Grundzüge verstanden. Ansonsten habe ich einige wenige Kern-Normen gelernt bzw. gelernt dass es dazu was im HGB gibt (und wo) und dann in den Klausuren sowie in der mündlichen Prüfung alleine damit gearbeitet. Da es sich bewährt hat, gebe ich diese Normen hier nun weiter – vielleicht hilft es ja als Überblick, damit auch andere sich eine Grundstruktur erarbeiten können.

More…



Statistische Auswertung von Examensklausuren

Mai 29th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps, Lead-Artikel

Der Kölner Klausurenkurs hat die eigenen Examensklausuren (ausgeteilt im Rahmen des Examenskurses) statistisch ausgewertet: Was kam wann und vor allem: Wie oft. Der Kurs fasst den Sinn wie folgt zusammen:

Aus der Häufigkeit der Problemkreise kann lediglich abgeleitet werden, welche Bereiche auf keinen Fall zu vernachlässigen sind. Umgekehrt kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass bisher nicht geprüfte Punkte nicht in zukünftigen Klausuren abgeprüft werden.

Auf jeden Fall sehr lohnend und vor allem sehr detailliert – wenn auch wenig überraschend im Ergebnis. Zu finden ist die Auswertung hier.

(Linkhinweis via Examensrelevant)



Mindmaps: Verwaltungsrecht AT und Verwaltungsprozeßrecht

Apr 14th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Arbeitstipps, Skripte

Martin Malkus macht darauf aufmerksam, dass weitere u.a. von ihm erstellte Mindmaps kostenlos bei Niederle-Media zum Download angeboten werden.

Ich möchte bei der Gelegenheit aber auch auf die kostenlosen Skripte bei ihm zur Rechtsgeschichte hinweisen, zu finden hier. Der Download lohnt sich!



Bezugspunkt “Verbrechen” beim §30 StGB

Apr 6th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Meinungsstreit: Strafrecht

Ausgerechnet in der Beck-Community wurde ich durch einen Beitrag von Prof. Heintschel-Heinegg auf einen Meinungsstreit aufmerksam, der mir so gar nicht mehr geläufig war: Es geht um die Frage, in welcher Person das Verbrechen beim §30 StGB vorliegen muss. Hintergrund ist eine aktuelle BGH-Entscheidung, die die inzwischen sehr alte Entscheidung BGHSt 6, 208 vollumfänglich bestätigt.

Da die Entscheidungen so nicht wirklich leicht zu lesen sind, greife ich auf das Standard-Beispiel in der Literatur zurück, das schnell zu erfassen ist:

  1. Opfer O bittet seinen Freund F, ihn zu töten oder töten zu lassen, da er in der Endphase einer schweren Krankheit lebt und der äusserst schmerzhafte Tot quasi kurz bevor steht und er sich die Schmerzen ersparen möchte.
  2. F hat Skrupel seinen Freund O zu töten und sucht den Auftragsmörder A auf, um ihn zu bitten, die Mitleids-Tat zu begehen. Erwartungsgemäß sind A die Schmerzen des O egal, er verlangt 25000 Euro, die ihm F auch zahlt, um dem O entsprechend dessen Wunsch die Schmerzen zu ersparen.
  3. Es kommt (warum auch immer) nicht zur Tat, F sieht sich nun mit dem §30 I StGB konfrontiert.

Das Problem sollte auf der Hand liegen: Beim F liegt der §216 StGB (ein Vergehen!) nahe, beim A liegt der Mord (Tötet aus Habgier!) nahe, also ein Verbrechen. Hat F nun zu einem Vergehen oder zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht? Die Meinungen gehen hier auseinander und das beste: Man findet auf Anhieb nicht einmal alle Meinungen.

More…



Hinweis: Wordpress-Todo-Plugin

Apr 4th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps, Software

Kurzer Hinweis für Wordpress-Nutzer: Ich habe ein bestehendes Plugin zur ToDo-Verwaltung kurz überarbeitet, damit es mit Wordpress 2.7 arbeitet und im Dashboard die laufenden Aufgaben anzeigt. Das Plugin ist frei verfügbar auf meiner Seite zum wissenschaftlichen Publizieren im Internet, oder hier als direkter Download.

Hinweis: Sollte wie immer sein – entpacken ins Plugin-Verzeichnis, aktivieren, fertig.



Kostenlose Klausuren bei Niederle

Apr 2nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Arbeitstipps

Bei Niederle-Media gibt es (inzwischen?) Verweise auf kostenlose Klausuren, die monatlich aktualisiert werden. Hierbei handelt es sich – daher besonders interessant – um universitäre Klausuren, also direkt aus dem studentischen Alltag heraus.

Zu finden hier.



Überblick: Sozialisierung, Art.15 GG

Feb 24th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Öffentliches Recht

Seit Jahrzehnten dümpelt der Art.15 GG in unserem Grundgesetz vor sich hin – um nun plötzlich jedenfalls in den Medien von großem Interesse zu sein. Neben der Tagespresse aber bietet sich der Art.15 GG, gerade wegen der eher geringen Beachtung in Rechtsprechung und Literatur, aber in Klausuren an, um das juristische Grundverständnis von Bearbeitern auf “unbekanntem Terrain” zu prüfen. Nicht ohne Grund findet sich erstmals im Jahr 2008 ein Aufsatz zum Art.15 GG in der Juristischen Schulung. Ich habe einige essenzielle Informationen zur “Sozialisierung” herausgesucht und gesammelt.

Allgemeines vorab

Ohne nähere Vertiefung ein Zitat:

Das Grundgesetz garantiert weder die wirtschaftspolitische Neutralität der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde “soziale Marktwirtschaft”. Die “wirtschaftspolitische Neutralität” des Grundgesetzes besteht lediglich darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. Dies ermöglicht dem Gesetzgeber die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen, sofern er dabei das Grundgesetz beachtet. Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist zwar eine nach dem Grundgesetz mögliche Ordnung, keineswegs aber die allein mögliche.

Nachlesen kann man dies in BVerfGE 4, 7, 17 und wird daher von mir nicht weiter vertieft – bei aller Liebe zu Diskussionen, erscheint mir eine Diskussion gegen das BVerfG doch etwas überflüssig. Interessant an dieser Stelle (aber nur für Hausarbeiten bzw. Seminararbeiten) ist der Aufsatz zu Herrmann Heller in der JuS 1984, 669, 671. Zum Thema Wirtschaftsverfassungsrecht ist zudem der Hinweis auf Frotscher in der JuS 1981, ab Seite 507 angebracht, der hier unter Rückgriff auf die WRV eine vollständige Einführung in das Thema “Wirtschaftsordnung in der BRD” gibt.

Weiterhin ist fest zu halten, dass der Art.15 GG im Lichte der Entstehung des Grundgesetzes zu sehen ist: Er war die wesentliche Basis der Einigung zwischen SPD und den bürgerlichen Parteien, weswegen sein Beitrag zur politischen Einheitsbildung zu würdigen ist (so v.Münch, Art. 15, Rn.1).

Festzuhalten ist, dass jedenfalls bis heute der Art.15 GG keinerlei praktische Relevanz hatte und noch vor wenigen Jahren war bei den Autoren der h.Lit. durch die Bank zu lesen, dass der Art.15 GG keine aktuelle Bedeutung hätte. Dies ist, jedenfalls zur Zeit, wohl überhol, insofern hat sich die Bezeichnung als “Verfassungsfossil” (so Depenheuer mit Zustimmung von Frotscher, Rn.109) wohl überholt. Dies nicht zuletzt durch die Diskussionen zum “Rettungsübernahmegesetz”, bei dem sich z.B. die Frage stellt bzw. in einer Klausur stellen lässt, ob es sich (wenn überhaupt) um eine Enteignung im Rahmen des Art. 14 GG oder um eine Sozialisierung im Rahmen des Art. 15 GG handelt.

Zur Rechtsnatur des Art. 15 GG

Auf den ersten Blick erscheint der Art.15 GG nicht wie ein klassisches Abwehrrecht, kann aber durchaus als Freiheitsrecht gelesen werden, das aussagt, dass jedenfalls nur unter den Bedingungen des Art.15 GG eine Sozialisierung möglich ist (v.Münch, Art.15m Rn.5). Es gilt das Motto “Wenn, dann nur so”. Dies kann also als “Recht auf Nichtsozialisierung” verstanden werden, schon frühzeitig vertreten als Fundstelle auch bei Ehlers in JuS 1974, Seite 181.

Weiterhin kann man – wie v.Münch unter Verweis auf das BVerfG (im v.Münch, Vorbemerkung, Rn.22) – in den Grundrechten eine objektive Wertentscheidung sehen. Das sehen andere (etwa Wendt im Sachs, Art. 15, Rn.3) anders und ist bis heute ein offener Streit. Doch bietet die Sichtweise von v.Münch einen Vorzug, den er freilich selbst noch nicht gesehen hat: Natürlich ist damit der Art.15 GG unter den ersten 19 Artikel somit schon grundsätzlich kein Fremdkörper.

Doch darüber hinaus hat diese Sichtweise einen Nutzen, wenn es um die Rechtsnatur des Art.15 GG geht: Nämlich beim Bezug zu Art. 14 GG. So wird teilweise angeführt, der Art. 15 GG sei kein eigenes Rechtsinstitut, sondern nur eine Form der Qualifikation der Enteignung im Rahmen des Art. 14 GG, so etwa Wieland im Dreier oder auch bei Frotscher in der JuS 1981, Seite 893. Zutreffend sieht die h.M. hier aber ein eigenes Rechtsinstitut, das vor allem durch Zweck des Eingriffs und wirtschaftliche Verwendung geprägt ist (so Wendt in Sachs, Art.15, Rn.3).

Dabei wird in der Literatur aber verkannt, dass sich in der Sozialisierung das Sozialstaatsgebot ebenso widerspiegeln könnte, wie im Art. 14 II GG (“Eigentum verpflichtet”). Man kann durchaus den Art. 15 GG als Konkretisierung des Art. 14 II GG mit eigenem Sinngehalt verstehen und somit ein tiefgehendes Zusammenspiel zwischen den Art. 14 GG und Art. 15 GG suchen, weit über die Abwicklung der Entschädigung hinaus.

Stichpunkte zum Art.15 GG

  1. können“: Da der Art.15 GG von einem “können” spricht, lässt sich in ihn kein Auftrag zur Sozialisierung hineinlesen (BVerfGE 12, 354, 363). Das heisst erstmal, es gibt weder einen zwingenden Anspruch auf eine Sozialisierung (dazu Fundstelle zu Abendroth bei Vorländer in JuS 1979, S.316, Fn.59), noch gibt der Art.15 GG eine Handhabe gegen die Privatierung staatlicher Unternehmen bzw. die Veräußerung staatlicher Anteile (BVerfGE 12, 354, 363). Das soll aber nicht der Annahme entgegen stehen, dass der Art.15 GG im Einzelfall einer Privatisierung entgegensteht, sofern in diesem Einzelfall die Privatisierung mit unerträglichen Konsequenzen (wegen der Gewinnorientierung) verbunden wäre, so v.Münch im Art.15, Rn. 9. Sehr wohl wird aber in der Literatur überlegt, ob sich eine Pflicht zur Sozialisierung ergeben kann, wenn zuvor Gemeineigentum privatisiert wurde (so v.Münch); In der Tat erscheint diese Überlegung bei lebensnotwendigen Dingen wie z.B. der Wasserversorgung, durchaus nicht ohne Fundament.
  2. Gemeineigentum” bzw. “Gemeinwirtschaft”: Hier liegt m.E. eine große Fehlerquelle, in die man schnell tappen kann. Die “Gemeinwirtschaft” ist nicht mit einer “Verstaatlichung” zu verwechseln. Wie v.Münch (Rn.12) zu Recht hervorhebt, ist eine Verstaatlichung nicht zwingend eine Sozialisierung (dazu auch Frotscher, Rn.114). Vielmehr muss die Überführung in das Gemeineigentum (was auch zu Händen der Gemeinden etc. geschehen kann, Münch/12; Sachs/5) zum Zwecke der Gemeinwirtschaft erfolgen. Kennzeichen der Gemeinwirtschaft ist dabei eine spezifische Motivation (fehlende Absicht der Gewinnerzielung) und eine spezifische Organisation (gemeinsame Bewirtschaftung), siehe dazu Frotscher Rn.112. Frotscher stellt dabei klar (Rn.113): Gemeinwirtschaft ist vergesellschaftete Wirtschaft, Gemeineigentum vergesellschaftetes Eigentum.
    Dabei bedeutet Gemeinwirtschaft das Gegenstück zur individuellen Gewinnorientierung (Münch/11;Sachs/5), das heißt die Fortführung des Enteigneten im Sinne des Gemeinwohls (Sachs/5).
    Besondere Bedeutung hat dies bei der rein fiskalischen Enteignung, wenn also der Staat aus eigenem Gewinnstreben heraus ein Unternehmen verstaatlichen möchte: Dies ist keine Sozialisierung, also nicht vom Art.15 GG gedeckt (Sachs/5;Münch/13). Ebenfalls sind sonstige andere Beweggründe – etwa angestrebte gesellschaftliche Veränderungen – nicht ausreichend, Frotscher Rn.113.
    Ebenfalls keine Sozialisierung ist die Mitbestimmung, solange die gewinnorientierte Wirtschaftsweise fortgeführt wird (Münch/14).
    Der Art.15 GG schränkt seine Anwendung selbst ein auf bestimmte Gegenstände der Sozialisierung, die im Folgenden aufgeschlüsselt werden.
  3. Grund und Boden“: Erstmal einfach – umfasst sind Grundstücke jeglicher Art inkl. Bestandteile und Zubehör (also auch Häuser!). Es ist aber umstritten, ob die Nutzung eine Rolle spielt, ob das Grundstück etwa von einem nicht sozialisierbaren Unternehmen oder von einer Privatperson zu privaten Zwecken genutzt wird (Münch/16).
    Erstmal spricht der Wortlaut des Art.15 GG eindeutig klar gegen eine Eingrenzung, zumal die Frage ist, ob nicht zwar eine Enteignung möglich wäre, aber eben die Nutzungsbefugnis bestehen bleiben müsste (Dreier/20), so dass sich die Problematik entschärft und gerade mit Blick auf die Banken- und Immobilienkrise eine nicht mehr nur theoretische Frage ist, die zudem dem Schutz der Eigenheimbesitzer dienen könnte. Hier käme es auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes an. Dabei meint Rüfner aber (JuS 1973, Seite 594), dass die Trennung zwischen Verfügungseigentum und Nutzungseigentum zwar gut klingt, aber eben nicht der Institutsgarantie des Art. 14 GG genügt. Sollte man also diesem Weg folgen, muss man wohl dennoch darauf achten, es nicht zu übertreiben.
    Im Ergebnis will die wohl h.M. die Sozialisierung von Grund und Boden bei privaten Grundstücken und nicht sozialisierbaren Unternehmen aber ausschließen (Sachs/7; Dreier/20).
  4. Naturschätze“: Ebenfalls unkompliziert – umfasst ebenso Bodenschätze wie auch Naturkräfte (Wasserkraft, Windkraft). Umstritten ist, ob auch die Atomkraft dazu zählen soll (pro: Münch/17;Dreier/21 – contra: Sachs/8), was aber letztlich eine Kunstdiskussion ist, da das nötige Uranerz unstreitig erfasst ist.
    Insgesamt ist mir persönlich die Ganze Diskussion um die “Naturkräfte” schleierhaft, da durch den Art.15 GG mit dem Begriff der Naturkräfte zwar ein Griff auf die “Windkraft” als solche theoretisch möglich ist, aber sicherlich nicht über die Naturschätze auf die zur Nutzung aufgestellten Windkraftanlagen. Ebenso ist der umgewandelte Strom kein Naturschatz mehr. Vielmehr muss man hier, mit teleologischem Blick auf die Naturschätze, über die “Produktionsanlagen” vorgehen, wenn man den Zugriff auf den Strom bzw. die umwandelnden Anlagen ermöglichen will. Hummel (JuS 08, 1067, Fall 4) versucht zwar einen Fall zu konstruieren (Nutzbarmachung von Wassergefälle auf privatem Grundstück), doch auch hier liegt m.E. ein finaler Eingriff in Grund und Boden vor, der dann wertend zu betrachten ist.
  5. Produktionsmittel“: Hier, bei den Produktionsmitteln, liegt der große Streit im Rahmen des Art.15 GG. Dass die Mittel (das sind auch Betriebe!), die der Erzeugung von Gütern dienen, hierunter fallen, ist unstreitig und ohne Probleme (Münch/18). Streitig wird es aber im Bereich der Dienstleistungen, speziell wenn es um Finanzdienstleistungen und hier Banken, geht. Gerade weil in diesem Punkt der Schwerpunkt liegt, möchte ich das jetzt nicht vertiefen, sondern gleich nochmals aufgreifen und dann mit mehr Raum darstellen. Daher nur der Hinweis, dass es zu dieser Frage zwei Meinungen gibt, die einmal weit Argumentieren und die Dienstleistungen erfassen; und dann einmal eng argumentieren und die Dienstleistungen ausschließen. Hier bietet sich in der Klausur die Möglichkeit, Fragestellungen einzubauen und den Bearbeiter zu prüfen – dabei warne ich ganz besonders vor Rattenfängern und dem Fettnapf “Rechtspolitik”. Sogleich mehr dazu.
  6. “Gesetz”: Gefordert ist ein Parlamentsgesetz, auf keinen Fall ein Verwaltungsakt (Münch/20;Sachs/16). Dass der Art.15 GG im Spannungsverhältnis zum Verbot des Einzelfallgesetzes steht (Art.19 GG) liegt auf der Hand, aber auch in der Natur der Sache. Die Diskussion, ob sich damit Probleme ergeben (so etwa Depenheuer) ist überholt und verkennt, dass das gesetzliche Einzelfallverbot schon bei Art.14 GG Ausnahmen begegnet und insofern die Ausnahme beim Art.15 GG angebracht ist (Münch/20).
  7. Sonderfall: Enteignung von Presseunternehmen. Wenn man Art.5 GG als lex specialis sieht, ist die Enteignung von Presseverlagen ausgeschlossen.
  8. Hinweis: Ob Sozialisiert wird, steht im Ermessen des Gesetzgebers, die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist insofern außen vor zu lassen (Pieroth/Schlink, Rn.955). Hierin kann man auch einen Grund zur Loslösung vom Art.14 GG sehen: Die Berücksichtigung der Eigentümerinteressen bleibt somit außen vor (Pieroth/Schlink, Rn.955).

Streit um die Produktionsmittel

Fallen unter die Produktionsmittel nun Banken (und sonstige Finanzdienstleister) oder nicht? Frotscher weist zu Recht darauf hin (Rn.115), dass sich mit den bisherigen Interpretationsregeln kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt. Vielmehr hat jede Sichtweise gute Argumente, die sich aber aufrechnen lassen. So weist Wendt im Sachs (Rn.11) darauf hin, dass offensichtlich nur Schlüsselindustrien im Blickfeld lagen, der Dienstleistungssektor aber ausgespart wurde. Auch wurde der alte Art. 156 WRV, der von “privaten wirtschaftlichen Unternehmungen” sprach, ganz bewusst nicht aufgenommen. Dem aber hält Frotscher gelungen entgegen, dass die Wirtschaftswissenschaften zu den Produktionsmitteln nunmal die drei Faktoren Arbeit, Boden und Kapital rechnen. Dazu fällt mir spontan ein, dass mit Kapital aber nicht unbedingt auch der Kapitalgeber gemeint sein muss. Womit man bei dem Punkt ist, welcher Sprache man nun folgt und dass die “allgemeine Sprache” nicht differenzierbar ist (siehe Frotscher unter Verweis auf Huber und Depenheuer). Teleologisch aber ist festzuhalten, dass es nicht verständlich ist (Münch/18 unter Verweis auf Bettermann), gerade die “Kommandohöhen der Wirtschaft” auszunehmen. Hier spricht auch gerade das staatliche Aufsichtssystem dafür, dass eben nicht eine vollständige Freistellung erfolgen sollte und der Staat schon die soziale Verantwortung sieht und sucht.

Jedoch muss der Art.15 GG im Zusammenhang mit Art.14 GG (Garantie des Eigentums) gesehen werden und darf daher nicht so weit reichen, wie der Wortlaut es zunächst nahe legt (dazu Rüfner in JuS 1973, 593). Vielmehr ist auch daran zu denken (Badura in JuS 1976, S.210), dass eine umfassende Konzentration der politischen Herrschaft und der ökonomischen Macht die rechtsstaatliche Definiertheit und demokratische Kontrollierbarkeit der Staatsgewalt aufheben würde.

Dass jedenfalls sprachlich der Ausschluss von Banken vom “Produktikonsmittel” nicht zwingend ist, ist wohl inzwischen h.M., die dann deswegen auch andere Argumente sucht. Insbesondere aber auch die Zeit in der das Grundgesetz entstanden ist (eine Zeit, in der die Gesellschaft noch vom produzierenden Gewerbe geprägt war!) hindert nicht an einer weiten Auslegung, analog ist an die weite Auslegung des Fernmeldegeheimnisses zu denken, das heute auch den Internetverkehr umfasst. Dass der Wortlaut des Grundgesetzes insofern aufgrund des Alters eine dynamische Auslegung erfordert, ist keinesfalls neu. Insofern wäre es wohl falsch, sich – anders als früher – nur auf die sprachliche Auslegung zu berufen, wenn man es denn ablehnen möchte.

Die bis hier angebrachten Argumente und Fundstellen sollten zum Vertiefen reichen. Jedenfalls Frotscher meint – und es erscheint mir richtig – dass es h.M. sei, dass Banken, Versicherungen, Handels- Verkehrs-, Transport- und Kreditunternehmen nicht sozialisierungsfähig sind (Frotscher Rn.115). Allerdings weist Frotscher ebenfalls darauf hin (JuS 1981, Seite 894), dass eine “Verstaatlichung” – wie ja auch schon oben ausgeführt – eben keine Sozialisierung ist.

Insofern muss man zwischen den Begriffen trennen, was bei Frotscher die Konsequenz hat: Nur wenn eine Sozialisierung gemeint ist, ist mit Art. 15 GG überhaupt eine Möglichkeit vorhanden, ein Gesetz mit diesem Inhalt zu schaffen (dann mit dem Problem, dass Banken bei Frotscher vom Art.15 Gg nicht erfasst sind). Eine reine Verstaatlichung via Gesetz, ohne Vergesellschaftlichung, geht bei Frotscher nicht (JuS 1981, Seite 894 und Frotscher Rn.115 a.E.). Jedenfalls die Frage der reinen Verstaatlichung muss aber angesichts der aktuellen Entwicklunen wohl noch einmal auf den Prüfstand. Zu dem Thema “Sozialisierung der Banken” gibt es zudem eine Dissertation von Diessner (Erlangen-Nürnberg, 1979), die mir aber nicht vorliegt, daher hier nur der Hinweis auf diese Arbeit.

Mit Blick auf die Klausur ein anderer Hinweis: Es gibt genügend Argumente auf sprachlicher und teleologischer Ebene. Man sollte den Griff zu rechtspolitischen Argumenten als Bearbeiter vermeiden so gut es geht (ganz lässt es sich ja nicht vermeiden) – und wenn, dann diese sauber aussuchen. Ein negativ Beispiel ist für mich Hummler in der JuS 2008, der auf S. 1071 schreibt:

Die Inangriffnahme von Sozialisierungen im Rahmen der heutigen, international verflochtenen Wirtschaftsordnung dürfte eine beträchtliche Abwanderung von Unternehmen und Kapital in Gang setzen, welche der Volkswirtschaft mehr Schaden zufügte, als Sozialisierungsmaßnahmen im Gegenzug an Vorteilen erbringen könnten.

Das klingt zuerst gut, ist aber ein zirkulärer Schluss, der besagt: “Die Einschränkung der kapitalistischen Ordnung schränkt diese ein”. Dass die Sozialisierung weiterhin –besonders eine umfangreiche – negative finanzielle Folgen haben kann, liegt auf der Hand. Da aber Sinn der Sozialisierung nicht die Schaffung von Gewinn ist (die fiskalische Zielsetzung ist ja gerade untersagt!), sondern die Absicherung der Nutznießer des sozialisierten Bereichs, ist das Argument auch noch falsch, da ein eventueller finanzieller Verlust gerade in Kauf genommen wird, und eben keine Rolle spielt.

Rechtspolitische Argumente haben immer das Problem, dass man seine eigene Sichtweise nicht davon trennen können wird. Als Bearbeiter verfällt man daher nur allzu leicht der Gefahr, die eigene Überzeugung als gutes Argument wahrzunehmen – während man sich den (gerichtlich nicht nachprüfbaren) Wertungen des Korrektors gänzlich übergibt.

Literatur

Wer sich möglichst schnell einen Überblick erarbeiten möchte, findet bei Werner Frotscher (Wirtschaftsverfassungsrecht, JuS-Schriftenreihe)ab Rn.107 einen herausragenden Überblick, der für Klausuren reichen sollte. Die Kommentierungen im v.Münch und Sachs erschienen mir auch gelungen. Trotz meiner Kritik ist der Aufsatz von Hummel (JuS 2008, ab Seite 1065) sehr gut und sollte vor dem Examen einmal aufgearbeitet werden.

Lesenswert, wenn auch nicht zwingend, sind die Entscheidungen des BVerfG:



Die actio libera in causa: Kurzer Überblick

Feb 22nd, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Strafrecht

Die actio libera in causa (alic) ist bei vielen Studenten ein kleines Schreckgespenst. Ich gebe in diesem Artikel einen kurzen Überblick über die Meinungen und dogmatischen Modelle. Dabei konzentriere ich mich diesmal auf die Einführung der Modelle (also das “wie”) und vernachlässige die Argumente. Dafür gibt es dann einige Fundstellen, die zum Erarbeiten vollkommen ausreichen. Die alic darf hierbei nicht unterschätzt werden: Sie ist von ständiger Brisanz und beschäftigt regelmäßig den BGH. Zuletzt erst vor ein paar Tagen, am 20.2.09 in der Sache 5 StR 339/08.

Der Normalfall sieht wie folgt aus:

Der gescheiterte Jura-Student S möchte seinem Prof K mal ordentlich die Meinung geigen. Am liebsten mit den Fäusten in einer dunklen Gasse. Weil er bei Wikipedia nachgelesen hat, dass man ab 3 Promille ohnehin “für nichts bestraft wird was man tut”, betrinkt er sich so lange, bis er die gewünschten 3 Promille erreicht. Als geübter Kampftrinker ist dies für ihn keine Besonderheit; Sodann schwankt er zu seinem Prof und gibt ihm eine “Lektion in Praxislehre”.

Die Frage ist nun: Wie hat sich S strafbar gemacht? Da er bei Tatbegehung schuldunfähig war, scheidet eine Bestrafung auf den ersten Blick aus (§20 StGB). Das Ergebnis ist aber in der Regel unerwünscht und verschiedene Meinungen versuchen nun eine Schuld zu konstruieren. Übrigens: Es gibt beim Berauschen und späteren Handeln natürlich vier verschiedene Vorsatz/Fahrlässigkeits-Kombinationen, die ich am Ende kurz darstelle. Ich bearbeite nun erstmal den Normalfall (man mag streiten ob dies der Normalfall ist – im Leben sicher nicht, wie Puppe zu Recht meint, aber eben in der Klausur – das soll hier aber nicht stören).

In der tatsächlich unüberschaubaren Meinungsvielfalt findet man mit Jerouschek/Kölbel am besten einen Pfad, die in der JuS 2001, 417, 420ff. eine Dreiteilung der Meinungen anführen (auch zu finden bei Hillenkamp):

  1. Modell der Vorverlagerung bzw. Tatbestandsmodell (da Lösung auf Tatbestandsebene)
  2. Ausnahmemodell
  3. Unvereinbarkeitstheorie

Die wirklichen Streitigkeiten liegen dabei im Modell der Vorverlagerung, das sich in verschiedene Sichtweisen aufspaltet. Dieses Modell macht den eigentlichen Artikel aus. Ich schreibe aber erst was zu den Meinungen (2) und (3), da dies schneller geht.

Das “Ausnahmemodell” (2) sieht in der alic eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Schuldprinzip des §20 StGB. Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des Gedankens des §20 StGB: Wer sich schuldhaft um seine Schuldfähigkeit bringt, der soll sich nicht auf den §20 StGB berufen können. Das Problem: Eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu Lasten des Täters verstößt gegen Art.103 II GG. Dennoch hält sich diese Auffassung (in Nuancen) bis heute – etwa im Krey (AT I, mit Bezug zu Harro Otto und Streng), der bei Rn.674 festhält, dass der §20 StGB “bei solchen Taten nicht gilt”.

Die Unvereinbarkeitstheorie (3) lehnt das Modell der alic strikt ab: Sie ist mit dem aktuellen Strafrecht nicht vereinbar und wenn, dann greift nur §323a StGB. Zu nennen ist hier ganz klar Paeffgen (NK-Paeffgen, §323a Rn.1, m.w.N.), der ja (aus gutem Grund) immer gegen jede rechtspolitische “Verbesserung” ungewollter Ergebnisse eintritt. Und eben das ist hier die alic, das darf nicht vergessen werden.

Zwischen diesen beiden Extremen (“§20 gilt nicht” vs. “alic gilt nicht”) positioniert sich das Tatbestandsmodell. Dieses sagt, dass sich Vorverhalten und Tatausführung zu einer Tatverantwortung bei Kausalität verknüpfen lassen. Hier gibt es drei verschiedene Wege:

  1. Bei der Vorverlagerungstheorie wird die eigentliche Tat “vorverlegt”, indem man an das Versetzen in den schuldunfähigen Zustand anknüpft. Das heißt: Wer sich schuldhaft in einen die Schuld ausschließenden Zustand versetzt, bei dem werden das schuldhafte Vorverhalten (“betrinken”) und die daran geknüpfte Tat (“schlagen”) geklammert und man kann beim Betrinken ansetzen. Die Konstruktion dahinter ist die mittelbare Täterschaft: Der sich berauschende Täter benutzt sich selbst (dann schuldunfähig!) als Werkzeug zur Begehung der Tat.
    Es gibt hier aber vor allem Probleme bei eigenhändigen Delikten oder wenn die Tatbegehung derart eng beschrieben ist, dass ein Anknüpfen an das Trinken nicht mehr möglich ist. So etwa bei den Straßenverkehrsdelikten, hier gilt das geflügelte Wort “Wer trinkt fährt nicht” (Dazu BGHSt 42, 235). Ebenfalls funktioniert die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft bei eigenhändigen Delikten und schlichten Tätigkeitsdelikten nicht. Daher hat sich heute aus der Vorverlagerungstheorie heraus die “eingeschränkte Vorverlagerungstheorie” entwickelt, die bei diesen Punkten Abstriche macht.
  2. Unrechtsmodell: Vertreten nur von Schmidhäuser und besagt, dass das schuldhafte Vorverhalten in die materielle Unrechtsbetrachtung miteinbezogen werden muss und somit die Strafbarkeit begründet.
  3. Ausdehnungsmodell: Nachzulesen sehr deutlich bei Jerouschek/Kölbel a.a.O., die ein wenig tricksen, wenn sie sagen, dass im §20 “bei Begehung der Tat” auch als “bezüglich der Begehung der Tat” gelesen werden könne. Da nunmal im Moment des Betrinkens die Schuldfähigkeit vorliegt, ist das dann kein Problem. Nachlesen kann man es auch bei Streng in der JuS 2001, 540, 542ff.

Die heute h.M. ist schwer auszumachen: Noch vor einigen Jahren war die Vorverlagerungstheorie h.M., die Tendenz zur eingeschränkten Vorverlagerungstheorie ist zumindest erkennbar, eventuell ist der Schritt auch schon vollzogen. Wer es im Detail aufarbeiten möchte oder muss, dem empfehle ich (in dieser Reihenfolge), die folgenden drei Quellen:

  1. Heinrich, Strafrecht AT1, §19
  2. SK-Rudolphi Rn.28ff.
  3. Puppe in JuS 1980, Seite 346ff.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Wenn man der Vorverlagerung so folgt (was man in der Klausur im Regelfall tun sollte), gibt es vier Kombinationen, da man ja jeweils das “Berauschen” und das “Handeln” betrachten kann:

  1. Vorsatz bzgl. Berauschen, Vorsatz bzgl. Tatausführung
  2. Vorsatz bzgl. Berauschen, Fahrlässigkeit bzgl. Tatausführung
  3. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen, Vorsatz bzgl. Tatausführung
  4. Fahrlässigkeit bzgl. Berauschen, Fahrlässigkeit bzgl. Tatausführung

Die Punkte (2) bis (4) sind einfach, solange man sich nicht mit dogmatischen Diskussionen beschäftigt, die heute im Regelfall gar nicht mehr nötig sind: Sobald einmal irgendwo “Fahrlässigkeit” steht, geht es insgesamt um eine fahrlässige Tat. Konstruktionen wie eine “fahrlässige alic” gibt es zwar (in den Quellen sind genug Verweise zu dieser Diskussion), sind heute aber überholt, da nach einhelliger Meinung überflüssig: Man kann mit normaler Fahrlässigkeits-Prüfung vorgehen. Wer sich bis zur Schuldunfähigkeit “berauscht”, obwohl er weiß oder vermutet, dass er dann eine Straftat begeht oder begehen könnte, der begeht eine Pflichtwidrigkeitsverletzung. Wer sich eine Fahrlässigkeit nicht vorstellen kann, dem gebe ich zwei Bilder:

  1. Der Täter, der sich Mut antrinken möchte und sich versehentlich schuldunfähig trinkt, oben Kombination 3. Laut Puppe der “lebensnächste” Fall.
  2. Der Täter, der sich vorsätzlich betrinkt und weiß, dass er “im Suff” zu Gewalttaten neigt, dies aber in Kauf nimmt. (Kombination 2).

Nur bei (1) liegt somit die “klassische alic” vor, zu der es noch zwei Anmerkungen gibt: Einmal ist ein Irrtum während des Rauschzustandes beachtlich. Der Vorsatz bzgl. der Rauschtat muss dabei zwar das Delikt, aber z.B. nicht das Opfer konkret umfassen. Ein Vorsatz “Jetzt betrinke ich mich, dann hau ich den erstbesten um” ist also ausreichend. Nicht dagegen “Jetzt betrinke ich mich – dann mache ich was böses”.



Mit Word 2007 in Blogs publizieren

Feb 18th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Arbeitstipps

Mit Überraschung habe ich festgestellt, dass man mit Word 2007 auch direkt in Blogs publizieren kann. Dabei hat Word das alte Problem elegant gelöst, das man hatte, wenn man Word-Texte einfach kopierte: Die fürchterlichen MS-Word-Format-Tags.

In Word 2007 kann man wahlweise ein normales Dokument schreiben und als Blogeintrag übernehmen, oder direkt via Datei>Neu den “Blogeintrag” auswählen. In der übersichtlichen Funktionsleiste findet sich die Option “Konten verwalten”, in der man seine Blogs verwalten kann. Wordpress wird ausdrücklich unterstützt, so dass die meisten wohl damit schon glücklich sein werden.

Gewöhnungsbedürftig ist, dass man keine Kategorienübersicht hat, wie etwa in Blogdesk, sondern über “Kategorie einfügen” die einzelnen Kategorien auswählt – die leider auch nicht hierarchisch gegliedert sind. Ebenfalls muss man wissen, dass Word 2007 nur den Namen der Kategorie in der Auswahl anzeigt, wenn keine Beschreibung zur Kategorie hinterlegt ist – sonst wird diese angezeigt. Hier zeigt sich leider noch ein wenig Arbeit, die die Macher nachholen sollten.

Man kann den geschriebenen Text problemlos publizieren, dabei ist er nicht mit den bekannten und nervigen Tags zugemüllt, sondern schlank und brauchbar. Ebenso kann man ihn als Entwurf zum Blog übermitteln. Sonderfunktionen wie Tags oder Vorgabe eines Datums, die in Blogdesk längst Standard sind, fehlen bei Word. Auch hier muss dringend nachgearbeitet werden.

Im Fazit ist es eine schöne Idee und auch eine Notwendigkeit, dass ein Programm wie Word nicht nur die verschiedenen Dateiformate, sondern eben auch Blogs unterstützt. Im Detail fehlen noch ein paar Arbeitsschritte, die Umsetzung aber ist OK und bietet den Vorteil – meine Leser werden es mir danken – dass man von der Rechtschreibprüfung Gebrauch machen kann, speziell von Plugins wie dem Duden-Korrektor. Jedenfalls diejenigen, denen diese Funktion bisher nicht aufgefallen ist, sei ein Blick empfohlen.



So geht es nicht.

Feb 15th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Alltag, Arbeitstipps

David Klein hat recht, wenn er darauf hinweist, dass es so nicht geht. Im Detail kommt es auf den Prof und die Uni an, wie weit die gemeinsame Arbeit an einer Hausarbeit gehen darf, ich hatte dazu schon was geschrieben.

Im vorliegenden Fall wird es wohl keinen Spielraum für Diskussionen geben, bei aller Naivität und Studenten-Solidarität:

  1. Der Verfasser des Zettels bittet ausdrücklich um Hilfe “bei der Formulierung” also bei der konkreten Abfassung der Arbeit. Während im Teilsatz vorher mit viel Liebe noch ein einfacher Gedankenaustausch gelesen werden kann, ist das am Ende nicht mehr möglich.
  2. Der Verfasser gibt seine Kontaktdaten an und hängt es in der Nähe von wiss. Mitarbeitern aus. Er wird also nicht nur erwischt, er ist es bereits.
  3. Der Hinweis am Ende, dass es ggfs. eine “Aufwandsentschädigung” gibt, rundet das Bild nur ab und macht deutlich, dass hier in eindeutig betrügerischer Absicht gehandelt wird.

Wie von mir schon gesagt: Ich verstehe solche Aktionen ohnehin nicht. Es kostet 5 Minuten, ins Seminar zu laufen und andere zu suchen, die an der gleichen Arbeit sitzen. Der Gedankliche Austausch mit denen ist nicht nur kostenlos und im Regelfall sehr viel gewinnbringender, sondern (solange es beim gednaklichen Austausch geht) wohl von den meisten Profs auch noch ausdrücklich gerne gesehen. Von den Möglichkeiten wie StudiVZ mal ganz zu schweigen

Vor dem Hintergrund muss man für so ein Verhalten dann auch wirklich kein Verständnis mehr aufbringen. Ganz ehrlich: Lasst es.



Einstieg: Blankettstrafgesetze bzw. Blankettgesetz (Update)

Feb 11th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Strafrecht

In den letzten Tagen habe ich ein Thema wiederholt und vertieft, das zu Recht von Lackner/Kühl als sehr umstritten gilt. Wobei “sehr umstritten” ein netter Ausdruck für das rechtsdogmatische Chaos ist, das hier herrscht.

Wer sich den Joecks zur Hand nimmt, findet dort nur einen Eintrag: “Nebenstrafrecht und daher kein Pflichtstoff”. Das stimmt auf den ersten Blick – jedenfalls für diejenigen, die nicht das Strafrecht als Schwerpunktberech gewählt haben. Oder irgendeinen europarechtlichen Bereich. Auf den zweiten Blick ist daran zu denken, dass man z.B. in den §§315a I Nr.2, 327 II StGB ebenfalls Blankettnormen findet, wie Jescheck zurecht anmerkt (Jescheck AT, §12 III, Nr.2)

Mein kurzer Artikel soll in das Thema einführen, liefert einige Fundstellen und weckt hoffentlich das Interesse anderer (angehender) Strafrechtler.

Update: Der Artikel wurde im Februar 2009 überarbeitet und berücksichtigt nun auch Jescheck AT, Puppe AT, Frister AT und Jakobs AT als Fundstellen.

More…



Antinomie der Strafzwecke

Feb 6th, 2009 | By Jens Ferner | Category: Lead-Artikel, Rausgepickt: Strafrecht

In der Strafzumessung, die im Detail wohl nur Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht beherrschen müssen, gibt es etwas, dass sich “Antinomie der Strafzwecke” nennt. Ich möchte dazu hier ein paar Zeilen als einfache Einführung schreiben.

More…