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Und nochmal ein wenig Zulässigkeitslehre beim BVerfG: In der Entscheidung 2 BvR 1268/07 stellt das BVerfG klar:

Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 106, 28 <45>).

In meinem nicht sehr kurzen und von vielen Klausuren geprägten Studentenleben kam ein einziges Mal (!) der Fall vor, das sin einer fortgeschrittenen Übung Zulässigkeitsfragen der Schwerpunkt waren – wenn sie aber mal kommen, wird es umso netter:

Ich rate dringend, zu unterscheiden wogegen man vorgehen möchte (Verwaltungsakt und/oder nachfolgende Gerichtsentscheidungen – das ist nicht das gleiche und zu trennen). Und manchmal, wie im kürzlichen Schmink-Fall, steht man vor dem problem, dass die zu Gunrde liegende Handlung der Verwaltungsbehörde nicht einmal ein VA ist und man nur noch die folgenden Gerichtlichen Entscheidungen heranziehen muss. Wenn man dann am Ende auf die gerichtlichen Entscheidungen abziehlt, ist das nächste Problem, dass das BVerfG eben keine “Superrevissionsinstanz” ist, man also nicht die fehlerhafte Rechtsanwendung sondern nur die Verkennung von Grundrechten rügen darf – je nach Fallgestaltung ist das eine echte Gradwanderung.

Meine damalige Klausur zur ach so leichten Zulässigkeit hatte bis heute eine der höchsten Durchfallquoten. Was zu der Masse an verworfenen Verfassungsbeschwerden jedes Jahr passt. Also unterschätzt es bitte nicht.

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