Noch vor ein paar Tagen gab es einen sehr aufschlussreichen Artikel bei RA Hoenig, der vor allem vor Augen führt, dass man als Rechtsreferendar nicht bei jeder Kleinigkeit gleich zur Rechtsanwaltskammer laufen sollte – aber auch, weil die Rechtsanwaltskammer vollkommen zu Recht festhält:
ein berufsrechtliches Gebot zur Höflichkeit existiert aber gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht.
Übersetzt heisst das: Vor Gericht wird nicht gekuschelt und wer sich dorthin stellt, braucht ein entsprechendes Fell. Oder zumindest überhaupt ein Fell.
Passend dazu nun eine Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2650/05), das im März 2009 festgestellt hat, dass es im “Kampf ums Recht” nichts besonderes oder sogar zwingend ist, auch mal “starke, eindringliche Ausdrücke” zu benutzen. Oder übersetzt: Mal derbe zu werden.
Im Wesentlichen ist das Urteil keine Besonderheit: Es wird festgestellt, dass die Fachgerichte es übersehen haben, das Interesse der Betroffenen Anwältin gegenüber dem Interesse der Anwaltskammer abzuwägen (hier wird dann der Grundsatz “man muss mal derbe werden” entwickelt). Im Großen und Ganzen ist das Urteil durchzogen von der Analyse, dass nicht jede überzogene Meinungsäußerung gleich eine Schmähkritik ist.
Interessant fand ich aber diesen Absatz:
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Aussagen nicht in der typischen Stellung einer die Interessen ihres Mandanten vertretenden Rechtsanwältin, sondern jeweils als Betroffene im Rahmen eines gegen sie geführten berufsgerichtlichen Verfahrens getan hat. Wieweit sich dieser Umstand auf die Bindung an das Sachlichkeitsgebot auswirkt, ist eine Frage des einfachen Rechts, die hier nicht zu entscheiden ist (vgl. hierzu BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 26. Mai 1986 – AnwZ (B) 11/86 –, juris; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 56 Rn. 19).
Verfassungsrechtlich waren die Fachgerichte aber jedenfalls gehalten zu erwägen, ob das Gewicht der auf Seiten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden rechtlich geschützten Interessen vorliegend durch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips erhöht war.
Ich lese hier die zarte Andeutung heraus, dass ein Betroffener, der sich vor Gericht selbst vertritt, ggfs. mehr Schutz in der Wahl der gäusserten Stellungnahmen genießt.
Links dazu: