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Es ist mitunter ein wenig naiv, wie sich die Exekutive gibt und dass das auch noch von deutschen Gerichten durchgelassen wird, bis das BVerfG einschreitet. Hintergrund: In einer Haftanstalt durften weibliche Inhaftierte von ihrem Geld für einen bestimmten Betrag (25 Euro) Kosmetika kaufen. Die männlichen inhaftierten aber nicht. Der Beschwerdeführer (ein männlicher Inhaftierter) der sich ebenfalls Kosmetika kaufen wollte, sah hierin einen Verstoß gegen Art. 3 I GG. Das sieht die andere Seite natürlich anders und führt dazu aus:

Für Kosmetikeinkäufe gelte dies nach dem Wortlaut der Vorschrift indes nur für weibliche Gefangene. Damit werde den „Besonderheiten des Frauenvollzugs“ Rechnung getragen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da es sich „aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen“ nicht um einen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele.

Ich hoffe, die hier mitlesenden Studenten wissen, wie sowas endet: Mit einer bösen Niederlage vor dem BVerfG, die Entscheidung ist hier zu finden. Das LG hatte die Sache, wie das OLG, verworfen (sollte man vor dem Lesen wissen). Lesenswert dazu Rn.27:

Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl.BVerfGE 85, 191 <207 ff.>; 92, 91 <109>; 114, 357 <364> ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 – 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich.

Mit der Annahme des Landgerichts, nach Kosmetika bestehe bei weiblichen Personen offensichtlich ein erhöhtes natürliches Bedürfnis, ist kein „Problem“ aufgezeigt, das seiner Natur nach nur bei Frauen auftreten kann. Auch wenn es – ungeachtet zunehmenden Absatzes von Pflegeprodukten für Männer auf dem Kosmetikmarkt – zutreffen mag, dass das Interesse an Kosmetik bei Frauen – genauer: in der Gruppe der Frauen – statistisch verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt ist als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse.

Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.

Schön ist das Ende, der Schutz “das Recht unbenachteiligt anders zu sein”. Klingt ganz gut und ist in dieser deutlichkeit neu, wenn ich mich nicht irre (wenn auch nicht überraschend).

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Die Entscheidung ist heute beim JPA Köln in der ersten Prüfung gelaufen. Danke für den Hinweis damals. :)

Beim JPA Köln? Da sitze ich auch bald in den Klausuren - ich hoffe du hattest Erfolg :)

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  1. [...] Gerichtsentscheidungen – das ist nicht das gleiche und zu trennen). Und manchmal, wie im kürzlichen Schmink-Fall, steht man vor dem problem, dass die zu Gunrde liegende Handlung der Verwaltungsbehörde nicht [...]

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